Landgericht Köln:
Urteil vom 28. November 2007
Aktenzeichen: 28 O 12/07

(LG Köln: Urteil v. 28.11.2007, Az.: 28 O 12/07)

Tenor

1) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.154,56 € nebst 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

53.716,73 € seit dem 22.12.2005,

6.865,99 € seit dem 20.02.2006,

406,60 € seit dem 26.07.2006,

6.389,12 € seit dem 24.10.2006,

6.776,12 € seit dem 27.04.2007

zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Die Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt die Klägerin. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht Vergütungsansprüche gegen die Beklagte geltend, die einen privaten Rundfunksender betreibt.

Die Klägeirn ist die urheberrechtliche Vertretung der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller in Deutschland. Sie nimmt die Ansprüche der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern gem. §§ 78 Abs. 2, 86 UrhG einschließlich des Rechts der Vervielfältigung zu Sendezwecken gem. §§ 77, 85 UrhG im Sinne von §§ 6 UrhWG gegenüber den Sendeunternehmen wahr.

Die Beklagte ist die Betreibergesellschaft des Senders "B ...#".

Die Parteien beabsichtigten, einen "H-Vertrag für private Sendeunternehmen (Hörfunk)" zu schließen. Ziff. 9. des Vertrages sah vor:

"Die Vergütungssätze zur Berechnung des Entgelts, das der Vertragspartner für die Rechte und Ansprüche gemäß Ziffer 1 an die H zu zahlen hat, ergeben sich für die Dauer der Zugehörigkeit des Vertragspartners zum VPRT (Verband Privater Rundfunk & Telekommunikation eV) oder zum APR (Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk) aus der Anlage B (Berechnungsbasis) und diesem Gesamtvertrag, die in der jeweils mit dem VPRT und der APR vereinbarten Fassung Bestandteil dieses Vertrages sind. Die H gewährt dem Vertragspartner einen weiteren Nachlass von fünf Prozent."

Ein Vertragsdokument wurde im Jahr 2005 von den Parteien unterzeichnet und sah einen Beginn ab dem 1.1.2003 vor. Hinsichtlich des Jahres 2003 sind in dem Vertrag in den Ziff. 11. und 12. Streichungen vorgenommen worden.

In der Folgezeit wurden jeweils von der Beklagten unterzeichnete Quartals- bzw. Jahresabrechnungen übersandt. In den Rechnungen war in Zeile 19 ein Abgeltungsbetrag aufgeführt, von dem in den Zeilen 20 und 21 gegebenenfalls ein Gesamtvertragsrabatt bei Verbandsmitgliedschaft bzw. ein Nachlass in Höhe von 5 % aufgrund des abgeschlossenen Einzelvertrages abzuziehen war. Der in Zeile 19 jeweils zugrunde gelegte Satz entsprach dabei dem Tarif für die von der Beklagten betriebenen Hörfunkaktivitäten nach dem im Bundesanzeiger Nr. 134 vom 21.07.2004, S. ......1, veröffentlichten "Tarif für die Verwendung erschienener Tonträger in privaten Hörfunkprogrammen" in Höhe von 5,58 % der Werbeerlöse (vgl. Anlage K11). Die aus den Rechnungen ergebenden Beträge wurden nur zum Teil beglichen.

Die Klägerin macht die Vergütungen für das Jahr 2003 (Rechnung vom 2.2.2005 über 30.055,66 €), für das Jahr 2004 (Rechnungen vom 2.2.2005 über 23.661,07 €), für das vierte Quartal 2005 (Rechnung vom 18.01.2006 über 6.865,99 €) für eine Simulcastverbreitung (Rechnung vom 23.06.2006 über 406,60 €), sowie nach Klageerhöhung darüber hinaus für das 2. (Rechnung vom 14.08.2006 über 6.389,12 €) und 3. (Rechnung vom 1.11.2006 über 6.776,12 €) Quartal 2006 geltend. Mit Schreiben vom 13.12.2005 wurde die Beklagte aufgefordert, die Beträge für die Jahre 2003, 2004 und das vierte Quartal 2005 bis zum 21.12.2005 zu begleichen. Im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Rechnungen Bezug genommen (Anlagenkonvolute K2 bis K4 sowie K7 bis K9).

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte schulde den Tarif in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Höhe. Zudem meint sie, dass es daneben zu einem wirksamen Vertragsschluss - auch für das Jahr 2003 - gekommen sei. Hierzu behauptet sie, die Streichung der Passagen im Vertrag sei einseitig durch die Beklagte erfolgt und ohne rechtliche Relevanz. Man habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass dann der Nachlass nicht gewährt werden könne. Daraufhin habe die Beklagte akzeptiert, dass der Vertrag insgesamt gelten solle.

Die Klägerin hat ursprünglich einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 60.582,72 € erwirkt. Sie hat anschließend eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 67.156,91 € und dann mit einem am 24.10.2006 zugestellten Schriftsatz eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 67.378,44 € nebst Zinsen beantragt.

