Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 30. Januar 1998
Aktenzeichen: 6 U 73/97

(OLG Köln: Urteil v. 30.01.1998, Az.: 6 U 73/97)

1. "Garantiert" ein Versicherungsunternehmen in seiner Werbung (Werbeprospekt) für Rentenversicherungen - mehrfach und herausgestellt - die "Beteiligung an den Stillen Reserven", liegt hierin eine relevante Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise, wenn das Unternehmen seine Versicherungsnehmer tatsächlich keineswegs an allen stillen Reserven beteiligt, sondern sich seine Leistung allein auf den Verzicht auf das ihm in § 280 II HGB eingeräumte Wahlrecht beschränkt, wonach bei außerplanmäßigen Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie bei sämtlichen Abschreibungen beim Umlaufvermögen von der Auflösung der einmal gebildeten Abschreibungen abgesehen werden kann, wenn die ursprünglich für die Abschreibung relevanten Gründe wieder weggefallen sind.

2. Der bloße Hinweis auf die Versicherungsbedingungen und den Vertragsinhalt in einem Werbeprospekt ist jedenfalls dann nicht geeignet, den Verkehr über im Prospekt enthaltene (irreführende) Angaben hinreichend aufzuklären, wenn die AGB und der Vertragsentwurf der betreffenden Werbeaussage nicht beiliegen und/oder der Hinweis aufgrund seines Inhaltes oder seiner Plazierung für den Verkehr keinen ausreichenden Bezug zur beanstandeten Aussage aufweist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. März 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 762/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer I. des vorbezeichneten Urteils wie folgt neu gefaßt wird:Die Beklagte wird verurteilt, es zwecks Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit den nachfolgenden Aussagen- Stempelabdruck: GARANTIERTE BETEILIGUNG AN DEN STILLEN RESERVENund/oder- Sie werden garantiert an den mit Ihren Beiträgen erwirtschafteten stillen Reserven beteiligt.und/oder- DER ENTSCHEIDENDE "MEHRWERT": BETEILIGUNG AN DEN STILLEN RESERVEN!und/oder- Sie bekommen nicht nur die erwirtschafteten Óberschüsse ausgezahlt, sondern werden auch an den stillen Reserven beteiligt. Dies garantieren wir Ihnen in den Versicherungsbedingungen.und/oder- Insbesondere die garantierte Beteiligung an den stillen Reserven bedeutet einen echten "Mehrwert" für Sie.und/oder- Rente + Óberschuß: Plus garantierte Beteiligung an den stillen Reserven.die Angabe zu machen, daß die Versicherungsnehmer der Rentenversicherung SECHZIG plus5 garantiert an den stillen Reserven beteiligt werden, wie nachfolgend wiedergegeben: Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung sowie in Höhe von 19.000,00 DM hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Prozeßkosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten. Die Beschwer des Beklagten wird auf 200.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die bundesweit tätige Klägerin ist eine Lebensversicherung auf

Gegenseitigkeit mit Sitz in G.. Die Beklagte ist eine 1992 von der

S. AG, G., gegründete Lebensversicherung. Zusammen mit der S. AG

und anderen Unternehmen vor allem aus dem Segment

Finanzdienstleistung bildet sie die "G. Gruppe".

Unter dem 18. Oktober 1996 versandte die Beklagte die als Anlage

K 1 (Bl. 19 f d.A.) zur Klageschrift eingereichte und im Tenor

dieses Urteils in Ablichtung wiedergegebene Werbemappe nach Köln,

in der die Rentenversicherung "SECHZIG PLUS5" mit den aus dem

Urteilstenor ersichtlichen Aussagen beworben wird.

Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend und damit für

wettbewerbswidrig. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte

versuche mit dieser Werbung ihre Kunden dadurch zu gewinnen, daß

sie diesen vorgaukele, die bei ihr abschließenden

Versicherungsnehmer würden - anders als bei den anderen

Versicherungen - "an den stillen Reserven" beteiligt, wobei die

Beklagte diese Beteiligung sogar garantiere. Der unbefangene

Empfänger der Werbung der Beklagten erwarte daher aufgrund der

beanstandeten Aussagen eine Beteiligung an den durch regulären

Wertzuwachs der Kapitalanlagen gebildeten stillen Reserven. Daß die

Beklagte ihre Versicherungsnehmer in Wahrheit nicht an diesen

stillen Reserven beteilige, sondern sich ausweislich § 17 ihrer

"Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung" (Anlagen K 2,

Bl. 29 d.A., und B 1, Bl. 54 f. d.A.) lediglich verpflichte,

Wertanpassungen gemäß § 280 Abs. 1 HGB vorzunehmen, werde

jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen

Verkehrskreise nicht annehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei

Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise

Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu

unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken

des Wettbewerbs mit den nachfolgenden Aussagen

- Stempelabdruck:

GARANTIERTE BETEILIGUNG

AN DEN STILLEN RESERVEN

und/oder

- Sie werden garantiert an den mit

Ihren Beiträgen erwirtschafteten stillen Reserven beteiligt.

und/oder

- DER ENTSCHEIDENDE "MEHRWERT":

BETEILIGUNG AN DEN STILLEN RESERVEN!

und/oder

- Sie bekommen nicht nur die

erwirtschafteten Óberschüsse ausgezahlt, sondern werden auch an den

stillen Reserven beteiligt. Dies garantieren wir Ihnen in den

Versicherungsbedingungen.

und/oder

- Insbesondere die garantierte

Beteiligung an den stillen Reserven bedeutet einen echten

"Mehrwert" für Sie.

und/oder

- Rente + Óberschuß: Plus garantierte

Beteiligung an den stillen Reserven.

die Angabe zu machen, daß die

Versicherungsnehmer der Rentenversicherung SECHZIG plus5 garantiert

an den stillen Reserven beteiligt werden, wie nachfolgend

wiedergegeben:

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln nicht

für gegeben erachtet. Zur Sache hat sie die Ansicht vertreten, von

einer Irreführung durch die beanstandete Werbung könne keine Rede

sein, weil sie - die Beklagte - ihre Versicherungsnehmer an den

stillen Reserven beteilige, soweit dies rechtlich zulässig sei. Im

übrigen würden die Versicherungsnehmer über den Umfang der

Beteiligung an den stillen Reserven in den "Allgemeinen Bedingungen

für die Rentenversicherung" (Anlage B 1) sowie in den "Allgemeinen

Vertragshinweisen" (Anlage B 2) aufgeklärt.

Mit Urteil vom 11. März 1997 hat das Landgericht seine örtliche

Zuständigkeit gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG bejaht und der Klage

gemäß § 3 UWG antragsgemäß stattgegeben. Das Landgericht hat hierzu

ausgeführt, die mit der Klage angegriffenen Werbeaussagen der

Beklagten seien grob irreführend und damit unzulässig, denn sie

seien in der konkreten Form geeignet, jedenfalls bei einem nicht

unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck

zu erwecken, als garantiere die Beklagte eine Beteiligung an allen

stillen Reserven, insbesondere auch an den durch regulären

Wertzuwachs der Kapitalanlagen gebildeten stillen Reserven. Die

Beklagte habe aber in ihrer Klageerwiderung selbst ausgeführt, daß

eine derartige Beteiligung nicht erfolge. Die Aufklärung in den

Allgemeinen Versicherungsbedingungen und in den Allgemeinen

Vertragshinweisen könne die Gefahr der Irreführung nicht ausräumen.

Zum einen seien diese der beanstandeten Werbemappe unstreitig nicht

beigefügt gewesen. Zum anderen werde die garantierte Beteiligung an

den stillen Reserven in der beanstandeten Werbung blickfangmäßig

beworben, so daß eine spätere Richtigstellung nicht ausreiche.

