Landgericht Hamburg:
Urteil vom 24. Februar 2009
Aktenzeichen: 312 O 330/08

(LG Hamburg: Urteil v. 24.02.2009, Az.: 312 O 330/08)

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 08.09.2008 wird aufrechterhalten.

Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits wie Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Tenors des Versäumnisurteils zu I. 1. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00, wegen des Tenors des Versäumnisurteils zu I. 2. und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden

und beschließt:

Der Tenor des Versäumnisurteils wird dahingehend berichtigt, dass es im Urteilstenor zu I.1.a) jeweils heißt www.s...com statt www.s...de

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Erlass eines Versäumnisurteils weiter um die Zulässigkeit von Werbung der Beklagten und Kostenersatz wegen einer Abmahnung.

Die Beklagte zu 1. ist ein in Italien ansässiges Unternehmen. Sie hat mit einem Flyer (Anlage K 1) kurz vor Weihnachten 2007 für Möbel geworben. Dieser Flyer, der auch in Hamburg verbreitet wurde, enthält die angegriffenen Formulierungen. Dazu werden Firma B.-Möbel abgebildet, beispielsweise ein Barcelona-Chair von M., eine Liege von L. und ein Stahlrohr-Sessel Wassily von B..

Die Beklagte zu 1. vertreibt Nachbauten von Firma B.Möbeln ohne Lizenzen. Die Möbel stammen nicht von solchen in Italien ansässigen Möbelherstellern, die von den Urhebern dieser Möbel oder deren Erben das Recht eingeräumt erhalten haben, die Möbel zu produzieren und zu vertreiben.

Der Kläger mahnte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 06.03.2008 ab (Anlage K 3) und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 17.03.2008 auf. Die Frist verlängerte der Kläger mit Schreiben vom 26.03.2008 bis zum 04.04.2008. Die Beklagten antworteten auf keines der Schreiben.

Mit Klagschriftsatz vom 02.06.2008 hat der Kläger angekündigt zu beantragen,

1. den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft) für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland im Wettbewerb handelnd

a) mit wort- oder inhaltsgleichen Aussagen zu werben wie €d..., der Spezialist für den Direktvertrieb exklusiver ... Firma B. möbel€

und/oder

€Komplett-Räumung bei großem Firma B.Lieferanten. Einer der führenden Firma B.möbel-Hersteller aus der Nähe von Florenz will in Zukunft auf eigene Lagerhaltung verzichten€

und/oder

€Insgesamt werden im Rahmen dieser Aktion rund 2.700 exklusive Stücke, darunter alle namhaften Firma B.Klassiker ... um bis zu ... % reduziert€

und/oder

€Direkt ist günstiger: das Erfolgsrezept von d... Vor über 40 Jahren .... forderte der berühmte L. von der Produzentin seiner Möbeleine günstigere Preisgestaltung, um auch Normalverdienern den Erweb seiner Meisterwerke zu erlauben...

Deshalb setzt d... konsequent auf den kostensparenden Direktvertrieb€

und/oder

€Viele weitere Firma B.Klassiker von L., M. u.a. auf www.s...com€

und/oder

€Viele weitere Firma B.Stühle wie B., H. u.a. auf www.s...com€

und/oder

€Mit Barcelona & Co. Steuern sparen! Firma B.Möbel werden gerne in Büros und Home-Offices genutzt;

b) im Rahmen einer der vorstehend zitierten Werbeaussagen Fotos von L. und/oder M. und/oder Frau G. und/oder B. abzubilden

2. an den Kläger € 189,- nebst gesetzlichen Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kammer hat am 04.06.2008 beschlossen:

Es wird angeordnet, dass die Beklagten für den Fall, dass sie keinen Rechtsanwalt beauftragen und keinen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten benennen, innerhalb der Notfrist von 1 Monat einen Zustellbevollmächtigten benennen, der in Deutschland wohnt oder einen Geschäftsraum hat.

Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass dann, wenn sie innerhalb der genannten Frist keinen Zustellbevollmächtigten benennen, etwaige spätere Zustellungen dadurch bewirkt werden, dass das zuzustellende Schriftstück unter der Anschrift der Beklagten zur Post gegeben wird.

Die Zustellung gilt dann zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht das Gericht eine längere Frist bestimmt.

