Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. November 2006
Aktenzeichen: NotZ 23/06

(BGH: Beschluss v. 20.11.2006, Az.: NotZ 23/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner hatte im Justizministerialblatt Brandenburg vom 15. März 2004 eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk K. W. zur Wiederbesetzung ausgeschrieben und das Ende der Bewerbungsfrist auf den 15. April 2004 festgelegt. Auf diese Ausschreibung sind vier Bewerbungen eingegangen, darunter die des Antragstellers und des weiteren Beteiligten.

Der Antragsteller war nach dem zweiten juristischen Staatsexamen von Oktober 1997 bis Juni 1999 als Richter auf Probe bei dem Landgericht C. tätig, zum 1. Juli 1999 ist er als Notarassessor in den Anwärterdienst des Landes Brandenburg aufgenommen worden. Mit Wirkung vom 1. August 2001 hat ihn der Antragsgegner zum Notar mit Amtssitz in G. bestellt. Der 1973 geborene weitere Beteiligte ist nach Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens seit 20. August 2001 Notarassessor im Anwärterdienst des Landes Brandenburg. Vom 1. Januar bis 30. April 2004 verwaltete er eine Notarstelle in St. , seit 1. Juni 2004 verwaltet er die hier verfahrensgegenständliche Notarstelle in K. W. .

Nachdem der Antrag einer in demselben Amtsgerichtsbezirk amtierenden Notarin auf gerichtliche Entscheidung gegen die beabsichtigte Wiederbesetzung der offenen Notarstelle rechtskräftig zurückgewiesen worden war (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 = DNotZ 2005, 947), hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. September 2005 mitgeteilt, dass er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. Er hat dies damit begründet, dass der Antragsteller die Mindestverweildauer am Amtssitz in G. von fünf Jahren gemäß Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notare (vom 18. März 1999 - JMBl Brandenburg S. 38 i. d. F. vom 31. Oktober 2004 - JMBl S. 114; im Folgenden: AVNot) noch nicht erfüllt habe. Ein Absehen von der Beachtung der Mindestverweildauer komme nicht in Betracht, insbesondere könne die Notarstelle in G. nicht eingezogen werden; daher scheide ein vorzeitiger Amtssitzwechsel des Antragstellers aus.

Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Begehren, den Bescheid vom 7. September 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts erneut zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen; denn der Antragsgegner hat durch seine Entscheidung nicht rechtswidrig in die Rechte des Antragstellers eingegriffen.

1. Weder durch die Bundesnotarordnung noch durch das Grundgesetz wird einem Bewerber ein Rechtsanspruch auf die Übertragung einer bestimmten Notarstelle gewährt. Dies gilt auch und erst recht dann, wenn ein Bewerber, der bereits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können. In diesem Fall hat die Justizverwaltung bei Vorlage mehrerer Bewerbungen nicht nur eine Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO zu treffen, vielmehr hängt ihre Entscheidung über die Bewerbung des bereits amtierenden Notars auch - und vorrangig - davon ab, ob die Verlegung dessen Amtssitzes im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege in Einklang stünde. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit ein erheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Entscheidungsspielraum eingeräumt. Dieser ist damit insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich um eine frei gewordene (Nur-) Notarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben (st. Rspr.; s. nur - jeweils m. w. N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 = DNotZ 1996, 906; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067).

