Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 1999 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 104 902 angeordnet ist.
Mit Beschluß vom 16. Juli 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 52 488 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 104 902 angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Kliems Brandt Engels Pü/prö
Bahnhofstraße 8
30159 Hannover
Deutschland
Tel.: +49 (0) 511 93 63 92 62
Fax: +49 (0) 511 64 69 36 80
service@admody.com
www.admody.com
Kontaktformular
Rückrufbitte