Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 10. Dezember 2010
Aktenzeichen: 27 K 57/09

(VG Köln: Urteil v. 10.12.2010, Az.: 27 K 57/09)

Tenor

Der EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheidvom 18. Dezember 2008 beschieden wurde, wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 972,71 Euro nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatzhinaus seit dem 10. Dezember 2010 zu zahlen.

Die Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird abgewiesen

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, eine Rundfunkanstalt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Mitglied der ARD und Inhaber

einer Reihe von Frequenzzuteilungen für das Betreiben von Versuchsfunkanlagen, Fernseh-Rundfunkanlagen und Ton-Rundfunk UKW

Anlagen.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 zog die Beklagte den Kläger für ca. 537 zugeteilte Frequenzen für die Jahre 2003 und

2004 zu Beiträgen gemäß § 11 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 18. September

1998 in der Fassung der Ànderung vom 31.Oktober 2006 in Verbindung mit der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer

störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung -FSBeitrV-) vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958) in der Fassung

der Ànderung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) in Höhe von insgesamt 646.707,30 Euro heran. Den hiergegen erhobenen

Widerspruch des Klägers vom 04. Januar 2008 wies die Beklagte zunächst durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2008

zurück. Entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und den ARD-Rundfunkanstalten zur Durchführung von

ausgewählten Musterverfahren hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid auf und wies mit Teil-Widerspruchsbescheid vom 18.

Dezember 2008 den Widerspruch des Klägers bezüglich der Festsetzung des TKG-Beitrages für den Ton-Rundfunk UKW Sender L.

(Frequenz-Zuteilungsnummer 00000000) zurück. Die Festsetzung des EMVG-Beitrags für den Sender L. beträgt für das 2003

599,30 Euro und für das Jahr 2004 373,41 Euro.

Der Kläger hat am 23. Dezember 2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beitragserhebung sei

rechtswidrig erfolgt, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage dafür fehle. Die FSBeitrV sei nicht mit höherrangigem Recht

vereinbar. Sie verstoße gegen das in § 11 Abs. 1 EMVG verankerte Kostendeckungsprinzip. Es bestünden Zweifel an der

Richtigkeit und Transparenz der Beitragskalkulation. Es sei aufgrund der Kalkulationsunterlagen nicht nachvollziehbar,

ob die Beklagte die beitragsfähigen Kosten zutreffend ermittelt habe. Es erfolge eine gleichzeitig gegen das

Gleichbehandlungsgebot verstoßende anteilige Umlegung von Kosten für Tätigkeiten der Marktaufsicht in Abhängigkeit von den

für den jeweiligen Sender kalkulierten Kosten für die Störungsbearbeitung. Es fehle nicht nur ein sachlicher Grund für die

Heranziehung dieses Aufteilungsverfahrens. Vielmehr wirkten sich Kosten, die in unzulässiger Weise auf die Kostenträger für

die Störungsbearbeitung verbucht worden seien, ebenso auf die Kosten für die Marktaufsicht aus. Ferner sei nicht erkennbar,

ob die angesetzten Personalkosten auf einer konkreten Zeiterfassung der erbrachten Leistungen oder lediglich auf pauschalen

Schätzungen basierten. Des Weiteren werde zu Unrecht bei den Personal-Einzelkosten eine Pauschalumlage Z und Zentrale

einbezogen, deren Zusammensetzung nicht nachvollziehbar sei. Aber auch wenn die Position Z und Zentrale im Zusammenhang mit

den Kosten der Zentralen Lenkungsstelle zu sehen sei, erkläre das nicht deren Ausweisung unter der Position der

Personaleinzelkosten. Außerdem ergebe sich ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip aus den unverhältnismäßig hohen

Personalkosten und der in der Höhe nicht nachvollziehbaren Umlegung von IT-Kosten. Ferner werde ein nicht nachvollziehbarer

