Amtsgericht Limburg:
Urteil vom 28. Oktober 2008
Aktenzeichen: 4 C 1293/08 (12), 4 C 1293/08

(AG Limburg: Urteil v. 28.10.2008, Az.: 4 C 1293/08 (12), 4 C 1293/08)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In diesem Urteil des Amtsgerichts Limburg vom 28. Oktober 2008 mit dem Aktenzeichen 4 C 1293/08 (12), 4 C 1293/08 wird die Beklagte dazu verurteilt, den Kläger von einer Restforderung in Höhe von 277,96 Euro freizustellen. Diese Forderung resultiert aus einer Rechnung des Rechtsanwalts X vom 18.06.2008. Zusätzlich zur Restforderung muss die Beklagte Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 557,46 Euro ab dem 21.07. bis zum 08.08.2008 sowie aus einem Betrag von 277,96 Euro ab dem 09.08.2008 zahlen. Des Weiteren werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Gericht entscheidet, dass der Kläger Anspruch auf Freistellung von den restlichen Rechtsanwaltsgebühren hat, die im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor dem Amtsgericht X entstanden sind. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Verkehrsrechtsschutzversicherungsvertrag, den der Kläger mit der Beklagten hat. Die Beklagte muss den Betrag an den Rechtsanwalt X bezahlen, um den Kläger freizustellen.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Gebührenrechnung des Klägervertreters in Ordnung ist. Die berechneten Gebühren entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Festlegung der Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens sind der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit entscheidend. Der Gesetzgeber hat einen weiten Rahmen geschaffen, der es dem Anwalt ermöglicht, die Gebühr flexibel zu gestalten. Das Gericht hat keinen Grund, die Festlegung der Gebühr durch den Anwalt zu überprüfen. Früher wurde im Rahmen der BRAGO erwartet, dass die vom Anwalt festgelegte Gebühr nicht mehr als 20% von der angemessenen Gebühr abweicht. Unter der Geltung des RVG ist jedoch eine Toleranzgrenze von bis zu 30% erlaubt. Solange die vom Anwalt festgelegte Gebühr angemessen ist, ist sie bindend. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Kläger zunächst eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt, was mit einem Eintrag in das Flensburger Zentralregister verbunden gewesen wäre. Der Klägervertreter hat es geschafft, die Strafe auf 35 Euro zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums des Anwalts bei der Festlegung der Gebühren ist die festgelegte Gebühr gegenüber der Beklagten keineswegs unangemessen.

Die Zinsentscheidung basiert auf den §§ 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 Abs. 1, 269 ZPO, und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

AG Limburg: Urteil v. 28.10.2008, Az: 4 C 1293/08 (12), 4 C 1293/08


Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger wegen der Restforderung in Höhe von 277,96 Euro aus der Rechnung Nr. 0800226 vom 18.06.2008 des Rechtsanwalts X zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 557,46 Euro vom 21.07. € 08.08.2008 und aus 277,96 Euro seit 09.08.2008 freizustellen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt gemäß §§ 313 a, 511 ZPO)

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den geltend gemachten restlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund einer Vertretung im Ordnungswidrigkeitenverfahren des Amtsgerichts X. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Verkehrsrechtsschutzversicherungsvertrag bei der Beklagten, bei welcher der Kläger versichert ist. Der Freistellungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten ist von dieser durch Zahlung des Betrages an den Rechtsanwalt X zu begleichen.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Gebührenrechnung des klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht zu beanstanden. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat zutreffend die Mittelgebühr zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens kommt es gemäß § 14 RVG insbesondere auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit an. Nach diesen Ermessenskriterien ist die Gebühr im Einzelfall innerhalb des Gebührenrahmens zu bestimmen. Der weite Rahmen, für den sich der Gesetzgeber beim RVG für sämtliche Gebühren entschieden hat, ermöglicht eine flexible Gebührengestaltung des Rechtsanwalts. Bei der Bestimmung der jeweiligen Gebühr hat der Rechtsanwalt diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ihm wird hierbei ein allgemeiner Rahmen zugestanden, innerhalb dessen seine Entscheidung durch das Gericht nicht überprüfbar ist. So wurde im Rahmen der Geltung der BRAGO in der Regel davon ausgegangen, dass die von dem Rechtsanwalt im Rahmen seines Ermessens in Ansatz gebrachte Gebühr auch dann nicht unbillig ist, wenn sie von der als angemessen anzusehenden Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von bis zum 20 % abweicht.

Unter der Geltung des RVG wird aufgrund des weiteren Rahmens, den dieses Gesetz dem Rechtsanwalt ermöglichen soll zutreffend vertreten, dass auch eine Toleranzgrenze von bis zu 30 % nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen ist. Wenn die unter Berücksichtigung vorstehenden Ausführungen durch den Rechtsanwalt festgesetzte Gebührenhöhe der Billigkeit entspricht, so ist sie verbindlich. Insoweit ist zu beachten, dass hier zunächst ein Bußgeld in Höhe von 50,-- Euro gegen den Kläger verhängt wurde, womit ein Eintrag in das Flensburger Zentralregister verbunden gewesen wäre. Der klägerische Prozessbevollmächtigte hat die Verringerung des Bußgeldes auf einen Betrag von 35,-- Euro erreicht. Unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessensspielraums bei der Bestimmung der Gebühren war die festgesetzte Gebühr jedenfalls nicht unbillig gegenüber der Beklagten.

Die Zinsentscheidung beruht auf § 288, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.






AG Limburg:
Urteil v. 28.10.2008
Az: 4 C 1293/08 (12), 4 C 1293/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/295e34971096/AG-Limburg_Urteil_vom_28-Oktober-2008_Az_4-C-1293-08-12-4-C-1293-08




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