Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. Juni 2011
Aktenzeichen: 14c O 125/11

(LG Düsseldorf: Urteil v. 28.06.2011, Az.: 14c O 125/11)

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts B. vom 04.03.2011 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag sowie der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.04.2011 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist Mieterin von Teilen des Gewerbeobjektes A. Straße in B.. Alleinige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH und alleinige Kommanditistin ist die Stadt B.. Grundlage des Mietverhältnisses ist ein von ihrer Rechtsvorgängerin, der Gewerbeimmobilien B. GmbH, mit der vormaligen Verfügungsbeklagten zu 1), der Gewerbeimmobilien Lichtschied II GmbH & Co. KG, geschlossener Mietvertrag vom 22.07.2003 nebst den Nachträgen Nr. 1 vom 14.07.2006, Nr. 2 vom 15.07.2007 und Nr. 3 vom 03.05.2010. Wegen deren Einzelheiten, insbesondere den Regelungen der Untervermietung in den §§ 1 und 7 des Mietvertrages, wird auf das Anlagenkonvolut A 1 Bezug genommen. Mit der 3. Änderungsvereinbarung gestattete die vormalige Verfügungsbeklagte zu 1) insbesondere die Untervermietung an die Stadt B./Gebäudemanagement (E.) mit der Maßgabe, dass sie mit einer erneuten Untervermietung "auch an Gewerbebetriebe, die eine berufliche Affinität zu diesem Unternehmen haben", einverstanden sei.

Die Verfügungsklägerin vermietete jeweils mit Mietverträgen vom 28.02.2011 (Anlagenkonvolut A 5) Einheiten an vier KFZ-Schildermacher unter. Die beabsichtigte Untervermietung hatte ihr die Verfügungsbeklagte zu 2) zuvor mit Schreiben vom 09.12.2010 (Anlage A 6) untersagt. Hintergrund war, dass die Verfügungsbeklagte zu 2) der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 09.12.2010 (Anlage A 6) und E-Mail vom 05.01.2011 (Anlage A 3) mitgeteilt hatte, dass sie das Objekt von der vormaligen Verfügungsbeklagten zu 1) erworben habe, der Besitzübergang zum 01.01.2011 erfolge und nach der Regelung zwischen den Parteien des Kaufvertrages der Käufer zu diesem Stichtag in das Mietverhältnis mit der Verfügungsklägerin eintreten solle. Ob dies der Fall ist, ist zwischen den Parteien streitig. Eine Umschreibung des Grundbuches ist bislang nicht erfolgt.

Zwischen den Parteien wurde im Ergebnis erfolglos über den Abschluss eines vierten Nachtrags verhandelt, der insbesondere der Regelung der Frage der Untermietung an Schilderpräger dienen sollte. Die Verhandlungen erfolgten unter anderem bei einer Besprechung am 21.12.2010, deren Ergebnis der anwaltliche Vertreter der Verfügungsklägerin in einem als Anlage B 1 vorgelegten Schreiben an die Verfügungsbeklagte zu 2) vom 03.01.2011 zusammenfasste, worauf der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten Winter mit E-Mail vom 03.01.2011 (Anlage B 2) antwortete. Anlässlich der Verhandlungen erklärte der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten Winter sodann in einer E-Mail vom 02.02.2011, er werde, falls die Verhandlungen scheiterten, selbst Räume und Flächen an Schilderhersteller vermieten (Anlage A 7). Hierauf wies die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 08.02.2011 (Anlage A 8) auf den in § 7 Abs. 3 des Mietvertrags vereinbarten Konkurrenzschutz auch für Untermieter hin. Anlässlich einer weiteren Besprechung am 24.04.2011 erklärte der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten erneut seine Vermietungsabsicht.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der Verfügungsanspruch folge aus dem mietvertraglich vereinbarten Konkurrenzschutz. Sie selbst sei aus dem 3. Nachtrag zur Untervermietung an Schilderpräger als ein "affines Gewerbe" im Sinne der dortigen Regelung berechtigt gewesen. Dabei sei insbesondere auch die Verfügungsbeklagte zu 1) passivlegitimiert. Dies folge daraus, dass jeweils unstreitig ihr Geschäftsführer Winter anlässlich der ersten Besprechung in den Räumlichkeiten am 29.12.2010 die als A 11 vorgelegte Visitenkarte der Verfügungsbeklagten zu 1) vorgelegt habe, und auch die E-Mails vom 03.01. und 02.02.2011 (Anlagen A 12 und 13) jeweils die Verfügungsbeklagte zu 1) als Absenderin auswiesen. Die Verfügungsklägerin hätte deshalb davon ausgehen müssen, dass Herr C. auch als Geschäftsführer für die Verfügungsbeklagte zu 1) aufgetreten sei. Schließlich liege auch der erforderliche Verfügungsgrund vor.

