Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. April 2007
Aktenzeichen: 27 W (pat) 56/07

(BPatG: Beschluss v. 24.04.2007, Az.: 27 W (pat) 56/07)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle vom 17. November 2006 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der Wortmarke STÖRTEBEKERS KAPER-FAHRT für folgende Waren und Dienstleistungen Klasse 28: technische Apparate für Vergnügungszwecke soweit in Klasse 28 enthalten Klasse 41: Betrieb von Fahrgeschäften für Vergnügungszwecke; Volksbelustigungenhat die Markenstelle mit Beschluss vom 17. November 2006 zurückgewiesen. Das ist damit begründet, im vorliegenden Bereich bezeichne STÖRTEBEKERS KAPER-FAHRT Piratenfahrten. Der Beschluss ist der Anmelderin am 12. Dezember 2006 zugestellt worden.

Am 12. Januar 2007 hat sie Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei STÖRTEBEKERS KAPER-FAHRT nicht beschreibend; Schiffsfahrten seien gar nicht beansprucht. Auch STÖRTEBEKER gebe insoweit keine Sachhinweise.

Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss der Markenstelle vom 17. November 2006 aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

1) Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Die Bezeichnung STÖRTEBEKERS KAPER-FAHRT entbehrt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428 - HENKEL; BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen normal informierten sowie angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher zu beurteilen. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass die Verbraucher ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnehmen, wie es ihnen entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 431 Rn. 53 - HENKEL; BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere solche Marken, denen das angesprochene Publikum für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417 - BERLINCARD) oder etwa eine bloße Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 1995, 410 - TURBO; GRUR 2001, 735 - TEST IT; GRUR 2002, 1070 - BAR JEDER VERNUNFT) zuordnet.

Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Wortkombination nicht jegliche Unterscheidungskraft. Störtebeker war ein legendärer Seeräuber, dessen Name keine Eigenschaften technischer Apparate oder von Fahrgeschäften beschreibt. Der Name mag Assoziationen in Richtung schiffsförmige Geräte, wildes Schaukeln etc. bewirken, er ist damit aber nicht beschreibend und keine reine Werbeaussage.

Bei Wortmarken ist ferner von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge handelt, das (die) Verbraucher, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solche(s) und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2003, 1050 - CITYSERVICE). Das ist hier nicht der Fall. Auch die Markenstelle hat keine Fundstellen dazu vorgelegt, dass STÖRTEBEKER oder STÖRTEBEKERS KAPER-FAHRT ein gebräuchlicher Begriff für bestimmte Apparate, Fahrgeschäfte oder Volksbelustigungen ist, wie dies etwa bei "Morse-Apparat", "Wilde Maus", "Schiffschaukel", "Rhönrad", "Kathreinstanz" etc., der Fall ist. Dass die "Störtebeker-Spende" eine Wohltätigkeitsveranstaltung, ähnlich wie "Schaffermahlzeit" oder die Bremer "Eisprobe", ist, berührt die Unterscheidungskraft der Mehrwortmarke nicht, da "Kaperfahrten" bei der Veranstaltung "Störtebeker-Spende" keine Rolle spielen. Selbst dieses Wort könnte in Alleinstellung allenfalls für Schiffsfahrten zum zollfreien Einkaufen beschreibend sein, nicht aber für die vorliegenden Waren und Dienstleistungen.

b) Einer Registrierung der als Marke angemeldeten Wortfolge steht für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen damit auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Diese Vorschrift verbietet die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dass dies weder für STÖRTEBEKER noch für KAPER-FAHRT zutrifft, ist bereits bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ausgeführt.

2) Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.






BPatG:
Beschluss v. 24.04.2007
Az: 27 W (pat) 56/07


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