Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 30. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 € festgesetzt.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2005, durch welchen gegen ihn gemäß § 57 BRAO ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 € festgesetzt worden war, zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57 Abs. 3 Satz 8 BRAO). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhandlung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.
Deppert Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch Salditt Wosgien Kappelhoff AGH Celle, Entscheidung vom 30.06.2005 - AGH 12/05
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland
Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73
service@admody.com
www.admody.com
Kontaktformular
Rückrufbitte