Bayerischer VerfGH:
Urteil vom 26. Oktober 2012
Aktenzeichen: Vf. 101-VI-11

(Bayerischer VerfGH: Urteil v. 26.10.2012, Az.: Vf. 101-VI-11)

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Mai 2011 Az. 3 O 8784/10, soweit dem Beschwerdeführer darin die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt wurden, und den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Juli 2011 Az. 3 W 1426/11, mit dem die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kostenentscheidung zurückgewiesen wurde.

1. Der Beschwerdeführer unterhält in Nürnberg einen Schilderladen, in welchem er Kfz-Schilder vertreibt. Er bewarb sein Geschäftslokal mit Werbetafeln, die ohne weitere Erläuterung die Aufschrift €Autoschilder 20 %€ trugen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 zeigte die Rechtsanwaltskanzlei R. dem Beschwerdeführer an, sie habe die Vertretung der A. Schilder- und Stempelfabriken KG in S. übernommen. Diese betreibe in Nürnberg eine Kfz-Schilderstelle und sei daher Mitbewerberin des Beschwerdeführers. Namens ihrer Mandantin forderte die Anwaltskanzlei den Beschwerdeführer auf, die Angabe €20 %€ von den Werbetafeln zu entfernen, derartige Werbemaßnahmen künftig zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Werbung sei irreführend, weil sie beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck erwecke, das Preisangebot des Beschwerdeführers liege 20 % unter dem anderer Mitbewerber. Der Beschwerdeführer erwiderte hierauf mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2010, er vertrete eine andere Rechtsauffassung. Die geforderte Unterlassungserklärung gab er nicht ab.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2010 beantragte die Rechtsanwaltskanzlei R. beim Landgericht Nürnberg-Fürth namens der in Nürnberg ansässigen E. K. Schilderfabrikation GmbH (Antragstellerin) den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer untersagt werden sollte, ohne Angabe einer Referenzgröße mit der Aussage €20 %€ zu werben. Die einstweilige Verfügung wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 2. November 2010 antragsgemäß erlassen. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Hiergegen erhob er mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2010 Kostenwiderspruch und stellte den Antrag, die Verfahrenskosten der Antragstellerin gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen. Er erkenne die einstweilige Verfügung zwar als endgültig an, doch habe die Antragstellerin die Kosten zu tragen, weil sie ihn vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt habe. Bei Ausspruch einer ordnungsgemäßen Abmahnung hätte er die Rechtsstreitigkeit außergerichtlich durch eine Unterwerfungserklärung beigelegt. Mit dem angegriffenen Urteil vom 18. Mai 2011 hielt das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 2. November 2010 auch im Kostenpunkt aufrecht. Der Beschwerdeführer habe Anlass zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegeben, weil er auf das Abmahnschreiben vom 15. Oktober 2010 lediglich erklärt habe, er vertrete eine andere Rechtsauffassung, und gleichzeitig deutlich gemacht habe, dass er mit einer prozessualen Geltendmachung rechne. Es sei unschädlich, dass die Abmahnung nicht seitens der Antragstellerin, sondern einer anderen Schilderherstellerin, der Firma A., ausgesprochen worden sei. Die Antragstellerin habe die Fremdabmahnung gekannt und angesichts der Reaktion des Beschwerdeführers keinen Anlass zu der Annahme gehabt, dieser werde seine Rechtsauffassung im Fall einer weiteren Abmahnung ändern.

2. Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 26. Mai 2011 sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg ein. Die Abmahnung der Firma A. sei unberechtigt gewesen, weil diese in Nürnberg keine Schilderstelle betreibe und deshalb in keinem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu seinem Geschäftsbetrieb stehe. Nur eine berechtigte Fremdabmahnung, welche voraussetze, dass der Abmahnende seine Aktivlegitimation erkennbar darlege, hätte aber die Antragstellerin von der Obliegenheit befreien können, selbst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen. Es entspreche seit Jahrzehnten unangefochtener Rechtsprechung, dass die Aktivlegitimation im Abmahnschreiben darzulegen sei. Für den Fall, dass das Oberlandesgericht dem gegenteiligen Standpunkt des Landgerichts folge, werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 22. Juli 2011, den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugegangen am 29. Juli 2011, wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde ohne einen Ausspruch zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zurück. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anlass zur Klage gegeben habe. Ein Antragsteller, der Kenntnis von einer vorangegangenen Abmahnung habe, müsse eine solche nicht nochmals aussprechen, da er dann, wenn sich der Abgemahnte einem Dritten unterwerfe, keinen Kostenerstattungsanspruch habe.

II.

1. Mit seiner am 28. September 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV); wegen der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof durch das Oberlandesgericht wird zudem ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV abzuleitenden Justizgewährungsanspruch gerügt.

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten unter willkürlicher Abweichung von einer seit Jahrzehnten gesicherten Rechtsauffassung verkannt, dass eine berechtigte Abmahnung die Aktivlegitimation des Abmahnenden und erforderlichenfalls deren Darlegung voraussetze. Nur so könne die Funktion einer Abmahnung erfüllt werden, mit der u. a. die Person des nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigten Unterlassungsgläubigers identifizierbar gemacht werden solle, damit ihm gegenüber eine Unterwerfungserklärung erfolgen könne.

Der Verfassungsgerichtshof dürfe sich bei seiner Prüfung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot allein auf den tatsächlichen Inhalt der angegriffenen Entscheidungen stützen, nicht aber auf Erwägungen, die das Landgericht und das Oberlandesgericht hätten anstellen können, tatsächlich aber nicht angestellt hätten. Unzulässig sei es daher, einen Verstoß gegen das Willkürverbot mit der, nach Auffassung des Beschwerdeführers im Übrigen rechtsfehlerhaften, Begründung zu verneinen, das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2010 habe zum Ausdruck gebracht, die angegriffene geschäftliche Handlung sei rechtmäßig gewesen, sodass jedwede weitere Abmahnung von vornherein nicht Erfolg versprechend gewesen wäre. Gleiches gelte für die Annahme, der Beschwerdeführer hätte die Antragstellerin in diesem Schreiben auf ihre fehlende Aktivlegitimation hinweisen müssen, oder eine unberechtigte Drittabmahnung mache eine erneute Abmahnung vor Klageerhebung in gleicher Weise entbehrlich wie eine berechtigte Drittabmahnung. Da die angegriffenen Entscheidungen solche, nach Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls rechtlich unzutreffenden, Annahmen nicht enthielten, dürfe die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs darauf nicht gestützt werden.

b) Wegen seiner Abweichung von der einhelligen und jahrzehntelang gefestigten Rechtspraxis hinsichtlich der Anforderungen an eine berechtigte Abmahnung hätte das Oberlandesgericht zur Vermeidung einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO zulassen müssen.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege nicht vor. Die Abmahnung, die der Vorbereitung einer Unterwerfungsvereinbarung und damit der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens diene, sei nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Klageverfahren. Dem Gläubiger, der ein gerichtliches Verfahren ohne vorherige Abmahnung einleite, drohe jedoch der Nachteil, im Fall eines sofortigen Anerkenntnisses durch den Verletzer die Kosten nach § 93 ZPO tragen zu müssen. In Rechtsprechung und Literatur sei anerkannt, dass eine vorherige Abmahnung entbehrlich sei, wenn sie voraussichtlich erfolglos und damit nutzlos bleiben werde. Für die Beurteilung der Nutzlosigkeit komme es auf die Umstände des Einzelfalls an, die aus Sicht des Gläubigers zu würdigen seien. So werde die Entbehrlichkeit einer Abmahnung angenommen, wenn der Verletzer mitgeteilt habe, die beanstandete Handlung sei aus seiner Sicht rechtmäßig, und sich aus den Umständen ergebe, dass er es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wolle, oder wenn der Verletzer wegen desselben Verstoßes die Abmahnung eines Dritten nicht beachtet habe.

