Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Oktober 2004
Aktenzeichen: 34 W (pat) 12/04

Tenor

Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist erledigt.

Gründe

I.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat das Patent beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, die beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und begehrt hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in einem noch weiter beschränkten Umfang.

Im Lauf des Einspruchsbeschwerdeverfahrens hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt. Des weiteren hat sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, sie werde aus dem Patent keine Ansprüche für die Vergangenheit gegen die Einsprechende geltend machen. Sie betrachtet das Einspruchsbeschwerdeverfahren für erledigt. Dem widerspricht die Einsprechende. Sie habe weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung über das für die Vergangenheit weiter bestehende Patent. Denn sie sei aus dem deutschen Teil des parallelen europäischen Patents der Patentinhaberin nach wie vor in gleichem Umfang Ansprüchen ausgesetzt, da sich die Patentinhaberin weigere, auch auf diese Ansprüche zu verzichten.

II.

Das Einspruchsbeschwerdeverfahren ist erledigt.

Das Patent ist durch Verzicht mit Wirkung für die Zukunft erloschen PatG § 20 Abs 1 Nr 1. Deshalb besteht kein Interesse der Allgemeinheit an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens mehr. Vielmehr muss nunmehr die Einsprechende ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des für die Vergangenheit weiter bestehenden und wirksamen Patents dartun. Das ist ihr nicht gelungen. Denn die Patentinhaberin hat nicht nur auf ihr Patent verzichtet, sondern darüber hinaus erklärt, sie werde aus dem Patent keine Ansprüche für die Vergangenheit gegen die Einsprechende geltend machen. Damit ist die Einsprechende keinerlei Ansprüchen aus dem Patent mehr ausgesetzt. Mehr hätte sie auch mit dem von ihr angestrebten Widerruf des Patents nicht erreichen können. Da ihr somit kein Rechtsschutzinteresse zur Seite steht, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, BGH GRUR 1999, 571 - Künstliche Atmosphäre; BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; BGH BlPMZ 1985, 305 - Ziegelsteinformling II (betreffend das Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit eines erloschenen Gebrauchsmusters).

Daran ändert auch nichts, dass die Einsprechende weiterhin in gleichem Umfang, wie sie vor der Erledigung Ansprüchen aus dem Patent ausgesetzt war, sich Ansprüchen aus dem deutschen Teil des europäischen Patents gegenüber sieht. Beide Schutzrechte bestehen unabhängig voneinander. Ihr Inhaber kann frei wählen, aus welchem Schutzrecht er vorgehen will. Dagegen spricht auch nicht IntPatÜG Art II § 8 Abs 1, aus dem die Einsprechende eine Verknüpfung beider Schutzrechte herleiten will. Diese Vorschrift kommt hier nicht mehr zum tragen, weil das europäische Einspruchsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, IntPatÜG Art II § 8 Abs 1 Nr 2, das deutsche Patent aber bereits erloschen ist und deshalb keine Wirkungen mehr hat.

Ipfelkofer Hövelmann Barton Ihsen Fa






BPatG:
Beschluss v. 26.10.2004
Az: 34 W (pat) 12/04


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