Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Juni 2003
Aktenzeichen: 6 W (pat) 26/99

(BPatG: Beschluss v. 03.06.2003, Az.: 6 W (pat) 26/99)

Tenor

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 02 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Prüfungsstelle für Klasse E 02 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 16. November 1996 mit der Bezeichnung "Mehrschichtige Bodenfläche mit integriertem Schutz für Boden und Wasser" eingegangene Patentanmeldung P 196 47 361.6-25 mit Beschluß vom 11. Februar 1999 aus den Gründen des Prüfungsbescheids vom 3. Juli 1997 zurückgewiesen, nachdem sich der Anmelder hierzu nicht geäußert hatte. In dem Bescheid ist u.a. dargelegt worden, daß der ursprünglich eingereichte Anspruch 1 in sich widersprüchlich sei.

Zum Stand der Technik ist von der Prüfungsstelle auf die EP 0 704 573 A2, die DE-OS 29 39 007 und das DE-GM 93 16 175 hingewiesen worden.

Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle hat der damals in die Rolle eingetragene Anmelder, Herr L Beschwerde eingelegt. Der Anmelder hat die Be-

schwerde in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 15. März 1999 nicht begründet und hat auch sachlich keinen Antrag gestellt, er hat lediglich gebeten, die Anmeldung "möglichst lange zu verfristen", da er erst das Verfahren vor dem Europäischen Patentamt abwickeln wolle.

Zwischenzeitlich ist die Patentanmeldung auf Herrn T, umgeschrieben worden.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2003 ist der nunmehr in die Rolle eingetragene Anmelder, Herr T, durch den Berichterstatter des Senats darauf hingewiesen worden, daß die Sache zur Bearbeitung ansteht, und die Einreichung einer Beschwerdebegründung innerhalb einer Frist von 2 Monaten erfolgen solle, sofern eine solche beabsichtigt sei.

Der Anmelder hat sich hierzu nicht geäußert.

Es gelten mithin die ursprünglich eingereichten Unterlagen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (PatG § 73), jedoch unbegründet.

Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat ergeben, daß die Prüfungsstelle für Klasse E 02 D die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich daher die Begründung des Bescheides, auf den sich der Beschluß vom 11. Februar 1999 bezieht, in vollem Umfang zu eigen.

Da sich der Anmelder in der Sache nicht geäußert hat, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht er den angefochtenen Beschluß für fehlerhaft hält.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Riegler Heyne Schmidt-Kolb Schneider Hu






BPatG:
Beschluss v. 03.06.2003
Az: 6 W (pat) 26/99


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