Amtsgericht Bielefeld:
Urteil vom 24. April 2014
Aktenzeichen: 42 C 381/13

(AG Bielefeld: Urteil v. 24.04.2014, Az.: 42 C 381/13)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die L. GmbH ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte am Filmwerk " Siegburg". Am 05.11.2009 um 03:11:12 Uhr wurde über den Internetanschluss mit der IP Adresse 93.217.117.53 das Filmwerk "Siegburg" in einer P2 Tauschbörse zum Download angeboten. Die Deutsche Telekom AG teilte aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 05.11.2009- 33 OH 384-09- mit, dass der Anschluss dem Beklagten zugewiesen war. Der Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 12.01.2010 abgemahnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Abmahnschreibens wird auf die Anlage K9 Bezug genommen. Im Abmahnschreiben wurde der Beklagte zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung aufgefordert. Gleichzeitig wurde dem Beklagten angeboten, zur pauschalen Abgeltung aller Ansprüche 850,00 EUR zu zahlen. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte nicht. Die L. GmbH trat am 06.12. 2012 sämtliche Erstattungs- und Schadensersatzansprüche an die Klägerin zum Zwecke der Einziehung ab.

Die Klägerin trägt vor, dass der Gesamtschadensersatzanspruch in Höhe von 3005,40 EUR sich aus der Lizenzgebühr in Höhe von 2000,00 EUR und den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1005,40 EUR nach einem Streitwert von 30.000, 00 EUR zusammensetzt. Mit der vorliegenden Teilklage macht die Klägerin gegenüber dem Beklagten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1005,40 EUR und einem Teil der Lizenzgebühr in Höhe von 194,60 EUR geltend. Daneben begehrt die Klägerin von dem Beklagten Erstattung der Inkassokosten in Höhe von 66,30 EUR, da die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 10.12.2012 ein letztes Zahlungsangebot unterbreitet hat.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte hafte als Täter für die Rechtsverletzung. Die geltend gemachte Forderung sei nicht verjährt, da für den Verjährungsbeginn auf den Zugang der Mahnung abzustellen sei. Auch der Gegenstandswert sei angemessen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten mit Mahnantrag vom 19.12.2012, der dem Beklagten am 22.12.2012 zugestellt wurde, den Erlass eines Mahnbescheides über eine Hauptforderung in Höhe von 1298,00 EUR begehrt und die Hauptforderung insoweit als Schadensersatz auf Unfall/Vorfall gemäß Schadensersatz (Filesharing 6800 vom 05.11.2009 bezeichnet. Der Widerspruch des Beklagten ist am 28.12.2012 bei Gericht eingegangen. Die Anspruchsbegründung der Klägerin vom 16.08.2013 ist der Fax am 19.08.2013 bei Gericht eingegangen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 25.01.2010 sowie 66,30 EUR Inkassokosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hebt ausdrücklich die Einrede der Verjährung und trägt hierzu vor, dass mangels zeitnaher Begründung die verjährungsunterbrechende Wirkung des Mahnbescheides entfallen sei.

Die Klägerin habe ferner keinen Nachweis für die Abtretung der Rechte am Filmwerk durch die C. AG an die Firma L. GmbH erbracht. Ferner sei der Gegenstandswert für das Unterlassungsbegehren zu hoch. Zudem seien die Inkassokosten nicht notwendig gewesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 25.01.2010 sowie auf Zahlung von 66,30 EUR Inkassokosten nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 aus § 97,97 a Abs. 1 S. 2 Urhebergesetz, 286 BGB.

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1005,40 EUR anwaltlicher Abmahnkosten und auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 194,60 EUR ist verjährt. Der Beklagte hat ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat spätestens nach Auskunftserteilung durch die Deutsche Telekom AG am 09.12.2009 von der Rechtsverletzung und der hierfür verantwortlichen Person, nämlich dem Beklagten, Kenntnis erlangt. Die dreijährige Verjährungsfrist ist daher mit Ablauf des Jahres 2012 abgelaufen.

Die Verjährung wurde nicht durch den am 19.12.2012 beantragten und am 22.12. 2012 dem Beklagten zugestellten Mahnbescheid gehemmt. Die Zustellung eines Mahnbescheides hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemä€ § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur dann, wenn dieser im Antrag in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden ist. Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheides kann auch nicht rückwirkend durch eine etwaige spätere ordnungsgemäße Individualisierung in einer Klageschrift nachgeholt werden. Für eine ausreichende Individualisierung im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen rechtskraftfähigen Vollstreckungstitel sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Es ist ausreichend, wenn für den Antragsgegner erkennbar ist, welche Forderung gegen ihn geltend gemacht wird. So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder sonstige Unterlagen Bezug genommen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass sich auch unter Berücksichtigung der Bezeichnung im Mahnbescheid und der Rechnung, auf die Bezug genommen wird, der Streitgegenstand genau aufgeschlüsselt erfassen und feststellen lässt. Diesen Anforderungen wird die Bezeichnung im Mahnbescheidsantrag vom 19.12.2012 nicht gerecht. Mit dem Mahnbescheid wird eine Forderung in Höhe von 1298,00 EUR geltend gemacht und diese Forderung als Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Schadensersatz (6800 vom 05.11.2009) bezeichnet. Im Schreiben vom 12.01.2010 hat die Klägerin dem Beklagten angeboten, zur Abgeltung aller Ansprüche pauschal 850,00 EUR zu zahlen. Im Schreiben werden die Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung mit 1379,80 EUR beziffert und ferner darauf hingewiesen, dass im Falle einer nicht gütlichen Einigung ein Anspruch auf Zahlung weiterer erheblicher Beträge wegen der Lizenzgebühr und Recherchekosten und höherer Prozesskosten auf den Beklagten zukommen werden. Aufgrund der Betragsangabe im Mahnbescheid mit 1298, 00 EUR lässt sich für den Beklagten mangels näherer Individualisierung nicht feststellen, auf welchem konkreten Teilbetrag des insgesamt geltend gemachten Schadensersatzanspruches sich der Mahnbescheid bezieht. Der mit Mahnbescheid geltend gemachte Betrag in Höhe von 1298,00 EUR stimmt auch nicht mit dem Betrag in Höhe von 1200,00 EUR überein, der nunmehr klageweise geltend gemacht wird.

