Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. August 2010
Aktenzeichen: 10 W (pat) 44/08

(BPatG: Beschluss v. 05.08.2010, Az.: 10 W (pat) 44/08)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 154

Gründe

I.

Am 6. August 2005 reichte der Anmelder beim Deutschen Patentund Markenamt die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren mittels Vorrichtungen zur Anpassung und Veränderung der Fahreigenschaften von Fahrzeugen in Kurven durch spezifische fahrzeugseitenund/oder kurvenradiusabhängiger Variation der Luftleitvorrichtungen" ein.

Das Patentamt wies den Anmelder mit Bescheid vom 21. Januar 2008 darauf hin, dass die 3. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist entrichtet worden und mit Ablauf der Frist ein Verspätungszuschlag fällig geworden sei. Die 3. Jahresgebühr (70,-€) mit Verspätungszuschlag (50,-€), insgesamt 120,-€, sei bis zum 29. Februar 2008 zu entrichten, anderenfalls gelte die Patentanmeldung als zurückgenommen.

Die 3. Jahresgebühr wurde am 3. März 2008 gezahlt. Das Patentamt teilte dem Anmelder im April 2008 mit, dass die 3. Jahresgebühr verspätet gezahlt worden sei und deshalb die Patentanmeldung als zurückgenommen gelte. Der Anmelder erwiderte zunächst, dass er den vollen Betrag fristgerecht am 29. Februar 2008 bezahlt habe. Nach einem telefonischen Hinweis des Patentamts hat er mit Schreiben vom 25. April 2008, eingegangen per Telefax am selben Tag, Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und zur Begründung ausgeführt, die Überweisung der Jahresgebühr habe wegen technischer Computerprobleme erst am Freitag, den 29. Februar 2008 vorgenommen werden können und sei erst am Montag, den 3. März 2008 beim Patentamt eingetroffen; er bitte, die Verzögerung um einen Werktag zu entschuldigen.

Das Deutsche Patentund Markenamt hat durch Beschluss vom 4. Juni 2008, unterzeichnet durch ein technisches Mitglied des Patentamts, den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Anmelder müsse sich ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Zahlungsfrist anlasten lassen. Wenn er aufgrund der Computerprobleme die Überweisung erst am Freitag den 29. Februar 2008 habe vornehmen können, so könne davon ausgegangen werden, dass er bei Anwendung angemessener Sorgfalt auch die im Bescheid vom 21. Januar 2008 auf der Rückseite angegebenen Zahlungshinweise hätte berücksichtigen müssen, zumal dort der Einzahlungstag ausführlich erläutert sei. Da dies nicht geschehen sei, habe der Anmelder nicht die Sorgfalt walten lassen, die bei der Bedeutung der Einhaltung der Zahlungsfrist zur Erhaltung des Schutzrechts erforderlich gewesen wäre.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde und beantragt, den Beschluss des Deutschen Patentund Markenamts vom 4. Juni 2008 aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung wird zunächst ausgeführt, aufgrund von technischen Defekten sei das Computernetzwerk gestört gewesen. Sobald es die Technik zugelassen habe, sei das Geld überwiesen worden. Die Überweisung habe daher erst am 29. Februar 2008 vorgenommen werden können.

Auf den gerichtlichen Hinweis, wonach die Beschwerde nach vorläufiger Prüfung der Sachund Rechtslage wenig Erfolg haben dürfte, hat der Anmelder mit Schreiben vom 30. Juli 2009 vorgetragen, er habe die Zahlungsanweisung im Rahmen des üblichen Zahllaufes bereits am 8. Februar 2008 der Buchhaltung der Dr. H... schriftlich freigegeben. Die Buchhaltung habe dann innerhalb des standardisierten Verfahrens fristgerecht am 27. Februar 2008 die Zahlung zur Anweisung gebracht. Dies sei dann wegen Netzwerkausfalls seiner gesamten IT nicht angewiesen worden. Netzwerkausfall bedeute in seinem Betrieb der Stillstand der Behandlungsmöglichkeiten von Schlaganfallpatienten in der Therapie für sechs Kliniken und fünf Praxen, die im Bundesgebiet verteilt seien. Er sei persönlich damit befasst gewesen, die betroffenen Kliniken und Praxen zu beruhigen und Lösungen zu suchen. In der konkreten Situation seien die Zahlungsfristen für die Anmeldung nicht präsent gewesen und er habe versäumt, für die Überweisung einen alternativen Überweisungsweg zu wählen. Gleichwohl sei er aber der Auffassung, dass er unter den konkreten Umständen die zumutbare Sorgfalt aufgebracht habe.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 hat der Anmelder unter Einreichung zweier eidesstattlicher Versicherungen weiter vorgetragen, die Fristversäumung beruhe auf einem Fehlverhalten einer Angestellten in seinem Betrieb, nämlich der seit 2002 bei ihm angestellten Kauffrau A.... Diese arbeite stets zuverlässig und habe bislang keinerlei Fehler gemacht und daher zu keinem Zeitpunkt Anlass gegeben, ihre Tätigkeit gesondert überwachen zu müssen. Sie habe die Zahlungen durchgeführt, und der Anmelder habe auch vorliegend angenommen, dass Frau S...

