Sächsisches Oberverwaltungsgericht:
Beschluss vom 4. April 2011
Aktenzeichen: 2 B 31/11

(Sächsisches OVG: Beschluss v. 04.04.2011, Az.: 2 B 31/11)

Richter sind vor dem Oberverwaltungsgericht auch in eigener Sache nicht vertretungsbefugt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Februar 2011 - 3 L 4/11 - wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin ist Richterin am Sächsischen Finanzgericht und zugleich Mitglied von dessen Präsidium, gegen das sie ihren Antrag richtet. Sie begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig den Geschäftsverteilungsplan so zu ändern, dass dem 6. Senat des Sächsischen Finanzgerichts im Jahr 2011 nicht mehr als 297 Eingänge zugewiesen werden. Zur Begründung bringt sie unter anderem vor, ihr entstünden durch die laufende Zuteilung zu hoher Eingänge erhebliche Nachteile, denn sie sei bereits durch einen hohen Bestand an Altfällen belastet, die aus einer Krankheitsvertretung resultierten. Die Geschäftsverteilung sei nicht sachgerecht vorgenommen worden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Der Antrag richte sich gegen den falschen Antragsgegner; richtiger Antragsgegner sei der Freistaat Sachsen. Er hätte ungeachtet dessen aber auch in der Sache keinen Erfolg. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten erhobenen Beschwerde. Diese ist innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist von der Antragstellerin selbst begründet worden. Eine Begründung ihres Prozessbevollmächtigten ist beim Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen.

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist (Satz 1) begründet worden ist (Satz 3).

Die Beschwerde ist zwar fristgemäß von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erhoben worden (vgl. § 147 Abs. 1 und § 67 Abs. 4 VwGO). Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist ging aber keine vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unterzeichnete Begründung beim Oberverwaltungsgericht ein. Die von der Antragstellerin selbst gefertigte Begründung kann keine Berücksichtigung finden, weil die Antragstellerin zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht befugt ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten gem. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nach § 67 Abs. 4 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO ist als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Nach Absatz 4 Satz 4 können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der Zusammenschlüsse mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Gemäß Absatz 4 Satz 7 sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach diesen Maßgaben zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten (§ 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO).

Die Antragstellerin gehört als Richterin am Sächsischen Finanzgericht nicht zu diesem Personenkreis. Als Richterin ist sie nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO nur vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt, soweit die Tätigkeit entgeltfrei erfolgt und nicht Absatz 5 Satz 1 einem Auftreten entgegensteht.

Sie wird auch nicht als Behördenvertreterin im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO tätig. Mit ihrem Antrag wendet sie sich gegen ihre individuelle Überlastung durch die vom Antragsgegner beschlossene Geschäftsverteilung. Damit macht sie eigene Rechte aus ihrem Dienstverhältnis als Richterin geltend und nicht Organrechte als Präsidiumsmitglied. Den von der Antragstellerin gestellten Antrag könnte in gleicher Weise jeder von der Geschäftsverteilung negativ betroffene Richter des Finanzgerichts unabhängig davon stellen, ob er dem Präsidium angehört. Das €Behördenprivileg€ des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO kann der Antragstellerin deshalb nicht zugute kommen.

Die Antragstellerin kann eine Vertretungsbefugnis auch nicht aus § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO ableiten. Diese Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut und der Systematik der Regelung eine ansonsten bestehende Vertretungsbefugnis des Richters voraus und beschränkt diese (vgl. z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 67 Rn. 26). Es handelt sich auch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 98, 94) um eine Unvereinbarkeitsregelung, die den Anschein der Voreingenommenheit vermeiden will. Hätte der Gesetzgeber demgegenüber eine generelle Vertretungsbefugnis von Richtern regeln wollen, hätte es nahe gelegen, diese neben den Rechtsanwälten und Rechtslehrern in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO als allgemein vertretungsbefugt aufzunehmen. Da dies nicht geschehen ist, besteht für eine erweiternde Auslegung von § 67 Abs. 5 VwGO kein Spielraum.

Das Oberverwaltungsgericht kann der Antragstellerin auch nicht durch gerichtliche Entscheidung gestatten, sich selbst zu vertreten. Die gesetzlichen Regelungen des § 67 VwGO über den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht sind zwingend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2008 - 3 B 8.08 -, juris, für den Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht).

Gegen § 67 Abs. 4 VwGO bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Vertretungszwang erschwert den Zugang zur Beschwerdeinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu vertretender Weise und verletzt deshalb nicht Art. 19 Abs. 4 GG. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, ist anerkannt, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Beschreitung des Rechtsweges von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen, wie hier der Vertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten, abhängig zu machen (vgl. z. B. BVerfG, K-Beschl. v. 19. November 1992 - 1 BvR 1233/92 -, juris Rn. 6).

Der Gesetzgeber konnte die Vertretungsbefugnis auch ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich auf Rechtsanwälte und Rechtslehrer an Hochschulen beschränken und war nicht von Verfassungs wegen gehalten, weitere Personengruppen zur Prozessvertretung vor den Oberverwaltungsgerichten zuzulassen.

