Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 8. März 2012
Aktenzeichen: I ZR 160/11

(BGH: Beschluss v. 08.03.2012, Az.: I ZR 160/11)

Tenor

1. Der Gegenstandswert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.

2. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 10.000 €.

Gründe

I. Der Kläger ist Drehbuchautor. Er nimmt die Beklagte, eine öffentlichrechtliche Fernsehanstalt, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Das Landgericht hat den auf der ersten Stufe der Klage verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte er seinen Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. 1 II. Die Beklagte hat zwar beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen. Aus der Begründung ihres Antrags ergibt sich jedoch, dass sie in erster Linie eine Entscheidung über den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer begehrt. Denn sie möchte Klarheit darüber gewinnen, ob der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt und die Nichtzulassungsbeschwerde daher im Blick auf § 26 Nr. 8 EGZPO statthaft ist. Der Gegenstandswert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht hier allerdings dem Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Beide Werte richten sich nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten.

III. Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert für die erste Stufe der Klage entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift und der Berufungsschrift auf 10.000 € festgesetzt. Es ist schon nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Kläger diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wert- 2 festsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5).

Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 10.12.2010 - 5 O 4559/09 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 05.04.2011 - 14 U 61/11 -






BGH:
Beschluss v. 08.03.2012
Az: I ZR 160/11


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