einen fristwahrenden Zahlungsweg wähle. Er habe im Rahmen des üblichen Zahllaufs bereits am 8. Februar 2008 die Zahlungsanweisung gegenüber Frau S... persönlich freigegeben, und sie sollte anschließend die Rechnung fristgerecht jedenfalls zum Mittwoch, 27. Februar 2008, unter Einhaltung der ihr bekannten 3-TagesÜberweisungsdauer in das Buchhaltungssystem durchführen. Höchst hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass es in der deutschen Rechtsordnung Rechtsgebiete gebe, in denen eine kurzfristige Überschreitung der Zahlungsfrist um wenige Tage noch nicht fristüberschreitend sei (z. B. § 224 Abs. 3 Satz 3 AO).

Nach den Angaben des Anmelders in der mündlichen Verhandlung hat sein Betrieb etwa 50 Mitarbeiter, 20 in der Hauptstelle, von denen 15 in der Verwaltung tätig sind.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Patentamt hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Zahlung der 3. Jahresgebühr zu Recht zurückgewiesen.

1.

Eine Zurückverweisung wegen Verfahrensmangels, § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG, kommt nicht in Betracht. Der Beschluss lässt zwar nicht ausdrücklich erkennen, dass die Prüfungsstelle, die gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 PatG zur Entscheidung im vorliegenden Fall berufen ist, den Beschluss erlassen hat, da die Angabe der betreffenden Prüfungsstelle fehlt. Da aber der Beschluss unterzeichnet ist von einem technischen Mitglied des Patentamts (siehe Angabe "Dipl.-Ing."), was gemäß § 27 Abs. 2 PatG der vorgeschriebenen Besetzung einer Prüfungsstelle entspricht, ist dem Beschluss mittelbar zu entnehmen, dass die Prüfungsstelle entschieden hat. Die fehlende genaue Bezeichnung der Prüfungsstelle stellt eine Auslassung dar, die als offenbare Unrichtigkeit jederzeit zu berichtigen wäre. Das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels ist daher nicht anzunehmen.

2.

Der Anmelder hat die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr mit Zuschlag versäumt. Die nach § 17 Abs. 1 PatG zu zahlende 3. Jahresgebühr ist gemäß § 3 Abs. 2 PatKostG am 31. August 2007 fällig gewesen und konnte gemäß § 7 Abs. 1 PatKostG bis zum 31. Oktober 2007 zuschlagfrei, bis zum 29. Februar 2008 mit Verspätungszuschlag gezahlt werden. Die Zahlung erfolgte erst am 3. März 2008, also verspätet. Dass die entsprechende Banküberweisung bereits am 29. Februar 2008 vorgenommen wurde, ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung unerheblich, denn bei Überweisungen gilt gemäß § 2 Nr. 2 PatKostZV als Zahlungstag erst der Tag, an dem der Betrag auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Patentamt gutgeschrieben wird. Da die Patentkostenzahlungsverordnung eine ausdrückliche Bestimmung über den Zahlungstag trifft, besteht für eine Anwendung von Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten, etwa der Abgabenordnung, kein Raum. Insoweit fehlt es an einer Regelungslücke, die eine entsprechende Heranziehung erforderlich machen könnte. Aufgrund der verspäteten Zahlung gilt die Patentanmeldung als zurückgenommen, § 58 Abs. 3 PatG.

