Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 23. Februar 2012
Aktenzeichen: I-2 U 134/10

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 23.02.2012, Az.: I-2 U 134/10)

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Ok-tober 2010 - Aktenzeichen 4b O 185/09 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 375.000,00 EUR fest-gesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des Europäischen Patents 1 539 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), welches beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 603 20 XXY T2 eingetragen ist. Das Klagepatent wurde am 16. Juni 2003 angemeldet. Die Veröffentlichung der Anmeldung durch das Europäische Patentamt erfolgte am 15. Juni 2005 und der Hinweis auf die Patenterteilung am 16. April 2008. Das in der englischen Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent steht in Kraft und betrifft eine Run-Flat-Vorrichtung.

Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

"A runflat device (13) for fitting on the outer circumference of a wheel (11) inside an inflatable tyre, said device (13) comprises an annular ring (14) made up of a plurality of accurate segments (15) having a flange at each end that overlaps circumferentially the corresponding flanges (26, 27) of adjacent segments, which flanges are interconnected (20, 21) by clamping means (23) equally spaced around the ring (14) that imparts to each segment (15) a circumferential clamping force and an axial clamping force to urge the segments (15) circumferentially and axially towards each other wherein the clamping means comprises a first and second clamping means a first and second clamping bolts (23a, 23b) which pass through a pair of spaced holes formed in the adjacent flanges characterized in that it further comprises a retaining plate (36) having two captive nuts (35) mounted thereon.”

Patentanspruch 1 hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:

"Run-Flat-Vorrichtung (13) zum Anpassen an den Außenumfang eines Rads (11) innerhalb eines aufpumpbaren Reifens, wobei die Vorrichtung (13) eine Ringwulst (14) umfasst , die aus mehreren gebogenen Segmenten (15) zusammengesetzt ist, die an jedem Ende einen Flansch aufweisen, der sich in Umfangsrichtung mit den entsprechenden Flanschen (26, 27) angrenzender Segmente überlappt, wobei die Flansche durch um den Ring (14) äquidistante Klemmmittel (23) miteinander verbunden sind (20, 21), die auf jedes Segment (15) eine Klemmkraft in Umfangsrichtung sowie eine axiale Klemmkraft ausüben, um die Segmente (15) in Umfangsrichtung und axial aufeinander zu drängen, wobei die Klemmmittel einen ersten und einen zweiten Klemmbolzen (23a, 23b) umfassen, die durch ein Paar beabstandeter Bohrungen verlaufen, die in den angrenzenden Flanschen gebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass sie ferner eine Halteplatte (36) mit zwei daran angebrachten Käfigmuttern (35) umfasst."

Die nachfolgenden Abbildungen stammen aus dem Klagepatent. Sie zeigen in Figur 3 eine schematische perspektivische Ansicht der Run-Flat-Vorrichtung. Figur 4 stellt eine Querschnittsansicht durch die Enden zweier angrenzender Segmente der Run-Flat-Vorrichtung dar und zeigt die Klemmmittel.

Die Beklagte zu 1) stellte auf der Messe B, einer internationalen Messe für Sicherheitseinrichtungen, vom 08. bis 11. September 2009 in A Run-Flat-Vorrichtungen der Beklagten zu 3) aus. Der Beklagte zu 2), welcher Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist, händigte einem Mitarbeiter der Klägerin eine Broschüre der Beklagten zu 3) (Anlage K 6) auf der Messe aus. Die Beklagte zu 3), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4) ist, stellt zwei verschiedene Run-Flat-Vorrichtungen her. Nachfolgend wiedergegeben wird ein Photo von zwei Run-Flat-Vorrichtungen, welches auf der Messe in A erstellt wurde (Anlage K 4). Bei der links dargestellten "Run-Flat-Vorrichtung" handelt es sich um die nachfolgend als "angegriffene Ausführungsform A" bezeichnete Vorrichtung, während die rechts abgelichtete Vorrichtung im Folgenden als "angegriffene Ausführungsform B" bezeichnet wird.

Die angegriffene Ausführungsform A ist in dem von dem Beklagten zu 2) an einen Mitarbeiter der Klägerin überreichten Prospekt (Anlage K 6) abgebildet. Nachfolgend werden die auf der Seite 5 des Prospektes gezeigten Photographien wiedergegeben, welche u.a. die in das Kunststoffsegment eingegossene Schraube zeigen.

Zwischen den Parteien unstreitig weist die dort gezeigte Ausgestaltung keine Ummantelung der plattenförmigen Metallverbindung mit Polyurethan auf. Die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform A macht Gebrauch von der technischen Lehre der DE 20 2008 008 641 U 1 (Anlage K 13, nachfolgend DE 641)), deren Inhaberin die Beklagte zu 3) ist, und aus der die nachstehend wiedergegebene Figur 3 entnommen ist, welche den Verbindungsbereich der Teilelemente zeigt:

Die Beklagte zu 3) hat an das Gerätehauptdepot C der Bundeswehr Run-Flat-Vorrichtungen geliefert, welche der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform A entsprechen, wie den als Anlagen K 8 bis K 10 vorgelegten Photographien entnommen werden kann.

Im Gegensatz zur angegriffenen Ausführungsform A ist die angegriffene Ausführungsform B mit einer Platte versehen, in welche zwei Gewindebohrungen zur Aufnahme von Schrauben eingebracht sind.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagten zu 1) und 2) die angegriffenen Ausführungsformen auch in Deutschland anbieten würden. Bei der Messe in A, auf der die angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagte zu 1) - insoweit unstreitig - ausgestellt wurden, handele es sich um eine internationale Messe mit internationalem und daher auch deutschem Publikum. Allein aus diesem Grund bestehe schon ein hinreichender Inlandsbezug. Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, dass die angegriffene Ausführungsform A das Klagepatent in äquivalenter Weise verletze. Die im Patentanspruch 1 vorgesehene Halteplatte mit zwei daran angebrachten Käfigmuttern werde bei der angegriffenen Ausführungsform A durch Muttern ersetzt, die mit einem plattenförmig ausgestalteten Bauteil mit Gewindebohrung versehen seien, die im Überlappungsbereich nach Eingießen des Kunststoffmaterials miteinander verbunden seien, sodass auf eine direkte Verbindung verzichtet werden könne. Ob die plattenförmigen Muttern mit einer Polyurethanschicht ummantelt seien, sei für die Frage einer äquivalenten Verletzung ohne Relevanz, da die Schicht als Bindeschicht zwischen dem Nylonmaterial der Segmente und dem Metall der Muttern wirke und somit die Befestigung der Muttern in dem Nylonmaterial verbessere. Dagegen liege bei der angegriffenen Ausführungsform B eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents vor. Hilfsweise macht sie insoweit eine äquivalente Verletzung geltend. Es sei für die Frage der Verletzung irrelevant, dass die Halteplatte selbst mit zwei Gewindebohrungen ausgestattet sei und daher keine externen Käfigmuttern verwendet würden.

Die Beklagten haben behauptet, dass die angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent weder in wortsinngemäßer noch in äquivalenter Weise verletzten. Bei der angegriffenen Ausführungsform A blieben die Muttern stets voneinander getrennt und erzielten so eine im Vergleich zum Klagepatent verbesserte Elastizität. Dagegen finde keine Kräfteübertragung statt. Auch seien die plattenförmigen Muttern mit einer Polyurethanummantelung versehen. Die in der Anlage K 6 enthaltenen Abbildungen stammten aus einem früheren Fertigungsversuch und dienen als Prinzip wie die einzelnen Segmente miteinander verbunden seien. Der flanschartige Überlappungsbereich sei gewählt worden, um für jede einzelne Mutter eine größere Seitenfläche zu erzielen. Diese derart vergrößerte Seitenfläche biete gegen Verdrehkräfte einen erheblich verstärkten Widerstand. Um die Vorrichtung insgesamt nicht zu groß werden zu lassen, habe zwingend ein Überlappungsbereich geschaffen werden müssen. Eine gegenseitige Kraftübertragung von einer auf die andere Mutter finde hingegen nicht statt.