Die Kammer hat durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren vom 08.09.2008 entschieden:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

es zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) ihr Möbelprogramm mit den nachfolgenden Aussagen zu bewerben:

- €d..., der Spezialist für den Direktvertrieb exklusiver Firma B.möbel€

und/oder

- €Komplett-Räumung bei großem Firma B.Lieferanten. Einer der führenden Firma B.möbel-Hersteller aus der Nähe von Florenz will in Zukunft auf eine eigene Lagerhaltung verzichten€

und/oder

- €Insgesamt werden im Rahmen dieser Aktion rund 2.700 exklusive Stücke, darunter alle namhaften Firma B.Klassiker um bis zu ... % reduziert€

und/oder

__

- €Direkt ist günstiger: das Erfolgsrezept von d... Vor über 40 Jahren .... forderte der berühmte L. von der Produzentin seiner Möbel einegünstigere Preisgestaltung, um auch Normalverdienern den Erwerb seiner Meisterwerke zu erlauben...

Deshalb setzt d... konsequent auf den kostensparenden Direktvertrieb€

und/oder

- €Viele weitere Firma B.Klassiker von L., M. u.a. auf www.s...de€

und/oder

- €Viele weitere Firma B.Stühle wie B., H. u.a. auf www.s...de€

und/oder

- €Mit Barcelona & Co. Steuern sparen! Firma B.Möbel werden gerne in Büros und Home-Offices genutzt€;

b) im Rahmen einer der vorstehend zitierten Werbeaussagen Fotos von L. und/oder M. und/oder Frau G. und/oder B. abzubilden

2. an die Klägerin € 189,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2008 zu zahlen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits wie Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Einspruchsfrist wird auf 1 Monat ab Zustellung des Urteils bestimmt.

Das Urteil wurde dem Postamt Hamburg zur Zustellung durch Aufgabe zur Post am 11.09.2008 übergeben.

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 21.10.2008, eingegangen am gleichen Tag, Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt.

Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger sei neben dem Hersteller der Originalwaren nicht klagebefugt. Grundsätzlich müsse es dem Hersteller des Originals vorbehalten bleiben, ob er gegen einen Nachahmer vorgeht. Da die Nachahmungsprodukte nicht minderwertig oder gefährlich seien und Abnehmer nicht über die Produktherkunft irregeführt würden, folglich keine schützenswerten Interessen von Mitbewerbern oder weiterer Marktteilnehmer betroffen seien, könne der Kläger den Anspruch nicht geltend machen.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, die Abnehmer würden über die Produktherkunft nicht irregeführt. Insbesondere zeichneten sich Firma B.möbel durch eine besondere kastenartige Bauform aus, d. h. durch einen besonderen Stil, nähmen aber keine bestimmte Herkunft in Anspruch.

Weiter werde € was unstreitig ist € im Flyer darauf hingewiesen, dass in Italien keine Herstellerlizenzen erforderlich seien, was nach Auffassung der Beklagten jedenfalls eine Irreführungsgefahr beseitige.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil vom 08.09.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

Bestätigung des Versäumnisurteils mit der Maßgabe, dass es im Urteilstenor zu I.1.a) jeweils heißt www.s...com statt www.s...de.

Der Kläger tritt der Ansicht der Beklagten entgegen, wonach keine Verwechslungsgefahr mit Original-Firma B.möbeln bestünde.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2009 Bezug genommen.

Gründe

I. Das Versäumnisurteil war aufrecht zu erhalten. Der Einspruch hiergegen ist zwar zulässig, die Klage ist aber zulässig und begründet.

1. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig. Die Einspruchsfrist ist gewahrt. Das Versäumnisurteil vom 08.09.2008 gilt gemäß §§ 183 Abs. 1 Nr. 2, 184 Abs. 1, 2 ZPO als zugestellt am 25.09.2008, da es am 11.09.2008 zur Post gegeben wurde. Die Einspruchsfrist wurde gemäß Nr. IV des Urteils auf einen Monat bestimmt, d. h. bis zum 25.10.2008. Der Einspruchsschriftsatz ging per Telefax am 21.10.2008 bzw. im Original am 22.10.2008, mithin fristwahrend, bei Gericht ein.

