Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2001
Aktenzeichen: 2 Ni 46/99

(BPatG: Beschluss v. 22.03.2001, Az.: 2 Ni 46/99)

Tenor

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 46/99 gewährt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 2 Ni 46/99 ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 PatG begründet, da die Prozeßparteien ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan haben.

Der Antragsgegner zu I hat mit Schreiben vom 17. Januar 2001 der Akteneinsicht nicht zugestimmt, wobei er wichtige persönliche Gründe (Aufbau einer neuen Firma und Finanzierung derselben und Schutz seiner innovativen Patente) geltend machte.

Die Antragstellerin hat hierauf lediglich erwidert, es werde um einen zeitnahen Beschluß gebeten.

Die Antragsgegnerin zu II hat sich nicht geäußert.

Das streitgegenständliche Nichtigkeitsverfahren ist durch übereinstimmende Erledigterklärung der Parteien beendet worden, nachdem das Streitpatent am 3. Mai 2000 erloschen ist. Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist gemäß § 99 Absatz 3 Satz 3 PatG grundsätzlich frei, soweit nicht der Patentinhaber ein überwiegendes entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Dieses Gegeninteresse ist zu substantiieren, wobei der, welcher Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen wissen will, die Obliegenheit trägt, diese Teile im einzelnen zu bezeichnen (vgl Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 99 Rdn 42). Dies hat der Patentinhaber vorliegend nicht getan, sondern pauschal "wichtige persönliche Gründe", nämlich den Aufbau einer neuen Firma, die Finanzierung derselben und den Schutz seiner innovativen Patente, geltendgemacht. Ausgehend vom Inhalt der Akten konnte der Senat keinen Anhaltspunkt für ein schutzwürdiges Interesse an der Nichtgewährung der Akteneinsicht feststellen, weswegen er auch vom Erlaß einer Zwischenverfügung, durch die der Patentinhaber auf die Rechtslage hingewiesen worden wäre, abgesehen hat.

Nachdem die Antragstellerin in anderen Verfahren und damit gerichtsbekannt auch Unterlagen zu ihrer Identität vorgelegt hat, bestand auch kein Anlaß, von Amts wegen die Akteneinsicht zu versagen.

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BPatG:
Beschluss v. 22.03.2001
Az: 2 Ni 46/99


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