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet den Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte oder Personengruppen mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist. Grundsätzlich obliegt es dem Gesetzgeber, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Er muss die Auswahl aber sachgerecht treffen. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Willkürverbot ist genüge getan, wenn sich für die Differenzierung ein sachlicher Grund finden lässt. Dagegen verlangt die Verhältnismäßigkeitsbindung darüber hinaus, dass zwischen Normadressaten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Bei der verschiedenen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber grundsätzlich der strengen Verhältnismäßigkeitsbindung, wohingegen bei der verschiedenen Behandlung von Sachverhalten regelmäßig lediglich die Willkürkontrolle eingreift. Engere Bindungen bestehen dann, wenn sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Der Gleichheitssatz ist aber nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. z. B. BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2004, BVerfGE 110, 353, 364 f.; Beschl. v. 9. März 1994, BVerfGE 90, 145, 195 f.; Senatsurt. v. 20. April 2009, 2 A 97/08 -, juris Rn. 39; Senatsbeschl. v. 9. März 2009, SächsVBl. 2009, 146, 147 = NVwZ-RR 2009, 565; jeweils m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben hat der Gesetzgeber hier einen weiten Gestaltungsspielraum. Angeknüpft wird nicht an personenbezogene Merkmale. Zwar berührt der Vertretungszwang das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Rechtsschutzsuchende kann die Auswahl des Prozessbevollmächtigten aber durch sein Verhalten steuern. Findet er keinen vertretungsbereiten Bevollmächtigten, ist ihm ein Vertreter beizuordnen (§ 173 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 5 ZPO). Der Beteiligte ist zudem nicht gehindert, sich neben seinem Bevollmächtigten auch selbst zu äußern.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich nur Rechtsanwälte und Hochschullehrer als Vertreter zulässt. Den Rechtsanwälten ist als unabhängigen Organen der Rechtspflege (§ 1 BRAO) die Rechtsdienstleistung als berufliches Aufgabengebiet gesetzlich zugewiesen, sie sind gem. § 3 BRAO Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Zum Schutz der Mandanten haben Rechtsanwälte eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 51 BRAO), sie unterfallen dem Gebühren- und Standesrecht. Dagegen ist den Richtern nicht die Rechtsberatung und Rechtsvertretung, sondern die Streitentscheidung oder Streitbeilegung zugewiesen, sie unterfallen keiner Berufshaftpflicht und keinen Gebühren- und Standesregeln. Hinzu treten seit langem Hochschullehrer. Bei akademischen Lehrern von erwiesener wissenschaftlicher Qualifikation kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie sich mit der zu behandelnden Materie besonders intensiv befasst haben und befassen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Juli 1975, NJW 1975, 2340; BVerwG, Beschl. v. 16. Oktober 1970, JZ 1971, 130; Anm. v. Bieler in: NJW 1975, 2356). Dies darf der Gesetzgeber zum Anlass nehmen, auch Hochschullehrer mit der Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht zu betrauen.

Soweit darüber hinaus die in § 67 Abs. 4 Satz 4 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen für eine Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassen werden und Vertretungsberechtigte sich nach Absatz 4 Satz 8 selbst vertreten können, kann die Antragstellerin hieraus keine Rechte ableiten. Der eigentliche - zulässige - Grundrechtseingriff liegt darin, dass der Zugang zum Oberverwaltungsgericht von der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer abhängig gemacht wird. Der Gesetzgeber hätte sich hierauf oder auf eine ausschließliche Vertretung durch Rechtsanwälte beschränken können. Die Schaffung weiterer Vertretungsmöglichkeiten - wenn auch unter einschränkenden Voraussetzungen - stellt hiernach keinen Eingriff in verfassungsrechtlich gesicherte Rechtspositionen des Rechtssuchenden, sondern deren Erweiterung dar (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Prüfungsrecht: BVerwG, Beschl. v. 23. Mai 1985, Buchholz 421 Nr. 211). Die Antragstellerin wird somit dadurch, dass der Gesetzgeber die Vertretungsbefugnis erweitert hat, sodass sich zum Beispiel Vertretungsberechtigte selbst vertreten können, nicht in einer verfassungsrechtlich gesicherten Rechtsposition betroffen.

Abschließend weist der Senat darauf hin, dass selbst wenn man - entgegen dem eben Ausgeführten - mit der Antragstellerin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unterstellen würde, diese noch nicht dazu führen würde, dass die Antragstellerin vertretungsbefugt wäre. Vielmehr wäre eine entsprechende Ungleichbehandlung vom Gesetzgeber zu beheben und bis zu einer Behebung wäre die gleichheitswidrige Vorschrift weiter anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. November 1997, BVerfGE 97, 35, 48, st. Rspr.; SächsOVG, Besch. v. 26. Mai 2008 - 5 B 319/07 -, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung und Änderung der Festsetzung des Streitwerts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts ist nach Auffassung des Senats nicht angezeigt, da die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 17. Januar 2011 - 4 S 1/11 -, juris).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).






Sächsisches OVG:
Beschluss v. 04.04.2011
Az: 2 B 31/11


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