Der Antragsgegner hat sich in Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 AVNot im Interesse gleichmäßiger Handhabung durch Verwaltungsanweisung dahin gebunden, dass Bewerbungen von Notaren auf andere Notarstellen nur berücksichtigt werden, wenn zwischen der Bestellung am bisherigen Amtssitz und dem Ende der Ausschreibungsfrist ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt. Eine derartige Allgemeinverfügung hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung eingeräumten Organisationsermessens. Es handelt sich hierbei nicht etwa um ein zusätzliches Eignungserfordernis; vielmehr soll durch eine ausreichend lange Verweilzeit des Notars an seinem Amtssitz eine persönliche Kontinuität der Amtsführung sichergestellt und hierdurch das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Amtsausübung des Notars gefördert werden. Durch die Beständigkeit der Amtsführung wächst die Vertrautheit des Notars mit den Besonderheiten seines Amtsbereichs, was zur Steigerung der Qualität der vorsorgenden Rechtspflege beitragen kann. Insbesondere bei kleineren und ländlichen Notariaten, die nach Gebührenaufkommen und Arbeitsbedingungen eine vergleichsweise geringe "Anziehungskraft" besitzen, besteht ein besonderes Interesse daran, die Kontinuität der Amtsführung zu wahren (Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991- NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591, 1592; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333, 334 f.). Die Voraussetzung einer Mindestverweildauer am bisherigen Amtssitz vor Übernahme einer anderen Notarstelle dient daher regelmäßig den Belangen einer geordneten Rechtspflege, die mangels weniger belastender Mittel auch erforderlich ist; sie ist insbesondere effektiver als die durch § 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO eröffnete Möglichkeit, Notarassessoren zur Übernahme weniger attraktiver Notarstellen anzuhalten (Senat aaO S. 335). Durch die Dauer von fünf Jahren wird die Grenze des Zumutbaren für den bereits amtierenden Notar nicht überschritten. Es begegnet daher grundsätzlich im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 33 Abs. 2 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Notar, der die Mindestverweildauer nicht erfüllt hat, bei einer Bewerbung um eine andere Notarstelle nicht in die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO, die auf die fachliche und persönliche Eignung abstellt, einbezogen wird (BVerfG NJW-RR 2005, 1431, 1432 f.). Allerdings darf das Erfordernis der Mindestverweildauer im Hinblick auf die Gewährleistungen der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht schematisch angewendet werden; vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Belange einer geordneten Rechtspflege tatsächlich die Beachtung der Verweilzeit erfordern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591, 1593; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333, 335). Hieran kann es insbesondere dann fehlen, wenn in dem fraglichen Bundesland strukturbedingt Notarstellen eingezogen werden müssen und hiervon auch die konkrete Amtsstelle des sich bewerbenden Notars betroffen ist (BVerfG aaO S. 1433; Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; vom 12. Juli 2004 - NotZ 7/04 = NJW-RR 2004, 1703). Dem wird Abschnitt II Nr. 4 AVNot gerecht; denn dessen Satz 3 zeigt, dass der Antragsgegner beim Vorliegen besonderer Gründe ein Abweichen vom Erfordernis der Mindestverweildauer durchaus für möglich hält.

2. Nach diesen Maßstäben erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners nicht als rechtsfehlerhaft; die demgegenüber erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.

a) Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde geltend macht, die Nichteinhaltung der Mindestverweildauer dürfe ihm nicht mehr entgegengehalten werden, weil diese zwischenzeitlich erreicht und damit der mit ihr verfolgte Zweck erfüllt sei, übersieht er, dass es gemäß Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 AVNot allein darauf ankommt, ob die Mindestverweildauer am Ende der Ausschreibungsfrist erfüllt war. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Es ist sachgerecht, das Ende der Bewerbungsfrist als den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Verweildauer erfüllt sein muss. Dies dient zum einen der Gleichbehandlung aller Bewerber, für die hierdurch die Frist berechenbar und gleichzeitig gewährleistet wird, dass nicht sachfremde Umstände wie eine überlange Dauer des Besetzungsverfahrens die Bewerbungschancen unkalkulierbar machen. Zum anderen wird die Justizverwaltung in die Lage versetzt, die Stellenbesetzung grundsätzlich in angemessener Frist durchzuführen, weil objektive Faktoren die Bewerberauswahl erleichtern. Ansonsten wäre das Auswahlverfahren - unter Anhörung der Notarkammer (§ 10 Abs. 1 Satz 3, § 12 Satz 1 BNotO) - erschwert, weil eine alternative Auswahl getroffen oder, sobald ein Bewerber in die Frist "hineingewachsen" ist, der Vorgang wiederholt werden müsste. Ebenso unzuträglich wäre es, wenn Bewerber die Verfahrensdauer mit dem Ziel beeinflussen könnten, ihre Chance auf die Notarstelle zu verbessern. Die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung einzulegen, könnte hierzu missbraucht werden. Da die Gerichte die Justizverwaltung regelmäßig nur zur Neuverbescheidung verpflichten können, müsste bei dieser wiederum die gegenwärtige Sachlage berücksichtigt, gegebenenfalls die Stelle sogar neu ausgeschrieben werden. Dieser Gefahr wird durch Abschnitt II 4 Satz 1 AVNot begegnet (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, 333, 335 f.).