Hinzu komme, daß der weitaus überwiegende Teil der Verbraucher die

Aufklärung in den "Allgemeinen Bedingungen für die

Rentenversicherung" und den "Allgemeinen Vertragshinweisen" nicht

verstehen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe

des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihr am 21. März 1997 zugestellte Urteil hat die

Beklagte am 21. April 1997 Berufung eingelegt und diese rechtzeitig

am 17. Juli 1997 - nach entsprechender Verlängerung der

Berufungsbegründungsfrist - begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft mit ihrer Berufung ihren

Vortrag aus der ersten Instanz. Sie macht geltend, entgegen der

Ansicht des Landgerichts könne von einer Irreführung des Verkehrs

im Sinne von § 3 UWG durch die beanstandete Werbebroschüre keine

Rede sein, denn diese Werbung vermittle keinen unrichtigen

Eindruck. Viele flüchtige Leser hätten nur eine unscharfe

Vorstellung vom Begriff der "stillen Reserven". Diese Leser

erwarteten mit dem Hinweis auf eine "Mehr-Beteiligung an den

stillen Reserven" eine Bilanzpolitik, die zu einer

anlegerfreundlichen Gewinnausweisung führe. Ein Leser, der der

angegriffenen Werbung diesen Erklärungsinhalt beimesse, werden

jedoch nicht getäuscht, denn der Verzicht auf das Wahlrecht des §

280 Abs. 2 HGB sei in der Versicherungsbranche nur selten

festzustellen. Durch die von ihr - der Beklagten - vorgenommenen

Zuschreibungen würden damit im Vergleich zu anderen

Versicherungsunternehmen aufgrund einer anderen Bilanzpolitik

höhere Gewinne zugunsten der Anleger ausgewiesen.

Von einer Irreführung durch die beanstandete Werbung könne aber

auch schon deshalb keine Rede sein, weil dort nur eine

"Beteiligung" an den stillen Reserven versprochen werde bzw. eine

"Mehr-Beteiligung". Dies bedeute jedoch, daß ein bestimmter Anteil

an den stillen Reserven weitergegeben werde, nicht aber, daß, wie

es das erstinstanzliche Urteil ausgeführt habe, eine Beteiligung an

sämtlichen stillen Reserven erfolge. Jedem Leser, sofern er

überhaupt konkretere Vorstellungen zum Begriff der "stille

Reserven" entwickle, sei im übrigen einsichtig, daß die Beteiligung

selbstverständlich nur im Rahmen der geltenden rechtlichen

Vorschriften erfolgen könne. Damit gehe es von vornherein nur um

die stillen Reserven im Sinne der sogenannten "Ermessensreserven",

d. h. um die zusätzliche Differenz zwischen den nach dem Gesetz

vorgesehenen "normalen" Buchwerten und den durch den Gesetzgeber

zugelassenen Unterbewertungsentscheidungen des Kaufmanns. Zu diesen

"Ermessensreserven" aufgrund handelsrechtlicher

Bewertungswahlrechte enthalte aber der von der Klägerin

angegriffene Werbeprospekt keine täuschenden Angaben. Aufgrund des

Verzichts auf das Wahlrecht nach § 280 Abs. 2 HGB und die hierdurch

erfolgten Zuschreibungen wiesen die Bilanzen der Beklagten

vergleichsweise höhere Gewinne aus als die Bilanzen konkurrierender

Versicherungsunternehmen, die aufgrund einer anderen Bilanzpolitik

erstellt würden.

Schließlich gehe das Landgericht nicht darauf ein, daß

entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil

"Kofferschaden" (GRUR 1983/654) bei der Prüfung des

Erklärungsinhalts einer Werbeaussage auch die dort in bezug

genommenen Versicherungsbedingungen oder Vertragsbedingungen zu

berücksichtigen seien. In ihren - der Beklagten - Allgemeinen

Versicherungsbedingungen und Allgemeinen Vertragshinweisen werde

aber ausreichend erläutert, welche stillen Reserven in dem

beanstandeten Werbeprospekt gemeint seien. Aufgrund von § 5 a VVG

sei zudem sichergestellt, daß der Versicherungsnehmer vor

Zustandekommen des Versicherungsvertrages Kenntnis von den

Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den

Verbraucherinformationen erhalte.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen

Urteils des Landgerichts Köln vom 11. März 1997 - 31 O 762/96 - die

Klage abzuweisen,

hilfsweise, ihr - der Beklagten -

nachzulassen, eine Sicherheitsleistung auch durch

selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen

zugelassenen Kreditinstituts erbringen zu können.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das

Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. März 1997

(AZ - 31 O 762/96 -) mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der

vollständige Werbeprospekt der Beklagten, wie aus Blatt 20 - 28

d.A. ersichtlich, als konkrete Form in den Unterlassungsantrag

aufgenommen wird.