Anteil von Personalgemeinkosten in die Kalkulation einbezogen, wodurch eine zu hohe Umlage dieser Gemeinkosten auf die

jeweiligen Kostenträger erfolge. Insgesamt seien in der Beitragskalkulation eine Reihe von Kostenpositionen eingestellt,

die in keinem zurechenbaren Zusammenhang mit den konkret in § 11 Abs. 1 EMVG beschriebenen Aufgaben der Bundesnetzagentur

stehen. Dies betreffe insbesondere die Gemeinkosten, Pauschalumlagen sowie unterschiedlichste Kosten für die Zentrale. Es

sei deshalb davon auszugehen, dass in einem hohen Maße nicht aufwandsbezogene Kosten sowie nicht für die Aufgabenerfüllung

erforderliche Kosten in der Beitragsberechnung berücksichtigt worden seien. Ebenso nehme die Beklagte bei der

Kostenverteilung keine verursachungsgerechte Aufteilung bzw. Zuordnung der Kosten für die Störungsbearbeitung bezüglich

der einzelnen Funkdienste vor. Zudem vermische sie in unzulässiger Weise Kosten für Beiträge und für Gebühren. Beispielweise

bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten für schuldhaftes Störungsverhalten sowie den Kosten für die übrige

Störungsbearbeitung. Dadurch würden letztlich fast alle Kosten für die Störungsbearbeitung unter anderem auf den

Ton-Rundfunk umgelegt, obwohl elektomagnetische Störungen auch von anderen Verursachern (z. B. Geräte und andere Funkdienste)

ausgingen. Andere Nutznießer der Tätigkeiten der Beklagten im Bereich der Störungsbearbeitung, wie die Betreiber von Kabel-

und Satellitensystemen, würden ohne sachlichen Grund nicht mit Kosten belastet. Die Beitragserhebung verstoße außerdem gegen

den verfassungsrechtlich Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da beim Rundfunk im Vergleich zum Mobilfunk ein

anderer Maßstab für die Berechnung der Beiträge zu Grunde gelegt werde, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung

gebe. Während der öffentliche Mobilfunkt lediglich pauschal je Netz veranlagt werde, werde im Gegensatz dazu bei den

Rundfunkdiensten der Berechnungsmaßstab "theoretische Versorgungsfläche je angefangene 10 qkm" zugrunde gelegt. Aufgrund

dieses Berechnungsmaßstabes vergrößere sich die nach der FSBeitrV zu berücksichtigende Fläche erheblich und führe insofern

zu einer nicht sachgerechten Beitragsbelastung des Klägers. Der Maßstab der theoretischen Versorgungsfläche führe außerdem

zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Benutzergruppe Ton-Rundfunk, da aufgrund dieses Maßstabs etwa bei grenznahen

Sendern, wie hier beim Sender L. , Flächen in die Beitragsberechnung einbezogen würden, die im Ausland und somit

außerhalb der Zuständigkeit der Beklagten lägen. Hierdurch ergebe sich jedoch nicht nur eine Ungleichbehandlung zwischen

den Rundfunksendern untereinander, sondern auch zum Mobilfunk, bei dem die Beitragsberechnung - wie bei der

Gebührenberechnung - auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten beschränkt sei. Diese Verfahrensweise verletze zudem

das Kostendeckungsprinzip, da die Beklagte im Ausland keine Tätigkeiten im Sinne des § 11 EMVG wahrnehme und damit Beiträge

verlange, denen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberständen. Schließlich verstoße die Ermächtigungsnorm des § 11 EMVG

gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, da die Einzelheiten für die Beitragsberechnung in der Vorschrift nicht normativ

festgelegt worden seien.

Der Kläger beantragt,

- den EMVG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid vom

18. Dezember 2008 beschieden wurde, aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 972,71 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus seit

dem 23. Dezember 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers die angefochtene Beitragsfestsetzung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen

Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die gegen den Beitragsbescheid gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der angefochtene

Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die hieran

anknüpfende Leistungsklage auf Rückzahlung des bereits entrichteten Beitrags einschließlich des geltend gemachten

Zinsanspruchs ist ebenfalls zulässig, aber nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 2

VwGO).