Unter diesen Umständen sei es weder unvertretbar noch offensichtlich sachwidrig, wenn die Gerichte im vorliegenden Fall eine Abmahnung des Beschwerdeführers durch die Antragstellerin vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens als entbehrlich angesehen hätten. Bei der Zurückweisung der Abmahnung der Firma A. habe sich der Beschwerdeführer nicht auf deren fehlende Aktivlegitimation berufen, sondern lediglich mitgeteilt, er vertrete eine andere Rechtsauffassung. Die Gerichte hätten daher ohne Verstoß gegen das Willkürverbot annehmen können, eine weitere Abmahnung habe sich für die Antragstellerin als nutzlos dargestellt, weil das Verhalten des Beschwerdeführers aus ihrer Sicht so zu verstehen gewesen sei, dass er die beanstandete Werbung für zulässig halte und auch im Fall einer weiteren Abmahnung fortsetzen wolle. Die Entbehrlichkeit einer Abmahnung komme nicht nur dann in Betracht, wenn der Verletzer durch einen aktivlegitimierten Gläubiger abgemahnt werde.

Das Oberlandesgericht habe auch nicht dadurch gegen Art. 118 Abs. 1 BV verstoßen, dass es die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO nicht zugelassen habe. Es habe auf der Grundlage der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Rechtsauffassung anhand der Umstände des Einzelfalls über die Entbehrlichkeit einer Abmahnung entschieden. Für eine grundsätzliche Bedeutung des Falls sei nichts ersichtlich.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht. Es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen allgemein dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffend sind und ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt worden sind. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist nur zu prüfen, ob die Fachgerichte gegen die vom Beschwerdeführer bezeichneten Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht verbürgen. Gegenüber der Anwendung von materiellem Bundesrecht, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung gemessen werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (Art. 118 Abs. 1 BV). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof auch Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen und in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, daraufhin, ob ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.5.2007 = VerfGH 60, 120/125; VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/29).

1. Die angegriffene Kostenentscheidung verstößt nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV).

Eine Verletzung des Willkürverbots könnte nur dann festgestellt werden, wenn die Entscheidung bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich wäre und sich der Schluss aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet deshalb für sich allein noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.12.2000 = VerfGH 53, 187/193; VerfGH vom 11.3.2003 = VerfGH 56, 22/25; VerfGH vom 13.1.2005 = VerfGH 58, 37/41; VerfGH vom 14.9.2012).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe lässt sich ein Verstoß gegen das Willkürverbot durch die angegriffene Kostenentscheidung nicht feststellen.

a) Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Diese Kostenregelung gilt auch für das einstweilige Verfügungsverfahren. Sinn dieser Kostenregelung ist es, leistungswillige Beklagte vor der Belastung mit Gerichtskosten zu schützen, indem die Kosten demjenigen auferlegt werden, der ohne Anlass das Gericht in Anspruch genommen hat. Ein Gläubiger soll nur dann ohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn er davon ausgehen muss, sein Ziel ohne Klage- oder einstweiliges Verfügungsverfahren nicht erreichen zu können. Die Beweislast für den fehlenden Anlass liegt beim Beklagten (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, RdNrn. 1 und 4 zu § 93; Herget in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, RdNr. 6 zu § 93 Beweislast). Auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ausdrücklich geregelt, dass die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben sollen, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, in welchem ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG geltend gemacht werden soll, ist daher in der Regel eine Abmahnung erforderlich, um bei sofortigem Anerkenntnis des Unterlassungsschuldners der Kostenfolge des § 93 ZPO zu entgehen (Hüßtege, a. a. O., RdNr. 6 b zu § 93; Herget, a. a. O., RdNr. 6 zu § 93 Wettbewerbsstreitigkeiten; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl. 2011, 41. Kap., RdNr. 21, S. 589). Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, der vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt wurde, wird daher grundsätzlich so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben (BGH vom 19.10.1989 = NJW 1990, 1905; BGH vom 7.10.2009 = GRUR 2010, 257/258).

