Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 22. August 2008
Aktenzeichen: 1 AGH 39/08

(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 22.08.2008, Az.: 1 AGH 39/08)

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Führung der Fachanwaltsbezeichnung „Fachanwältin für Miet- und Wohnungs-eigentumsrecht“ zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.

Der Geschäftswer beträgt 12.500,00 EUR.

Die sofortige Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die seit dem 16.05.2000 ununterbrochen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, beantragte mit Antrag vom 15.03.2007 die Gestattung des Führens der Bezeichnung "Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht".

Beigefügt war ein Zertifikat des KölnerAnwaltVerein e.V. über die Teilnahme an einem Fachanwaltslehrgang, wonach die Antragstellerin an einem Fachlehrgang zur Erlangung besonderer Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Miet- und Wohnungseigentumsrechts teilgenommen hat. Des weiteren hat die Antragstellerin vier Klausuren sowie eine Fallliste, diese sodann erneut in aktualisierter Form, vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.03.2008 hat die Antragsgegnerin den Antrag abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht die erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nachgewiesen habe. Insgesamt seien nur 107,5 Fälle nachgewiesen, wobei nur 53 gerichtliche Fälle vorlägen. Solche Fälle, deren Bearbeitung vor dem 15.03.2004 beendet worden sei, können nicht einbezogen werden, weil sich der maßgebliche Dreijahreszeitraum auf die Zeit vom 15.03.2004 bis zum 15.03.2007 erstrecke. Eine Ausweitung des Dreijahreszeitraums im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin am 23.11.2005 zum zweiten Mal entbunden habe und als Folge ein halbes Jahr nicht gearbeitet habe, komme nicht in Betracht. Die FAO sehe eine derartige Ausnahme nicht vor; eine diesbezügliche Öffnungsklausel sei nicht vorhanden, ebenso wenig für den Fall, dass ein Rechtsanwalt innerhalb des Dreijahreszeitraums erkranke oder aus ähnlichen Gründen verhindert sei, den anwaltlichen Beruf auszuüben. Es sei der Zweck der FAO, dass nur derjenige Fachanwalt werden solle, der in einem bestimmten Zeitraum eine weit über dem Durchschnitt liegende Anzahl von Fällen bearbeitet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Antrag der Antragstellerin vom 07.04.2008.

Sie macht geltend, dass der Bescheid vom 06.03.2008 rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten beeinträchtige.

Die Antragsstellerin steht auf dem Standpunkt, dass die Antragsgegnerin als Nachweiszeitraum nicht allein den Zeitraum vom 15.03.2004 bis zum 15.03.2007 habe ansehen dürfen. Denn dieser Zeitraum sei um 14 Wochen auf den 08.12.2003 auszudehnen. Sie habe - dies ist unbestritten - am 23.11.2005 ein Kind zur Welt gebracht, so dass sie nach den §§ 3, 6 MuSchG während der letzten sechs Wochen vor der Geburt und während der ersten acht Wochen nach der Geburt einem Beschäftigungsverbot unterlegen habe. Einer diesbezüglichen Öffnungsklausel in der FAO bedürfe es nicht, da die FAO im Lichte höherrangigen Rechts auszulegen sei. Diese Auslegung ergäbe hier, dass dann, wenn das MuSchG ein Beschäftigungsverbot vorsähe, der von der FAP vorgesehene Bearbeitungszeitraum von drei Jahren um diesen Zeitraum auszudehnen sei. Auch nach den §§ 1, 2 Nr. 3 AGG seien Benachteiligungen des Geschlechts auch hinsichtlich des beruflichen Aufstiegs und der praktischen Berufserfahrung unzulässig. Eine unmittelbare Benachteiligung liege nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AGG i.V. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Mutterschaft vor. Die Haltung der Antragsgegnerin benachteilige sie sowohl gegenüber Kolleginnen, die im Bearbeitungszeitraum nicht schwanger waren, als auch gegenüber männlichen Kollegen. Diese Benachteiligung verstoße gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und die §§ 1 bis 3, 7 AGG i.V.m. § 6 Abs. 3 AGG. Die Antragsgegnerin hätte deshalb 23 weitere Fälle zu ihren, der Antragstellerin, Gunsten in die Bewertung einzubeziehen gehabt.