Die Verfügungsklägerin hat den zunächst auch gegen die D. als vormalige Verfügungsbeklagte zu 1) gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Auf ihren Antrag hat das Landgericht B. der nunmehrigen Verfügungsbeklagten zu 1) durch Beschlussverfügung vom 04.03.2011 unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt, im Objekt A. Straße 10, B., oder aber auf den zum Grundstück gehörigen Flächen, respektive in unmittelbarer Nachbarschaft entweder selber das Gewerbe des Schilderprägens auszuüben oder an Schilderpräger zu vermieten, und die Kosten des Verfügungsverfahrens vollumfänglich der Verfügungsbeklagten zu 1) auferlegt.

Gegen die einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Schreiben vom 08.04.2011 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin hat ihren Verfügungsantrag mit Schriftsatz vom 15.04.2011 (Bl. 72 ff. GA) auf die Verfügungsbeklagte zu 2) erweitert.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 04.03.2011 aufrechtzuerhalten sowie auch die Verfügungsbeklagte zu 2) gemäß dem Tenor der Beschlussverfügung zu verurteilen.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 04.03.2011 aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen sowie den gegen die Verfügungsbeklagten zu 2) gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten tragen vor, die Verfügungsbeklagte zu 1) sei bereits nicht passivlegitimiert, da nur die Verfügungsbeklagte zu 2) seit dem 01.01.2011 Erwerberin und Nutzungsberechtigte des streitgegenständlichen Grundstücks sei. Die Verfügungsklägerin sei schon deshalb nicht zu einer Untervermietung an die Schilderpräger berechtigt gewesen, weil die entsprechenden Flächen bereits durch Untermietvertrag vom 14.10.2005 (Anlage A 5) an die E. vermietet worden seien, und zwar ausschließlich zu Bürozwecken. Die Verfügungsklägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Klausel in § 3 des Nachtrags Nr. 3 eine Gestattung der Untervermietung darstelle. Hiervon sei die Verfügungsklägerin selbst vorgerichtlich auch nicht ausgegangen, da sie ausdrücklich um eine Genehmigung der Untervermietung ersucht habe. Die Verfügungsklägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Genehmigung der Untervermietung. Zu dem Zeitpunkt, als sie die Verfügungsbeklagte zu 2) um die Zustimmung zur Untervermietung gebeten habe, habe es nicht einmal einen Untermietvertrag gegeben, zu dem die Zustimmung hätte erteilt werden können. Selbst wenn der Nutzungszweck auf die Nutzung für Schilderpräger erweitert worden wäre, habe die Verfügungsklägerin keinen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung, da rechtzeitig vorher die Verfügungsbeklagte zu 2) für sich entschieden habe, an Schilderpräger vermieten zu wollen. Hiervon abgesehen müsse sich die Verfügungsklägerin als öffentliche Hand der reinen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit, d.h. der Untervermietung an Schilderpräger, ohnehin enthalten. Jedenfalls aber habe sie keinen Anspruch auf Konkurrenzschutz, da dieser bzw. dessen Erfüllung die Versorgung der Bürger mit preiswerten Kfz-Schildern aus allein erwerbswirtschaftlichen Interessen der Verfügungsklägerin einengen würde und damit ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Diskriminierungs- und Behinderungsverbot vorläge. Der Abbruch der Vertragsverhandlungen durch die Verfügungsklägerin sei auch treuwidrig, da diese die Verfügungsbeklagte zu 2) daran gehindert habe, ihrerseits die Flächen auszuschreiben und an Schilderpräger zu vermieten. Die Verfügungsklägerin müsse sie deshalb wenigstens so stellen, wie sie stünde, wenn es die Verhandlungen nicht gegeben hätte, d.h. auch deshalb Schilderpräger auf der bisher freien Erdgeschossfläche dulden.