Auch die Klägerin wiederholt und ergänzt ihren erstinstanzlichen

Vortrag. Sie ist der Ansicht, die Ausführungen der Beklagten in der

Berufungsinstanz seien nicht geeignet, zu einer von der des

Landgerichts abweichenden Beurteilung der angegriffenen

Werbeaussagen zu führen. Dies gelte auch für die von der Beklagten

angeführten "Erläuterungen" in den "Allgemeinen Bedingungen für die

Rentenversicherung" und in den "Allgemeinen Vertragshinweisen". Zum

einen seien diese Unterlagen der streitgegenständlichen Werbung der

Beklagten nicht beigefügt gewesen. Die Beklagte habe zudem - anders

als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1993

(GRUR 1983/654) zugrunde liegenden Fall - in ihren Werbeunterlagen

auf die "Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung" nicht

im Hinblick auf den Leistungsumfang verwiesen, sondern lediglich

erklärt, an welcher Stelle der Verbraucher die in dem Werbeprospekt

enthaltene Garantiezusage schriftlich fixiert wiederfinde. Hinzu

komme, daß, wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt, der

weitaus überwiegende Teil der Verbraucher durch § 17 der

"Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung" nicht

aufgeklärt werde, denn er werde dieser Regelung nicht den Inhalt

beimessen, den die Beklagte aus ihm abzuleiten suche. Ohne Erfolg

wende die Beklagte auch gegenüber den Feststellungen des

Landgerichts ein, sie sei nach § 5 a VVG gehalten, dem

Versicherungsnehmer vor Zustandekommen des Versicherungsvertrags

die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und eine

Verbraucherinformation im Sinne von § 10 a VAG zu überlassen. Eine

Verpflichtung des Versicherers zur Óberlassung entweder der

Versicherungsbedingungen oder der Verbraucherinformation oder gar

kummulativ beider Unterlagen lasse sich § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG

nicht entnehmen. Die Beklagte sei daher gerade nicht gehalten, dem

Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungshinweise

auszuhändigen, und könne sich deshalb zur Begründung der

wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit ihrer Werbemaßnahme nicht auf

deren Inhalt berufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der

Parteien wird auf deren zweitinstanzlichen Schriftsätze bezug

genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne

Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte gemäß § 3 UWG zur

Unterlassung der von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen

verurteilt. Diese Aussagen sind in der konkreten Form des im

Urteilstenor wiedergegebenen Prospekts der Beklagten geeignet, die

damit umworbenen Interessenten in relevanter Weise irre zu führen,

wie die Mitglieder des Senats als Teil der von der Werbung der

Beklagten angesprochenen Verkehrskreise aus eigener Sachkunde und

Erfahrung beurteilen können. Das vom Landgericht ausgesprochene

Unterlassungsgebot war lediglich im Hinblick auf den von der

Klägerin im Berufungstermin geänderten Klageantrag neu zu fassen.

Eine Veränderung oder gar Einengung des Rechtsschutzbegehrens der

Klägerin ist damit nicht verbunden, denn die Ànderung des

Klageantrags beschränkt sich darauf, daß nunmehr die vollständige

Werbebroschüre der Beklagten zur Konkretisierung der mit der Klage

beanstandeten Wettbewerbshandlung in den Klageantrag aufgenommen

worden ist.