Bei der angegriffenen Ausführungsform B seien im Hinblick auf deren Eigenschaft als Prototyp die Segmente nicht eingegossen worden. Bei der angegriffenen Ausführungsform B sei eine Unterlegeplatte aus Polyurethan montiert worden, um eine ähnliche Flexibilität wie bei der angegriffenen Ausführungsform A herzustellen. Zudem seien keine Käfigmuttern verwendet worden.

Ferner habe eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 1) und 2) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht stattgefunden. Ein Anbieten auf einer internationalen Messe reiche hierfür nicht aus. Die Beklagten zu 3) und 4) haben weiter die Auffassung vertreten, sie hätten die angegriffene Ausführungsform B nicht "hergestellt" i.S.v. § 9 PatG. Die Ausführungsform B sei lediglich als Prototyp für Testzwecke bzw. die Bemusterung in geringer Stückzahl (4 Stück) angefertigt worden. Die Tests seien nicht auf die Verbindung der Segmente bezogen gewesen, sondern hätten der Prüfung der Funktionsfähigkeit insgesamt für den beabsichtigten Zweck gedient. Für ihre Kunden sei dabei deutlich gewesen, dass die Ausführungsform A das Serienprodukt sein solle, während die Ausführungsform B nur ein Prototyp sei. Die Ausführungsform B sei von ihnen auch weder angeboten noch vermarktet worden.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 19. Oktober 2010 die Beklagten zu 3) und 4) wegen Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform B verurteilt, nachdem die Klägerin den Antrag auf Vernichtung, soweit dieser ursprünglich auch gegen die Beklagten zu 2) und 4) gerichtet war, mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 1) und 2) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht vorliege. Die Ausstellung der angegriffenen Ausführungsformen auf der Messe in A reiche nicht aus, da es selbst im Falle eines Angebots an einen deutschen Staatsbürger an dem notwendigen Inlandsbezug fehle, es sich insoweit lediglich um eine Vorbereitungshandlung handele. Auch eine Erstbegehungsfahr für eine drohende Patentverletzung liege nicht vor, da die Beklagte zu 1) nicht Herstellerin der angegriffenen Ausführungsformen sei, was jedoch Voraussetzung wäre, wenn man die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe "Laminiermaschine" (GRUR 1980, 784, 785) zugrunde legen wolle.

Die angegriffene Ausführungsform A mache von der Lehre des Klagepatentes auch nicht mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Das dort verwendete Austauschmittel einer Überlappung der plattenförmigen Muttern, welche im eingegossenen Zustand zu einem Überlappen der Segmente führe, stelle kein gleichwertiges Mittel dar. Der Fachmann erkenne, dass mit Hilfe der Halteplatte eine feste Verbindung zwischen den Bolzen hergestellt werden solle, die verhindern soll, dass sich die Bolzen in Relation zueinander verschieben lassen, damit eine Verdrehung der aneinander liegenden Segmente verhindert wird. Diese Funktion werde durch die Verwendung eines einzelnen Bauteils hergestellt, welches eine Verbindung zwischen den beiden Bolzen herstelle und somit durch die Bolzen und die Halteplatte eine U-förmige Klammer bilde. Zwei separate Bauteile, wie bei der angegriffenen Ausführungsform A, seien hierfür nicht geeignet. Der Fachmann werde daher ausgehend vom Patentanspruch allenfalls eine Lösung in Betracht ziehen, bei der durch ein einziges Bauteil eine Verbindung der Bolzen geschaffen werde.

Demgegenüber mache die angegriffene Ausführungsform B von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch. Die Verwendung einer mit zwei Gewinden versehenen Halteplatte statt zweier Käfigmuttern bzw. unverlierbaren Muttern entspreche dem technischen Wortsinn des Klagepatentes.

Mit ihrer Berufung greift die Klägerin das Urteil an, soweit eine Abweisung der geltend gemachten Ansprüche erfolgt ist. Sie trägt unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Begründung vor, dass das Landgericht eine Benutzung des Klagepatentes durch die Beklagten zu 1) und 2) zu Unrecht verneint habe. Eine Benutzung liege auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2) durch das Ausstellen der angegriffenen Ausführungsformen auf der Messe in A sowie Verteilen des Prospektes der Beklagten zu 3) durch den Beklagten zu 2) vor. Bei der Messe in A habe es sich um eine internationale Messe gehandelt, auf welcher auch deutsches Fachpublikum anwesend gewesen sei. Bei diesem Fachpublikum handele es sich um Mitarbeiter deutscher Unternehmen, welches Prospektmaterial mit nach Deutschland nehme und den dort verantwortlichen Personen im Unternehmen übergeben würden, so dass der notwendige Inlandsbezug gegeben sei. Für einen solchen Sachverhalt spreche die allgemeine Lebenserfahrung. Im Übrigen ergebe sich eine Mitverantwortlichkeit nach den Grundsätzen des BGH in der Funkuhrentscheidung bzw. wegen der Teilnahme an Handlungen der Beklagten zu 3) und 4). Schließlich seien die angegriffenen Ausführungsform zu der Messe nach A verbracht worden, mithin von den Beklagten zu 3) und 4) in Verkehr gebracht worden, so dass die Beklagten zu 1) und 2) an den entsprechenden Benutzungshandlungen teilgenommen hätten. Jedenfalls liege eine Erstbegehungsgefahr wegen des Verteilens des Prospektes in A vor. Darüber hinaus bestünden Anhaltspunkte, dass die Beklagte zu 1) die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform A an den Gerätestützpunkt der Bundeswehr in C vorgenommen habe.

Das Landgericht habe das Klagepatent auch unzutreffend ausgelegt. Eine direkte und feste Verbindung der Käfigmuttern mit der Halteplatte sehe das Klagepatent nicht vor. Es komme lediglich darauf an, dass zum Zeitpunkt der Benutzung eine entsprechend feste Verbindung bestehe. Diese liege allerdings auch erst vor, wenn die Bolzen fest in die Käfigmutter eingeschraubt seien. Auch eine Käfigmutter in einer entsprechenden räumlichkörperlichen Ausgestaltung setze das Klagepatent nicht voraus. Die Käfigmutter könne daher auch in die Halteplatte integriert sein. Vor diesem Hintergrund mache die angegriffene Ausführungsform A von der Lehre nach dem Klagepatent mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform A mit den plattenförmigen Muttern, die - wie man dem Prospekt gemäß Anlage K 6 entnehmen könne - keine Polyurethanummantelung aufweisen würden, sei gleichwirkend. Im in die Segmente eingegossenen Zustand und mit festgezogenen Bolzen sei auch die abgewandelte Ausführung ohne Weiteres in der Lage die Torsionskräfte und normale Kräfte zu reduzieren. Die abgewandelte Lösung sei auch vor dem Hintergrund der vorbekannten Offenlegungsschrift DE 199 40 XXZ A1 auffindbar gewesen. Die Druckschrift zeige, dass es bekannt gewesen sei, Befestigungselemente in Kunststoffgehäuse einzubetten; entsprechend liege für einen Fachmann diese Maßnahme auch in seinem Fachwissen. Das Austauschmittel sei auch gleichwertig. Figur 4 und der zugehörige Unteranspruch 3 würden eine Aufnahme der Käfigmuttern in Bohrungen der Bolzenaufnahmen vorsehen, so dass ein Fachmann zu einer vollständigen Aufnahme und Einbetten des Austauschmittels ohne weiteres gelangen könne.

