Hessisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 20. April 1998
Aktenzeichen: L 7 B 98/97 KA

(Hessisches LSG: Beschluss v. 20.04.1998, Az.: L 7 B 98/97 KA)

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Gegenstandswert des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 5 KA 1940/94) streitig.

In diesem Rechtsstreit stritten die Beteiligten um die Genehmigung der ambulanten Mitbenutzung eines Kernspintomographen am St. Josefs Hospital in W durch den Kläger. Nachdem § 122 Sozialgesetzbuch -- Fünftes Buch (SGB V) über die Großgeräteplanung mit Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenkasse (2. GKV-NOG) vom 26. Juni 1997 (BGBl. I, S. 1520) zum 1. Juli 1997 ersatzlos gestrichen wurde, erklärten die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Auf Antrag des Klägers verpflichtete das Sozialgericht mit Beschluß vom 15. September 1997 die Beklagte zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/4 und den Kläger zur Tragung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/4. Des weiteren setzte es den Gegenstandswert des Rechtsstreits auf 100.000,00 DM fest. Dabei ging das Sozialgericht von zu erwartenden Quartalseinnahmen des Klägers in Höhe von 5.000,00 DM und einen Zeitraum von fünf Jahren aus.

Gegen den am 9. Oktober 1997 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 20. Oktober 1997 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluß vom 30. Oktober 1997 nicht abgeholfen hat.

Der Kläger ist der Auffassung, der Gegenstandswert sei um weitere 447.500,00 DM anzuheben. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts strebe er ein Drittel der Nutzungszeit eines Kernspintomographen an. Dementsprechend habe er mit den Betreibern des Gerätes in den Dr.-Horst-Schmidt-Kliniken in W verhandelt. Im Mittel sei von 2.400 Untersuchungen im Jahr auszugehen. Bei einem Punktwert von 0,10 DM und 5.100 Punkten pro Untersuchung sei von einem durchschnittlichen Honoraranspruch pro Untersuchung in Höhe von 510,00 DM auszugehen. Dies ergebe ein Honorar in Höhe von 1.000.224,00 DM im Jahr. Da er die Nutzung des Gerätes zu 1/3 anstrebe und 70 % der Einnahmen als Kosten abzuziehen seien, sei sein jährlicher Gewinn mit 122.400,00 DM bzw. in fünf Jahren mit 612.000,00 DM anzusetzen. In seinem Antrag bleibe er erheblich unter diesem Betrag.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Beschluß des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 1997 in der Fassung des Beschlusses vom 30. Oktober 1994 abzuändern und den Gegenstandswert des Rechtsstreits auf 547.500,00 DM festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Bescheid den Gegenstandswert zutreffend festgesetzt. In der Sitzung des Arbeitsausschusses des Großgeräteausschusses habe der Kläger ausgeführt, bei ihm fielen nur ergänzende Untersuchungen mit einem Kernspintomographen im Rahmen seiner Strahlentherapie an. Allein dies sei Gegenstand des Rechtsstreits gewesen.

Der Senat hat die Gerichtsakten des Sozialgerichts Frankfurt am Main, Az.: S-5/Ka-1940/94 und S-5/Ka-590/96 und die Akte des Beklagten beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Akten verwiesen.

Gründe

Der Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 100.000,00 DM konnte nicht abgeholfen werden.

Nach § 116 Abs. 2 Nr. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) werden in Verfahren aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen sowie öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger untereinander die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) gilt jedoch nicht für das sozialgerichtliche Verfahren. Deshalb ist der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu bestimmen.

Zwar ergibt sich der Gegenstandswert für den vorliegenden Rechtsstreit nicht aus den in § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften der Kostenordnung. Er steht jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs 2. Alternative BRAGO auf sonstige Weise fest, da er berechnet werden kann. Für diese Berechnung ist ergänzend § 13 GKG heranzuziehen (Beschluß vom 27. Juni 1986-Az.: 6 RKa 26/84), der maßgeblich auf die sich aus den Anträgen ergebenden Bedeutung des Rechtsstreits abstellt.

Die dazu vom Sozialgericht angestellten Überlegungen sind nicht zu beanstanden.

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, er habe mit den Betreibern des Kernspintomographen der Dr.-Horst-Schmidt-Kliniken in W über die Benutzung eines Geräte zu 1/3 verhandelt. Ausweislich der Akten der Beklagten war Gegenstand ihres Bescheides vom 15. April 1994 und damit Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main die Nutzung eines Gerätes in dem St.-Josef-Hospital in W. Entsprechend lautet auch der Antrag des Klägers vom 12. Februar 1994. Dazu hat der Kläger in der Arbeitsausschuß-Sitzung vom 17. März 1994 erklärt, "daß vereinzelt entsprechende Untersuchungen z.B. bei Erkrankung des ZNS oder Spinalkanals erforderlich sind". Allein dies ist Gegenstand des Rechtsstreits gewesen, nicht jedoch die Absicht des Klägers, ein Gerät in den Dr.-Horst-Schmidt-Kliniken in größerem Umfange zu nutzen.

Dieser Beschluß ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.






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Beschluss v. 20.04.1998
Az: L 7 B 98/97 KA


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