Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. Dezember 2004
Aktenzeichen: 27 W (pat) 231/02

Tenor

Der Beschluß des Senats vom 22. Juni 2004 wird in Absatz 1 Zeile 4 der Beschlussformel dahingehend berichtigt, dass die Wörter "Leder und Lederimitationen sowie" gestrichen werden und nach dem Wort "Waren" die Angabe "aus Leder und Lederimitationen" eingefügt wird.

II.

Die Berichtigung erfolgt nach § 80 Abs. 1 MarkenG.

Wie sich aus Seite 6 der Gründe ergibt, hat der Senat eine Verwechslungsgefahr der Marken hinsichtlich der Waren "Leder und Lederimitationen" der angegriffenen Marke nicht angenommen. Dementsprechend bezieht sich die in Absatz 2 der Beschlussformel ausgesprochene Anordnung der Löschung der angegriffenen Marke auch nur auf (u.a.) "Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit in Klasse 18 enthalten" ohne Einbeziehung von "Leder und Lederimitationen". Bei der in Absatz 1 der Beschlussformel erfolgten Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, "soweit der Widerspruch aus der Marke 1 084 265 für die Waren "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; ... zurückge-

wiesen worden ist", handelt es sich um ein offenbares Versehen, denn die Aufhebung hätte nur hinsichtlich "Waren aus Leder und Lederimitationen" erfolgen dürfen. Der angefochtene Beschluss war daher wie geschehen zu berichtigen.

Dr. Schermer Prietzel-Funk Dr. van Raden Na






BPatG:
Beschluss v. 14.12.2004
Az: 27 W (pat) 231/02


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