Die Klägerin beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abzuändern und

I.1. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, gegenüber der Klägerin zu unterlassen,

Run-Flat-Vorrichtungen zum Anpassen an den Außenumfang eines Rads innerhalb eines aufpumpbaren Reifens, wobei die Vorrichtung eine Ringwulst umfasst, die aus mehreren gebogenen Segmenten zusammengesetzt ist, die an jedem Ende einen Flansch aufweisen, der sich in Umfangsrichtung mit den entsprechenden Flanschen angrenzender Segmente überlappt, wobei die Flansche durch um den Ring äquidistante Klemmmittel miteinander verbunden sind, die auf jedes Segment eine Klemmkraft in Umfangsrichtung sowie eine axiale Klemmkraft ausüben, um die Segmente in Umfangsrichtung und axial aufeinander zu zu drängen, wobei die Klemmmittel einen ersten und einen zweiten Klemmbolzen umfassen, die durch ein Paar beabstandeter Bohrungen verlaufen, die in den angrenzenden Flanschen gebildet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die ferner entweder eine Halteplatte mit zwei daran angebrachten Käfigmuttern oder zwei plattenförmige, über einen Überlappungsbereich aneinander anliegende Muttern, die so in die Segmente eingegossen sind, umfassen;

hilfsweise

zwei plattenförmige, über einen Überlappungsbereich aneinander anliegende Muttern, die so in die Segmente eingegossen sind und bei denen die fluchtenden Durchgangsbohrungen von einer Kunststoffniet durchdrungen sind, umfassen;

(äquivalente Ersatzmittel unterstrichen)

I.2. die Beklagten zu 3) und 4), über den erstinstanzlich zuerkannten Anspruch hinaus, zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren und im Fall der Beklagten zu 3) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, gegenüber der Klägerin zu unterlassen,

Run-Flat-Vorrichtungen zum Anpassen an den Außenumfang eines Rads innerhalb eines aufpumpbaren Reifens, wobei die Vorrichtung eine Ringwulst umfasst, die aus mehreren gebogenen Segmenten zusammengesetzt ist, die an jedem Ende einen Flansch aufweisen, der sich in Umfangsrichtung mit den entsprechenden Flanschen angrenzender Segmente überlappt, wobei die Flansche durch um den Ring äquidistante Klemmmittel miteinander verbunden sind, die auf jedes Segment eine Klemmkraft in Umfangsrichtung sowie eine axiale Klemmkraft ausüben, um die Segmente in Umfangsrichtung und axial aufeinander zu zu drängen, wobei die Klemmmittel einen ersten und einen zweiten Klemmbolzen umfassen, die durch ein Paar beabstandeter Bohrungen verlaufen, die in den angrenzenden Flanschen gebildet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die ferner entweder eine Halteplatte mit zwei daran angebrachten Käfigmuttern oder zwei plattenförmige, über einen Überlappungsbereich aneinander anliegende Muttern, die so in die Segmente eingegossen sind, umfassen;

hilfsweise

zwei plattenförmige, über einen Überlappungsbereich aneinander anliegende Muttern, die so in die Segmente eingegossen sind und bei denen die fluchtenden Durchgangsbohrungen von einer Kunststoffniet durchdrungen sind, umfassen;

(äquivalente Ersatzmittel unterstrichen)

I.3. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Mai 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Liefermengen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Beklagten zu 1) und zu 2) zum Nachweis der Angaben zu lit.a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

wobei den Beklagten zu 1) und 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1) und 2) dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

I.4. die Beklagten zu 3) und 4), über den erstinstanzlich zuerkannten Anspruch hinaus, zu verurteilen, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Mai 2008 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Liefermengen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Beklagten zu 3) und zu 4) zum Nachweis der Angaben zu lit.a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

wobei den Beklagten zu 3) und 4) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 3) und 4) dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

I.5 die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten zu 1) - Kosten herauszugeben;

I.6. die Beklagte zu 3), über den erstinstanzlich zuerkannten Anspruch hinaus, zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.2. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten zu 3) - Kosten herauszugeben;

I.7. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatentes EP 1 539 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten zu 1) und 2) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird;

I.8. die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, die vorstehend unter Ziffer I.2. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatentes EP 1 539 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten zu 3) und 4) unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird;

II. festzustellen, dass die Beklagten - betreffend die Beklagten zu 3) und zu 4) über den bereits zuerkannten Anspruch hinaus - als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten, seit dem 16. Mai 2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Eine äquivalente Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform A liege nicht vor, da es bereits an der Gleichwirkung fehle. Bei der angegriffenen Ausführungsform A erfolge keine Übertragung von Torsionskräften von einer Mutter auf die andere. Die Bohrungen in der Metallverbindung der angegriffenen Ausführungsform A hätten ihre Ursache in einer Gewichtsersparnis der Platten und einer Körpervolumenreduzierung zwecks Minimierung von möglichen Problemen des unterschiedlichen Schrumpfverhaltens der Werkstoffe, wozu auch die Polyurethan-Ummantelung beitrage. Dem Klagepatent gehe es auch nicht um eine Übertragung von Torsionskräften, sondern das Vermeiden von Bewegungen der Segmente, was auf Grund der lateralen Klemmung der beiden Hälften erfolgen solle. Im Übrigen sei das abgewandelte Mittel weder auffindbar noch gleichwirkend. Auch sei eine Benutzung durch die Beklagten zu 1) und 2) nicht zu erkennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Der Klägerin stehen über die vom Landgericht mit dem angefochtenen Urteil tenorierten Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatentes hinaus keine weiteren Ansprüche zu. Die Beklagten zu 1) und 2) sind nicht passivlegitimiert; ungeachtet dessen kann eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform A durch alle Beklagten nicht festgestellt werden. Im Einzelnen:

A.

Es kann weder eine Benutzung des Klagepatentes durch die Beklagten zu 1) und 2) noch eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform A festgestellt werden.

1.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind nicht passivlegitimiert. Verletzer ist zunächst, wer die patentierte Erfindung in eigener Person im Sinne des § 9 PatG unmittelbar benutzt oder wer als Teilnehmer im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung im Sinne des § 9 PatG ermöglicht oder fördert (BGH, GRUR 2004, 845 - Drehzahlermittlung). Keine der von der Klägerin vorgetragenen Konstellationen trägt eine entsprechende Feststellung.

a)

Ein mittäterschaftliches Handeln der Beklagten zu 1) zusammen mit der Beklagten zu 3) folgt nicht aus der Lieferung und dem Verkauf der angegriffenen Ausführungsform A an das Gerätehauptdepot C der Bundeswehr durch die Beklagte zu 3). Herstellerin der gelieferten Run-Flat-Vorrichtungen ist unstreitig die Beklagte zu 3); selbiges folgt aus der in Anlage K 9 in Verbindung mit Anlage K 11 verzeichneten Versorgungsnummer. Auch die von der Klägerin vorgetragenen Anhaltspunkte, welche eine Lieferung der angegriffenen Ausführungsform A durch die Beklagte zu 1) auf Veranlassung der Beklagten zu 3) nahelegen könnten, führen zu keinem mittäterschaftlichen Handeln der Parteien. Die Beklagte zu 1) verweist zwar auf ihrer Homepage D darauf, dass sie Ausrüsterin der Bundeswehr sei und mit führenden Reifen-, Felgen- und Ventilproduzenten zusammenarbeite. Auch besteht eine Geschäftsbeziehung zwischen den Beklagten zu 1) und 3), denn ansonsten ließe sich nicht erklären, aus welchem Grunde die Beklagte zu 1) Run-Flat-Vorrichtungen der Beklagten zu 3) auf ihrem Messestand in A ausgestellt hat. Schließlich liegt der Sitz der Beklagten zu 1) nur 17 km vom Standort des Gerätehauptdepots der Bundeswehr entfernt. All dies sind jedoch bloß Indizien, die einen anderen Geschehensablauf keinesfalls ausschließen. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11. Januar 2012 haben die Beklagten dementsprechend ausdrücklich vorgetragen, dass die streitgegenständliche Lieferung tatsächlich durch die Beklagte zu 3) erfolgt ist. Lieferungen, welche in der Vergangenheit durch die Beklagte zu 1) an das Gerätehauptdepot der Bundeswehr erfolgt seien, hätten Run-Flat-Ausführungen der Klägerin zum Gegenstand gehabt. Dem ist die Klägerin nicht mit Beweisantritten entgegen getreten, obwohl ihr die Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Verletzungssachverhalt obliegt.

