Verwaltungsgericht Ansbach:
Urteil vom 15. Februar 2008
Aktenzeichen: AN 4 K 07.00556

(VG Ansbach: Urteil v. 15.02.2008, Az.: AN 4 K 07.00556)

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2007 wird aufgehoben, soweit er den Kläger betrifft.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist ein von der beklagten Industrie- und Handelskammer ... für ... (im Folgenden: IHK) so bezeichneter €Haftungs- und Erstattungsbescheid€ vom 31. Januar 2007, soweit er den Kläger betrifft.

Mit diesem Bescheid nimmt die IHK - unter anderem - den Kläger persönlich auf Rückzahlung von Zuschüssen in Anspruch, die sie gegenüber zwei seinerzeit im Gründungsstadium befindlichen, in der Folgezeit jedoch vermögenslos gewordenen und nicht zur Eintragung in das Handelsregister gelangten Firmen geleistet und anschließend - nach Scheitern der Firmengründung - wieder zurückgefordert hat.

Der Kläger beantragte mit zwei Formblattschreiben jeweils vom 10. Januar 2004 - ohne nähere Angaben dazu, woraus er seine Vertretungsbefugnis herleitete - bei der beklagten IHK für die Fa. ... AG & Co. KG i.Gr. sowie für die Fa. ... AG & Co. KG i.Gr. Zuschüsse für die Finanzierung einer Außenwirtschaftsberatung nach den einschlägigen Richtlinien zur Förderung der Außenwirtschaftsberatung für den Mittelstand (Mittelständisches Außenwirtschaftsberatungs-Programm - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie vom 3.12.2002 Nr. 6721-V/1a-38504; im Folgenden auch: Förderrichtlinien).

Komplementär der beiden vorstehend genannten KG€s i.Gr. war die Fa. ... AG i.Gr. Diese Gesellschaft wurde mit notarieller Urkunde vom ... 2003 errichtet. Der Kläger war weder Gesellschafter der AG i.Gr. noch der beiden KG€s i.Gr., er gibt vielmehr an, seit 19. Oktober 2003 bis zur Auflösung der AG i.Gr. deren Vorstandsvorsitzender gewesen zu sein.

Unter dem 13. Februar 2004 erließ die beklagte IHK gegenüber den beiden KG€s i.Gr. die entsprechenden Zuschussbescheide, wobei in der Adressierung der Zusatz €i.Gr.€ nicht verwendet wurde.

Ohne den Eingang der angeforderten Verwendungsnachweise abzuwarten (solche wurden auch in der Folgezeit nicht nachgereicht), ordnete die beklagte IHK am 30. April 2004 die Auszahlung der bewilligten Zuschussbeträge in maximaler Höhe von jeweils 3.000,00 EUR an die Firmen €. AG & Co. KG€ und €. AG & Co. KG€. an. Die Auszahlung erfolgte auf das in den Zuschussanträgen jeweils gleichlautend angegebene Konto Nr. ... bei der ... Bank ...

Gemäß Mitteilung des Amtsgerichts ... nahm der Kläger am 26. Mai 2004 den Antrag auf Eintragung der Fa. ... AG i.Gr. in das Handelsregister zurück. Die entsprechende Mitteilung des Amtsgerichts ... ging der beklagten IHK am 8. Juni 2004 per Telefax zu. Für die beiden KG€s i.Gr. wurden nach Angaben des Klägers zu keinem Zeitpunkt Eintragungsanträge zum Handelsregister gestellt.

Mit €Haftungs- und Erstattungsbescheid€ vom 31. Januar 2007 forderte die beklagte IHK - unter anderem - den Kläger dazu auf, die an die Fa. ... AG & Co. KG i.Gr. und an die Fa. ... AG & Co. KG i.Gr. geleisteten Zuschüsse in Höhe von insgesamt 6.000,00 EUR gesamtschuldnerisch mit den beiden weiteren Bescheidadressaten, den Gründungsgesellschaftern der ... AG i.Gr., zurückzuerstatten. Zur Begründung des Bescheides wurde, soweit es den Kläger betrifft, im Wesentlichen Bezug genommen auf § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG, §§ 812 ff BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG sowie auf Art. 49a BayVwVfG. Die IHK führt in den Gründen zum Bescheid unter anderem aus, auch die seinerzeit in Gründung befindlich gewesenen Kommanditgesellschaften seien nicht zur Eintragung gelangt.