Es bleibt danach weiterhin beachtlich, dass der Antragsteller zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. April 2004 die Notarstelle mit Amtssitz in G. erst zwei Jahre und neun Monate inne hatte und damit nur gut die Hälfte der Mindestverweildauer verstrichen war.

b) Der Antragsgegner war nicht deswegen verpflichtet, auf die Beachtung der Mindestverweildauer zu verzichten, weil im Falle einer Amtssitzverlegung des Antragstellers nach K. W. seine bisherige Notarstelle in G. der Einziehung unterläge. Zwar hat der Antragsgegner in den letzten Jahren mehrere Notarstellen in Brandenburg aufgrund deutlich zurückgehender Geschäftszahlen eingezogen. Er hat derzeit aber nicht die Absicht, die Notarstelle in G. ebenfalls einzuziehen; er ist hierzu auch nicht verpflichtet, Gemäß § 4 BNotO werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht, wobei insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen sind. Das Gesetz räumt der Landesjustizverwaltung somit für die Bestimmung der Zahl der zu schaffenden bzw. zu bewahrenden Notarstellen ein weites Organisationsermessen ein, das diese zwar an den drei ausdrücklich normierten Zielvorgaben auszurichten hat, darüber hinaus jedoch nach den besonderen Bedürfnissen des jeweiligen Bundeslandes ausüben kann. Sie ist nicht verpflichtet, dieses Ermessen zur Neueinrichtung oder Einziehung von Notarstellen durch einheitliche Richtwerte über das durchschnittlich zu erreichende Urkundsaufkommen in einem Amtsbereich zu binden. Jedoch muss sie ihre Organisationsentscheidungen an dem in § 4 BNotO vorgegebenen Regelungsziel einer geordneten Rechtspflege ausrichten und hierbei auch Gleichbehandlungsgrundsätze beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass sie bei der Bestimmung der Anzahl der Notarstellen grundsätzlich darauf Bedacht zu nehmen hat, dem einzelnen Notar eine Berufsausübung entsprechend dem gesetzlichen Leitbild zu ermöglichen. Seine Aufgabe, als unabhängiger und unparteiischer Berater der Beteiligten (vgl. § 14 BNotO) auf eine möglichst gerechte Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen hinzuwirken, kann er nur erfüllen, wenn ihm ein solches Maß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet ist, dass er sich nötigenfalls wirtschaftlichem Druck widersetzen kann. Er muss außerdem Gelegenheit haben, die zur Ausübung seines Amtes erforderliche vielseitige Erfahrung zu sammeln. Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig sind (Senat, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 = DNotZ 2005, 947, 949 m. w. N.). Andererseits ist - wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat - dem § 10a Abs. 1 Satz 1 BNotO das gesetzliche Leitbild zu entnehmen, dass zur angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen in jedem Amtsgerichtsbezirk zumindest ein Notar ansässig sein soll. Kann dieser aufgrund der besonderen Struktur des Amtsgerichtsbezirks ein nur unzureichendes Gebührenaufkommen erwirtschaften, so ist im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkassen zu beachten, dass die zur Sicherung unparteiischer und unabhängiger Amtsführung erforderlichen Einnahmen durch die Einkommensergänzung gesichert werden können. Auf diesem Wege kann die Aufrechterhaltung zumindest einer Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk auch dann gewährleistet werden, wenn diese nach dem reinen Gebührenaufkommen an sich nicht lebensfähig wäre (Bracker, in Schippel/Bracker BNotO 8. Aufl. § 4 Rdn. 16; vgl. demgegenüber für den Fall, dass mehrere Notare in einem Amtsgerichtsbezirk Einkommensergänzung beziehen, den Senatsbeschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 = ZNotP 2001, 440).