b)

Auch das Ausstellen der von der Beklagten zu 3) hergestellten angegriffenen Ausführungsform A auf der Aer Messe B, in der Zeit vom 08. bis 11. September 2009 durch die Beklagte zu 1) stellt kein Anbieten im Sinne des § 9 PatG dar, was das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt hat.

Ausschließlich im Ausland agierende Unternehmen verletzen unter gewöhnlichen Umständen kein inländisches Schutzrecht. Es gilt das Territorialitätsprinzip, welches besagt, dass Immaterialgüterrechte in ihrer räumlichen Wirkung auf das Territorium des Staates begrenzt sind, der sie individuell verliehen hat. Aus einem deutschen Patent oder Gebrauchsmuster und aus einem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent können deswegen nur Verletzungsansprüche hinsichtlich des Inlands geltend gemacht werden. Ebenso wie im Ausland bestehende Patente für das Inland keinen Schutz gewähren, vermitteln umgekehrt im Inland bestehende Patente keinen Schutz im Ausland (vgl. BGH, GUR 1971, 243, 246 - Gewindeschneidvorrichtungen; Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl. § 9 Rdnr. 13; Keller, FS für Ullmann, 2006, 449 ff.). Für die Verletzung eines inländischen Patentes ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass eine der in § 9 Satz 2 PatG bezeichneten Benutzungshandlungen im Inland unrechtmäßig vorgenommen wird. Im Ausland vorgenommene Handlungen sind dennoch nicht stets und nicht unter allen Umständen rechtmäßig. Denn es genügt, dass die Benutzungshandlung eine hinreichende Beziehung zum räumlichen Geltungsbereich des Schutzrechts aufweist. Für den Fall des - vorliegend relevanten - Anbietens folgt daraus, dass es genügt, wenn der Absende- oder der Empfangsort im Inland belegen ist (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl. § 9 Rdnr. 58). Derartiges lässt sich im Streitfall nicht feststellen:

Der Absendeort für das Anbieten der angegriffenen Ausführungsformen durch Ausstellen derselben und Verteilung von Prospekten, welche die angegriffene Ausführungsform A zeigen, liegt am Ort der Messe in A. Dass wenigstens der Empfangsort des Angebots in Deutschland belegen ist, kann mangels Tatsachenvorbringens der Klägerin nicht festgestellt werden, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde. Es mag - wie die Klägerin vorbringt - sein, dass sich die Aer Messe aufgrund ihres internationalen Charakters auch an deutsches Fachpublikum gerichtet hat, welches dementsprechend von den angegriffenen Ausführungsformen Kenntnis erlangen konnte. Es mag desweiteren Fälle geben, in denen die betreffenden Messebesucher eines deutschen Unternehmens ihre Kenntnis vom Angebot der Beklagten zu 1) im Anschluss an den Messebesuch an die zuständigen Entscheidungsträger ihres Heimatunternehmens in Deutschland vermitteln. Zivilrechtlich ist eine solche Einschaltung Dritter in die Übermittlung eines Angebotes ohne weiteres denkbar, entweder in der Weise, dass der Messebesucher als Bote des Anbietenden agiert, oder in der Form, dass der Messebesucher die Stellung eines Empfangsvertreters des Adressaten hat. Im Falle einer Botenstellung des (deutschen) Messebesuchers läge der Empfangsort am inländischen Sitz des Heimatunternehmens, an welches das Messeangebot bestimmungsgemäß gelangen soll. Kann der Messebesucher als Empfangsvertreter des deutschen Heimatunternehmens angesehen werden, wäre als Ort des Angebots zunächst der (ausländische) Messeort anzusehen, an dem sich der Stellvertreter, in dessen Person sich der rechtsgeschäftliche Zugang des Angebotes vollzieht, im Augenblick des Zugangs aufhält. Darüber hinaus kann sich nach den Umständen des Falles ein weiterer Empfangsort am Sitz des Geschäftsherrn befinden. Trifft der Stellvertreter die unternehmerische Entscheidung über das Angebot nicht allein, sondern nach Rücksprache mit einem an einem anderen Ort ansässigen Geschäftsherrn oder ist der Empfangsvertreter an der vom Angebot initiierten Beschaffungsentscheidung überhaupt nicht beteiligt, so befindet sich am Sitz des Entscheidungsträgers, auf dessen wirtschaftliche Entschließung mit dem Angebot eingewirkt werden soll, ein weiterer, zweiter Empfangsort. Voraussetzung dafür ist freilich, dass die Beteiligung auswärtiger Entscheidungsträger für den Anbietenden zumindest als in seinen Vorsatz aufzunehmende Möglichkeit erkenn- und vorhersehbar ist. Dann wird der im Ausland Anbietende durch die Annahme eines weiteren inländischen Empfangsortes auch nicht unbillig belastet. Denn er hat es in der Hand, durch entsprechende Hinweise in oder begleitend zu seinem Angebot die erforderlichen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sein im Ausland stattfindender Messeauftritt nicht als Angebot verstanden wird, das sich über die Grenzen des Ausstellungslandes hinaus ins Inland erstreckt.

Damit eine ausländische Messeausstellung einen inländischen Empfangsort begründet, bedarf es allerdings konkreter Anhaltspunkte, welche von der Klägerin nicht vorgetragen wurden. Sie hat nicht mindestens einen deutschen Messebesucher namhaft gemacht, auf den die vorliegend beschriebenen Voraussetzungen eines eigenen Besuchs des Messestandes der Beklagten zu 1) sowie eines anschließenden Wissenstransfers zu seinem Heimatunternehmen in Deutschland zutreffen. Ob anstelle eines "personenbezogenen" Vortrages auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung argumentiert werden kann, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Der von der Klägerin gegebene Hinweis, dass es sich bei der Aer Messe um eine an internationales - und damit auch deutsches - Fachpublikum gerichtete Angebotshandlung gehandelt habe, reicht in jedem Fall nicht aus. Ohne detaillierte Angaben zur Bedeutung und Größe der fraglichen Messe, zu etwaigen Konkurrenzveranstaltungen sowie insbesondere dazu, wie viele interessierte Abnehmer in Deutschland residieren lässt sich nicht einmal ansatzweise abschätzen, ob mit Rücksicht auf das der Messeveranstaltung im Markt zugemessene Gewicht und die Zahl der potenziellen deutschen Interessenten allein aufgrund statistischer Erwägungen davon ausgegangen werden kann, dass es mindestens einen Vertreter eines deutschen Unternehmens gegeben hat, der nicht nur die Aer Messe, sondern auch den Messestand der Beklagten zu 1) besucht, sich dort über das streitgegenständliche Angebot informiert und nach seiner Rückkehr sein erworbenes Wissen im Heimatunternehmen mit dortigen Entscheidungsträgern geteilt hat. Solche Einzelheiten hat die Klägerin auch auf den Hinweis des Senats im Verhandlungstermin vom 19. Januar 2012 nicht mitgeteilt.