b) Anerkannt ist allerdings, dass eine Klage oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung bei sofortigem Anerkenntnis des Schuldners im Prozess ausnahmsweise dann nicht die Kostenfolge des § 93 ZPO nach sich zieht, wenn eine vorherige Abmahnung voraussichtlich erfolglos geblieben wäre; dabei ist auf die objektivierte Sicht des Gläubigers abzustellen, da dieser in der Regel keinen Einblick in Motive und Handlungsabsichten des Schuldners hat (Teplitzky, a. a. O., 41. Kap., RdNr. 21 und 24, S. 589 f., 591; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl. 2009, RdNrn. 6 und 14 zu § 12; Büscher in Fezer, UWG, 2. Aufl. 2010, RdNr. 26 zu § 12; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl. 2012, RdNr. 1.43 zu § 12).

aa) Hinsichtlich der Frage, ob eine Abmahnung vor diesem Hintergrund dann mangels Erfolgsaussicht unterbleiben darf, wenn der Verletzer bereits einer wegen desselben Wettbewerbsverstoßes erfolgten Abmahnung eines anderen Gläubigers nicht nachgekommen ist, wird auch darauf abgestellt, dass gemäß der seit 2004 geltenden Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Aufwendungsersatz nur für eine berechtigte Abmahnung verlangt werden kann. Die Berechtigung einer Abmahnung setzt aber voraus, dass sie ihre Funktion der außergerichtlichen Streitbeilegung noch erfüllen kann (BGH vom 21.1.2010 = GRUR 2010, 354/355). Daran fehlt es bei einer zweiten Abmahnung, wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner bereits von einem anderen Gläubiger abgemahnt wurde, die Gelegenheit zur Unterwerfung aber nicht genutzt hat (Teplitzky, a. a. O., 41. Kap., RdNr. 27 a, S. 595 f.; Bornkamm, a. a. O., RdNr. 1.55 f. zu § 12). In einem solchen Fall wird die Zweitabmahnung zugleich als nicht notwendig zur Abwendung von Kostennachteilen aus § 93 ZPO angesehen (Teplitzky, a. a. O., 41. Kap., RdNr. 27 a, S. 596; Bornkamm, a. a. O., RdNrn. 1.44 f., 1.55 und 1.81 f. zu § 12).

Ob sich nach diesen Grundsätzen einfachrechtlich die Entbehrlichkeit einer zweiten Abmahnung ergab, ist allerdings zumindest fraglich. Sofern die Erstabmahnung, wie vom Beschwerdeführer vorgetragen, den Mangel aufwies, dass sie nicht von einem Anspruchsberechtigten im Sinn des § 8 Abs. 3 UWG ausgesprochen wurde, bestand kein Anlass, sich diesem gegenüber strafbewehrt zu einer Unterlassung des gerügten Wettbewerbsverstoßes zu verpflichten, sodass eine weitere Abmahnung erstmals die Gelegenheit dazu hätte geben können.

bb) Es besteht jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Anlass, die Nutzlosigkeit einer weiteren Abmahnung von vornherein stets auf die Fälle beschränkt anzusehen, in denen die Erstabmahnung berechtigt war, also auch befugt durch einen Gläubiger im Sinn des § 8 Abs. 3 UWG ausgesprochen wurde. Auch in der gängigen Kommentarliteratur zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wird darauf hingewiesen, dass es trotz der Fallgruppenbildung zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens letztlich stets darum geht, ob es dem Gläubiger zuzumuten ist, sich vor der gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche um eine außergerichtliche Lösung zu bemühen (Bornkamm, a. a. O., RdNr. 1.43 zu § 12). Unter Zugrundelegung der oben zu b) dargelegten allgemeinen Grundsätze haben weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht bei ihren Entscheidungen gegen das Willkürverbot verstoßen. Die Auffassung, der Beschwerdeführer habe die Kosten deshalb zu tragen, weil eine erneute Abmahnung wegen voraussichtlicher Erfolglosigkeit nicht erforderlich gewesen sei, ist weder offensichtlich sachwidrig noch schlechthin unhaltbar.