Der angefochtene Beitragsbescheid beruht auf § 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit

von Geräten (EMVG) vom 18. September 1998 in der Fassung der Ànderung vom 31.Oktober 2006 in Verbindung mit der Verordnung

über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung -FSBeitrV-) vom 13. Mai 2004

(BGBl. I S. 958) in der Fassung der Ànderung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776). § 11 Abs. 1 EMVG bestimmt, dass

Senderbetreiber zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere

eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 8 Abs. 6 EMVG, soweit nicht bereits der Gebührentatbestand

nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG erfüllt ist, sowie für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8 Abs. 1 bis 5 EMVG, soweit

nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG erfüllt ist, eine Abgabe entrichten, die als Jahresbeitrag

erhoben wird. In dieser Vorschrift ist also ein Kostendeckungsprinzip verankert ("zur Abgeltung der Kosten").

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194 ff.

Die auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 EMVG erlassene Frequenzschutzbeitragsverordnung konkretisiert dies dahin, dass die

durch Beiträge nach § 11 Abs. 1 EMVG abzugeltenden Personal- und Sachkosten von der Bundesnetzagentur erfasst und den

jeweiligen Nutzergruppen zugeordnet werden (§ 3 Abs. 1 FSBeitrV). Des Weiteren ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV der

auf die Abgeltung des Allgemeininteresses entfallende Anteil von 20 % der Personal- und Sachkosten beitragsmindernd zu

berücksichtigen. Nach § 3 Abs. 3 FSBeitrV wird der für jede Bezugseinheit festzulegende Jahresbeitrag berechnet, indem

der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt

wird.

Die auf diesen Vorschriften beruhenden Beitragsfestsetzungen von EMVG-Beiträgen für die Jahre 2003 und 2004 sind

rechtswidrig, da die in der Anlage zur FSBeitrV festgesetzten Beträge unter Verstoß gegen das in § 11 Abs. 1 EMVG enthaltene

Kostendeckungsprinzip und damit nicht zutreffend ermittelt worden sind. Nach den von der Beklagten vorgelegten

Kalkulationsunterlagen und Erläuterungen kann nicht festgestellt werden, dass der für die Aufgabenerfüllung nach § 11 Abs. 1

EMVG abzugeltende Aufwand (Sach- und Personalkosten) zutreffend erfasst und gedeckt worden ist. Als Gesamtkosten sind für

alle beitragsrelevanten Tätigkeiten der Bundesnetzagentur im Bereich des Ton-Rundfunks auf UKW für das Beitragsjahr 2004

1.491.700 EUR ausgewiesen, die in den Kalkulationsunterlagen auf den Kostenträgern 62090 (Störungsbearbeitung, soweit kein

schuldhaftes Verhalten im Sinne des EMVG vorliegt), 39060 (Marktaufsicht nach dem EMVG) und 39061 (Erstellung lokaler

Prüfpläne der Bundesnetzagentur im Rahmen der Marktaufsicht und der entsprechenden Prüfungsaufträge, nach denen die

Inaugenscheineinnahme nach dem EMVG in den Außenstellen erfolgt) abgebildet sind.

Die Kosten werden von der Beklagten grundsätzlich nach dem System der sog. Vollkostenrechnung aus Einzelkosten, die

unmittelbar beim Referat/Außenstelle für die Ausführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Frequenznutzungen entstanden

sind, sowie aus den Gemeinkosten ermittelt, die in anderen Organisationsbereichen der Bundesnetzagentur angefallen sind.

Diese Gemeinkosten werden im Rahmen der Betriebsabrechnung auf verschiedenen Stufen zugeordnet und in der Reihenfolge der

Stufen auf die Hauptkostenstelle verrechnet. Hierbei erfolgt die Verrechnung der Kostenstellen einer Stufe an alle

Kostenstellen der nachfolgenden Stufen.

Hiervon ausgehend ergeben sich ausweislich der von der Bundesnetzagentur vorgelegten Kalkulationsunterlagen durchgreifende

Bedenken gegen die Ermittlung des nach § 11 Abs. 1 EMVG beitragsrelevanten Aufwands.

