Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juni 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 328/06

(BPatG: Beschluss v. 24.06.2010, Az.: 6 W (pat) 328/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 24. Juni 2010 das Patent 10 2004 032 324 in vollem Umfang aufrechterhalten. Der Einspruch gegen das Patent, der am 15. März 2006 erhoben wurde, wurde von der einzigen Einsprechenden mit Schriftsatz vom 23. Mai 2009 zurückgenommen. Das Bundespatentgericht ist zuständig für die Entscheidung über den Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt.

Der Senat des Bundespatentgerichts hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Der erteilte Anspruch 1 wird als zulässig angesehen, da seine Merkmale in den Ursprungsunterlagen offenbart sind. Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder zu beschränken.

Die Entscheidung ergeht ohne sachliche Begründung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG, da nach Rücknahme des Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf vollständige Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt dabei der Vorgehensweise des 11. Senats und macht sich dessen Begründung zu eigen.

Aufgrund dieser Sachlage konnte die Entscheidung ohne eine mündliche Verhandlung ergehen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 24.06.2010, Az: 6 W (pat) 328/06


Tenor

Das Patent 10 2004 032 324 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 15. Dezember 2005 veröffentlichte Patent 10 2004 032 324 ist am 15. März 2006 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2009 (eingegangen am 26. Mai 2006) hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. -Ventilsteuerung).

2.

Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

3.

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Er sieht den erteilten Anspruch 1 als zulässig an, da seine Merkmale in den Ursprungsunterlagen offenbart sind.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen durch den Senat hat auch keinen Anlass gegeben, das Patent zu widerrufen oder zu beschränken.

4.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf vollständige Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.

Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen (vgl. auch Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 94, Rdn. 17).

5.

Bei dieser Sachlage konnte die Entscheidung ohne die hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung ergehen.

Lischke Guth Schneider Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 24.06.2010
Az: 6 W (pat) 328/06


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