Sämtliche von der Klägerin angegriffenen Werbeaussagen der

Beklagten versprechen dem Interessenten bei einem Abschluß der

Versicherung "SECHZIG PLUS5" die Beteiligung an "den stillen

Reserven". Dies wird sogar von der Beklagten garantiert, wie zum

Beispiel in der Ankündigung des mehrfach in dem Prospekt zu

findenden, blickfangartig herausgestellten Stempels "GARANTIERTE

BETEILIGUNG AN DEN STILLEN RESERVEN". Da jedoch die Beklagte von

"den stillen Reserven" spricht, ohne in ihrer Werbebroschüre diesen

Begriff näher zu erläutern, und die Beklagte auch in anderer Weise

ihre Anpreisung nicht einschränkt, wird nicht nur ein nicht

unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Werbung der

Beklagten dahin verstehen, daß sie bei einem Abschluß des in Rede

stehenden Versicherungsvertrags an sämtlichen stillen Reserven der

Beklagten - garantiert - beteiligt werden. In dieser Erwartung

werden aber die Verbraucher getäuscht, denn die Beklagte beteiligt

ihre Versicherungsnehmer unstreitig keineswegs an allen stillen

Reserven. Vielmehr beschränkt sich die tatsächliche Leistung der

Beklagten auf den Verzicht des ihr in § 280 Abs. 2 HGB eingeräumten

Wahlrechts, bei außerplanmäßigen Abschreibungen auf das

Anlagevermögen sowie bei sämtlichen Abschreibungen beim

Umlaufvermögen von der Auflösung (= "Zuschreibung" im Sinne des §

280 HGB) der einmal gebildeten Abschreibungen unter den in § 280

Abs. 2 HGB genannten Voraussetzungen in Ausnahme vom

Wertaufholungsgebot des § 280 Abs. 1 HGB abzusehen, wenn die

ursprünglich für die Abschreibung relevanten Gründe wieder

weggefallen sind. Damit umfaßt die von der Beklagten tatsächlich

gewährleistete Beteiligung ihrer Versicherungsnehmer an den stillen

Reserven entgegen ihrer Auslobung nicht sämtliche stillen Reserven,

nämlich insbesondere nicht diejenigen stillen Reserven, die durch

den regulären Wertzuwachs ihrer Kapitalanlagen gebildet werden.

Auch wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, daß ohne den -

unstreitig bei Versicherungsunternehmen nicht üblichen - Verzicht

auf das Wahlrecht des § 280 Abs. 2 HGB die Gewinne und folglich die

Beteiligung der Versicherungsnehmer dauerhaft niedriger ausfallen,

erfüllt somit die von der Beklagten angebotene Versicherung trotz

dieser Vorteile nicht die Erwartungen, die mit der beanstandeten

Werbung bei den Interessenten geweckt werden, um das Produkt der

Beklagten attraktiv zu machen und gegenüber den Konkurrenzprodukten

als etwas Besonderes und Neues herauszustellen.

Ohne Erfolg macht die Beklagte gegenüber dieser Beurteilung

ihrer Werbeaussagen geltend, sie verspreche in ihrem Prospekt nur

eine "Beteiligung" an den stillen Reserven bzw. eine

"Mehr-Beteiligung" und stelle auf diese Weise klar, daß an den

Versicherungsnehmer nur ein bestimmter Anteil an den stillen

Reserven weitergegeben werde. Der Begriff "Beteiligung" kann zwar

auch die von der Beklagten angeführte Bedeutung umfassen. Geht es

aber wie im Streitfall, um Vermögenswerte, die dem einzelnen

Versicherungsnehmer nur zusammen mit allen anderen

Versicherungsnehmern der Beklagten zustehen, so daß der einzelne

Versicherungsnehmer ohnehin lediglich einen Teil dieser Werte

erhalten kann, und wird nichts darüber gesagt, daß nur bestimmte

Teile dieser Werte den (allen) Versicherungsnehmern zur Verfügung

stehen sollen, liegt es nicht nur nach dem spontanen Verständnis

nahe, den Hinweis auf die "Beteiligung an den stillen Reserven" in

dem oben dargelegten Sinne zu verstehen, also als Beteiligung der

Versicherungsnehmer an sämtlichen bei der Beklagten angesammelten

stillen Reserven.

