Landgericht Köln:
Beschluss vom 2. Mai 2005
Aktenzeichen: 28 O 184/06

(LG Köln: Beschluss v. 02.05.2005, Az.: 28 O 184/06)

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 06.04.2006 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt (2 x 10.000 €).

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin ist eine Werbeagentur, die Ende 2001 bzw. Anfang 2002 für den Antragsgegner tätig war und für diesen für ein Projekt namens "Promi Alive" ein Art-Concept entwarf. Hierzu gehörte der Entwurf verschiedener Ansätze (Layouts), von denen dann einer ausgewählt und weiterentwickelt wurde. Auf dieser Basis entstanden das aus den Anlagen AS 2 und AS 7 ersichtliche Logo, Typografie, Grafiken, Slogans und Texte. Auf dieser Basis entwarf die Antragstellerin im April 2002 auch eine Website, die ausschließlich für den Antragsgegner zur Ansicht und Bewertung unter der Domain www.anonymisiert1.com hochgeladen wurde. Das Projekt "Promi Alive" wurde seinerzeit nicht weiter geführt, ohne dass es zu einem Vertragsschluss zwischen den der Antragstellerin und dem Antragsgegner gekommen war.

Der Antragsgegner ist Betreiber der Internetauftritte http://www.anonymisiert2.com und http://www.anonymisiert2.de, die wie aus den Anlagen AS 3 und AS 8 zur Antragsschrift ersichtlich gestaltet ist. Als Urheber wird die Fa. B Network genannt. Dies stellte die Antragstellerin am 06.03.2006 fest.

Die Antragstellerin sieht in den Webseiten des Antragsgegners einen Verstoß gegen ihre Urheberrechte an dem für "Promi Alive" entwickelten Art Concept und begehrt mit dem am 06.04.2006 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Unterlassung der Verwendung der urheberrechtlich geschützten Werke der Antragstellerin, insbesondere des Logos und der Grafiken sowie Unterlassung der Bezeichnung der Fa. B Network als Urheber dieser Gestaltung. Der Antragsgegner ist am 22.03.2006 abgemahnt worden, hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung indes nicht abgegeben.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen. Ein Verfügungsanspruch der Antragstellerin besteht nicht.

Ein Anspruch aus § 97 UrhG scheidet aus, da es sich bei dem Logo und den Grafiken der Antragstellerin (Sterne, teilweise im Hintergrund) nicht um schutzfähige Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt. Grafiken zu Werbezwecken und Logos können grundsätzlich als Werke der angewandten Kunst gemäß § 2 I Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz genießen, sofern sie sich als persönliche geistige Schöpfungen darstellen, § 2 II UrhG (vgl. LG Köln MMR 2006, 52 m.w.N.). Erforderlich ist insoweit, dass sich das Werk von der Masse des Alltäglichen und von lediglich handwerklichen oder routinemäßigen Leistungen abhebt und ein gewisses Maß an schöpferischer Eigentümlichkeit, Originalität und Individualität besitzt (Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 18). Nicht schon jede aus Formen und Farben bestehende Gestalt ist schutzfähig, sondern nur diejenige, welche ein Mindestmaß an Individualität und in diesem Sinne eine künstlerische Gestaltungshöhe aufweist, so dass sie aus dem bereits bekannten Formenschatz herausragt und als hinreichend individuell bezeichnet werden kann (Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 150 m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit nach der Rechtsprechung das Urteil des Durchschnittsbetrachters (Dreier/Schulze, a.a.O.). Bei Werken der angewandten Kunst gelten nach der Rechtsprechung höhere Anforderungen an die hinreichende Individualität als bei Werken der reinen Kunst. Für die Urheberrechtsfähigkeit wird insoweit ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung gefordert (Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 160 m.w.N.). Es scheiden somit all diejenigen Formelemente aus, die auf bekannte, technisch vorgegebene oder allgemein übliche Vorbilder zurückgehen, soweit nicht in der Kombination dieser Formelemente, sei es untereinander oder sei es in Verbindung mit neuen Elementen wiederum eine schöpferische Leistung entstanden ist (Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 160 m.w.N.). Schutzfähig sind daher nur künstlerisch individuell gestaltete Grafiken. Allein ein einheitliches Design und eine alltägliche grafische Gestaltung sind nicht urheberrechtlich geschützt (vgl. LG Köln MMR 2006, 52). Die Schutzfähigkeit fehlt auch dann, wenn es sich lediglich um eine gelungene, originelle Darstellung handelt, die aber den Bereich der Durchschnittsgestaltung nicht übersteigt (Wandtke/Bullinger, UrhG, § 2 Rn. 102). Für Schriftzeichen hat die Rechtsprechung den Werkcharakter bisher durchgehend verneint (vgl. die Nachweise bei Wandtke/Bullinger, UrhG, § 2 Rn. 103). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist auch mit Rücksicht darauf, dass im Rahmen des § 2 I Nr. 4 UrhG - wie auch sonst im Urheberrecht - durchaus auch die sog. "kleine Münze" geschützt ist, eine Schutzfähigkeit nicht gegeben. Soweit die Antragstellerin sich auf das von ihr entworfene Logo "PA Promi Alive" stützt, handelt es sich dabei lediglich um die alltägliche Verwendung fortlaufender Schriftzeichen in einem bestimmten Schrifttyp, die den Bereich der Durchschnittsgestaltung nicht übersteigt und keine besondere schöpferische Eigenleistung der Antragstellerin darstellt. Auch die Verwendung von Sternen als vorbekannter und alltäglicher Formelemente entspricht aus Sicht der Kammer dem Bereich solchen Schaffens gemeinhin Üblichen und Alltäglichen. Von einer künstlerisch individuell gestalteten Grafik, die den Bereich der Durchschnittsgestaltung übersteigt, kann auch insoweit nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die Verbindung dieser beiden Elemente. Auch diese übersteigt entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung den Bereich der Durchschnittsgestaltung nicht. Auf die farbliche Gestaltung kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, da insoweit bereits keine Übernahme vorliegt.