Die Abmahnung durch die Firma A. war nicht unbegründet, da der Wettbewerbsverstoß durch den Beschwerdeführer vorlag und von ihm in der Folgezeit auch zugestanden worden ist. Sie war möglicherweise unbefugt, wenn die Firma A. nicht Mitbewerber und damit kein Anspruchsberechtigter nach § 8 Abs. 3 UWG war. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass in einem solchen Fall keine Pflicht des Abgemahnten zur Aufklärung über das Fehlen der Befugnis besteht. Der Beschwerdeführer hat sich insoweit aber nicht darauf beschränkt zu schweigen, sondern ausdrücklich erklärt, man vertrete eine andere Rechtsauffassung. Diese Antwort ist hinsichtlich des Grundes der Zurückweisung der Abmahnung nicht eindeutig. Es ist deshalb nicht völlig fernliegend, vom objektivierten Empfängerhorizont aus gesehen anzunehmen, der Beschwerdeführer werde ohne gerichtliches Verfahren die von ihm betriebene Werbung aus Rechtsgründen nicht einstellen. Wenn unter diesen besonderen Umständen des Einzelfalls die Gerichte eine weitere Abmahnung durch eine Gläubigerin, die über ihre Bevollmächtigten Kenntnis von der Reaktion des Beschwerdeführers hatte, als nicht notwendig angesehen und die sofortige Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne Kostennachteile für die Antragstellerin gebilligt haben, so ist dies nicht schlechthin unhaltbar und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch in der wettbewerbsrechtlichen Literatur wird empfohlen, eine (weshalb auch immer) unberechtigte Abmahnung unter Angabe von Gründen zurückzuweisen, um Weiterungen vorzubeugen (Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl. 2010, RdNr. 27 zu § 12).

c) Diese Erwägungen finden auch in den allerdings knapp begründeten angegriffenen Entscheidungen Anklang. Die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Mai 2011 lassen unter II. erkennen, dass gerade der Inhalt des Schreibens der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2010 maßgeblich für die Überzeugung des Gerichts war, die Verfügungsklägerin sei nicht gehalten gewesen, zur Vermeidung von Kostennachteilen eine weitere Abmahnung vorzunehmen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat sich dieser Auffassung angeschlossen.

2. Auch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht Nürnberg ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Für eine Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV oder eines Verfahrensgrundrechts sind insoweit keine Anhaltspunkte erkennbar, weil die Rechtsbeschwerde bereits einfachrechtlich nicht statthaft war. Schon vor Einfügung des Verweises auf § 542 Abs. 2 ZPO in § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Art. 1 Nr. 21 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Verfahren auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzugs nicht statthaft ist (BGH vom 27.2.2003 = BGHZ 154, 102). Diese Rechtsprechung sollte durch die Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzlich verankert werden (BR-Drs. 378/03 S. 49 zu Nr. 21). Zwar betrifft das Ausgangsverfahren infolge der Beschränkung des Widerspruchs gemäß §§ 924, 936 ZPO auf den Kostenausspruch nicht die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO); jedoch hat der Bundesgerichtshof ebenfalls vor Einfügung des § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO entschieden, dass die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nur statthaft ist, wenn auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache zulässig gewesen wäre (BGH vom 8.5.2003 = NJW-RR 2003, 1075; BGH vom 16.9.2003 = NJW 2003, 3565/3565 f.). Dies ist hier jedoch wegen § 542 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht der Fall.

IV.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).






Bayerischer VerfGH:
Urteil v. 26.10.2012
Az: Vf. 101-VI-11


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