c)

Eine Haftung der Beklagten zu 1) als Verletzer kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Förderung der Benutzung der Erfindung durch die Beklagte zu 3) in Betracht. In rein tatsächlicher Hinsicht wäre zwar denkbar, dass die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 3) durch das Ausstellen der angegriffenen Ausführungsformen auf der Messe in A weitere ausländische Kunden zuführt, die bei der Beklagten zu 3) eine gesteigerte Nachfrage nach den angegriffenen Ausführungsformen schaffen, womit wiederum die inländischen Herstellungshandlungen der Beklagten zu 3) angeregt werden. Mangels näheren Sachvortrages der Klägerin ist der dargestellte Kausalverlauf jedoch weitgehend hypothetisch und schon deswegen nicht geeignet, tatrichterliche Feststellungen zu tragen. Darüber hinaus - und vor allem - ist der aufgezeigte Kausalzusammenhang zwischen den ausländischen Ausstellungshandlungen der Beklagten zu 1) und den erweiterten inländischen Herstellungshandlungen der Beklagten zu 3) rechtlich bedeutungslos.

Jenseits der Anwendungsfälle des § 830 Abs. 2 BGB ist Schuldner der Ansprüche wegen Patentverletzung, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Anderen objektiv ermöglicht oder fördert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH, GRUR 2009, 1142, 1145 - MP3-Player-Import). Dabei kann die Haftung grundsätzlich an jede vorwerfbare (Mit-)Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße angeknüpft werden. Damit die Verantwortlichkeit nicht über die Maßen ausgedehnt wird, muss zu dem objektiven Verursachungsbeitrag hinzukommen, dass eine Rechtspflicht verletzt wird, die - zumindest auch - dem Schutz des verletzten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen wäre (BGH, aaO - MP3-Player-Import). Das Bestehen und der Umfang einer Rechtspflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs richten sich im Einzelfall nach der Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen; es kommt entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Falles ein Tätigwerden zuzumuten ist (BGHZ 107, 46, 63 - Ethofumesat; BGH, GRUR 2007, 890, 894 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen der Schutzbedürftigkeit des Verletzten einerseits und der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Handlungspflichten, die von Dritten zu beachten sind, andererseits: Je schutzwürdiger der Verletzte ist, desto mehr Rücksicht auf seine Interessen kann dem Dritten zugemutet werden. Je geringer umgekehrt das Schutzbedürfnis erscheint, desto kritischer ist zu prüfen, ob von dem Dritten erwartet werden muss, Schutzrechtsverletzungen aufzuspüren und gegebenenfalls abzustellen oder zu verhindern (BGH, aaO - MP3-Player-Import).

Bei der Annahme von haftungsbegründenden Schutzpflichten dürfen übergeordnete Prinzipien des Patentrechts nicht unberücksichtigt bleiben. So stellt es einen festen Grundsatz dar, dass der Patentschutz territorial auf das Hoheitsgebiet des Erteilungsstaates beschränkt ist und dass der Patentschutz erst mit der Veröffentlichung des Erteilungsbeschlusses einsetzt. Das bedingt, dass auch eine Schutzpflicht Dritter nicht früher als mit dem Eintritt der Patentwirkungen entstehen kann (weshalb Handlungen vor diesem Zeitpunkt weder im Sinne von § 830 BGB noch im Sinne einer Mitverursachung haftungsrelevant sein können), und dass eine Schutzpflicht Dritter auch nicht jenseits des territorialen Geltungsbereichs des verletzten Patents angenommen werden kann. Handlungen, die aus der Sicht des Patentgesetzes im gemeinfreien Ausland stattfinden und auch nur dorthin zielen, sind daher unbeachtlich, selbst wenn sie reflexartige Inlandswirkungen haben, indem sie z.B. Benutzungshandlungen Anderer im Inland fördern.

Der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des BGH "Funkuhr" (GRUR 2002, 599) geht fehl, weil die zur Beurteilung stehenden Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar sind. In dem der Entscheidung "Funkuhr" zugrundeliegenden Fall lieferte die Beklagte, ein ausländisches Unternehmen, in Kenntnis des Patentes und des Bestimmungslandes die im dortigen Rechtsstreit gegenständlichen Funkuhren. Für Lieferungen durch die Beklagte zu 1) bestehen hier keine Anhaltspunkte.

d)

Eine Teilnahme der Beklagten zu 1) an Handlungen der Beklagten zu 3), mit denen diese die angegriffenen Ausführungsformen auf der Aer Messe zur Verfügung gestellt hat, ist nicht zu erkennen. Die insoweit von der Klägerin gemachten Behauptungen über die Verbringung der Musterstücke nach A beruhen auf reinen Vermutungen; weder hinsichtlich der Art und Weise des Transportes noch hinsichtlich etwaiger Absprachen der Beklagten zu 1) und 3) bestehen konkrete Anhaltspunkte. Es kann daher bereits nicht festgestellt werden, dass vor der Verbringung überhaupt ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsformen im Inland erfolgt ist, an dem sich die Beklagte zu 1) unterstützend hätte beteiligen können. Entscheidend hierfür wäre, dass sich der Inhaber der Sache begibt und ein Dritter dadurch über sie verfügen kann (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl. § 9 Rdnr. 62). Ob derartiges geschehen ist, bleibt nach dem Vortrag der Klägerin völlig offen.

e)

Letztlich bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr in Deutschland, welche zumindest den Unterlassungsanspruch begründen könnte. Sie setzt voraus, dass sich die drohende Patentverletzung in tatsächlicher Hinsicht so greifbar abzeichnet, dass eine zuverlässige Beurteilung unter patentrechtlichen Gesichtspunkten möglich ist. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Eingriff in das Klagepatent drohend bevorsteht (BGH GRUR 1970, 358 - Heißläuferdetektor). Solches ist nicht zu erkennen. Die Beklagte zu 1) hat lediglich im September 2009 auf der Messe in A die angegriffenen Ausführungsformen ausgestellt und - nur dies ist festzustellen - einen Prospekt der Beklagten zu 3) an einen Mitarbeiter der britischen Klägerin verteilt. Dass es seither zu irgendwelchen weiteren Vorbereitungshandlungen für eine inländische Benutzung gekommen ist, gibt das Vorbringen der Klägerin nicht her. Nachdem die Beklagte zu 1) daher seit nunmehr über 2 Jahren untätig geblieben ist, kann aus dem einmaligen Messeauftritt im patentfreien Ausland eine drohende Patentverletzung in Deutschland nicht abgeleitet werden. Daran ändert nichts, dass die Beklagte zu 1) auf ihrer Homepage angibt, Notlaufsysteme zu vertreiben. Hierbei muss es sich schon deshalb nicht um Notlaufsysteme wie die angegriffenen Ausführungsformen handeln, weil die Beklagte zu 1) in der Vergangenheit unstreitig Ausführungen der Klägerin vertrieben hat und eine ständige Zusammenarbeit der Beklagten in Bezug auf den Vertrieb von von der Beklagten zu 3) hergestellten Notlaufsystemen weder vorgetragen noch zu erkennen ist. Eine greifbare Verbindung der Beklagten zu 1) und 3) zueinander erfolgte erst- und (nach dem Sachstand im vorliegenden Rechtsstreit) auch letztmals auf der Messe in A. Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, dass eine Benutzung der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagte zu 1) im Gebiet des Patentgesetzes unmittelbar bevorsteht.