Danach ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Antragsgegner die Voraussetzungen für eine Einziehung der Notarstelle in G. nicht für gegeben erachtet. Der Antragsgegner hat sein Organisationsermessen für die Schaffung oder Einziehung von Notarstellen nicht durch die Festlegung bestimmter Bedarfszahlen gebunden. Er zieht für die jeweils zu treffende Entscheidung verschiedene Parameter (Urkundszahlen, Gebührenaufkommen, Zahl der Einwohner des Amtsbereichs) heran, nimmt jedoch darüber hinaus auch die besonderen Strukturen der jeweils in Rede stehenden Stelle in Betracht. Von diesen Kriterien liegen allein die Urkundszahlen des Antragstellers (bereinigte Urkundennummern in den Jahren 2003 und 2004 jeweils etwa 800) deutlich unter dem Durchschnitt aller Notarstellen im Land Brandenburg (etwa 1.100 bereinigte Urkundennummern im Jahr) und auch unter dem Rahmen von 1.400 ± 300 bereinigten Urkundennummern, die der Antragsgegner bei seinen Bedarfsplanungen heranzieht. Trotz dieser relativ geringen Urkundszahlen hat der Antragsteller bisher jedoch Einkommensergänzung von der Ländernotarkasse nicht bezogen. Zwar sind ihm auf seinen Antrag zweimal entsprechende Vorschüsse von der Ländernotarkasse gezahlt worden. Diese hat er jedoch jeweils wieder zurückerstattet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine Notarstelle nicht lebensfähig ist und ihm die notwendige wirtschaftliche Unabhängigkeit nicht zu sichern vermag.

Unter diesen Umständen kann nicht davon die Rede sein, dass der Antragsgegner die Grenzen seines Organisationsermessens überschreitet oder von diesem in einer durch den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 BNotO nicht mehr gedeckten Weise Gebrauch macht, wenn er eine Einziehung der Notarstelle in G. (nach einer Amtssitzverlegung des Antragstellers) insbesondere auch deswegen ablehnt, weil es sich um die einzige Notarstelle im Bezirk des Amtsgerichts G. handelt. Soweit der Antragsteller demgegenüber darauf verweist, dass seitens des Antragsgegners die Schließung des Amtsgerichts G. geplant sei, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zum einen befinden sich die entsprechenden Überlegungen noch in einem Stadium, in dem eine gesicherte Prognose über das Ob und Wann einer Auflösung dieses Amtsgerichts nicht gestellt werden kann. Zum anderen - und dies ist entscheidend - ist die Auflösung des Amtsgerichts nicht Sache des Antragsgegners, sondern steht in der Kompetenz des Brandenburgischen Landtags, der eine entsprechende Änderung des Brandenburgischen Kreisgerichtsbezirksgesetzes vom 8. Dezember 1992 (GVBl I S. 486) beschließen müsste; hierauf hat der Antragsgegner schon vor dem Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen. Solange dies aussteht, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich der Antragsgegner bei seinem Verwaltungshandeln an der bestehenden Gesetzeslage und damit an der Existenz des Amtsgerichts G. orientiert.

c) Ohne Erfolg bleibt letztlich auch der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner dürfe sich auf die Nichteinhaltung der Mindestverweildauer deswegen nicht berufen, weil er sich in seiner bisherigen Besetzungspraxis nicht an Abschnitt II Nr. 4 Satz 1AVNot gehalten, sondern ein "Vorrücksystem" praktiziert habe, nach welchem bei der Konkurrenz zwischen einem Notarassessor und einem bereits amtierenden Notar stets dieser die vakante Notarstelle übertragen erhalte, selbst wenn er die Mindestverweildauer an seiner bisherigen Amtsstelle noch nicht erreicht habe. Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass dieses Vorbringen des Antragstellers nicht belegt ist.

