Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Februar 2005
Aktenzeichen: 25 W (pat) 137/04

(BPatG: Beschluss v. 03.02.2005, Az.: 25 W (pat) 137/04)

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 27. Mai 2003 und 24. Juni 2004 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 603 738 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 27. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom 24. Juni 2004 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems Bayer Merzbach Na/Pü






BPatG:
Beschluss v. 03.02.2005
Az: 25 W (pat) 137/04


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