Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 138/01

(BPatG: Beschluss v. 11.12.2001, Az.: 27 W (pat) 138/01)

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 vom 1. Juni 2001 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

2. Die Beschwerdegebühr wird zurückgezahlt.

Gründe

I.

Die Bezeichnung "INTUIT" soll für verschiedene Waren der Klassen 9 und 16 als Marke geschützt werden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der für Waren der Klasse 9 registrierten Marke 2 050 269 "INTUITY".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch eine Beamtin des höheren Dienstes dem Widerspruch mit Beschluß vom 1. Juni 2001 teilweise stattgegeben, weil insoweit Warenähnlichkeit bestehe und die Vergleichsmarken klangähnlich seien.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, daß sie am 17. November 1999 die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten habe, worauf die Markenstelle jedoch überhaupt nicht eingegangen sei. Dieser Verfahrensfehler rechtfertige auch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Der genannte Schriftsatz, den die Anmelderin als Kopie mit ihrer Beschwerdebegründung eingereicht hat, befindet sich nicht in der Amtsakte und konnte laut Vermerk der Prüferin auch nirgendwo gefunden werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte insoweit Erfolg haben, als sie zur Zurückverweisung der Sache an das Patentamt führt (§ 70 Abs 3 Nrn 1 und 2 MarkenG).

Es ist ganz offensichtlich, daß der Schriftsatz der Anmelderin mit der Nichtbenutzungseinrede (§ 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG) - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Amtsakte gelangt und bis heute auch nicht gefunden worden ist. Ausweislich der vom Patentamt bestätigten Postliste vom 17. November 1999, die von der Anmelderin vorgelegt wurde, ist er aber dort eingegangen.

Wenn er bei der Entscheidung über den Widerspruch nicht berücksichtigt wurde, stellt dies einen schweren Verfahrensfehler dar, auch wenn das von seiten der Markenstelle nicht absichtlich geschah, da sie sich dessen nicht bewußt sein konnte.

Die Beschwerdegebühr ist gemäß § 71 Abs 3 MarkenG zurückzuzahlen. Denn möglicherweise hätte die Anmelderin - bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung ihrer Nichtbenutzungseinrede - gar keine Veranlassung gehabt, Beschwerde einzulegen. An der Billigkeit der Rückzahlung der Gebühr ändert auch nichts der (akteninterne) Hinweis der Markenstelle, wonach auf dem genannten Schriftsatz das Aktenzeichen "nicht korrekt wiedergegeben ("I" statt "J")" sei. Zum einen sind in diesem Amtsverfahren mehrere Schriftsätze mit diesem Aktenzeichen (also I 30 166/9 statt richtig J 30 166/9) problemlos zur Akte gelangt, zum andern hat es nach Kenntnis des Senats bei diesen alten patentamtlichen Aktenzeichen, die aus einem Buchstaben (Anfangsbuchstabe des Anmeldenamens) und einer Zahl mit Klassenangabe gebildet sind, immer nur das "J" gegeben und nie das "I", so daß eine eventuelle falsche Zuordnung insoweit gar nicht möglich ist.

Schermer Friehe-Wich Albert Pü/Na






BPatG:
Beschluss v. 11.12.2001
Az: 27 W (pat) 138/01


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