Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. Dezember 2004
Aktenzeichen: AnwZ (B) 72/02

(BGH: Beschluss v. 02.12.2004, Az.: AnwZ (B) 72/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 18. November 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller ist seit dem 20. Mai 1999 bei dem Amtsgericht M. , den Landgerichten M. I und II sowie bei dem Oberlandesgericht M. zugelassen. Seine Kanzlei betrieb er bis zum 31. Dezember 2000 in den Räumen der A. Rechtsanwaltsgesellschaft in M. . Mit Schreiben vom 21. August 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6, 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Aufgabe der Kanzlei.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht wegen Aufgabe der Kanzlei widerrufen wird. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung vor. Der Antragsteller hatte seine Kanzlei bei der A. Rechtsanwaltsgesellschaft in M. zum 31. Dezember 2000 aufgegeben, ohne von der Kanzleipflicht befreit zu sein. Bei dieser Gesellschaft ist er nicht mehr tätig, sodaß er für das rechtsuchende Publikum dort nicht erreichbar ist. Eine neue Kanzlei hat er der Antragsgegnerin trotz mehrfacher Nachfragen bis zum Erlaß der Widerrufsverfügung nicht mitgeteilt.

2.

Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, daß er vor oder nach Erlaß der Widerrufsverfügung eine neue Kanzlei im Bezirk des Amtsgerichts M. eingerichtet hat (§ 27 Abs. 2 BRAO). Zwar wäre ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356); ein solcher liegt hier aber nicht vor. Der Senat hat ebenso wie der Anwaltsgerichtshof nicht die Überzeugung gewinnen können, daß der Antragsteller, wie er behauptet, eine Rechtsanwaltskanzlei nunmehr in seiner Wohnung in S. am S.

See eingerichtet hat. Voraussetzung für die Einrichtung einer Kanzlei sind organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit -dem rechtsuchenden Publikum -den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume -in diesem Fall die Wohnung -zu verwenden, um dem Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen. Der Rechtsanwalt hat ein Praxisschild anzubringen, einen Telefonanschluß zu unterhalten und muß zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (st.Rspr.; zuletzt Senatsbeschluß vom 25. November 2002 -AnwZ (B) 7/02; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rdnr. 5 m.w.Nachw.).

Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, welche organisatorischen Maßnahmen er getroffen haben will, an denen das rechtsuchende Publikum erkennen könnte, daß es sich bei der Wohnung des Antragstellers nicht lediglich um seine Privaträume, sondern auch um seine Anwaltskanzlei handelt. Seine Beschwerdebegründung beschränkt sich darauf, den Indizien zu widersprechen, die nach Auffassung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Einrichtung einer Kanzlei in der Wohnung des Antragstellers sprechen. Dabei verkennt der Antragsteller, daß es ihm obliegt, die organisatorischen Maßnahmen, aus denen sich -nach Aufgabe seiner bisherigen Kanzlei -die Einrichtung einer neuen Kanzlei in seiner Wohnung ergeben soll, im einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies hat der Antragsteller versäumt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Erklärung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2004, daß er bereit sei, an seinem Anwesen in S. ein Praxisschild im herkömmlichen Sinn sichtbar anzubringen und beizubehalten sowie einen dienstlichen Telefonanschluß zu unterhalten und im Telefonverzeichnis mit der Bezeichnung als "Rechtsanwalt" und der vollen Anschrift zu veröffentlichen. Denn seiner Ankündigung, diese Maßnahmen bis zum 1. März 2004 umzusetzen und dies dem Senat und der Antragsgegnerin nachzuweisen sowie bis zu diesem Zeitpunkt seine Umzulassung zu beantragen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Dazu bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers keiner weiteren rechtsbehelfsfähigen Bescheide der Antragsgegnerin, in denen dem Antragsteller die oben genannten Maßnahmen aufgegeben werden.

Gegen die Einrichtung einer Kanzlei im Wohnhaus des Antragstellers in S. spricht im übrigen das Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft S. vom 10.März 2004. Danach hat der Antragsteller eine Genehmigung, die für eine Nutzungsänderung zum Betrieb einer Kanzlei in dem von ihm bewohnten Zweifamilienhaus in S. erforderlich wäre, nicht beantragt. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.

3. Der Senat konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2004 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. Der Widerruf dieser Erklärung im Schriftsatz des Antragstellers vom 8. April 2004 steht dem nicht entgegen. Denn eine wesentliche Änderung der Prozeßlage, die den Widerruf rechtfertigen könnte (§ 128 Abs. 2 ZPO analog), hat der Antragsteller nicht dargetan und ist auch nicht zu ersehen.

Deppert Basdorf Ganter Frellesen Schott Wüllrich Frey






BGH:
Beschluss v. 02.12.2004
Az: AnwZ (B) 72/02


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