Der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe "Laminiermaschine" (GRUR 1980, 784) verfängt nicht, da die Sachverhalte nicht vergleichbar sind. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall lagen über die Verteilung eines Prospektes im Ausland hinausgehende Anhaltspunkte vor, dass eine Patentverletzung in Deutschland droht, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Die Beklagte zu 1) hat lediglich den Prospekt der Beklagten zu 3) auf der Messe verteilt und die angegriffenen Ausführungsformen dort ausgestellt.

Mangels Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) und 2) bleibt die Berufung bereits aus diesem Grunde ohne Erfolg.

2.

Ungeachtet dessen macht die angegriffene Ausführungsform A von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch.

a)

Das Klagepatent betrifft Vorrichtungen zum Zusammenklemmen von Segmenten einer sog. Run-Flat-Vorrichtung mit in Segmente geteiltem Ring.

Wenn bei einem herkömmlichen Rad der Reifen entleert wird, kann es zu einer Beschädigung des Reifens bis hin zu einem Zerreißen oder dazu kommen, dass der Reifen von der Metallradfelge abgeworfen wird. Um dem zu begegnen, sind Run-Flat-Vorrichtungen bekannt, die sich an die Metallfelge des Metallrads innerhalb des Reifens anpassen und normalerweise einen ringförmigen Körper umfassen, der mit der Außenumfangswand des auf die Felge aufgezogenen Reifens im Kontakt steht. Der ringförmige Körper ist üblicherweise in zwei Teilen hergestellt, die auf die Außenfelge des Metallrads geklemmt sind. Der ringförmige Körper ist dabei so konstruiert, dass er in Umfangsrichtung auf der Metallfelge gleitet, wenn sich der Reifen entleert. Das Gleiten ist wichtig, da es zulässt, dass der Reifen auf der Radfelge gleitet, während es wenig oder kein Gleiten des Reifens relativ zu dem Außenumfang des ringförmigen Körpers gibt.

In einer bekannten Vorrichtung umfasst der ringförmige Körper zwei halbkreisförmige Segmente, die an jedem Ende durch einen einzelnen Klemmbolzen, der die zwei Segmente zusammenklemmt, drehbar miteinander verbunden sind. Das radiale Klemmen der Segmente auf das Metallrad wird durch ein um den Umfang der Segmente verlaufendes zylindrisches Band erzielt, das vor dem Anziehen der Drehbolzen festgezogen werden kann, um die Segmente zusammenzuziehen. In diesem Fall weist die Drehverbindung an einem Ende der Segmente einen langgestreckten Schlitz auf, durch den der Klemmbolzen hindurchgeht, der die Umfangsbewegung der Segmente relativ zueinander zulässt, während sie auf die Felge des Metallrads geklemmt werden. Der Bolzen ist nur von einer Seite der Segmente aus zugänglich, um ihn anzuziehen.

In einer zweiten bekannten Run-Flat-Vorrichtung mit zwei Segmenten wird an einem Ende der Segmente ein einzelnes Klemmmittel in Umfangsrichtung verwendet. An dem anderen Ende ist ein einfacher Drehpunkt vorgesehen. Das Klemmelement umfasst einen Schlitz in einem der Segmente und der Schlitz weist eine geneigte Oberfläche auf. In dem Schlitz ist ein abgeschrägter Keil vorgesehen, der mit der geneigten Oberfläche in Eingriff steht. Durch Löcher in jenem Ende angrenzender Segmente geht ein einzelner Bolzen, der von einer Seite aus zugänglich ist. Wenigstens einer der Löcher ist langgestreckt, um die Relativbewegung in Umfangsrichtung zuzulassen. Durch Anziehen des einzelnen Klemmbolzens werden die zwei Enden der Segmente durch den Keil zusammengezogen, um sie auf die Felge des Metallrads zu klemmen.

Als Problem bei diesen beiden bekannten Typen in Segmente geteilter Run-Flat-Vorrichtungen schildert die Klagepatentschrift, dass sich jedes Segment relativ zu dem anderen drehen und radial aus der Ausrichtung relativ zu dem anderen bewegen kann, da wenigstens an einem Ende der Segmente ein einzelner Bolzen verwendet wird. Dies kann eine Beschädigung der Innenoberfläche der Außenumfangswand des Reifens verursachen, wenn der Reifen entleert wird. Ein weiterer Nachteil bekannter in Segmente geteilter Run-Flat-Vorrichtungen ist, dass jedes Segment einen einzelnen unverlierbaren Bolzen aufweist, der nur von einer Seite der Segmente aus zugänglich ist, und dass die Segmente eine asymmetrische Form aufweisen, wobei die Konstruktion eines Endes jedes Segment von der des anderen Endes desselben Segments verschieden ist. Das bedingt, dass je nach dem, ob die Segmente an die linke Seite oder an die rechte Seite des Fahrzeugs angepasst werden sollen, zwei verschiedene Sätze von Segmenten hergestellt werden müssen. Dies trägt zur Komplexität und zu den Kosten der Herstellung bei und bedeutet, dass von den Reifenreparateuren oder vom Abschlepppersonal zusätzliche Ersatzteile mitgeführt werden müssen.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Run-Flat-Vorrichtung zu schaffen, die die beschriebenen Nachteile vermeidet.

Zur Lösung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Run-Flat-Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

Run-Flat-Vorrichtung (13) zum Anpassen an den Außenumfang eines Rads (11) eines aufpumpbaren Reifens.

Die Run-Flat-Vorrichtung (13) umfasst eine Ringwulst (14).

a.1. Die Ringwulst ist aus mehreren gebogenen Segmenten (15) zusammengesetzt.

Die Segmente (15) weisen an jedem Ende einen Flansch auf, der sich in Umfangsrichtung mit den entsprechenden Flanschen (26, 27) angrenzender Segmente überlappt.

Die Flansche (26, 27) sind durch Klemmmittel (23) miteinander verbunden (20, 21).

c.1. Die Klemmmittel (23) sind um den Ring (14) äquidistant.

c.2. Die Klemmmittel (23) üben auf jedes Segment (15) eine Klemmkraft in Umfangsrichtung aus, um die Segmente (15) in Umfangsrichtung aufeinander zu drängen.

c.3. Die Klemmmittel (23) üben eine axiale Klemmkraft aus, um die Segmente (15) axial aufeinander zu drängen.

Die Klemmmittel (23) umfassen einen ersten und einen zweiten Klemmbolzen (23a, 23b).

d.1 Die Klemmbolzen (23a, 23b) verlaufen durch ein Paar beabstandeter Bohrungen, die in den angrenzenden Flanschen gebildet sind.

Die Klemmmittel (23) umfassen ferner eine Halteplatte (36) mit zwei daran angebrachten Käfigmuttern (35).

Das zwischen den Parteien hinsichtlich beider angegriffener Ausführungsformen allein streitige Merkmal e) bestimmt, dass die Klemmmittel eine Halteplatte mit zwei daran angebrachten Käfigmuttern umfassen. Der in der maßgeblichen englischen Verfahrenssprache (Art. 70 EPÜ) verwendete Begriff der "captive nut" setzt eine Übersetzung als "Käfigmutter", darin sind sich die Parteien einig, nicht zwingend voraus. Ein weiteres denkbares Verständnis für den Begriff "captive nut" ist das einer "unverlierbaren Mutter". Im Gegensatz zu einer Käfigmutter, die nach allgemeinem Sprachgebrauch eine bestimmte räumliche Ausgestaltung beschreibt, gibt der Begriff der unverlierbaren Mutter keine räumlichkörperliche Ausgestaltung vor. Beide Begriffe - "Käfigmutter" und "unverlierbare Mutter" - implizieren jedoch übereinstimmend, dass zwischen Haltplatte und Mutter eine Verbindung in der Weise besteht, dass die Mutter an der Halteplatte befestigt wird, um so eine Positionierung der Mutter gegenüber der Halteplatte zu erreichen und die Montage zu erleichtern. Darüber hinaus sollen beide Muttern nach dem Wortlaut des Merkmals e) an einer Halteplatte angebracht sein.

