Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. November 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 245/04

(BPatG: Beschluss v. 09.11.2005, Az.: 28 W (pat) 245/04)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 vom 20. Juli 2004 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der EU-Marke 67249 zurückgewiesen worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus dieser Marke wird die Löschung der angegriffenen Marke 302 31 581 angeordnet.

Die Beschwerde aus der Widerspruchsmarke 737 381 ist derzeit gegenstandslos.

Gründe

I.

Gegen die für eine Vielzahl von Waren der Klassen 7, 8, 9, 18 und 20, nämlich

"Maschinenbetätigte Werkzeuge für Werkstoffe aller Art; handbetätigte Werkzeuge für Werkstoffe aller Art; Messgeräte und Handmessmittel; Werkzeugtaschen aus Leder und Lederimitationen; Werkbänke aus Holz und/oder aus Metall; Werkzeugaufbewahrungsbehälter, insbesondere Schubladenschränke aus Metall zur Aufbewahrung von Werkzeugen und technischen Betriebsmitteln (soweit in Klasse 20 enthalten)"

am 1. August 2002 eingetragene Wortmarke Tironist Widerspruch erhoben wordena) aus der seit dem 4. Juni 1960 ua ebenfalls für Waren der Klassen 7, 8, 9, darunter "Werkzeugmaschinen und deren Teile, Meß- Steuer- und Regelgeräte", eingetragenen Wortmarke 737 381 CHIRON b) sowie aus der Gemeinschaftsmarke EU 67 249 CHIRON die seit dem 11. Juli 2000 für die Waren 7 Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Lastfahrzeuge); landwirtschaftliche Geräte; Maschinen für den Hoch-, Tief- und Straßenbau, fahrbare Luftdruckgeräte für den Hoch- und Tiefbau, fahrbare Geräte für Erdbewegung, Markierungsgeräte für die Straßenoberfläche; Land- und forstwirtschaftliche Geräte, sowie Nebel-, Spritz- und Sprühgeräte für den Pflanzenschutz; Spritz- und Sprühgeräte für feste, pulverförmige, plastische und flüssige Mittel, insbesondere Farbspritzgeräte; Pumpen und Verdichter für Luft und Flüssigkeiten, Kolben- und Rotations-Kompressoren; Regelgeräte auf hydraulischer Grundlage; Teile für die vorgenannten Waren.

8 Handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren; Hieb- und Stichwaffen; Gabeln und Löffel; Rasierapparate.

9 Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wege-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte; Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Meß-, Steuer- und Regelgerät auf elektrischer Grundlage; Laser.

12 Fahrzeuge; Luft- und Wasser-Fahrzeuge mit oderohne medizinischklinischen Behandlungseinrichtungen, Operationswagen.

eingetragen ist.

Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die Benutzung der Widerspruchsmarke zu 1) bestritten und die Widersprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt hat, hat die Markenstelle beide Widersprüche mit der Begründung zurückgewiesen, es bestände trotz Identität bzw Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren mangels hinreichender Ähnlichkeit der Marken, die sich deutlich in ihren Anfangskonsonanten unterschieden, keine Verwechslungsgefahr. Auf die von der Markeninhaberin zulässig erhobene Einrede der Nichtbenutzung komme es bei dieser Sach- und Rechtslage nicht mehr an.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die geltend macht, dass die Markenwörter in Klang und Bild genauso hochgradig ähnlich seien wie die Waren, was vor dem Hintergrund einer erhöhten Kennzeichnungskraft ihrer Marke als gut benutzter Firmenname zwingend zur Annahme einer Verwechslungsgefahr führe.

Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hat sich im Beschwerdeverfahren aber nicht zur Sache geäußert und auch nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und auch begründet, da die Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG sind.

Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Nach diesen Grundsätzen muss im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr bejaht werden.

Was die beiderseitigen Marken betrifft, sind diese entgegen der Auffassung der Markenstelle als zumindest durchschnittlich ähnlich einzustufen, da sie sich lediglich in den Anfangskonsonanten unterscheiden, im übrigen aber in Vokalfolge, Silbenzahl und Aussprache völlig übereinstimmen. Hinzukommt, dass die Buchstabenfolge "iron" im Deutschen ausgesprochen ungewöhnlich ist und dem Verkehr deshalb eher in Erinnerung bleibt als die unterschiedlichen Wortanfänge. Selbst wenn man unterstellt, dass auf dem angesprochenen Warengebiet die Zahl der mündlichen Benennungen der Marken eher reduziert ist, da Bestell- wie Lagervorgänge überwiegend schriftlich erfolgen, und die beteiligten Verkehrskreise, die nach der Registerlage allerdings nicht ausschließlich Fachleuten sind, erfahrungsgemäß im Umgang mit solche Waren und deren Kennzeichnungen Sorgfalt walten lassen, stehen sich die Marken im Klangbild eher nah als fern, was selbst bei lediglich durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke solange auf eine Verwechslungsgefahr im registerrechtlichen Sinne hinausläuft, wie im Verhältnis der Waren zueinander nicht ein unterdurchschnittlicher Ähnlichkeitsgrad oder besser noch eine Warenferne festgestellt werden kann. Das ist indes vorliegend nicht der Fall.

Für die Entscheidung kann dabei allein auf das Warenverzeichnis der Gemeinschaftsmarke abgestellt werden, da insoweit trotz Ablauf der Benutzungsschonfrist keine Einrede der Nichtbenutzung erhoben worden und damit die Registerlage maßgeblich ist. Es stehen sich dann aber in den Klassen 7, 8 und 9 identische Waren gegenüber und auch die Waren der Klassen 18 und 20 der angegriffenen Marke stehen in einem engen Ähnlichkeitskontext mit den Werkzeugen der Gemeinschaftsmarke, da deren Hersteller erfahrungsgemäß auch Werkbänke und Aufbewahrungsbehälter für Werkzeuge im Programm haben, so dass sich die zu vergleichenden Waren in einem Austauschverhältnis und funktionalem Zusammenhang befinden und vom beteiligten Verkehr ohne weiteres dem Herstellungs- wie Verantwortungsbereich ein und desselben Unternehmens zugeordnet werden.

Sind aber die Berührungspunkte und Schnittmengen der Waren nach Beschaffenheit, Anwendung und Zweckbestimmung identisch bzw ähnlich, führt das im System der Wechselwirkung selbst bei durchschnittlicher Markenähnlichkeit ohne weiteres zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr.

Der angefochtene Beschluss der Markenstelle war damit auf die Beschwerde der Widersprechenden aufzuheben. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Die Beschwerde aus der Widerspruchsmarke 731 381 ist derzeit gegenstandslos.

Stoppel Schwarz-Angele Paetzold Hu






BPatG:
Beschluss v. 09.11.2005
Az: 28 W (pat) 245/04


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