Schließlich sind die Verfügungsbeklagten der Ansicht, es fehle auch an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Eine Begehungsgefahr habe bereits seit dem 02.02.2011 bestanden, bei Stellung des Verfügungsantrags am 04.03.2011 sei damit die Monatsfrist verstrichen und damit die Dringlichkeit entfallen. Dies gelte erst Recht für die Erweiterung des Verfügungsantrages. Hiervon abgesehen stelle die einstweilige Verfügung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 04.03.2011 war aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) sowie der weitere, gegen die Verfügungsbeklagte zu 2) gerichtete Verfügungsantrag zurückzuweisen, da nicht glaubhaft ist, dass der erforderliche Verfügungsgrund bzw. -anspruch besteht.

I.

Für den gegen die Verfügungsbeklagte zu 2) gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es bereits an dem erforderlichen Verfügungsgrund, der nur gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) besteht.

Bei der auf Erfüllung gerichteten Leistungsverfügung hat der Anspruchsteller die besondere Voraussetzung, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, glaubhaft zu machen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 940 Rz. 6 m.w.N.). Für den vorliegenden Fall der Durchsetzung eines vertraglichen Konkurrenzschutzes ist davon grundsätzlich auszugehen. Denn für die Durchsetzung einer Konkurrenzschutzabrede auf Unterlassung der Vermietung bestimmter Räume an ein Konkurrenzunternehmen im Wege der einstweiligen Verfügung ist ein Verfügungsgrund schon deshalb zu bejahen, weil die Vermietung zu Lasten des Berechtigten vollendete Verhältnisse schaffen würde (OLG Hamm, Urteil vom 09.03.1990, Az. 7 U 142/89, NJW-RR 1990, 1236). Insoweit ist der hier zu entscheidende Fall mit dem von der Verfügungsbeklagten herangezogenen Fall der Durchsetzung eines Anspruches auf Untervermietung im Wege der einstweiligen Verfügung nicht vergleichbar, da bei letzterem durch die Durchsetzung des Anspruches gerade vollendete Verhältnisse geschaffen würden, dies aber bei der Konkurrenzschutzklage verhindert werden soll.

Ein Verfügungsgrund fehlt aber dann, wenn ein Anspruchsberechtigter trotz ursprünglich bestehenden Regelungsbedürfnisses lange zugewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt. Die sog. Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist als allgemeiner Grundsatz auch im allgemeinen Zivilprozess zu beachten (KG Berlin, Urteil vom 09.02.2001, Az. 5 U 9667/00, NJW-RR 2001, 1202; zitiert nach juris, Rz. 15 m.w.N., anliegend; OLG Hamburg Urteil vom 20.03.2008, Az. 7 W 19/08, NJW-RR 2008, 1435, zitiert nach juris, Rz. 8 f., anliegend). Vorliegend hatte die Verfügungsklägerin ab dem 02.02.2011 Kenntnis von der durch E-Mail des Herrn C. angekündigten Untervermietung. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist eine Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Verfügungsantrags von einem Monat stets dringlichkeitsunschädlich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2007, Az. VI - U Kart. 22/07 - Dentalfachmesse, zitiert nach juris). Nach Ablauf von einem Monat bedarf es weiterer Darlegungen, warum die Antragstellung nicht binnen Monatsfrist erfolgen konnte. Im Falle einer erfolgten Abmahnung oder eines gütlichen Einigungsversuches kann die Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Stellung des Verfügungsantrages dabei regelmäßig zwei Monate betragen (vgl. hierzu den 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in MMR 2008, 331 und NJWE-WettbR 1999, 15, der von einer Regelfrist von 2 Monaten ausgeht, innerhalb der es nicht der Darlegung besonderer Umstände bedarf; OLG Koblenz GRUR 2011, 451, für eine durch besondere Umstände des Einzelfalles auch verlängerbare Regelfrist von einem Monat). Nach Ablauf von zwei Monaten kommt ein Fortbestsand der Dringlichkeit schließlich nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Letztlich ist jedoch stets eine Einzelfallwürdigung zu erfolgen hat, bei der Art des Verstoßes, die Erforderlichkeit von Ermittlungen und die Reaktion des Gegners, insbesondere das Führen von Vergleichsverhandlungen, mit zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu auch Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 UWG Rz. 3.15 m.w.N).

Der gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) gerichtete Verfügungsantrag ist am 04.03.2011 bei Gericht eingegangen, mithin gut einen Monat nach Kenntnis von der angekündigten Untermietung durch E-Mail vom 02.02.2011. Da noch am 24.02.2011 ein Gesprächstermin zwischen dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten und der Verfügungsklägerin stattgefunden hat, bei dem der Sachverhalt nochmals erörtert wurde, d.h. noch Vergleichsverhandlungen schwebten, ist dieser Zeitablauf unter Zugrundelegung obiger Grundsätze als dringlichkeitsunschädlich anzusehen.