Mit am 28. Februar 2007 beim Bayerischen Verwaltungsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben mit dem sinngemäßen Antrag,

den Haftungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 31. Januar 2007, soweit er den Kläger betrifft, aufzuheben.

Klagen der weiteren Adressaten des Bescheides der IHK vom 31. Januar 2007 sind beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach nicht eingegangen.

Zur Klagebegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht: Der von der beklagten IHK als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen herangezogene § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG greife nicht durch, der Kläger hafte nicht nach dieser Bestimmung persönlich. Nach ganz herrschender Meinung setze eine Haftung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG ein rechtsgeschäftliches Handeln im Namen der Gesellschaft voraus. § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG setze außerdem ein Handeln im Namen €der Gesellschaft€ voraus. Mit der €Gesellschaft€ in diesem Sinne sei, wie sich aus § 41 Abs. 2 bis 4 AktG ergebe, die in Gründung befindliche Aktiengesellschaft gemeint. Der Kläger habe mit seiner Antragstellung jedoch nicht für die Aktiengesellschaft in Gründung gehandelt, sondern für zwei Kommanditgesellschaften in Gründung. Auch deshalb scheide eine persönliche Haftung des Klägers nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG aus. Ein rechtsgeschäftliches Handeln liege im Übrigen nicht vor, weil die Zuschüsse durch einen Verwaltungsakt gewährt worden seien. Die §§ 812 ff BGB seien schon deshalb nicht einschlägig, da der Kläger persönlich zu keinem Zeitpunkt bereichert gewesen sei. Auch Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG sei auf den Kläger nicht anwendbar, da er nicht Begünstigter der Zuschüsse gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die Beantragung einer Subvention stelle zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar, die die Handelndenhaftung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG begründe.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2008 teilte der Klägervertreter zur Klarstellung erneut sinngemäß mit: Die beiden KG€s i.Gr. seien nicht in das Handelsregister eingetragen worden. Ein Antrag auf Eintragung dieser KG€s i.Gr. sei laut Auskunft des beurkundenden Notars nicht gestellt worden.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage gegen den als €Haftungs- und Erstattungsbescheid€ bezeichneten Bescheid der beklagten IHK vom 31. Januar 2007, soweit er den Kläger betrifft, ist begründet. Dieser Bescheid ist gegenüber dem Kläger rechtswidrig, er verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine öffentlich-rechtliche Grundlage für den von der beklagten IHK mittels Verwaltungsakts geltend gemachten Haftungs- bzw. Erstattungsanspruchs bezüglich der an die damaligen Firmen ... AG & Co. KG i.Gr. bzw. ... AG & Co. KG i.Gr. ausbezahlten Zuschüsse in Höhe von jeweils 3.000,00 EUR, insgesamt somit 6.000,00 EUR, ist nicht ersichtlich.

Für den Fall, dass der angefochtene Bescheid vom 31. Januar 2007 etwa so zu verstehen sein sollte, dass die beklagte IHK die von ihr geltend gemachte persönliche Haftung des Klägers aus der isolierten Anwendung von § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG herleiten wollte (vgl. etwa Gründe des Bescheides, Seite 4 unten), sei einleitend rein vorsorglich bemerkt, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine rein zivilrechtliche Anspruchsgrundlage handelt, die - jedenfalls für sich allein genommen - wie jede andere zivilrechtliche Anspruchsgrundlage keine Ermächtigungsgrundlage für einseitige hoheitliche Maßnahmen durch Verwaltungsakt darstellt, unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen von § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG oder einer sonstigen etwa einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage erfüllt wären oder nicht. Zur Durchsetzung zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen wäre erforderlichenfalls nach § 13 GVG der Zivilrechtsweg zu beschreiten, nachdem auch eine Sonderzuweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit insoweit nicht besteht bzw. nicht ersichtlich ist.