Die Beklagte vermag ebenfalls nicht mit ihrem Einwand zu

überzeugen, von einer Irreführung im Sinne von § 3 UWG könne bei

der beanstandeten Werbung keine Rede sein, weil die meisten

Verbraucher keine feste oder allenfalls nur eine ungenaue

Vorstellung vom Begriff der "stillen Reserven" hätten, zudem jeden

Verbraucher, sofern er überhaupt konkretere Vorstellungen zu diesem

Begriff entwickele, einsichtig sei, daß die Beteiligung an den

stillen Reserven nur im Rahmen der geltenden rechtlichen

Vorschriften erfolgen könne, somit keine Beteiligung an nicht

aufgedeckten und unsicheren Reserven entgegen den

handelsrechtlichen Regelungen in Betracht komme. Es ist zwar

richtig, daß es sich bei dem Begriff der "stillen Reserven" um

einen mehrdeutigen Begriff handelt, dessen genaue Definition und

Abgrenzung selbst in den Fachkreisen umstritten ist. Dies bedeutet

jedoch nicht, daß die Verbraucher keine konkreten Vorstellungen von

diesem Begriff haben und deshalb mit der beanstandeten Werbung

allenfalls die von der Beklagten angeführte Erwartung einer

Beteiligung an den stillen Reserven, soweit dies rechtlich möglich

und zulässig sei, verbinden.

Der Senat ist davon überzeugt, daß jedenfalls ein nicht

unbeachtlicher Teil der Verbraucher, selbst wenn diese nicht

gewerblich tätig sind, bei dem Begriff der "stillen Reserven" an

die regulären Wertzuwächse von Kapitalanlagen, wie z.B. der

Immobilien, gegenüber deren "Buchwert" denken, die auch nach dem

Vortrag der Beklagten den Hauptfall der stillen Reserven bilden. In

diese Richtung zielt ersichtlich ebenfalls der Hinweis in dem

Werbeprospekt der Beklagten: "Sie werden garantiert an den mit

Ihren Beiträgen erwirtschafteten stillen Reserven beteiligt.", der

zusätzlich geeignet ist, die Vorstellung des Verkehrs von den im

Werbeprospekt angesprochenen stillen Reserven als den regulären

Wertzuwächsen bei den - mit ihren Beiträgen geschaffenen -

Kapitalanlagen zu fördern. Zu berücksichtigen ist außerdem die von

der Beklagten selbst in der ersten Instanz angeführte gegenwärtige

Diskussion der Àffentlichkeit zur Beteiligung der

Versicherungsnehmer an den bei den Versicherungsunternehmen

angesammelten stillen Reserven durch die erheblichen Wertzuwächse

ihrer Kapitalanlagen, die vor ihrer Realisierung den

Versicherungsnehmern nicht zugute kommen. Diese von der Beklagten

auch bei der Erörterung der Sache im Berufungstermin bestätigte

öffentliche Diskussion und Kritik gegenüber den

Versicherungsunternehmen spiegelt sich ebenfalls in dem Bericht mit

der Óberschrift "Stille Reserven - mehr Transparenz €"( in der

Zeitschrift "Versicherungswirtschaft", Heft 23/1996, Bl. 59 d.A.),

wieder, den die Beklagte mit der Klageerwiderung vorgelegt hat.

Gerade vor diesem Hintergrund wird daher zumindest ein nicht

unbeachtlicher Teil der Verbraucher die streitgegenständliche

Werbung als Antwort der Beklagten auf die angeführte Diskussion und

Kritik gegenüber den Versicherungsunternehmen verstehen und

folglich - um so mehr - die in dem Prospekt als Neuheit

herausgestellte garantierte Beteiligung an den stillen Reserven der

Beklagten auf die (regulären) Wertzuwächse bei den Kapitalanlagen

der Beklagten beziehen. Auch wenn diese Verbraucher dabei nicht

erwarten werden, daß die Beklagte ihnen eine gesetzeswidrige

Beteiligung an den stillen Reserven offeriert, verbinden sie somit

mit den beanstandeten Werbeaussagen die aufgezeigten konkreten

Vorstellungen hinsichtlich des Leistungsangebots der Beklagten. Daß

schließlich bei den Verbrauchern solche Vorstellungen geweckt

werden und nach der Óberzeugung des Senats auch bewußt

hervorgerufen werden sollen, bestätigt letztlich - ohne daß es

hierauf entscheidend ankommt - auch das beanstandete Werbeverhalten

der Beklagten, bei dem die Beteiligung an den nicht näher

spezifizierten stillen Reserven in den Mittelpunkt einer

mehrseitigen Werbebroschüre gestellt wird. Eine solche Werbeaktion

wäre unverständlich, wenn nicht auch aus der Sicht der Beklagten

der Verbraucher mit der beworbenen Beteiligung konkrete

Vorstellungen verbinden würde, die ihn veranlassen können, sich

näher mit dem Produkt der Beklagten zu befassen. Dabei gibt das

gesamte Vorbringen der Beklagten deutlich zu erkennen, daß sie

selbst dabei ersichtlich nicht von einer Kenntnis des

durchschnittlichen Verbrauchers von dem Spezialfall des § 28o Abs.

