Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. März 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 61/02

(BPatG: Beschluss v. 26.03.2002, Az.: 27 W (pat) 61/02)

Tenor

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin hatte gegen die Eintragung der Wortmarke 399 24 180 CADA für "Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten" Widerspruch eingelegt. Durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 28. November 2001 wurde die Löschung der angegriffenen Marke wegen eines anderen Widerspruchs angeordnet; der Widerspruch der Beschwerdeführerin aus deren Marke 395 21 174.3 wurde zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin, nicht aber der Markeninhaber Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin ihre Beschwerde zurückgenommen und beantragt, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

II.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, weil dies der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs 3 MarkenG). Denn die Beschwerde ist gegenstandslos geworden, weil der Markeninhaber seinerseits gegen die Anordnung der Löschung der Marke wegen eines anderen Widerspruchs kein Rechtsmittel eingelegt hat. In einem solchen Fall ist es geboten, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an den unterlegenen Widersprechenden anzuordnen (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Auflage, § 71 RdNr 39 mwN).

Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü






BPatG:
Beschluss v. 26.03.2002
Az: 27 W (pat) 61/02


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