Die Klägerin beantragt mit einem am 27.04.2007 zugestellten Schriftsatz zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 74.154,56 € nebst 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

53.716,73 € seit dem 22.12.2005,

6.865,99 € seit dem 18.01.2006,

406,60 € seit dem 25.06.2006

6.389,12 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 18.09.2006,

6.776,12 € seit dem 1.11.2006

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, eine Abrechnung und Zahlung für das Jahr 2003 sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht erfolgen, deshalb seien die Passagen in dem Vertrag gestrichen. Sie bestreitet zudem die Berechtigung der in den einzelnen Rechnungen ausgeworfenen Beträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat gem. Beschluss vom 18.7.2007 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 26.09.2007. Unter dem 03.11.2007 ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein nicht nachgelassener Schriftsatz durch die Beklagte eingereicht worden.

Gründe

Die Klage ist begründet, der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte im zuerkanntem Umfang zu.

Dies folgt zwar nicht aus dem der Klägerin gelungenen Nachweis, dass ein Verzicht auf die Gebühren des Jahres 2003 nicht vorlag. Denn ebenso wenig ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme damit zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen. Die in dem Vertrag erfolgte Streichung führte zu einem neuen Angebot der Beklagten gem. § 150 Abs. 2 BGB, welches die Klägerin in der Folge nicht annahm. Insoweit bekundete die Zeugin L, dass sie eine seitens des damaligen Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Klägerin, Herrn I, vorgenommene Streichung auf dem bereits von Klägerseite unterzeichneten Vertragsexemplar nicht bemerkt habe. Anlass zu Zweifeln an dieser Aussage sieht die Kammer nicht.

Dies führt allerdings dazu, dass die Beklagte den im Bundesanzeiger veröffentlichten Tarif von Gesetzes wegen schuldet. Die Beklagte ist somit zur Zahlung der in den Einzelabrechnungen der Beklagten jeweils in der Zeile 19 ausgeworfenen Abgeltungsbeträge verpflichtet.

Rechtsgrundlage ist bei fehlendem Abschluss eines Einzelvertrages der gesetzliche Anspruch des Künstlers auf eine angemessene Vergütung gem. § 78 Abs. 2 UrhG unter Beteiligung des Tonträgerherstellers gem. § 86 UrhG, welcher gem. § 78 Abs. 3 UrhG an die Klägerin durch Abschluss von Wahrnehmungsverträgen abgetreten worden ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich bei Abschluss von Gesamtverträgen nach den in diesen Verträgen vereinbarten Vergütungssätzen, die dann als Tarif gelten, § 13 Abs. 1 S. 2 UhrWG. Als Tarif gilt insoweit der im Bundesanzeiger Nr. 134 vom 21.07.2004 veröffentlichte Satz von 5,58 %. Auf Grund dieses Tarifs schuldet die Beklagte der Klägerin Vergütungen jedenfalls in der sich aus den Rechnungen ergebenden Höhe.

Die teilweise erfolgte Gewährung eines Rabattes durch die Klägerin aufgrund eines vermeintlich wirksamen Vertragsschlusses zwischen den Parteien lässt die Schlüssigkeit der Klage im Übrigen unberührt. Denn der im Bundesanzeiger veröffentlichte Vergütungssatz wurde auch den der Beklagten gegenüber ausgestellten Rechnungen in Zeile 19 jeweils zugrunde gelegt. Bereits in der Klageschrift wurde ausgeführt, dass die Klägerin auf der Basis der von ihr aufgestellten Tarife und abgeschlossenen Verträge Vergütungen einzieht und verteilt, wobei es sich dabei u.a. um die gesetzlichen Vergütungsansprüche der Hörfunksender für die Verwendung erschienener Tonträger in ihren Programmen handele. Die Zuerkennung der Klage verstößt insoweit auch nicht gegen § 308 ZPO, weil der Klage nur im beantragten Umfang stattgegeben wird. Soweit die Beklagte im Übrigen die Richtigkeit der Abrechnungen bestreitet, kann sie damit letztlich nicht durchdringen. Angesichts des Umstandes, dass die Rechnungen durch die Beklagte selbst unterzeichnet wurden, ist ein solches pauschales Bestreiten rechtlich unerheblich. Wer eine Forderung bestätigt, muss grundsätzlich den Gegenbeweis führen, dass dem Gläubiger keine oder nur geringere Ansprüche zustehen (vgl. insoweit BGH, WM 1974, 410).

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 2, 291 BGB. Hinsichtlich der Rechnungen vom 18.01.2006 bzw. 23.06.2006 ist Verzug gem. § 286 Abs. 3 BGB erst 30 Tage nach dem von der Klägerin dargelegten Zugang eingetreten.

Soweit die Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 3.11.2007 die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die Wahrnehmung fremder Rechte bestreitet, ist dieser Vortrag als verspätet gem. § 296a ZPO zurückzuweisen. Eine im Ermessen des Gerichts liegende Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht veranlasst. Die Berechtigung der Klägerin zur Wahrnehmung dieser Ansprüche wurde von dieser bereits in der Klageschrift (dort S. 2) dargelegt.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Streitwert: 74.154,56 €






LG Köln:
Urteil v. 28.11.2007
Az: 28 O 12/07


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