Unzutreffenderweise habe die Antragsgegnerin Fälle, die im Wege des Mahnbescheides verfolgt worden sind, als gerichtliche Fälle pauschal mit 0,5 anstatt 1,0 bewertet. Da die Antragsgegnerin die einzelnen Fälle, die im Rahmen eines Mahnbescheidsverfahrens verfolgt worden seien, nicht eingesehen habe, könne sie eine Gewichtung nicht vorgenommen haben. Die pauschale und generelle Herabsetzung auf 0,5 in den Fällen 25, 47, 74, 81, 85, 91, 99, 100, 101 und 103 stelle deshalb einen Ermessensfehlgebrauch dar.

Es stelle ebenfalls einen Ermessensfehlgebrauch dar, dass die Antragsgegnerin in den Fällen der Beratung 68, 75, 76, 83, 87, 90, 107, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 122, 124, 125 und 132 lediglich 0,5 für die außergerichtliche Tätigkeit zugrunde gelegt habe. In den Fällen 1 und 100 sowie 10 und 126 sei vielmehr, wie beantragt, eine Höhergewichtung vorzunehmen gewesen.

Die Summenbildung hinsichtlich der gerichtlich bearbeiteten Wohnraummietmandate sei unzutreffend, weil sich richtigerweise ein Gesamtbetrag von 47,5 ergeben müsse.

Unzutreffenderweise habe die Antragsgegnerin den Fall 31 nicht gewertet; ihre Angaben hätten den Bearbeitungszeitraum hinreichend bezeichnet.

Der Fall 10 sei als offene Beratungsakte geführt worden, so dass für eine neues Mandat dieses Mandanten keine neue Akte angelegt worden sei; es habe sich deshalb um drei außergerichtliche Bearbeitungen gehandelt.

Zu Unrecht sei die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass der Fall 40 in Fall 5 aufgegangen sei, so dass für eine Mindergewichtung auf 0,5 keine Veranlassung bestanden habe.

Zwar habe die Antragsgegnerin generell Fälle mit außergerichtlichem Schriftverkehr mit 1,0 gewertet; allerdings sei sie hiervon im Fall 98 abgewichen, weil sie eine Mindergewichtung auf 0,5 vorgenommen habe, weil eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ausgesprochen war.

Der Fall 61 sei mit 2,0 zu gewichten, weil die gerichtliche Inanspruchnahme zwei verschiedene Lebenssachverhalte betroffen habe.

Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass in 17 Fällen der Erhebung von Räumungsklagen Kündigungen vorausgegangen seien.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr die Führung der Bezeichnung Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht zu gestatten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat keine Stellungnahme zur Antragsschrift vorgelegt.

II.

Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Antragstellerin (§§ 223 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 43 c BRAO) ist begründet. Die Antragsgegnerin war auf Antrag der Antragsgegnerin zu verpflichten (§ 41 Abs. 3 Satz 2 BRAO), der Antragstellerin die beantragte Fachanwaltsbezeichnung zu verleihen.

Die von der Antragstellerin erstrebte Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Miet- und Wohnungseigentumsrecht setzt voraus, dass besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Fachgebiet nachgewiesen sind (§ 43 c Abs. 1 BRAO). Diesen Nachweis hat die Antragstellerin geführt.

1.

Es steht außer Frage und wird auch nicht seitens der Antragsgegnerin in Zweifel gezogen, dass die Antragstellerin die nach § 4 FAO erforderlichen besonderen theoretischen Kenntnisse erworben hat.

2.

Anders als es die Antragsgegnerin im angefochtenen Beschluss angenommen hat, hat die Antragstellerin auch die erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen nach § 5 FAO erworben. Nach § 5 Satz 1 lit j FAO in der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen, der Antragstellerin wegen der später eingeführten Quoren günstigeren Fassung setzt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Fachgebiet des Miet- und Wohnungseigentumsrechts voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung 120 Fälle, davon mindestens 60 Fälle gerichtliche Verfahren, wobei sich mindestens 60 Fälle auf die in § 14 c nr. 1 und 3 FAO bestimmten Bereiche beziehen müssen.

3.