Die Beschreibung des Klagepatents setzt sich mit dem Merkmal e) und dessen Funktion nicht auseinander. Einzig in Abschnitt [0035] wird das Merkmal erwähnt, wobei über den Wortlaut des Patentanspruchs hinaus keine weiteren Erläuterungen erfolgen. Die patentgemäße Klemmvorrichtung soll die kritisierten Nachteile des Standes der Technik beseitigen, wonach bei den im Stand der Technik bekannten Run-Flat-Vorrichtungen die Gefahr bestand, dass die Segmente sich relativ zueinander drehen und radial aus der Ausrichtung zueinander bewegen (vgl. Abschnitt [0010] des Klagepatents, Anlage K1b), d.h. Klauen bilden können, welche im Fall eines Luftverlustes im Reifen zu einer Verletzung des Reifens von innen durch die Klauen führen können. Diese Gefahr, die insbesondere bei denjenigen Run-Flat-Vorrichtungen vorlag, bei denen nur ein einzelner Bolzen die beiden aneinander liegenden Segmente zusammenklemmte, soll durch eine patentgemäße Klemmvorrichtung mit zwei Bolzen und zwei an einer Halteplatte angebrachten Käfigmuttern verhindert werden (vgl. Abschnitt [0039] des Klagepatents, Anlage K1b). Deutlich wird die Funktion des Merkmals e), welches im Rahmen des Erteilungsverfahrens in den Patentanspruch aufgenommen wurde, in der Eingabe der Klägerin vom 23. August 2004 an das Europäische Patentamt. In den dortigen Ziffern 8 und 9, die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien die maßgebliche fachmännische Sicht zutreffend wiedergegeben, heißt es:

"The present invention solves the aforementioned problems by providing a device in the form of a mounting plate to which the captive nuts are mounted. This arrangement reduces lateral twist because the bolts are indirectly connected together. Furthermore, the load is distributed over wider area of the segment due to the mounting plate and assists in lateral clamping of the two halfes.

By providing captive nuts (e.g. hexagonal rivet nuts) inserted in two matching holes in the mounting plate, it prevents unwanted movement of the fixing nuts and allows tightening from one side, i.e. the external side of the tyre, to the required torque. Accordingly, it is submitted that Claim 1 involves an inventive step over document D1.”

Die zitierten Ausführungen der Klägerin lauten in der von den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen deutschen Übersetzung:

"Die vorliegende Erfindung löst die vorstehenden Probleme, indem sie eine Vorrichtung in Form einer Halteplatte bereitstellt, an der zwei Käfigmuttern angebracht sind. Diese Anordnung reduziert die laterale Verdrehung, da die Bolzen indirekt miteinander verbunden sind. Darüber hinaus ist die Last wegen der Halteplatte über eine größere Fläche des Segmentes verteilt und unterstützt bei der lateralen Klemmung der beiden Hälften.

Durch das Vorsehen von Käfigmuttern (zum Beispiel sechseckiger Nietmuttern), die in zwei entsprechende Löcher der Halteplatte eingelassen sind, verhindert sie unerwünschte Bewegung der Befestigungsmuttern und erlaubt die Befestigung von einer Seite, dass heißt der äußeren Seite des Reifens, bis zu dem gewünschten Drehmoment. Folglich beinhaltet Anspruch 1 eine erfinderische Tätigkeit gegenüber Dokument D1."

Die Halteplatte, an der die beiden Käfigmuttern angebracht sind, reduziert daher die laterale Verdrehung - Klauenbildung - der miteinander verbundenen Segmente, da die Bolzen über die Verbindung Käfigmutter - Halteplatte - Käfigmutter U-förmig starr zusammengeschlossen sind. Gerade unter der Wirkung von Zentripetal- und Zentrifugallasten neigen die Segmente dazu, sich wie Klauen zu öffnen (vgl. Klagepatent Absatz [0010]), was durch die starre Verbindung der Bolzen über die Halteplatte vermieden wird. Weiterhin wird die Last dank der Halteplatte über eine größere Fläche des Segments verteilt. Die Verwendung von Käfigmuttern erleichtert schließlich die Montage der Run-Flat-Vorrichtung, da eine Befestigung durch Handhabung der Schraubverbindung lediglich von einer Seite aus möglich wird.

Die Wahrnehmung der vorbezeichneten Funktionen setzt voraus, dass die beiden Käfigmuttern an der Halteplatte angebracht und die Halteplatte einstückig ausgebildet ist. Denn eine mehrstückige Halteplatte würde - jedenfalls ohne weitere Maßnahmen, zu denen sich der Patentanspruch nicht verhält - zu keiner indirekten und festen Verbindung der beiden Bolzen mit der gewünschten technischen Wirkung führen. Wenn Merkmal e) "eine Halteplatte" verlangt, so besagt dies vor dem Hintergrund der angestrebten Funktion der Halteplatte - Reduktion lateraler Kräfte durch indirekte Verbindung der beiden Bolzen und Verteilung der Last über eine größere Fläche - für den Fachmann, dass genau eine einteilige Halteplatte verwendet werden soll. Unerheblich für die Funktion des Merkmals e) ist demgegenüber, ob es sich bei den Käfigmuttern um gegenüber der Halteplatte separate oder um in die Halteplatte integrierte Bauteile handelt. Gemäß den Ausführungen zum Stand der Technik im beschreibenden Teil des Klagepatents und der Eingabe vom 23. August 2004 (Ziffer 9, S. 2 der Anlage B4, Übersetzung Bl. 56 GA) erlaubt die Verwendung einer Käfigmutter die Befestigung der Vorrichtung von nur einer Seite, da sich die Muttern nicht bewegen können und daher beim Eindrehen der Klemmbolzen nicht gehalten werden müssen. Diese Funktion ist auch bei einer in die Halteplatte eingeformten Käfigmutter (in Form eines in die Plate eingelassenen Gewindes) erfüllt. Auch der Anspruchswortlaut lässt offen, wie die Käfigmuttern an der Halteplatte angebracht sind. Erfasst wird deshalb ohne weiteres auch eine untrennbare Verbindung, wie sie beispielsweise durch Verschweißen hergestellt werden kann. Einem Verschweißen gleichzusetzen ist aber eine von vornherein einstückige Ausbildung von Halteplatte und Käfigmutter.

b)

Eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform A mit äquivalenten Mitteln kann nicht festgestellt werden.

Hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform A steht nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fest, dass die plattenförmigen Muttern der angegriffenen Ausführungsform A mit einer Polyurethan-Ummantelung versehen sind. Auf den Hinweis- und Auflagenbeschluss des Senats vom 11. Januar 2012 legten die Beklagten ein geschnittenes Exemplar eines Segmentes der angegriffenen Ausführungsform A sowie zwei plattenförmige Muttern vor. Sowohl anhand des aufgeschnittenen Segmentes der angegriffenen Ausführungsform als auch der beiden plattenförmigen Muttern war zu erkennen, dass die plattenförmigen Muttern der angegriffenen Ausführungsform A mit einer Kunststoffschicht, nach Angaben der Beklagten Polyurethan, umgeben sind. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten.

Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) - Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) - Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) - Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) - Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) - Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) - Flügelradzähler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) - Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) - Zerfallszeitmessgerät).