Bedenken gegen die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes für die Tätigkeiten des Fachreferates (Zentrale Lenkungsstelle,

Kostenstelle 41101) in der Zentrale, der anteilig in den Kostenträgern 39060 und 39061 enthalten ist, ergeben sich zwar nicht

aus dem nicht näher substantiierten Einwand des Klägers, die angesetzten Personalkosten seien unverhältnismäßig hoch und

nicht hinreichend belegt. Vielmehr hat die Beklagte bei der Aufwandsermittlung die tatsächlichen Löhne und Gehälter der im

Referat beschäftigten Mitarbeiter berücksichtigt. Durchgreifende Bedenken gegen die Ermittlung des abzugeltenden Aufwands

für die Tätigkeiten der Zentralen Lenkungsstelle bestehen aber deshalb, weil die Beklagte aufgrund der Systematik der

Vollkostenrechnung den sonstigen Aufwand der Bundesnetzagentur für dieses Referat durch Gemeinkosten im Beitragsaufwand

berücksichtigt. Zwar ist § 11 Abs. 1 EMVG grundsätzlich zu entnehmen, dass neben den maßgeblichen Aufwandskosten nicht nur

die Personal- und Sachkosten der unmittelbar mit den Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 EMVG im Bereich des Ton-Rundfunks

befassten Mitarbeiter, sondern auch die anteiligen Gemeinpersonal- und Gemeinsachkosten erfasst werden können, die in

anderen Organisationsteilen durch die EMVG-beitragsrelevanten Tätigkeiten veranlasst werden.

Zur Zulässigkeit solcher Gemeinkosten siehe: Urteil der Kammer vom 03. Juli 2009 - 27 K 2109/07 - m.w.Nw. zu

TKG-Nummerngebühren; OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4056/02 - und vom 26. März 2009 - 17 A 3510/03 - beide

juris, betreffend die Erhebung von Fleischhygienegebühren.

Dadurch, dass die Beklagte in ihrer Beitragskalkulation allerdings sämtliche Gemeinkosten umlegt, kann mangels einer

näheren Aufschlüsselung nicht nachvollzogen werden, dass sämtliche Aufwendungen umlagefähig sind und der beim

Frequenznutzungsbeitrag angesetzte Teil im notwendigen Zusammenhang mit den in § 11 Abs. 1 EMVG beschriebenen Aufgaben im

Bereich von Frequenznutzungen steht. Eine solche Darlegung wäre indes mit Blick auf die Formulierung in § 11 Abs. 1 EMVG und

die allgemein nach beitragsrechtlichen Grundsätzen erforderliche Verknüpfung zwischen Aufwendungen und beitragsrechtlichem

Verwaltungshandeln erforderlich gewesen.

Vgl. so OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2007 - 9 A 1686/06 - zu Frequenznutzungsbeiträgen 2000-2002.

Ein solcher kausaler Zusammenhang ist insbesondere bei den in der Beitragsberechnung angesetzten Kosten für die

Besoldung/ Reisekosten (3.428,44 EUR), den Inneren Dienst (8.148,90 EUR), die Kosten für den Personalrat, Gesamtpersonalrat,

Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson für schwerbehinderte Mitarbeiter (insgesamt etwa 2.600 EUR) sowie für

den Aufbaustab (495,70 EUR) zweifelhaft. Gleiches gilt für die Umlage der Kosten aller Referate der Zentralabteilung auf

der Stufe 6 der Betriebsabrechnung mit 26.865,29 EUR. Ohne nähere Kenntnis der erfassten Tätigkeiten bzw. der hierfür

angefallenen Aufwendungen kann nicht festgestellt werden, dass sämtliche Gemeinkosten verursachende Tätigkeiten der Behörde

ausschließlich beitragsfinanzierten Kostenträgern zuzuordnen sind und in diesen Gemeinkosten offensichtlich keine durch

Steuern zu finanzierende Anteile enthalten sind. Hinzu kommt, dass durch die Verrechnung der Gemeinkostenstellen einer

vorhergehenden Stufe der Betriebsabrechnung an alle Kostenstellen der nachfolgenden Stufen die Umlage nichtbeitragsfähiger

Kostenpositionen verstärkt wird.