Allerdings ist der Antragsgegnerin darin zu folgen, dass die Antragstellerin in dem sich bei einer Antragstellung vom 15.03.2007 nach § 5 Satz 1 FAO ergebenden Dreijahreszeittraum vom 15.03.2004 bis zum 15.07.2007 Fälle nicht in einer den Anforderungen des in einer § 5 Satz 1 lit j FAO genügenden Zahl bearbeitet hatte.

3.1.

So ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht alle Mahnbescheidsfälle mit dem Fallgewicht von 1,0 bewertet hat.

§ 5 letzter Satz FAO ermöglicht, dass Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer anderen Gewichtung führen. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 06.03.2006 AnwZ (B) 36/05 = NJW 2006, 1513, 1514 Tz 17) ist dabei Bezugspunkt für die Gewichtung die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles, nicht der Umfang und die Schwierigkeit der im maßgebenden Beurteilungszeitraum erfolgten Bearbeitung. Danach soll es nicht entscheidend sein, in welcher Intensität sich der Rechtsanwalt mit dem jeweiligen Fall befasst hat; maßgebend ist danach allein, ob er sich mit einem über- oder unterdurchschnittlichen Fall befasst hat; dies kann auch in einer unterdurchschnittlichen Weise geschehen sein. Diese Sichtweise des Bundesgerichtshofs, die sich allein eng an den Wortlaut des § 5 letzter Satz FAO anlehnt, berücksichtigt nach Auffassung des Senats nicht in gebotener Weise den gegebenen Regelungszusammenhang (Hartung/Scharmer, 2. Aufl., § 5 FAO Rz 165 a). Denn zum einen stellt § 2 Abs. 2 FAO auf die durch den Beruf vermittelten besonderen praktischen Erfahrungen ab, die sich gerade allein aus dem Maß der entfalteten Tätigkeit des Rechtsanwaltes ergeben können, und zum anderen stellt § 6 Abs. 3 Satz 2 FAO auf die Aussagekraft von Arbeitsproben ab, was nicht verständlich wäre, wenn es nicht auf die darin zum Ausdruck kommende Art der Befassung durch den Rechtsanwalt ankommen soll, sondern allein darauf, ob der Fall für sich genommen - ohne Bezug zur Tätigkeit des Rechtsanwalts - schwer oder leicht war.

Anzuknüpfen ist daran, dass es allgemeinem Erfahrungswissen entspricht, dass Bestandteil der anwaltlichen Praxis auch rechtlich und tatsächlich einfach gelagerte Fälle Sachverhalte bilden. Zur gerichtlichen Durchsetzung in jenen Fällen, in denen der Schuldner einer Geldforderung diese nicht ernsthaft bestreitet, sie aber nicht erfüllen kann oder will, hat der Gesetzgeber u.a. das Mahnverfahren zur Verfügung gestellt, das die Möglichkeit bietet, schnell und einfach ohne mündliche Verhandlung zu einem Vollstreckungstitel zu kommen. Es entspricht ferner allgemeinem Erfahrungswissen, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in solchen rechtlich und tatsächlich gelagerten Fällen ebenfalls allein ein unterdurchschnittliches Maß der Befassung erfordert. So entfällt gegenüber anderen Fällen der gerichtlichen Bearbeitung die Anfertigung von Schriftsätzen für das Gericht und die Vertretung der Interessen des Mandanten in einer mündlichen Verhandlung. Es ist deshalb typischerweise die Annahme gerechtfertigt, dass die durch Mahnverfahren erledigten gerichtlichen Fälle von geringerer Bedeutung, geringerem Umfang und geringerer Schwierigkeit waren, die auch nur ein geringeres Maß der anwaltlichen Befassung erfordert haben. Deshalb ist gerechtfertigt, Fälle einer gerichtlichen Erledigung im Mahnverfahren im Allgemeinen gegenüber anderen Fällen gerichtlicher Anspruchsdurchsetzung abzugewichten. Es erscheint auch sachgerecht und ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, typischerweise, also für den Regelfall, eine Abgewichtung auf 0,5 in solchen Mahnbescheidsfällen vorzunehmen. Allerdings kommt es nicht in Betracht, Mahnverfahren pauschal abzuwerten, denn § 5 Satz 2 FAO bietet keine Handhabe dafür, eine bestimmte Art der Fallbearbeitung losgelöst vom einzelnen Fall zu gewichten (BGH NJW 2006, 1513, 1515 Tz 28). Deshalb bleibt dem Rechtsanwalt die Möglichkeit unbenommen, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles Umstände darzulegen, aufgrund derer von einer Mindergewichtigkeit abzusehen und ggf. sogar eine Höhergewichtung vorzunehmen ist.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.04.2007 die Antragstellerin auf die Möglichkeit einer solchen Abgewichtung hingewiesen und zugleich darauf hingewiesen, dass anderes gelte, wenn Umstände vorlägen, die es rechtfertigen, auch Mahnbescheidsfälle mit gerichtlichen Verfahren gleichzusetzen, was jedoch näher begründet werden müsse. Hierauf ist die Antragstellerin sodann erneut mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.07.2007 hingewiesen worden. Weiterer Vortrag, der über den Inhalt der Liste hinausgeht, ist seitens der Antragstellerin nicht erfolgt. Deshalb hatte die Antragsgegnerin auch keine Veranlassung, diesbezüglich Arbeitsproben bei der Antragstellerin anzufordern; sie durfte sich vielmehr auf die Prüfung der Listen beschränken. Auch im gerichtlichen Verfahren trägt die Antragstellerin keine individuellen Besonderheiten vor, die eine höhere Gewichtung als 0,5 rechtfertigen könnten.

