Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Mai 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 394/03

(BPatG: Beschluss v. 11.05.2005, Az.: 28 W (pat) 394/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht wurde durch die Rücknahme des Löschungsantrags in der Hauptsache erledigt. Der Beschluss der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts, der die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hatte, ist nun wirkungslos. Die Markeninhaberin hatte form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, aber die Antragstellerin hat während des Beschwerdeverfahrens den Löschungsantrag zurückgenommen. Dadurch hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt und der angefochtene Beschluss ist im Umfang der Löschungsanordnung nicht mehr wirksam. Es wird keine Kostenauferlegung für das Beschwerdeverfahren geben. Stoppel Schwarz-Angele Richter v. Schwichow ist aufgrund von Krankheit nicht in der Lage, selbst zu unterschreiben.

Zum Bundespatentgericht: Beschluss vom 11. Mai 2005, Aktenzeichen 28 W (pat) 394/03




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 11.05.2005, Az: 28 W (pat) 394/03


Tenor

1.) Das Beschwerdeverfahren hat sich durch Rücknahme des Löschungsantrags in der Hauptsache erledigt.

2.) Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Oktober 2003 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 05 836 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 9. Oktober 2003 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 301 05 836 auf den Löschungsantrag der Antragstellerin angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin den Löschungsantrag zurückgenommen. Damit hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt und der angefochtene Beschluß ist im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel Schwarz-Angele Richter v. Schwichow ist erkrankt und kann daher nicht selbst unterschreiben Stoppel.

Bb






BPatG:
Beschluss v. 11.05.2005
Az: 28 W (pat) 394/03


Link zum Urteil:
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