Die Dringlichkeit bezüglich des gegen die Verfügungsbeklagte zu 2) gerichteten Verfügungsanspruches ist hingegen entfallen, weil die Verfügungsklägerin den Verfügungsantrag gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 2) erst mit am 19.04.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 15.04.2011 gestellt hat, mithin 2 ½ Monate ab Kenntnis von der angedrohten Untervermietung, die sie durch die E-Mail vom 02.02.2011 erlangt hat. Auch war ihr aus der Vorkorrespondenz bekannt, dass als Neueigentümerin und Vermieterin die Verfügungsbeklagte zu 2) auftrat. Einen triftigen Grund, aufgrund dessen ein Zuwarten von deutlich mehr als zwei Monaten gerechtfertigt gewesen wäre, hat die Verfügungsklägerin nicht vorgebracht. Spätestens mit dem erfolglosen Verlauf des Gesprächstermins am 24.02.2011 war für die Verfügungsklägerin ersichtlich, dass es zu einer gütlichen Einigung nicht mehr kommen würde. Sie hätte deshalb zeitnah Verfügungsantrag stellen können und müssen, wie gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) auch geschehen. Die Verfügungsklägerin könnte sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass das Zuwarten mit der Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten zu 2) auf einer fehlerhaften rechtlichen Einordnung der Passivlegitimation beruhe. Denn ein solches Versehen wäre für die Frage der Dringlichkeitswiderlegung nicht erheblich. Für die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit wird allein auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von (hier drohender) Verletzung und Verletzer abgestellt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., teilweise wird noch das Kriterium objektiv erfolgsversprechend ergänzt, s. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl,, § 12 Rz. 305, jeweils zum UWG). Ebenso wie die grob fahrlässige Unkenntnis von Verletzung oder Verletzung bei entsprechendem Zeitablauf die Dringlichkeit entfallen lässt, muss dies auch für die grob fahrlässige Nichtverfolgung der Ansprüche gegenüber dem tatsächlichen Verletzer gelten.

II.

Die Verfügungsklägerin hat des Weiteren nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) aus § 7 (3) des Mietvertrages, § 241 BGB hat.

Der mietvertraglich vereinbarte Konkurrenzschutz stellt eine selbstständige Nebenleistungspflicht aus dem Mietvertrag dar, die im Falle der Besorgnis von Zuwiderhandlungen klagbar ist (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 70. Aufl., § 241 Rz. 4 m.w.N. zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsvertrag oder dem Wettbewerbsverbot im Unternehmenskaufvertrag). Dieser besteht aber nur gegenüber der Partei des Mietvertrages oder jedenfalls einer solchen, die sich gegenüber der Verfügungsklägerin mietvertraglicher Beziehungen berühmt. Dies ist bei der Verfügungsbeklagten zu 1) indes nicht der Fall. Allein die Tatsache, dass der Geschäftsführer beider Verfügungsbeklagten, Herr C., eine Visitenkarte der Verfügungsbeklagten zu 1) überreicht und E-Mails unter der Absenderangabe der Verfügungsbeklagten zu 1) übersandt hat, vermag für sich gesehen nicht die Gefahr einer Untervermietung durch die Verfügungsbeklagte zu 1) zu begründen. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Herr C. namens der Verfügungsbeklagten zu 1) auftreten wollte. Es ist unstreitig, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) nie Eigentümerin des Grundstückes war. Sie hat auch zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich eigene Rechte daran geltend gemacht. Vielmehr hat gerade die Verfügungsbeklagte zu 2) mitgeteilt, dass sie das Grundstück erworben habe. Vor diesem Hintergrund ist nach der Lebenserfahrung zwangslos davon auszugehen, dass der Geschäftsführer Herr C. der Übergabe der Visitenkarte bzw. der Verwendung der Absenderkennung keinerlei Erklärungsgehalt im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte zu 1) zumessen wollte.

Ob der geltend gemachte Verfügungsanspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 2) besteht, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, da es insoweit - wie bereits ausgeführt - an dem erforderlichen Verfügungsgrund fehlt.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 50.000,-- €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 28.06.2011
Az: 14c O 125/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/16f10c06091a/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_28-Juni-2011_Az_14c-O-125-11




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share