Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 022 829 gelöscht worden ist.
Gründe Der Beschluß vom 8. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 38 397 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 022 829 gelöscht. Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Er hat das Warenverzeichnis neu gefaßt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Hellebrand Viereck Albert Pü
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