3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 3. Jahresgebühr ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kann gemäß § 123 Abs. 1 PatG nur gewährt werden, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt worden ist. Verschulden umfasst Vorsatz und jeden Grad von Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht die für einen gewissenhaften, seine Belange sachgerecht wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten gebotene und ihm nach den konkreten Umständen zumutbare Sorgfalt aufbringt. Ein Zahlungspflichtiger darf zwar die Frist ausschöpfen, soll aber eine Gebühr wie hier gegen Ende der Zahlungsfrist entrichtet werden, ist nur dann der gebotenen Sorgfalt genügt, wenn ein entsprechend schneller Zahlungsweg gewählt wird. Bei Überweisungen muss der Zahlungspflichtige die normale Laufzeit in Rechnung stellen, mit der erfahrungsgemäß zu rechnen ist, und das sind bei inländischen Überweisungen in Inlandswährung längstens drei Bankgeschäftstage, wozu nur Werktage ausgenommen Sonnabende zählen (s. § 676a Abs. 2 Nr. 2 BGB i. d. F. bis 31. 10. 2009; vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 24. April 2008, 10 W (pat) 34/04 oder vom 21. April 2005, 10 W (pat) 45/03).

Bei der hier am letzten Tag der Frist vorgenommenen Überweisung durfte der Anmelder daher nicht darauf vertrauen, dass der Betrag noch am selben Tag dem Konto des Patentamts gutgeschrieben werde. Die angegebenen Computerprobleme vermögen den Anmelder nicht zu entlasten, denn er hätte die Möglichkeit gehabt, einen anderen Zahlungsweg als die elektronische Überweisung zu wählen, entsprechend den Zahlungshinweisen, die auf der Rückseite der Gebührenmitteilung vom 21. Januar 2008 enthalten sind (z. B. Übersendung einer Einzugsermächtigung, Bareinzahlung bei der Bank).

Hinsichtlich der Ausführungen des Anmelders mit Schreiben vom 30. Juli 2009 ist zwar eine zulässige Ergänzung des bisherigen Vortrags und kein unzulässiges Nachschieben von Gründen anzunehmen, denn es wird lediglich der Hintergrund der schon im Wiedereinsetzungsantrag vom April 2008 angegebenen technischen Computerprobleme näher erläutert. Diese Ergänzung rechtfertigt aber im Ergebnis keine andere Beurteilung. Der Anmelder hatte sich zwar während des Netzwerkausfalls um vordringliche Angelegenheiten zu kümmern, die Leben und Gesundheit von Patienten betrafen, aber es bleibt auch nach diesem ergänzten Vortrag dabei, dass der Netzwerkausfall am 29. Februar 2008 bereits beendet war, und da hätte es Zahlungswege gegeben, die eine Fristwahrung ermöglicht hätten. Hiervon abgesehen ist auch die ursprünglich geplante Überweisung am 27. Februar 2008 (Mittwoch) nicht als rechtzeitig anzusehen. Denn auch dann wären bis zum Fristablauf am Freitag, den 29. Februar 2008, nur zwei Bankgeschäftstage verblieben, so dass der Anmelder nicht darauf vertrauen durfte, dass der Betrag noch bis Fristablauf dem Konto des Patentamts gutgeschrieben wird. Insoweit fehlt es an einer ausreichenden Sicherstellung der Fristeinhaltung, die dem Anmelder, der die Jahresgebührenzahlung irrtümlich wie eine normale kaufmännische Rechnung behandelt hat, als Sorgfaltsverstoß anzulasten ist, zumal für gewerbliche Betriebe hinsichtlich der Büroorganisation grundsätzlich dieselben Grundsätze gelten wie für ein Rechtsanwaltsbüro (z. B. BGH VersR 1989, 930).

Aus diesem Grunde vermag auch der Vortrag des Anmelders im Schreiben vom 7. Juli 2010 zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insoweit ist jedoch schon fraglich, ob dieser Vortrag noch berücksichtigt werden kann. Grundsätzlich müssen die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, nach § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG innerhalb der zweimonatigen Antragsfrist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 123 Rdn. 39, 41). Hier besteht die ursprüngliche Begründung für die Wiedereinsetzung aus vier Zeilen, die aber einen in sich geschlossenen Sachverhalt ergeben, nämlich dass bedingt wegen technischer Computerprobleme die Banküberweisung erst am letzten Tag der Frist vorgenommen werden konnte. Selbst wenn aber unterstellt wird, dass der neue Vortrag hinsichtlich der Einschaltung einer Hilfsperson noch als zulässige Ergänzung berücksichtigt werden kann, ergibt sich daraus nicht lediglich ein Fehler einer Hilfskraft, sondern der schon oben dargestellte Mangel der Fristenorganisation. Es bleibt daher dabei, dass die Frist nicht ohne Verschulden versäumt worden ist.

Püschel Eisenrauch Ensthalerprö






BPatG:
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