Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. September 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 51/03

(BGH: Beschluss v. 29.09.2003, Az.: AnwZ (B) 51/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. September 2003 (Aktenzeichen AnwZ (B) 51/03) entschieden, dass der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, ihn wieder in die Anwaltslisten beim Amts- und Landgericht Göttingen sowie beim Oberlandesgericht Braunschweig einzutragen, abgelehnt wird.

Der Antragsteller war von 1976 bis 2002 als Rechtsanwalt zugelassen. Jedoch widerrief die Antragsgegnerin im Februar 2000 aufgrund von Vermögensverfall die Zulassung des Antragstellers. Sowohl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als auch die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurden abgelehnt.

Im April 2003 beantragte der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Aufhebung des Widerrufsbescheids. Zusätzlich beantragte er im Juni 2003 den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wiedereintragung in die Anwaltslisten.

Der Antrag des Antragstellers ist zwar zulässig, aber erfolglos. Es besteht keine hinreichend wahrscheinliche Erfolgsaussicht in der Hauptsache. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht ausreichend dargetan. Der Antragsteller hat keine "neue Urkunde" gefunden, sondern verfolgt lediglich seinen bereits zuvor vertretenen Standpunkt, dass das deutsche Umsatzsteuersystem verfassungswidrig sei.

Da der Antragsteller auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat, konnte der Beschluss im schriftlichen Verfahren ergehen.

Mit freundlichen Grüßen,

[Name des Rechtsanwalts]




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 29.09.2003, Az: AnwZ (B) 51/03


Tenor

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die unverzügliche Wiedereintragung des Antragstellers in die Anwaltslisten beim Amtsund Landgericht Göttingen sowie beim Oberlandesgericht Braunschweig zu veranlassen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller war von 1976 bis 2002 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Bescheid vom 21. Februar 2000 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der hiergegen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurden zurückgewiesen (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Juni 2002 -AnwZ (B) 70/00).

Mit Schriftsatz vom 9. April 2003 hat der Antragsteller beantragt, das Verfahren wiederaufzunehmen und den Widerrufsbescheid aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2003 hat er den Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit welcher er die Wiedereintragung in die Anwaltslisten erstrebt.

II.

Der Antrag ist statthaft (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 3 FGG); er hat jedoch keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat in der Hauptsache keine hinreichend wahrscheinliche Erfolgsaussicht. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme wegen der von ihm angestrebten "Ergebnisfehlerrestitution" (§ 580 Nr. 7b ZPO) sind nicht dargetan. Der Antragsteller hat keine "neue Urkunde" aufgefunden, sondern verfolgt seinen schon früher vertretenen Standpunkt (vgl. Senatsbeschl. v.

24. Juni 2002 -AnwZ (B) 70/00, Umdruck S. 3 oben) weiter, das deutsche Umsatzsteuersystem sei verfassungswidrig.

Da der Antragsteller auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hat, kann dieser Beschluß im schriftlichen Verfahren ergehen.

Deppert Ganter Otten Frellesen Wosgien Schott Frey






BGH:
Beschluss v. 29.09.2003
Az: AnwZ (B) 51/03


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