Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. September 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 257/02

(BPatG: Beschluss v. 24.09.2002, Az.: 33 W (pat) 257/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 vom 27. Juli 1999 und 14. März 2002 aufgehoben.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 4. Juli 1997 die Wortmarke GRAIN SAVE für die Waren der Klasse 1 "Konservierungsmittel für Getreide" zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 1 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 27. Juli 1999 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 iVm § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß vom 14. März 2002 bestätigt. Die Zurückweisung wurde damit begründet, daß es der Marke im Hinblick auf die beanspruchten Waren an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle. Die aus dem englischen Wort "grain" für "Getreide (Korn)" und dem englischen Verb "save" für "retten, bewahren, schützen, sich halten" zusammengesetzte Marke weise in sachbeschreibender Weise darauf hin, daß mit den so gekennzeichneten Konservierungsmitteln Getreide (Korn) geschützt werden könne.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie trägt vor, daß das Wortelement "save" eine Vielzahl verschiedener unterschiedlicher Bedeutungen habe. "Schützen" werde ins Englische korrekt mit anderen Begriffen, beispielsweise mit "to protect", übersetzt. Der Gesamtbegriff sei sprachregelwidrig gebildet, korrekt muß die Bezeichnung "grain saver" oder "save grain" lauten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "GRAIN SAVE" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig, so daß ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG entgegenstehen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Die angemeldete Marke besteht aus der Wortfolge der englischen Wörter "grain", im Deutschen "Korn, Getreide" und "save" zusammen. Das Verb "safe" hat dabei, worauf die Anmelderin zutreffend hingewiesen hat, ein weites Spektrum an Bedeutungsmöglichkeiten, insbesondere "retten", "schützen", "sparen" aber auch "speichern", "behüten" (Langenscheidts Großwörterbuch Englisch, Muret-Sanders, Teil I, Englisch-Deutsch, 2001 S 983; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 1999, S 1494, 1495). Den angesprochenen Verkehrskreisen, hier ein Fachpublikum aus dem Bereich der Landwirtschaft, wird das zum Grundwortschatz gehörende Verb zwar insbesondere aus verschiedenen Wendungen wie beispielsweise "God save the Queen" bekannt sein.

Eine Verwendung des Ausdrucks "save" auf dem Warengebiet der Konservierung von Getreidemittel ist allerdings nach den Recherchen des Senats nicht nachweisbar. "Konservieren" wird mit "to preserve", "to conserve", "to cure" übersetzt (Wenske, Wörterbuch Chemie Deutsch/Englisch, 1994, S 934; Lob/Moore Gadea, Dictionary Früchteverarbeitung, 1988, S 47), während "to save" auf dem Gebiet der Chemie "sparen", "sichern" bedeutet (Wenske, Dictionary of Chemistry, 1992, S 1200). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß die Wortfolge"GRAIN SAVE" ihrer Struktur nach ungewöhnlich und nicht sprachregelgerecht gebildet ist (vgl dazu EuGH, MarkenR 2001, S 400 - Baby-Dry). Grammatikalisch korrekt müßte die Bezeichnung "save grain", "safe grain" oder "grain saver" lauten.

Insgesamt bleibt der Gesamtbegriff "GRAIN SAVE" daher für die angesprochenen Verkehrskreise mehrdeutig oder jedenfalls sprachlich eigenartig, auch wenn er als "sprechende Marke" einen beschreibenden Anklang enthalten mag. Es bedarf nämlich erst einer gewissen Überlegung, das angemeldete Gesamtzeichen dahingehend zu interpretieren, daß die angemeldeten Waren dem "Schutz" von Getreide und damit deren Konservierung dienen. Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Verkehr die angemeldete Bezeichnung nur im Sinne einer rein beschreibenden Aussage hinsichtlich der damit gekennzeichneten Waren wertet, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitteilungen 2001, 366 - Test ist; 1202 - Gute Zeichen - Schlechte Zeiten).

Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete Marke "GRAIN SAVE" nicht. Eine Verwendung der Bezeichnung als beschreibende Angabe ist - wie ausgeführt - derzeit auf dem einschlägigen Warengebiet nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnisses kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird, da der Begriff im Hinblick auf die hier einschlägigen Waren ungebräuchlich und mehrdeutig ist und daher von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen nicht ohne weiteres als beschreibende Angabe verstanden werden kann.

v. Zglinitzki Kätker Dr. Hock Cl






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Az: 33 W (pat) 257/02


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