Bei sachgerechter Gesamtbetrachtung des angefochtenen Bescheides der IHK vom 31. Januar 2007 ist jedoch davon auszugehen, dass die IHK diesen Bescheid gegenüber dem Kläger nicht isoliert allein auf § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG stützt. Vielmehr stützt die IHK, wie insbesondere auch die Ausführungen auf Seite 6 des Bescheides bestätigen, den geltend gemachten Anspruch bzw. den angefochtenen Bescheid letztlich primär auf Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG, hilfsweise auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, und zieht § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG nur ergänzend zur Begründung dafür heran, weshalb gerade der Kläger - neben bzw. anstelle von etwaigen anderen Anspruchsverpflichteten - persönlich auf öffentlich-rechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.

Aber auch unter diesem Gesichtspunkt kann die IHK vom Kläger nicht die Erstattung der ausbezahlten Fördergelder beanspruchen. Nach Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG sind bei einem begünstigenden Verwaltungsakt, soweit dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG enthält jedoch, ebenso wie Art. 48 BayVwVfG für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und Art. 49 BayVwVfG für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes, keine ausdrückliche Aussage zu der Frage, wem gegenüber ein entsprechender Bescheid zu erlassen ist, das heißt also zu der Frage des richtigen Adressaten eines solchen Bescheides.

Nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.9.1987, Az. 7 B 161/87, NVwZ 1988, 151, Juris, dort RdNr. 8; BVerwG, Urteil vom 26.8.1999, Az. 3 C 17/98, DVBl 2000, 907, Juris, dort RdNr. 13; OVG Brandenburg, Beschluss vom 12.8.1998, Az. 4 B 31/98, NJW 1998, 3513, Juris, dort RdNrn. 24, 25; VG Weimar, Urteil vom 4.7.2005, Az. 8 K 5250/04.We, Juris, dort RdNr. 25) und Rechtsliteratur (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49a RdNr. 10; Stelkens/Bonk, VwVfG, 6. Aufl. 2007, § 49a, RdNr. 29) muss sich der Rückforderungsbescheid nach Wegfall eines begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich gegen den Adressaten bzw. den Begünstigten des aufgehobenen bzw. unwirksam gewordenen Verwaltungsakts richten.

Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger eindeutig nicht, wie zwischen den Beteiligten im Übrigen auch unstreitig ist. Der Kläger hat - in welcher gesellschaftsrechtlichen Funktion auch immer - die streitgegenständlichen Zuschüsse nicht für sich persönlich beantragt, sondern - ausweislich des Textteils der gestellten Formblattanträge - jeweils ausschließlich für die damaligen Firmen ... AG & Co. KG i.Gr und ... AG & Co. KG i.Gr. An diese wurden die Zuschüsse - ausweislich der Zuschussbescheide (Bewilligungsbescheide) jeweils vom 13. Februar 2004 und der Auszahlungsanordnungen jeweils vom 30. April 2004 - auch bewilligt und ausbezahlt. Hieran ändert im Ergebnis der Umstand nichts, dass sowohl in den Zuschussbescheiden als auch in den Auszahlungsanordnungen bei der Firmenbezeichnung der Begünstigten der Zusatz €i.Gr.€ weggelassen wurde, ebenso wie jeweils im Firmenstempel bei der Unterschrift unter die Zuschussanträge. In der Frage der wahren Begünstigten bestand und besteht nach dem Gesamtzusammenhang kein Zweifel. Insbesondere besteht kein Zweifel daran, dass jedenfalls der Kläger persönlich nicht Begünstigter der Fördermaßnahmen werden sollte und geworden ist. Im Übrigen besteht, wie nachfolgend noch gesondert auszuführen sein wird, ohnehin Identität zwischen einer Gründungsgesellschaft und einer Liquidationsgesellschaft.

Nur in besonderen Ausnahmefällen besteht nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der einschlägigen Rechtsliteratur (vgl. etwa die oben jeweils ausgeführten Fundstellen) die Möglichkeit der Inanspruchnahme Dritter im Rahmen von § 49a Abs. 1 VwVfG des Bundes bzw. entsprechender gleichlautender landesrechtlicher Bestimmungen, mithin in Bayern also Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung in Einzelfällen ein Dritter, das heißt also: nicht der von dem ursprünglichen Verwaltungsakt Begünstigte, als tauglicher Adressat eines Rückforderungsbescheides angesehen worden ist, lagen diesen Entscheidungen besondere Fallkonstellationen zugrunde, die mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar sind:

So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 1999, Az. 3 C 17/98, DVBl 2000, 907, Juris, dort insbesondere RdNr. 20 ff., einen Dritten als richtigen Adressaten eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheides angesehen, mit dem gegenüber diesem, d.h. dem Dritten, ein Zuschuss zur Finanzierung einer Eigenkapitalerhöhung bei einer Firma (Auffanggesellschaft für ein insolvent gewordenes Unternehmen) wegen Verstoßes gegen europarechtliche Bestimmungen, festgestellt durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf Klage der Europäischen Kommission, zurückgenommen und der geleistete Zuschuss zurückgefordert worden war. Das Bundesverwaltungsgericht wies in dem genannten Urteil vom 26. August 1999 jedoch ausdrücklich darauf hin, diese Entscheidung rechtfertige sich ausnahmsweise lediglich dadurch, dass bereits der Bewilligungsbescheid den Dritten in das durch den ursprünglichen Zuschussadressaten begründete Rechtsverhältnis einbezogen und diesen, d.h. den Dritten, rechtsverbindlich als Empfänger einer so genannten €gestreckten Zuwendung€ festgelegt hat (vgl. BVerwG, a.a.O., Juris, dort RdNr. 20). Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier offensichtlich nicht vor.

Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Widerruf der Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt im Sinne der Bestimmungen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.11.1986, Az. 8 C 71/84, NJW 1987, 2598, Juris) ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, weil es an einer - dieser Rechtsprechung zu einer speziellen Rechtsmaterie zugrunde liegenden - so genannten €Objektgebundenheit€ der Anerkennung als steuerbegünstigt im Sinne des Wohnungsbauförderungsrechts fehlt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.8.1999, Az. 3 C 17/98, DVBl 2000, 907, Juris, dort RdNrn. 18 und 19).

Schließlich liegt hier auch kein Fall einer Gesamtrechtsnachfolge vor. Gesamtrechtsnachfolge wurde zwar vom Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 25. März 1982 (Az. 2 C 23/81, DÖD 1982, 230, Juris, dort RdNr. 22) in einem beamtenrechtlichen Verfahren (Beihilferecht) als ausnahmsweise Rechtfertigung für die Inanspruchnahme eines Dritten durch Widerrufs- und Erstattungsbescheid angesehen. Diese Entscheidung betraf den Fall einer teilweisen Rücknahme eines Beihilfebescheides gegenüber dem Erben einer Beihilfeberechtigten, die zu ihren Lebenszeiten im Beihilfeantrag nach gerichtlicher Feststellung objektiv unrichtige Angaben gemacht hatte.

Im vorliegenden Verfahren ist der Kläger jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, insbesondere gesellschaftsrechtlicher Art, Gesamtrechtsnachfolger der Zuschussempfängerinnen geworden. Die Zuschüsse wurden, wie bereits oben ausgeführt, vom Kläger ausschließlich für die AG & Co. KG€s i.Gr. beantragt, sie wurden an diese bewilligt und ausbezahlt, mag die Firmenbezeichnung in den Zuschussbescheiden und in den Auszahlungsanordnungen auch jeweils unvollständig und damit nicht korrekt gewesen sein. Folgende Überlegungen sind hier entscheidend:

Der endgültige Verzicht der Gesellschaftsgründer (sowohl der KG€s i.Gr. als auch der AG i.Gr.) auf die zur Vollendung der Gründung erforderliche Eintragung in das Handelsregister (vg. § 106 HGB i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 162 HGB für die KG€s i.Gr. und § 36 AktG für die AG i.Gr.) führte nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen lediglich dazu, dass die Gründungsgesellschaften ohne weiteres kraft Gesetzes in Liquidationsgesellschaften umgewandelt wurden, und zwar entweder in Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Sinne der §§ 705 ff. BGB oder in Offene Handelsgesellschaften im Sinne der §§ 105 ff. HGB, je nachdem, ob für die Liquidation der ursprünglichen Gründungsgesellschaften ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 1 HGB erforderlich war oder nicht (für die Vor-KG vgl. etwa Baumbach/Hopt, HGB, § 105, RdNr. 12 und § 145, RdNr. 4; für die Vor-AG vgl. etwa Kropff, Münchener Kommentar zum AktG, Elektronische Ressource, § 41, RdNrn. 49, 50).