Danach gilt folgendes:

Nicht zu beanstanden ist auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin die Abgewichtung auf 0,5 in folgenden Fällen :

Fall 25: rückständige Mietzinsforderung

Fall 47: rückständige Mietzinsforderung

Fall 74: rückständige Mietzinsforderung

Fall 81: rückständige Mietzinsforderung

Fall 91: Widerspruch gegen Mahnbescheid

Fall 99: Vertragsgebühr

Fall 101: rückständige Mietzinsforderung

Fall 103: rückständige Mietzinsforderung

Allerdings hat die Antragsgegnerin den Fall 91 zutreffend doppelt gezählt, nämlich zum einen gerichtlich mit 0,5 und zum anderen außergerichtlich ebenfalls mit 0,5. Zwar zählt im Ausgangspunkt eine Sache, die ein Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet hat, nur als ein Fall (Vossebürger in Feuerich/Weyland § 5 FAO Rz 4; AGH Celle BRAK-Mitt. 2002, 142, 144; BGH NVwZ 1999, 1256, 1257). Die von der Antragstellerin erstellte Liste zeigt auch, dass außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit jeweils den gleichen Gegenstand hatten, nämlich den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters. Gleichwohl kann dieser Fall ausnahmsweise sowohl als gerichtlicher als auch außergerichtlicher Fall gezählt werden. Denn als gerichtlicher Fall wäre er mit 0,5 zu bewerten (nur Widerspruch gegen den Mahnbescheid des Gegners), während er als außergerichtlicher Fall mit 1,0 zu bewerten wäre (Anfertigung eines an den Gegner gerichteten Schreibens). Die Berücksichtigung nur als gerichtlicher Fall, die hier allein mit einem Gewicht von 0,5 erfolgen kann, würde deshalb dazu führen, dass das in der außergerichtlichen Tätigkeit erarbeitete Fallgewicht von 1,0 hinsichtlich eines Anteil von 0,5 "verbraucht" und in Wegfall geraten würde. Deshalb ist es in Fällen wie diesen angemessen, sofern der Antragsteller hierzu keine andere Vorgabe macht, eine Berücksichtigung mit einem Fallgewicht von je 0,5 in beiden Bereichen vorzunehmen.

Hinsichtlich des Falles 42 hat der angefochtene Bescheid auf seiner Seite 6 eine Bewertung sowohl mit 0,5 als auch mit 1,0 vorgenommen. Dies ist unzutreffend, weil die Antragsgegnerin auf Seite 5 ihres Bescheides selbst ausführt, dass dieser Fall - weil er in zwei Instanzen verhandelt wurde - mit 1,5 zu bewerten sei. Letzteres ist auch zutreffend.

Hinsichtlich des Falles 85 zeigt die Liste der Antragstellerin, dass dieser Fall zwar durch Anbringung eines Mahnbescheids gerichtlich eingeleitet worden ist; abgeschlossen worden ist er jedoch durch Urteil, so dass es sich um ein streitiges gerichtliches Verfahren gehandelt hat, das mit einem Fallgewicht von 1,0 zu bewerten ist.