Zwar muss sich die Justizverwaltung an einem in ständiger Praxis angewendeten Vorrücksystem nicht nur dann festhalten lassen, wenn sie ein solches ausdrücklich der Ausübung ihrer Auswahlentscheidung bei der Stellenbesetzung zugrunde legt; vielmehr tritt eine Bindung an eine solche regelmäßige Übung nach Gleichbehandlungsgrundsätzen auch dann ein, wenn diese das Verwaltungshandeln nur rein faktisch regelmäßig leitet, es sei denn, die Justizverwaltung macht kenntlich, sie wolle sich aus sachgerechten Gründen allgemein für die Zukunft an diese Übung nicht mehr halten (Senat, Beschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 = NJW 1993, 1591, 1593; vom 14. Juli 2203 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068 f.). Das faktische Praktizieren eines Vorrücksystems in der vom Antragsteller behaupteten Form ist in der Bestellungspraxis des Antragsgegners jedoch nicht zu erkennen.

Dabei bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich den zurückliegenden Stellenbesetzungen durch den Antragsgegner allgemein die Praktizierung eines Vorrücksystems zugunsten bereits amtierender Notare entnehmen lassen könnte. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die Anwendung eines Vorrücksystems auch für die hier gegebene Sonderkonstellation erkennbar wird, dass mit einem Notarassessor ein bereits amtierender Notar konkurriert, der die Mindestverweildauer an seinem bisherigen Amtssitz noch nicht erfüllt hat. Eine derartige Sachgestaltung lag jedoch allein bei der Wiederbesetzung der Notarstelle in St. im Jahre 2003/2004 vor, wo zwei Notare, die jeweils die Mindestverweildauer an ihrem bisherigen Amtssitz nicht erreicht hatten, mit einem Notarassessor konkurrierten, der - wie hier - die regelmäßige Anwärterzeit von drei Jahren (§ 7 Abs. 1 BNotO) noch nicht durchlaufen hatte. Der Umstand, dass in diesem einen Fall der Antragsgegner dem Notar, der die längere Verweildauer an seiner bisherigen Amtsstelle aufzuweisen hatte, den Vorzug vor dem Notarassessor gegeben hat, belegt aber ersichtlich keine ständige Übung, durch die der Antragsgegner sein Organisationsermessen für die Besetzung von Notarstellen in vergleichbaren Konkurrenzsituationen für die Zukunft gebunden hätte. Hinzu kommt, dass in dem genannten Fall ein besonderer Grund für die Nichtbeachtung der Mindestverweildauer vorlag; die bisherige Amtsstelle des bevorzugten Notars wurde nach dessen Amtssitzverlegung eingezogen, so dass der mit der Mindestverweildauer zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege verfolgte Zweck, eine gewisse Beständigkeit der Amtsführung zu sichern, hier nicht zum Tragen kam. Demgegenüber liegen hier gerade keine besonderen Gründe vor, die notwendig zu der Beurteilung hätten führen müssen, die Belange einer geordneten Rechtspflege machten es nicht erforderlich, dass der Antragsteller auf seinem Amtssitz in G. für die Mindestdauer von fünf Jahren verbleibt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner an die von ihm durch Abschnitt II Nr. 4 Satz 1 AVNot grundsätzlich eingegangene Selbstbindung gehalten hat.

3. Nach alledem hat der Antragsgegner den Antragsteller ohne Ermessensfehler im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO nicht in den Eignungsvergleich mit den weiteren Bewerbern nach § 6 Abs. 3 BNotO einbezogen. Es kann daher dahinstehen, ob dem Antragsteller gegenüber dem weiteren Beteiligten die bessere persönliche und fachliche Eignung hätte zuerkannt werden müssen und ob es bei dieser Beurteilung maßgebliche Bedeutung hätte er-

langen können, dass der weitere Beteiligte zum Ende der Ausschreibungsfrist die dreijährige Regelausbildungszeit im Anwärterdienst noch nicht vollständig abgeleistet hatte. Die weitere Beschwerde bleibt demgemäß ohne Erfolg.

Schlick Wendt Becker Lintz Bauer Vorinstanz:

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - Not 1/05 -






BGH:
Beschluss v. 20.11.2006
Az: NotZ 23/06


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