Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 17. August 2001
Aktenzeichen: 7 E 255/01

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 17.08.2001, Az.: 7 E 255/01)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird auf 30.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger ersichtlich im eigenen Namen - "legen wir... Beschwerde ein" - und damit von ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zulässigerweise eingelegte Beschwerde ist auch begründet.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Hiervon ausgehend haben die Bausenate des beschließenden Gerichts bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienwohnhaus bislang danach differenziert, ob für das betreffende Gebäude eine Eigennutzung oder eine Fremdnutzung beabsichtigt ist. Bei eigengenutzten Einfamilienhäusern wurden - gleichsam als "Häuslebauertarif" - regelmäßig Streitwerte von 15.000,-- bis 20.000,-- DM festgesetzt, während sich der Streitwert bei nicht zur Eigennutzung bestimmten (Rendite)Objekten nach dem geschätzten Mietwert (Nutzwert) richtete.

Vgl. etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. November 1992 - 7 E 1376/92 - und vom 15. August 1994 - 10 E 710/93.

Dabei ist für das Abstellen auf den Mietwert nach der jüngeren Streitwertrechtsprechung der geschätzte Jahresnutzwert maßgeblich.

Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 1997 - 7 E 686/97 -.

An der Differenzierung zwischen eigengenutzten und fremdgenutzten Wohnhäusern hält der Senat - in Absprache mit dem gleichfalls für das Baurecht zuständigen 10. Senat des beschließenden Gerichts - nicht mehr fest. Er schließt sich vielmehr insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

- vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 - zur Veröffentlichung vorgesehen -

an, als in Anlehnung an den "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" - Fassung 1996 (NVwZ 1996, 563 ff) - für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienwohnhaus im Regelfall 30.000,-- DM anzusetzen sind, zumal dieser Wert bei pauschalierender Betrachtung durchaus dem - auch nach dem "Streitwertkatalog" für sonstige Anlagen regelmäßig einschlägigen - Jahresnutzwert entspricht.

Für eine Abweichung von dieser Regel besteht im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb Anlass, weil es bei dem strittigen Objekt um einen Ersatzbau für ein vorhandenes Wohngebäude iSv § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB ging. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kläger ein vollständig neues Wohnhaus genehmigt haben wollten.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 17.08.2001
Az: 7 E 255/01


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