Auch die Ermittlung des beitragsrelevanten Aufwands, der bei den Außenstellen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit

den Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 EMVG für die Kostenträger 62090, 39060 und 39061 abgebildet ist, begegnet durchgreifenden

rechtlichen Bedenken.

Die Kostenermittlung ist insoweit in der Kalkulation beispielhaft nur für die Außenstelle Eschborn aufgezeigt, wobei für

den Kostenträger 62090 Gesamtkosten in Höhe von 99.355 EUR angesetzt wurden. Diese Kosten setzen sich jeweils wiederum aus

den Einzelkosten, die dem Kostenträger über die Aufwandserfassung aus den Bereichen PMD (Prüf- und Messdienst) und VFZ

(Verträglichkeiten Funk und Frequenzzuteilungen) zugerechnet wurden, sowie aus den nach der Vollkostenrechung verrechneten

Gemeinkosten zusammen. Zunächst ist in der Kalkulation nicht nachvollziehbar dargelegt, in welcher Weise und wie konkret

die Aufwandserfassung erfolgt ist. Dies näher darzulegen, besteht angesichts des sehr heterogenen Aufgabenspektrums der

Außenstellen aber Anlass. Zweifel an der zutreffenden Ermittlung des Beitragsaufwands resultieren des Weiteren daraus, dass

der Anteil der verrechneten Gemeinkosten PMD mit 56.972 EUR deutlich über der Summe der Einzelkosten PMD in Höhe von 35.083

EUR (vgl. Blatt 107 der Anlage D) liegt. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es sich bei

einem Teil der Gemeinkosten auch um sog. unechte Gemeinkosten handele, die zuständigkeitsbezogen für die Durchführung der

beitragsbezogenen Tätigkeiten ermittelt worden seien, ist die Beklagte einen aussagefähigen Nachweis für diesen Vortrag

schuldig geblieben. Den vorgelegten Kalkulationsunterlagen ist jedenfalls Entsprechendes nicht zu entnehmen. Außerdem ist

- wie beim Fachreferat - mangels näherer Beschreibung der Gemeinkosten verursachenden Tätigkeiten der Außenstelle nicht

festzustellen, ob sich die umgelegten Beträge ausschließlich aus beitragsfähigen Aufwendungen zusammensetzen. Diese Bedenken

betreffen insbesondere bei der Kostenstelle 93210 (PMD Ast Eschborn) die Position der Altersteilzeit in der BAB-Stufe 1

(12.584,79 EUR), die Verrechnung der Leitung der Außenstelle auf der 3. Stufe der BAB (20.266,92 EUR) sowie den Ansatz

von 187.256,86 EUR für die Verwaltung der Außenstelle auf der BAB-Stufe 4. Wegen der erheblichen Höhe der insoweit

einbezogenen Aufwendungen wäre zur Nachvollziehbarkeit des kalkulatorischen Kostenansatzes aber die Darlegung des

Zusammenhangs mit den beitragsrelevanten Tätigkeiten der Außenstellen im Rahmen des § 11 Abs. 1 EMVG erforderlich

gewesen.

Gleiches gilt für die Gemeinkosten, die in erheblicher Höhe bei den Kostenträgern 39060 (95.890 EUR = 47 % der

Gesamtkosten) und bei dem Kostenträger 39061 (174.220 EUR = 43 % der Gesamtkosten) berücksichtigt worden sind.

Zwar hat die Beklagte selbst der rechtlichen Unsicherheit darüber, in welchem Umfang Gemeinkosten in die

Beitragskalkulation einfließen dürfen, durch den anteiligen Abzug der Kosten von internen Kostenträgern für die

Beihilfebearbeitung (20.710 EUR) und durch Reduzierung der Gesamtkosten in Höhe von 10,85 % (159.603 EUR) in der

Beitragsermittlung Rechnung getragen. Angesichts der nicht nachvollziehbaren Ermittlung des für die Wahrnehmung der Aufgaben

nach § 11 Abs. 1 EMVG abzugeltenden Beitragsaufwands kann nach den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht festgestellt werden,

ob dieser pauschale Abschlag ausreicht, um den Ansatz von nicht umlagefähigen (Gemein-)kosten aufzufangen. Diese Feststellung

folgt insbesondere auch daraus, dass die Gemeinkosten der übrigen neun Außenstellen nicht bekannt sind, für die in der