Nach Ansicht der Klägerin bildet bei der angegriffenen Ausführungsform A die Überlappung der plattenförmigen Muttern im Zusammenwirken mit dem Eingießen der Muttern in das Kunststoffmaterial der Segmente das Austauschmittel. Hilfsweise wird das Austauschmittel zusätzlich in den Durchgangsbohrungen gesehen, die sich fluchtend in den plattenförmigen Muttern befinden und die nach dem Eingießen der plattenförmigen Muttern in die Segmente eine Kunststoffniet bilden, welche im eingegossenen Zustand die Durchgangsbohrungen durchdringt.

Es kann offen bleiben, ob das/die bei der angegriffenen Ausführungsform A verwendete(n) Austauschmittel gleichwirkend ist/sind und für einen Fachmann naheliegend war(en). Jedenfalls ist die zuletzt genannte Voraussetzung der Äquivalenz, die Gleichwertigkeit, nicht erfüllt.

Erforderlich ist hiernach, dass diejenigen Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr müssen sich seine Überlegungen aus Gründen der Rechtssicherheit an der Patentschrift, d.h. genauer am Patentanspruch orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Schutzrechts eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegenüber dem Stand der Technik geboten wäre. Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert für das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausführungsform in ihrer für die Merkmalverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellen, da sonst der Schutzbereich des Klagepatents für Dritte nicht mehr einzuschätzen ist (BGH, GRUR 2007, 959 (961) - Pumpeneinrichtung).

Es ist nicht ersichtlich, was den Fachmann bei Orientierung an der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre dazu anregen könnte, anstelle der vom Klagepatent vorgeschlagenen einteiligen Halteplatte mit dazugehörigen Käfigmuttern zwei plattenförmige, im eingegossenen Zustand sich überlappende Muttern zu verwenden. Zwar bedarf es zur Bejahung der Gleichwertigkeit nicht unbedingt eines positiven Hinweises auf die abgewandelte Ausführung in der Patentschrift. Es reicht andererseits aber auch nicht schon aus, dass die Patentschrift die abgewandelte Konstruktion nicht durch besondere Bemerkungen ablehnt oder ausschließt. Maßgeblich ist, dass der Fachmann eine Anregung für das Austauschmittel erhält, wenn er sich zum Ziel setzt, die Vorteile der Erfindung außerhalb des Anspruchswortlauts herbeizuführen, sich zu diesem Zweck auf die Suche nach einem Ersatzmittel begibt und seine "Austausch"-Überlegungen am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert. Insofern muss die Patentschrift dem Fachmann einen Anhalt geben, welche seine Überlegungen in die entsprechende Richtung leiten können.

Für das Austauschmittel, wie es bei der angegriffenen Ausführungsform A vorliegt, gibt der Patentanspruch keine Anregung. Der Fachmann versteht, dass es für die von der Erfindung beabsichtigte indirekte und starre Verbindung der beiden Klemmbolzen mittels einer Halteplatte von geradezu entscheidender Bedeutung ist, dass die verbindende Halteplatte einteilig ausgebildet ist. Nur dann nämlich ergibt sich dank der Halteplatte und der an ihr angebrachten Käfigmuttern eine insgesamt U-förmige Verbindung der Klemmbolzen, die sowohl eine Klauenbildung unterbindet als auch für die Kräfteableitung in eine größere Fläche sorgt. Die Halteplatte zu teilen, so dass jeder Käfigmutter ein eigenes, separates Plattenteil zugeordnet ist, verlässt den zentralen Gedanken der Erfindung vollständig und macht den gewollten Zusammenschluss beider Bolzen zu einer U-förmigen Klemmverbindung bereits im Ansatz zunichte. Schon für eine Teilung der Halteplatte hat der Fachmann deshalb keinerlei Veranlassung; sie muss ihm - im Gegenteil - als ausgeschlossen erscheinen. Eine einzelne durchgehende Halteplatte wird dementsprechend auch in der Beschreibung des Klagepatents an keiner Stelle zur Disposition gestellt. Der beschreibende Teil des Klagepatents beschränkt sich im Wesentlichen auf die Funktionsweise und Ausgestaltung der im Patentanspruch vorgegebenen Vorrichtung, ohne im Näheren auf den Sinn der einzelnen Merkmale einzugehen. Alternativen oder unterschiedlich ausgestaltete Ausführungsbeispiele werden nicht vorgestellt. Auch Figur 4, auf welche von der Klägerin Bezug genommen wird, lehrt keine geteilte Halteplatte. Figur 4 zeigt vielmehr, dass die einteilige Halteplatte selbst dann vorgesehen ist, wenn die Käfigmuttern, wie in dem bevorzugten Ausführungsbeispiel gezeigt, passgenau in Bohrungen des Flanschbereiches der Segmente eintauchen. Die Einteiligkeit der Halteplatte ist unter den genannten Umständen auch keineswegs fakultativ, sondern technisch unverzichtbar. Auch wenn die Käfigmuttern passgenau in die Bohrungen der Flansche aufgenommen sind, ist eine einstückige Halteplatte notwendig, um eine U-förmige Verbindung der Klemmbolzen zu erhalten, wie sie das Klagepatent wünscht. Es mag sein, dass der Fachmann aufgrund des Ausführungsbeispiels nach Figur 4 zu der Abwandlung angehalten wird, mit den Käfigmuttern auch die Halteplatte in die Segmentoberfläche passgenau einzulassen oder sogar die Halteplatte mit den beiden Käfigmuttern vollständig in das Segmentmaterial einzugießen. Auch damit wäre indessen nichts gewonnen, weil aus der Sicht des Fachmanns weiterhin eine einheitliche Halteplatte alternativlos notwendig wäre, um eine U-förmige Verbindung der Klemmbolzen herzustellen. Dies deshalb, weil das Segmentmaterial eine gewisse Nachgiebigkeit besitzt, weswegen sich im Falle zweier separater, nebeneinander liegender Halteplatten keine hinreichende Kraftübertragung und -ableitung allein aufgrund des Segmentmaterials einstellen würde.

Selbst wenn der Fachmann die aufgezeigten Bedenken überwinden und tatsächlich zwei getrennte Halteplattenteile in Erwägung ziehen würde, die er in das Segmentmaterial eingießt, müsste er in einem weiteren Schritt eine konstruktive Lösung dafür finden, dass sich die Plattenteile trotz ihrer gegenständlichen Trennung annähernd so verhalten wie eine einheitliche Halteplatte. Woher der Fachmann die Idee einer überlappenden Anordnung der beiden plattenförmigen Muttern erhalten soll, gibt der Sachvortrag der Klägerin nicht her.

B.

Die Berufung der Klägerin hat auch keinen Erfolg, soweit eine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) wegen Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform B begehrt wird. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) und 2) ist bereits nicht feststellbar. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die vorgehenden Ausführungen zur angegriffenen Ausführungsform A verwiesen werden.

Ungeachtet dessen bestehen an einer Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform B keine Zweifel. Der Anspruchswortlaut des Klagepatentes verhält sich nicht näher dazu, wie die Käfigmuttern an der Halteplatte angebracht sind. Sie können lösbar, aber auch unlösbar befestigt sein. Letzteres entspricht einer einstückigen Ausbildung der Halteplatte mit den Käfigmuttern. Soweit die Beklagten behaupten, bei der angegriffenen Ausführungsform sei unter die Halteplatte eine 2 mm starke Unterlegplatte aus Polyurethan montiert, ist dies für die Frage einer wortsinngemäßen Verletzung unerheblich, da es sich hierbei nur um eine zusätzliche Maßnahme handelt.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

X Y Z






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 23.02.2012
Az: I-2 U 134/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/66a5c987f156/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_23-Februar-2012_Az_I-2-U-134-10




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