Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. April 2001
Aktenzeichen: 21 W (pat) 26/97

(BPatG: Beschluss v. 26.04.2001, Az.: 21 W (pat) 26/97)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle 11.35 des Deutschen Patentamts vom 19. November 1996 aufgehoben und die Sache mit den am 2. Juli 1999 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 8 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die ein "Verfahren zum Entfernen eines prothetischen Gelenkeinsatzes" betreffende Patentanmeldung ist am 22. März 1996 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.

Mit Beschluß vom 19. November 1996 hat das Patentamt die Anmeldung nach PatG § 42 Abs. 3 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Patentamt ausgeführt, daß ein Verfahren zum Auswechseln einer Prothese offensichtlich nur in Verbindung mit einem chirurgischen Eingriff am menschlichen und/oder tierischen Körper erfolgen könne und ärztliche Kenntnisse erfordere. Es sei auch offensichtlich, daß das Auswechseln solcher Prothesen oder deren Teile nicht von einem Handwerker, z.B. Schlosser, in dessen Werkstatt durchgeführt werden könne.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit den am 2. Juli 1999 eingereichten Vorrichtungsansprüchen weiter.

Diese Ansprüche lauten:

"1. Ausziehvorrichtung zum Lösen einer prothetischen Gelenkpfannen-Einsatzschale (12), die mit Klemmsitz in einer Außenschale (11) sitzt, wobei die Außenschale (11) und die Einsatzschale (12) in der Schalenmitte einen Hohlraum (17) bilden, mit einem Grundkörper (41), der an einer Seite ein Hakenteil (42) aufweist, welcher in eine Bohrung (37) der Einsatzschale (12) eingreifen kann.

2. Ausziehvorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Grundkörper (41) ein Schlagmassenelement (44) aufweist, mit dem ein mechanischer Impuls in eine von dem Hakenteil (42) abgewandte Richtung des Grundkörpers (41) erzeugt werden kann zur Aufbringung einer Auszugskraft auf die Einsatzschale (12).

3. Ausziehvorrichtung nach Anspruch 2 dadurch gekennzeichnet, daß der Grundkörper (41) langgestreckt ist, daß das Schlagmassenelement (44) an dem Grundkörper (41) axial verschiebbar angeordnet ist, und daß der Grundkörper (41) an dem dem Hakenteil (42) abgewandten Ende einen Anschlag (43) aufweist, der die axiale Bewegung des Schlagmassenelements (44) begrenzt.

4. Bohrschablone zum Aufsetzen auf und Bohren einer prothetischen Gelenkpfannen-Einsatzschale (12), die mit Klemmsitz in einer Außenschale (11) sitzt, wobei die Außenschale (11) und die Einsatzschale (12) in der Schalenmitte einen Hohlraum (17) bilden, mit einer Bohrschablone (20) mit einem Schablonenkörper (21), der an seiner Aufsetzseite axiale Stützbereiche (26) zum axialen Abstützen des Schablonenkörpers (21) an der Gelenkpfanne (10) aufweist, und radiale Stützbereiche (25) zur radialen Abstützung des aufgesetzten Schablonenkörpers (21) an der Gelenkpfanne (10) aufweist, und einer durchgehenden axialen Führungsbohrung (22) zum Führen eines eingesteckten Bohrerschaftes (31) eines Bohrers (30).

5. Bohrschablone nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Schablonenkörper (21) einen Tiefen-Anschlag (29) aufweist, der mit einem Anschlag (34) des Bohrers (30) derart zusammenwirkt, daß die Bohrtiefe des Bohrerschaftes (31) begrenzt ist.

6. Bohrschablone nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, daß die radialen Stützbereiche von einer axialen kugelartigen Ausstülpung (25) gebildet werden, die in die Ausnehmung (18) der Einsatzschale (12) paßt.

7. Bohrschablone nach einem der Ansprüche 4 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß die axialen Stützbereiche von einem kreisringförmigen Absatz (26) gebildet werden, der auf einem Umfangsrand (19) der Einsatzschale (12) aufsetzbar ist.

8. Bohrschablone nach einem der Ansprüche 4 bis- 7, dadurch gekennzeichnet, daß der Schablonenkörper (21) Spülbohrungen zum Ein- und Ableiten von Bohrflüssigkeiten aufweist."

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache mit den am 2. Juli 1999 eingegangenen Ansprüchen 1 bis 8 an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. November 1996 wird aufgehoben.

Die Anmelderin hat auf die Beanstandung des Patentamts im Beschwerdeverfahren neue Ansprüche 1 bis 8 eingereicht, die im wesentlichen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 9 entsprechen. Die Ansprüche 1 bis 3 betreffen eine Ausziehvorrichtung zum Lösen einer prothetischen Gelenkpfannen-Einsatzschale, die Ansprüche 4 bis 8 eine Bohrschablone. Da die Verfahrensansprüche nicht wieder aufgegriffen worden sind, konnte die im Offensichtlichkeitsverfahren erfolgte Beanstandung, wonach chirurgische Verfahren nach PatG § 5 Abs. 2 S.1 nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinne des PatG § 5 Abs. 1 gelten, nicht mehr aufrechterhalten werden.

Die Sache war nach alledem zur Fortsetzung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Dr. Hechtfischer Klosterhuber Dr. Franz Dr. Kraus Pr






BPatG:
Beschluss v. 26.04.2001
Az: 21 W (pat) 26/97


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