2 HGB und einer davon beeinflußten Bewertung ihrer Werbung durch

den Verbraucher ausgegangen ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann jedoch auch keine Rede

davon sein, daß der Verbraucher jedenfalls durch die in dem

Werbeprospekt mit dem Hinweis "Dies garantieren wir Ihnen in den

Versicherungsbedingungen" in bezug genommenen "Allgemeinen

Bedingungen für die Rentenversicherung" (Bl. 54 f.) der Beklagten

hinreichend über das Ausmaß seiner Beteiligung an den stillen

Reserven aufgeklärt wird und es deshalb an einer Irreführung des

Verkehrs fehle. Zum einen waren diese Versicherungsbedingungen der

Beklagten der streitgegenständlichen Werbebroschüre nicht beigefügt

und konnten bereits aus diesem Grund die durch die Werbung

hervorgerufene Irreführung und dadurch veranlaßte Anbahnung oder

Intensivierung eines geschäftlichen Kontakts des Interessenten zur

Beklagten mit der sich daraus ergebenden Relevanz der Irreführung

im Sinne von § 3 UWG nicht verhindern. Die Beklagte nimmt zudem mit

dem angeführten Hinweis nicht zur näheren Erläuterung der

angepriesenen Vorteile auf ihre Versicherungsbedingungen bezug,

sondern lediglich zur Bekräftigung dafür, daß das, was in ihrer

Werbung ausgelobt worden ist, durch die Versicherungsbedingungen

garantiert wird. Selbst bei sorgfältiger Prüfung des beanstandeten

Prospektes besteht deshalb für den durchschnittlichen Interessenten

keine Notwendigkeit, in den Versicherungsbedingungen der Beklagten

nach etwaigen Einschränkungen zu der in der mehrseitigen

Werbebroschüre angepriesenen Beteiligung an den stillen Reserven

nachzusehen. Die von der Beklagten angeführten Erwägungen des

Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 9. Juni 1983 "Kofferschaden"

(GRUR 1983/654 f.) führen zu keiner anderen Beurteilung, denn

diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist gerade nicht zu

entnehmen, daß bei der Prüfung des Erklärungsinhalts einer

Werbeaussage stets die in bezug genommenen Versicherungsbedingungen

zu berücksichtigen seien. Im Streitfall kann im übrigen von einer

Aufklärung des Verbrauchers durch die "Allgemeinen Bedingungen für

die Rentenversicherung" der Beklagten um so weniger die Rede sein,

weil die dort in § 17 enthaltene Erläuterung für eine solche

Aufklärung ungeeignet ist. § 17 der Versicherungsbedingungen steht

unter der Óberschrift "Óberschüsse" und erst im Fließtext des

Absatzes 1 Satz 5 taucht der Begriff der stillen Reserven auf, mit

einer wiederum so knappen Erläuterung, daß sie von den meisten

Verbrauchern nicht verstanden wird.

Eine entsprechende Aufklärung des Verkehrs über den

tatsächlichen Umfang der von der Beklagten beworbenen Beteiligung

an den stillen Reserven erfolgt ebenfalls nicht durch die

"Allgemeinen Vertragshinweise" der Beklagten (Bl. 57 f. d. A.).

Dies gilt bereits deshalb, weil diese "Allgemeinen

Vertragshinweise" der streitgegenständlichen Werbebroschüre weder

beigefügt waren noch in dieser Broschüre überhaupt erwähnt,

geschweige denn in Bezug genommen werden. Zu dem Zeitpunkt, an dem

der Interessent diese Vertragshinweise regelmäßig erhält (z.B.

gemäß § 5 a VVG bei Stellung des Versicherungsantrags) hat damit

die Werbung der Beklagten mit der darin enthaltenen Irreführung

bereits ihre Wirkung entfaltet und eine sich eventuell aus den

"Allgemeinen Vertragshinweisen" ergebende Aufklärung des

Verbrauchers käme zu spät. Abgesehen davon ist der Senat ebenso wie

das Landgericht der Ansicht, daß die in den "Allgemeinen

Vertragshinweisen" der Beklagten enthaltenen Angaben nicht

ausreichend deutlich und verständlich sind, um den

durchschnittlichen Verbraucher über den Umfang der von der

Beklagten gebotenen Beteiligung ihrer Versicherungsnehmer an den

stillen Reserven aufzuklären.

