Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. April 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 49/02

(BPatG: Beschluss v. 28.04.2003, Az.: 32 W (pat) 49/02)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 18. Oktober 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Marke Daxstockist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen Lehr-, Unterrichts- und Informationsmaterial in Druckform, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckerzeugnisse; Finanzdienstleistungen, Wertpapierhandel, Bereitstellen von Informationen zum Wertpapierhandel; Telekommunikation; Anbieten von Dienstleistungen im Internet, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen, Sammeln und Liefern von Nachrichten, Übermittlung von Nachrichtenwegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Marke sei erkennbar aus den Begriffen "Dax" und "stock" gebildet. "Dax" sei bekannt als Abkürzung von "Deutscher Aktien Index" und benenne die Durchschnittskurse der 30 wichtigsten deutschen Aktien. Die Bedeutung des englischen Ausdrucks "stock" i.S.v. "Aktien" oder "Grundkapital" sei im Inland ebenfalls bekannt. Die Marke werde daher von den angesprochenen Verkehrskreisen i.S.v. "Grundkapital des deutschen Aktien Indexes" oder auch "Aktie des Deutschen Aktien Indexes" verstanden und im Kontext mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen als naheliegender Hinweis begriffen, es würden jene Aktien gehandelt, die im DAX notiert werden, bzw. es werde über diese Aktien informiert. Unschädlich sei, dass es sich bei "Daxstock" um eine lexikalisch nicht nachweisbare Wortneubildung handele. Der Verkehr sei daran gewöhnt, warenbezogene Sachangaben in komprimierter Form und mit Hilfe von Wortneubildungen oder durch Scheinentlehnungen aus fremden Sprachen vermittelt zu bekommen. Auch soweit die Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Druckereierzeugnissen als Werktitel wahrgenommen werde, erschöpfe sie sich in ihrer beschreibenden Bedeutung und werde nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung aufgefasst.

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, "stock" i.S.v. "Vorrat", "Grundkapital", "Aktie" sei den wenigsten Deutschen bekannt. Doch selbst "Dax-Aktie" oder "Dax-Grundkapital" vermittelten keine klare Aussage. Das gelte auch, wenn man (was näher liege) den Ausdruck "stock" i.S.v. "Stütze" oder "Stab" interpretiere.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Angabe i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

1.) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH, BlPMZ 2002, 85 - Individuelle).

Das Wort "Daxstock" ist weder in der deutschen noch der englischen Sprache nachweisbar. Dementsprechend kann eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung nicht festgestellt werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass erhebliche Teile des angesprochenen Publikums Daxstock als reines Phantasieprodukt auffassen werden. Soweit mit "Daxstock" Waren und Dienstleistungen gekennzeichnet werden sollen, die im Zusammenhang mit dem Aktienhandel stehen, liegt es zwar nahe, in der ersten Wortsilbe den Bestandteil "DAX" als Abkürzung für "Deutscher Aktienindex" zu erkennen. Es ist aber nicht eindeutig zu ersehen, welcher Sinn diesem Hinweis in Zusammenhang mit dem weiteren Bestandteil "stock" zukommen soll. Selbst die Teile des inländischen Publikums, denen "stock" als Ausdruck der englischen Sprache (etwa aus Begriffen wie "stock exchange" für "Börse" oder "stockholder" für Aktionär) an sich geläufig ist, werden in der Kombination dieses Wortes mit dem vorangestellten Bestandteil "Dax" nicht ohne weiteres einen die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung ausschließenden Sinngehalt erkennen. Dies hängt vor allem mit der bereits von der Markenstelle festgestellten Mehrdeutigkeit von "stock" zusammen. Bereits die von der Markenstelle als denkbar genannten Übersetzungen wie "Grundkapital des deutschen Aktenindex" oder "Aktie des deutschen Aktienindex" sind in ihrer Bedeutung sehr unterschiedlich. Es kommen aber noch weitere Deutungen in Betracht. Wer z.B. weiß, dass im (wirtschafts-)englischen Sprachgebrauch häufig von "DAX Stock Index" die Rede ist, wenn der DAX gemeint ist (zahlreiche Nachweise hierfür liefert das Internet, etwa unter www.forecasts.org/dax.htm), könnte "Daxstock" möglicherweise als tautologische Begriffsbildung, d.h. gleichbedeutend mit DAX aufnehmen. Gegen eine solche Schlussfolgerung sprechen aber wiederum der Verzicht auf das in der englischen Begriffsbildung stets vorhandene Substantiv "Index" sowie die ebenfalls vom englischen Gebrauch abweichende Schreibweise von "Daxstock" in einem Wort. Angesichts dieser interpretatorischer Schwierigkeiten kann der angemeldeten Bezeichnung die erforderliche (Mindest-)Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Erfahrungsgemäß wird nämlich der Verkehr, sofern nicht ein im Vordergrund stehender Bedeutungsgehalt dem Verständnis des Wortes als Unterscheidungsmittel entgegensteht, die Marke bei markenmäßiger Verwendung im Zusammenhang mit den in Betracht kommenden Waren oder Dienstleistungen als solche verstehen und aufnehmen (BGH GRUR 2000, 231, 232 - FÜNFER).

2.) Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle). Nachdem die Angabe "Daxstock" keinen eindeutigen Begriffsinhalt vermittelt, ist sie auch nicht zur Bezeichnung irgendwelcher Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet.

Winkler Rauch Sekretaruk Hu






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Beschluss v. 28.04.2003
Az: 32 W (pat) 49/02


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