Das Art Concept der Antragstellerin besitzt auch in seiner Gesamtheit der Gestaltungsmerkmale als Homepage-Gestaltung keinen Urheberrechtsschutz. Insoweit hegt die Kammer wegen der doch deutlichen Abweichungen der Homepage des Antragsgegners von der von der Antragstellerin entworfenen Homepage bereits erhebliche Zweifel an einer Übernahme der Homepage-Gestaltung als solche. Insoweit dürfte mit Blick auf die vom Antragsgegner vorgenommenen Veränderungen bereits der Bereich des § 24 UrhG erreicht sein. Darüber hinaus ist auch bei der Gesamtbetrachtung der Homepage-Gestaltung aus den bereits genannten Gründen die erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht. Denn insoweit gelten die gleichen Maßstäbe hinsichtlich der Schutzfähigkeit wie bei Grafiken (vgl. Wandte/Bullinger, UrhG, § 2 Rn. 104). Wie bereits dargestellt, sind die aus Sicht der Antragstellerin prägenden Elemente (Logo und Sterne) als solche nicht schutzfähig. Eine künstlerisch-ästhetische Gestaltung der Homepage über die Verwendung des Logos und der Sterne hinaus ist weder dargetan noch ersichtlich, insbesondere weist auch die Menüleiste auf der linken Seite keine hinreichende Gestaltungshöhe auf, sondern ist durch die Gebrauchsfunktion der Seite geprägt.

Zuletzt kommt auch ein Schutz des Art Conceptes als Sammelwerk gemäß § 4 UrhG nicht in Betracht. Insoweit fehlt es an ausreichendem Vortrag der Antragstellerin dazu, dass in der Auswahl oder der Anordnung der einzelnen selbstständigen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 II UrhG gesehen werden kann. Darüber hinaus bestehen auch insoweit Zweifel an der Übernahme, da die Antragstellerin zu Recht darauf hinweist, dass die Anordnung der Sterne im Hintergrund verändert worden ist.

Soweit der auf dem unteren Screenshot der Anlage AS 3 ersichtliche Text u.U. als Sprachwerk Urheberrechtschutz gemäß § 2 I Nr. 1 UrhG genießen könnte, kann offen bleiben, ob der Text die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Denn die Antragstellerin hat ihren Anspruch darauf nicht gestützt. Insoweit könnte auch kein Gesamtverbot und auch kein Verbot der Verwendung der im Antrag enthaltenen Website, sondern allenfalls ein auf die Verwendung dieses Textes beschränktes Verbot begehrt werden.

Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO. Der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht.






LG Köln:
Beschluss v. 02.05.2005
Az: 28 O 184/06


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