Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Mai 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 163/02

(BPatG: Beschluss v. 27.05.2003, Az.: 24 W (pat) 163/02)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung Webkochbuchsoll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Beschränkung noch für folgende Dienstleistungen als Marke in das Register eingetragen werden:

"Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung ua für die vorgenannten Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die Bezeichnung "Webkochbuch" sei sprachregelgerecht aus den Begriffen "Web" und "Kochbuch" gebildet. Sie erschöpfe sich insoweit in einer beschreibenden Sachaussage dahingehend, daß die so gekennzeichneten, ursprünglich mitbeanspruchten Waren der Klasse 16 sowie die genannten Dienstleistungen ein Kochbuch darstellten, das im Internet stehe oder mit einem derartigen Kochbuch in Verbindung ständen.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Zu deren Begründung trägt er im wesentlichen vor, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine neue Wortschöpfung handle, die jedenfalls im Hinblick auf die nunmehr noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen keinen beschreibenden Sinngehalt aufweise. Im übrigen seien zahlreiche vergleichbare Marken vom Deutschen Patent- und Markenamt in das Register eingetragen worden.

Der Anmelder beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Im Hinblick auf die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen kann an der angemeldeten Marke kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Das ist hier nicht der Fall.

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß die angemeldete Bezeichnung "Webkochbuch" sprachregelgerecht aus den Begriffen "Web" und "Kochbuch" zusammengesetzt ist. Diese Wortverbindung ist - entgegen der Auffassung des Anmelders - auch nicht neu. Vielmehr handelt es sich um eine gängige Bezeichnung für eine Sammlung von Kochrezepten, die in Form einer elektronischen Datenbank aufbereitet ist und von Dritten zB über das Internet abgerufen werden kann. Das belegt die dem Anmelder mit Zwischenbescheid vom 23. April 2003 übermittelte Internet-Recherche. Insoweit handelt es sich bei der Bezeichnung "Webkochbuch" um eine beschreibende Angabe, die nicht zugunsten eines Mitbewerbers monopolisiert werden kann. Die angemeldete Marke ist jedoch nicht für solche Datenbanken bestimmt, sondern für die Dienstleistungen "Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten". Insoweit ist ein sachlichbeschreibender Sinngehalt der Bezeichnung "Webkochbuch" nicht ersichtlich.

Der angemeldeten Marke kann auch nicht die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Dieses Schutzhindernis greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein, wenn eine Marke im Hinblick auf die von ihr erfaßten Waren oder Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt aufweist oder wenn es sich um ein so gängiges Wort handelt, daß es vom Verkehr stets nur als solches und nicht als herkunftsindividualisierendes Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl zB BGH GRUR 2003, 343, 344 "Buchstabe Z"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Auch dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Daß der angemeldeten Marke in bezug auf die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt entnommen werden kann, wurde bereits ausgeführt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Bezeichnung "Webkochbuch" insoweit trotz eines fehlenden beschreibenden Aussagegehalts aus anderen Gründen nicht als betriebliches Unterscheidungszeichen aufgefaßt wird.

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BPatG:
Beschluss v. 27.05.2003
Az: 24 W (pat) 163/02


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