Insbesondere liegt in dieser kraft Gesetzes eingetretenen Umwandlung von Gesellschaften im Gründungsstadium in Gesellschaften im Liquidationsstadium kein Formwechsel im Sinne der §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG), zumal es hierfür nach § 193 UmwG eines ausdrücklichen Umwandlungsbeschlusses bedurft hätte und auch der Formwechsel nach § 198 UmwG zum Register angemeldet hätte werden müssen. Im Übrigen dienen die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach dem Umwandlungsgesetz gerade nicht dazu, Unternehmen zu liquidieren, sondern ihnen die Fortführung in geänderter Weise, etwa nach Verschmelzung oder Spaltung, zu ermöglichen.

Die Liquidation der bisherigen Gründungsgesellschaften (Zusatz €i.Gr.€) berührte somit nicht deren Identität. Durch den Eintritt in die Liquidationsphase bleibt die betreffende Firma als solche - bis zum vollständigen Abschluss der Liquidation - bestehen, sie ist lediglich als Liquidationsgesellschaft zu bezeichnen (Zusatz €i.L€.). Ihr Gesellschaftszweck beschränkt sich auf die Liquidation. Nach wie vor ist zu unterscheiden zwischen dem Gesellschaftsvermögen einerseits und dem Vermögen der Gesellschafter andererseits bzw. ferner auch dem Vermögen Dritter, die eventuell auf Grund besonders geregelter gesetzlicher Schuldverhältnisse (vgl. etwa § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG oder auch die Grundsätze der so genannten Rechtsscheinhaftung) wegen ihres Auftretens für die Gründungsgesellschaft haften.

Demgemäß ist im vorliegenden Fall durch den endgültigen Verzicht auf die Eintragungsabsicht, sowohl bezüglich der AG i.Gr. als auch bezüglich der KG€s i.Gr., keine Änderung hinsichtlich der Frage eingetreten, wer Begünstigter der ursprünglichen Zuwendungen und somit grundsätzlich richtiger Adressat des Erstattungsbescheides ist. Jedenfalls ist der Kläger nicht in die Stellung des ursprünglich Begünstigten eingerückt, er ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolger der KG€s i.Gr. oder der AG i.Gr. geworden.

Soweit der Kläger etwa nach rein gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen als für die Gründungsgesellschaften Handelnder haften würde (siehe oben), würden solche Rechtsgrundlagen auf Grund ihrer zivilrechtlichen Natur die beklagte IHK, wie eingangs bereits ausgeführt, jedenfalls nicht zum Erlass eines Verwaltungsakts mit dem Ziel der Durchsetzung eines solchen Haftungsanspruchs ermächtigen.

Kann der Kläger somit weder als etwa zivilrechtlich Haftender für eine fremde Schuld (Schuld einer Gesellschaft, ggfs. auch einer Liquidationsgesellschaft) noch als Begünstigter im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Subventionsrechtsverhältnisses durch Verwaltungsakt auf Rückzahlung der geleisteten Zuschüsse in Anspruch genommen werden, so braucht weder auf die - soweit bei auszugsweiser Durchsicht der einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Literatur ersichtlich - nicht ohne weiteres leicht zu beantwortenden Fragen des Anwendungsbereichs der einschlägigen zivilrechtlichen Haftungstatbestände (etwa § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG) eingegangen zu werden noch auf die Frage, ob die dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zugrunde liegende Aufhebung der zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide (Zuschussbescheide) wirksam und gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt ist.

Nachdem Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG die Rückforderung von Leistungen, die, wie hier, auf Grund von Verwaltungsakt erbracht worden sind, abschließend spezialgesetzlich regelt, ist für die Anwendung anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlagen darüber hinaus, etwa die Grundsätze des so genannten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, kein Raum (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49a, RdNrn. 4, 6, 27; Stelkens/Bonk, VwVfG, 6. Aufl. 2007, § 49a, RdNrn. 1, 5 ff.).

Die Beklagte trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Für Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und zum Vollstreckungsschutz besteht hier kein Bedürfnis, nachdem es sich bei der Beklagten um eine im Wesentlichen beitragsfinanzierte Körperschaft öffentlichen Rechts handelt.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt, § 52 Abs. 3 GKG.






VG Ansbach:
Urteil v. 15.02.2008
Az: AN 4 K 07.00556


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