Kalkulation Gesamtkosten von über 9.890.000 EUR (Vgl. Blatt 94 der Anlage D) angesetzt worden sind. Da sich zudem der

Umfang der nicht ansetzbaren Gemeinkosten bei den Außenstellen nach der vorgelegten Kalkulation nicht nachvollziehbar

ermitteln lässt, fehlt in der Kalkulation jeglicher Nachweis dafür, dass der vorgenommene Abzug der indirekten Kosten

ausreichend ist. Hinsichtlich des Fachreferats (Zentrale Lenkungsstelle) hat die Beklagte zwar selbst eine reduzierte

Gemeinkostenberechnung vorgenommen (vgl. Blatt 177 der Anlage D), in der aus ihrer Sicht lediglich die Gemeinkosten der

Personalsachbearbeitung, der Kosten des Gebäudemanagements und die der IT-Technik anteilig berücksichtigt worden sind.

Aber abgesehen davon, dass diese reduzierte Gemeinkostenberechnung keinen Eingang in die eigentliche Beitragskalkulation

gefunden hat, sind in dieser gleichwohl immer noch nicht umlagefähige oder jedenfalls rechtliche bedenkliche

Kostenpositionen aufgeführt (z. B. Innerer Dienst, Personalratskosten u.ä. sowie Kosten von einzelnen Referaten der

Zentralabteilung). Ferner ergibt sich aus dieser Berechnung, dass die Beklagte selbst bezüglich des Referates Gemeinkosten

in Höhe von über 12 % nicht für beitragsrelevant hält, so dass also der pauschale Abzug von indirekten Kosten in Höhe von

10,85 % der Gesamtkosten nicht ausreichend erscheint.

Die vorstehend aufgeführten rechtlichen Bedenken gegen die Ermittlung des beitragsrelevanten Aufwands für das Jahr 2004

gelten entsprechend für den in gleicher Weise kalkulierten EMVG-Beitrag für das Beitragsjahr 2003.

Angesichts der vorstehenden Bedenken gegen eine kostendeckende Beitragserhebung für die streitbefangenen Beitragsjahre

brauchte auf die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen der gewählten

ezugseinheit (theoretische Versorgungsfläche) sowie gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz nicht eingegangen zu werden.

Der mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte Zahlungsanspruch ist ebenfalls begründet.

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen

werden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Der Kläger hat den durch den angefochtenen Bescheid

festgesetzten Beitrag gezahlt. Damit ist der Verwaltungsakt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO "vollzogen". Der Anspruch

auf Rückzahlung dieses Betrages ergibt sich aus § 21 VwKostG. Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten

unverzüglich zu erstatten. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Rechtsgrund für den weiteren Verbleib

des Beitrages bei der Beklagten entfallen.

Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger aber nicht schon - wie beantragt - ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung,

sondern erst ab Rechtshängigkeit des bezifferten Geldleistungsanspruchs zu. Der sich aus entsprechender Anwendung von

§ 291 Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Zinsanspruch hängt von der Erhebung der Leistungsklage ab. Die

Rechtshängigkeit des Leistungsanspruchs wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits durch

die Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid, sondern erst durch die Geltendmachung eines bezifferten Leistungsanspruchs

auf Rückzahlung bewirkt.

vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1987 - 2 C 27.84 -, nachgewiesen bei juris, vom 24. März 1999 - 8 C 27.97-,

BVerwGE 108, 364 und vom 15. Dezember 2005 - 6 C 16.05 -, nachgewiesen bei juris.

Dementsprechend kann der Kläger Prozesszinsen nur seit dem 10. Dezember 2010 beanspruchen, da der Leistungsanspruch

auf Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beiträge erst im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt

aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.






VG Köln:
Urteil v. 10.12.2010
Az: 27 K 57/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/dc8141a68539/VG-Koeln_Urteil_vom_10-Dezember-2010_Az_27-K-57-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share