Die beanstandeten Werbeaussagen in der konkreten Form des

Werbeprospekts der Beklagten sind nach alledem vom Landgericht zu

Recht als grob irreführend bewertet worden. Diese Irreführung

zumindest eines nicht unbeachtlichen Teils der Verkehrskreise ist

auch relevant im Sinne von § 3 UWG. Es liegt auf der Hand und

ergibt sich letztlich bereits aus den vorstehenden Erwägungen zur

Irreführung, daß die in Rede stehende Werbung der Beklagten für

eine neue, besondere Versicherungsleistung auf dem Gebiet der

gerade derzeit im Blickpunkt der Àffentlichkeit stehenden

Altersversorgung und ihrer Absicherung geeignet ist, einen nicht

unbeachtlichen Teil der Verbraucher zu veranlassen, mit der

Beklagten in geschäftlichen Kontakt zu treten und sich mit deren

Versicherungsvertrag "SECHZIG PLUS 5" näher zu befassen. Dies gilt

auch für diejenigen von der Beklagten in ihrem Berufungsvorbringen

angeführten Verbraucher, die vor Abschluß eines

Versicherungsvertrags insbesondere für die Altersversorgung und

ihre Absicherung genauere Óberlegungen anstellen und

"üblicherweise" Vergleichsangebote einholen. Die

streitgegenständliche Werbung mit der dort herausgestellten

Besonderheit und Neuheit der Beteiligung an den stillen Reserven

ist so angelegt, daß sie ebenfalls diese potentiellen

Versicherungsnehmer, zumal wenn sie auf diesem Gebiet unerfahren

sind, veranlassen kann und wird, Produkte anderer

Versicherungsunternehmen, die die vermeintlichen Vorteile der

Beklagten nicht bieten, von vornherein zu vernachlässigen.

Der Tatbestand des § 3 UWG ist aber auch im übrigen erfüllt,

denn die im Rahmen dieser Vorschrift gebotene Abwägung der sich

gegenüber stehenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der

Beklagten. Diese hat es ohne weiteres in der Hand, den Verbraucher

durch entsprechende Hinweise in ihrer Werbung über die tatsächlich

von ihr angebotenen Vorteile ihrer Versicherung "SECHZIG PLUS 5" zu

informieren und auf diese Weise die aufgezeigte Irreführung des

Verkehrs zu verhindern.

Schließlich kann die Klägerin den sich aus § 3 UWG ergebenden

Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen.

Hierbei kann dahinstehen, ob die Klägerin als durch den

Wettbewerbsverstoß der Beklagten unmittelbar Verletzte anzusehen

ist. Zumindest ergibt sich die Klagebefugnis und Aktivlegitimation

der Klägerin aus § 13 Abs. 2 Ziffer 1 UWG. Unstreitig bietet die

Klägerin ebenso wie die Beklagte bundesweit Versicherungsleistungen

an, ist also mit gleichen Leistungen auf dem selben Markt wie die

Beklagte tätig. Der von der Klägerin verfolgte Verstoß der

Beklagten gegen § 3 UWG ist auch im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziffer 1

UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Marktsegment

wesentlich zu beeinträchtigen. Von einer solchen Beeinträchtigung

ist schon wegen der mit der beanstandeten Werbung veranlaßten

massiven Irreführung der Verbraucher gerade auf dem Bereich der

derzeit im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses stehenden

Altersversorgung und ihrer Absicherung auszugehen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Beklagten war gemäß §

546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert des

Unterliegens der Beklagten im Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 30.01.1998
Az: 6 U 73/97


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/df7c014da74e/OLG-Koeln_Urteil_vom_30-Januar-1998_Az_6-U-73-97




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