2. Die Klage ist zulässig und begründet.

a) Das Landgericht Hamburg ist gem. § 14 Abs. 2 S. 1 und 2 UWG örtlich zuständig. Der Flyer wurde in Hamburg verbreitet.

b) Der Kläger ist klagebefugt. Sonstige Mitbewerber neben dem Hersteller eines Originals sowie Verbände sind nur klagebefugt, wenn neben den individuellen Interessen des betroffenen Herstellers des Originals auch schützenswerte Interessen insbesondere der Verbraucher berührt sind (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rn. 9.86). Schützenswertes Verbraucherinteresse ist hier der Schutz der Verbraucher vor Irreführung (insbesondere im Zusammenhang mit Irreführung über die Produktherkunft gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. a und Nr. 13 des Anhangs I der UGP). Dieses Verbraucherinteresse wird beeinträchtigt, dazu sogleich.

c) Die Beklagte zu 1. verstößt durch die angegriffenen Aussagen gegen das Irreführungsverbot gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 UWG. Sie täuscht über die Merkmale der Waren, hier nämlich über die Eigenschaft der Verkaufsobjekte, Original-Firma B.möbel zu sein, und täuscht über die Rechte des Unternehmers, insbesondere die geistigen Eigentumsrechte, nämlich die Berechtigung, die betreffenden Möbelstücke herzustellen und zu vertreiben. Sie ruft auch im Zusammenhang mit der Vermarktung der Waren eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware, nämlich Originalware, hervor.

aa) Die Beklagte zu 1. erweckt durch die angegriffene Werbung den Eindruck, es handle sich um Gegenstände, die von Firmen hergestellt wurden, die hierfür von Künstlern des sog. Firma B.es oder deren Erben lizenziert worden seien.

Klagantrag 1. a)

Es ist zwar € wie die Beklagten ausführen € richtig, dass €Firma B.€ auch eine bestimmte Stilrichtung in Architektur und Design beschreibt. Diese wird auch als €Funktionalismus€ oder €Neue Sachlichkeit€ beschrieben, vgl. http.w...org Vollkommen unzutreffend ist aber die weitergehende Annahme der Beklagten, dass es sich bei diesem Stil um eine €besondere kastenartige Bauform€ handele, deren Möbel €beliebig ergänzt werden können€. Im Zusammenhang mit Möbeln genannt, wie hier, bezieht €Firma B.€ sich unzweideutig auf Deutschlands bekannteste Kunst-, Design- und Architekturschule der Klassischen Moderne von 1919 bis 1933 und die von den dortigen Künstlern und Designern gestalteten Einrichtungsgegenstände, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Firma B.. In dieser Art und Weise werden ganz überwiegend die angesprochenen Verkehrskreise (zu denen die Mitglieder der Kammer gehören) die verwendeten Bezeichnungen verstehen. Dieser Eindruck wird bestätigt durch den räumlichen Zusammenhang mit Abbildungen, in denen eindeutig Möbel zu sehen sind, die von den genannten Künstlern geschaffen wurden und als solche gerichtsbekannt sind.

Dies gilt für sämtliche angegriffenen Formulierungen:

(1) €Direktvertrieb exklusiver Firma B.möbel€

Durch die Aussagen wird suggeriert, es handle sich um direkt vom Hersteller an die Beklagte zu 2. verkaufte Möbel, deren Entwürfe von Künstlern bzw. Designern gestaltet wurden, die in der Firma B.schule gearbeitet haben, ausgebildet wurden oder ausbildeten. Dies mag teilweise auch so richtig sein. Es wird jedoch durch die genannte Aussage weitergehend in Anspruch genommen, dass es sich um lizenzierte (Nach-)Bauten handelt. Dies zum einen, weil die €Firma B.möbel€ €exklusiv€ und damit gerade kein billiges Plagiat sein sollen, zum anderen, weil der Durchschnittskunde davon ausgehen kann, dass angebotene Möbel unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften u.a. aus dem Recht des geistigen Eigentums vertrieben werden, und schließlich, weil sich im Flyer auch mehrere Erklärungen für die gegenüber normalen Preisen für Firma B.möbel sehr viel günstigeren Angebote finden: €Komplett-Räumung€, €Subventionen€ der €Camera di Commercio€, €überschüssige Bestände€.