Entgegen der Auffassung der Klägerin beginnt die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung nicht mit dem Ausspruch der Abmahnung, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung oder Kenntniserlangung, wobei für den Verjährungsbeginn der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist. § 199 Abs. 5 BGB regelt insoweit, dass dann, wenn es sich um einen Unterlassungsanspruch handelt, der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung für den Verjährungsbeginn maßgeblich ist. Der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war vorliegend das behauptete Anbieten zum Download im Internet über eine P2P Tauschbörse am 05.11.2009. Die Kenntniserlangung durch Auskunftserteilung seitens der Deutschen Telekom AG ist am 09.12.2009 erfolgt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Verjährungsbeginn des Kostenerstattungsanspruches nicht dadurch verlängert werden, dass mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugewartet wird. Insoweit unterliegen vielmehr Unterlassungsanspruch und der darauf beruhende Kostenerstattungsanspruch den gleichen verjährungsrechtlichen Bestimmungen. Verjährungsbeginn war daher im Jahr 2009, sodass der geltend gemachte Anspruch mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt war.

Auch durch die am 19.08.2013 eingereichte Anspruchsbegründung konnte die Verjährung nicht mehr unterbrochen werden, da zu diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.

Auch der Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr ist mit Ablauf des Jahres 2012 verjährt, da entgegen der Auffassung der Klägerin auch dieser Anspruch einer 3-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren sind die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden. Zur Frage, wann Ansprüche auf Ersatz des Lizenzschadens in Filesharingangelegenheiten verjähren, existiert bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen im Rahmen der Entscheidung "Bochumer Weihnachtsmarkt" (BGH, Urteil v. 27.10.2011, I ZR 175/10) auseinandergesetzt und insoweit ausgeführt, dass Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr in 10 Jahre verjähren. Der vom Bundesgerichtshof zu entscheidende Sachverhalt "Bochumer Weihnachtsmarkt" behandelt jedoch eine grundlegend andere Fallkonstellation, sodass die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze auf Filesharingfälle nicht zu übertragen sind. Die Verwertungsgesellschaft GEMA ermöglicht es nämlich gerade einem Nutzer, einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung abzuschließen. Demgegenüber besteht in Filesharingangelegenheiten keine Möglichkeit, einen entsprechenden Lizenzvertrag abzuschließen. Die Klägerin trägt hierzu vor, dass sie nicht daran interessiert sei, eine Zugänglichmachung von Einzeltiteln innerhalb eines Filesharing-Systems zum unentgeltlichen Download an anonyme Dritte zur weiteren Verbreitung zu lizensieren. Vorliegend hätte der Beklagte daher selbst dann, wenn er dies gewollt hätte, mit der Klägerin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über eine Weiterverbreitung im Rahmen eines Filesharing-Systems schliessen können. Der Beklagte hat mithin gerade keine Lizenzgebühr für einen möglichen Lizenzvertrag erspart. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es Benutzern von Filesharing-Systemen in erster Linie darauf ankommt, die fragliche Datei zum eigenen Gebrauch für sich herunterzuladen und zu nutzen. Dass damit notwendigerweise auch verbunden ist, dass während des eigenen Uploadvorganges gleichzeitig Dritten ein Download der übertragenen Datenfragmente vom eigenen Computer ermöglicht wird, ist eine notwendige Folge, die die Nutzer der Filesharingbörsen in Kauf nehmen. Insoweit liegt jedoch gerade kein bewusster Eingriff in den Zuweisungsgehalt der von der Klägerin wahrgenommenen Rechte vor. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Bereicherung des Beklagten in Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühr i.H.v. 2.500,00 €, da es gerade das Wesen von Filesharing-Systemen ist, diese Leistungen kostenfrei an Dritte weiter zu verteilen. Dem Wesensmerkmal nach handelt es sich bei Urheberrechtsverstößen im Rahmen einer P2P-Tauschbörse um unerlaubte Handlungen, für die gerade nicht die Grundsätze eines bereicherungsrechtlichen Schadensersatzanspruches anwendbar sind.

Der Klägerin steht daher gegenüber dem Beklagten nicht der geltend gemachte Teilschadensersatzanspruch in Höhe von 1200,00 EUR, der sich aus Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung in Höhe von 1005,40 EUR und einem Teil der Lizenzgebühr in Höhe von 194,60 EUR zusammensetzt, aufgrund des Anbietens des Filmwerkes "Siegburg" am 05.11.2009 über eine Internettauschbörse zu. Mangels Hauptforderung steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten auch kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit dem 25.01.2010 zu. Mangels Hauptforderung kann die Klägerin vom Beklagten auch nicht Erstattung der Inkassokosten in Höhe von 66,30 EUR aus § 286 BGB beanspruchen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1200,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.






AG Bielefeld:
Urteil v. 24.04.2014
Az: 42 C 381/13


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