(2) €Komplett-Räumung bei großem Firma B.Lieferanten. Einer der führenden Firma B.möbel-Hersteller aus der Nähe von Florenz will in Zukunft auf eine eigene Lagerhaltung verzichten€

Ein Firma B.Lieferant liefert im dargestellten Zusammenhang Firma B.Möbel.

(3) €Insgesamt werden im Rahmen dieser Aktion rund 2.700 exklusive Stücke, darunter alle namhaften Firma B.Klassiker um bis zu ... % reduziert€

Auch ein Firma B.Klassiker stellt im dargestellten Zusammenhang, insbesondere mit den Abbildungen von bekannten Möbelstücken, unzweideutig ein Möbelstück der genannten Art dar.

(4) €Direkt ist günstiger: das Erfolgsrezept von d... Vor über 40 Jahren .... forderte der berühmte L. von der Produzentin seiner Möbel eine günstigere Preisgestaltung, um auch Normalverdienern den Erwerb seiner Meisterwerke zu erlauben...

Deshalb setzt d... konsequent auf den kostensparenden Direktvertrieb€

Die Forderung des Firma B.künstlers L. an die Produzenten seiner Möbel und der darauf folgende Satz €Deshalb setzt d... (...) auf den kostensparenden Direktvertrieb€ ruft den Eindruck hervor, die Beklagte zu 2. sei € berechtigte € Produzentin seiner Möbel.

(5) €Viele weitere Firma B.Klassiker von L., M. u.a. auf www.s...de€

Die genannten Künstler waren in der Firma B.Schule tätig. Ansonsten kann auf die Begründung oben (3) verwiesen werden.

(6) €Viele weitere Firma B.Stühle wie B., H. u.a. auf www.s...de€

Die Benennung von Stühlen unter diesen Bezeichnungen (Harry B. und der Stuhl €H.€ von Herr R. M.) erweckt den Eindruck, es handle sich um lizenzierte Nachbauten.

(7) €Mit Barcelona & Co. Steuern sparen! Firma B.Möbel werden gerne in Büros und Home-Offices genutzt€

Zur Begründung kann auf die Ausführungen oben unter (1) verwiesen werden.

Klagantrag 1. b)

Durch die Abbildung von Fotos von L. und/oder M. und/oder Frau G. und/oder B. € unter Namensnennung am Fuß des blauen Kästchens € auf der Anlage K 1 wird wiederum der Eindruck erweckt, es handle sich bei den Möbeln um von diesen Künstlern oder ihren Rechtsnachfolgern entworfene und lizenzierte Stücke.

bb) Um solche Original-Firma B.möbel handelt es sich jedoch nicht. Die Beklagte zu 2. ist mangels Lizenzierung nicht berechtigt, diese Möbel in Deutschland zu vertreiben.

cc) An der Irreführung ändert auch der in anderer Leserichtung und verhältnismäßig klein gedruckte, am Ende mehrerer Sätze platzierte Hinweis €In Italien sind keine Herstellerlizenzen erforderlich€ nichts. Zum einen wird kein situationsadäquat aufmerksamer Kunde diesen in der Gesamtaufmachung kaum auffallenden Zusatz wahrnehmen. Zum anderen ist aufgrund der Formulierung unklar, ob die Beklagten € trotz in Italien fehlender Erforderlichkeit € nicht ausdrücken wollen, doch über diese Lizenzen zu verfügen, etwa weil sie sich auch an Kunden außerhalb Italiens wenden.

Der Beklagte zu 2. haftet neben der Beklagten zu 1. als deren Geschäftsführer, da er wenigstens Störer ist.

Klagantrag 2.

Die geltend gemachte Pauschale in Höhe von € 189,00 ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG als Aufwendungsersatz für die Abmahnung gerechtfertigt.

Hierfür haftet auch der Beklagte zu 2., da er ebenfalls Schuldner des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und Adressat der Abmahnung sowie der vorgeschlagenen Unterlasssungsverpflichtungserklärung ist.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Gründe des Berichtigungsbeschlusses:

Der Tenor des Versäumnisurteils war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da die genannte Internetadresse aufgrund eines Schreibfehlers offensichtlich unrichtig war. Im gestellten Antrag ist die Domain richtig aufgeführt.






LG Hamburg:
Urteil v. 24.02.2009
Az: 312 O 330/08


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