Bei dem Fall 100 handelt es sich nach dem Inhalt der seitens der Antragstellerin erstellten Beschreibung ihrer Tätigkeit nicht allein um die Titulierung zweier Forderungen im Mahnbescheidwege, sondern um eine umfassende Beitreibungssache, die bereits seit Mai 2006 andauert und auch derzeit nicht abgeschlossen ist. Eine Veranlassung einer Mindergewichtung auf 0,5 besteht nicht; die Berücksichtigung eines Gewichtes von 1,0 erscheint angemessen.

3.2.

Hinsichtlich des Einwands der Antragstellerin, die Beratungsfälle seien zu Unrecht mit 0,5 bewertet worden, gilt folgendes:

Es entspricht allgemeinem Erfahrungswissen, dass in Fällen außergerichtlicher Tätigkeit allein ein unterdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und ein unterdurchschnittlicher Tätigkeitsumfang gegeben ist, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine mündliche oder telefonische Beratung beschränkt und keine Vertretung nach Außen erfolgt.

Es ist deshalb typischerweise für den Regelfall die Annahme gerechtfertigt, dass die allein durch eine Beratung erledigten außergerichtlichen Fälle von geringerer Bedeutung, geringerem Umfang und geringerer Schwierigkeit waren, die auch nur ein geringeres Maß der anwaltlichen Befassung erfordert haben. Deshalb ist gerechtfertigt, Fälle einer bloßen Beratungstätigkeit im Allgemeinen gegenüber Fällen, in denen neben einer Beratung auch eine Vertretung erfolgt ist, abzugewichten. Es erscheint auch sachgerecht und ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, typischerweise für den Regelfall eine Abgewichtung auf 0,5 in solchen bloßen Beratungsfällen vorzunehmen. Unbenommen bleibt die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles von einer Mindergewichtigkeit abzusehen und ggf. sogar eine Höhergewichtung vorzunehmen.

Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.04.2007 die Antragstellerin auf die Möglichkeit einer solchen Abgewichtung hingewiesen und zugleich darauf hingewiesen, dass anderes gelte, wenn besondere Umstände vorlägen, was jedoch näher begründet werden müsse. Hierauf ist die Antragstellerin sodann erneut mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 05.07.2007 hingewiesen worden. Im Schreiben vom 30.09.2007 an die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin sodann zu einigen Beratungsfällen ergänzend Stellung genommen, wobei diese Ergänzungen in die Bewertung der Antragsgegnerin eingeflossen sind. Deshalb hatte die Antragsgegnerin auch keine Veranlassung, diesbezüglich Arbeitsproben bei der Antragstellerin anzufordern. Im gerichtlichen Verfahren trägt die Antragstellerin keine weiteren individuellen Besonderheiten vor, die in den verbliebenen mindergewichteten Beratungsfällen - mit den noch zu erörternden Ausnahmen - eine höhere Gewichtung als mit 0,5 rechtfertigen könnten.

Danach gilt folgendes:

Nicht zu beanstanden ist auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin die Abgewichtung auf 0,5 in folgenden Fällen :

Fall 68: Beratung wegen Kündigung und Zahlungsrückstands

Fall 75: Beratung wegen Kautionsrückzahlungsanspruchs

Fall 76: Beratung wegen Betriebskosten

Fall 83: Beratung wegen Nebenkostenabrechnung

Fall 87: Beratung wegen Ansprüche gegen WEG-Verwalter

Fall 90: Beratung über Kündigungsmöglichkeit

Fall 107: Beratung über Abtretbarkeit von Ansprüchen

Fall 109: Beratung wegen Nebenkostenabrechnung

Fall 110: Beratung wegen Belegeinsichtsrecht Eigentümer

Fall 111: Beratung wegen fehlerhafter Fußbodenrenovierung durch Mieter

Fall 112: Beratung wegen Minderung

Fall 113: Beratung wegen Minderzahlung des Mieters

Fall 114: Beratung wegen Vollmachtserteilung

Fall 116: Beratung wegen Betriebskostenpauschale

Fall 122: Beratung wegen Mietminderung

Fall 124: Beratung wegen Mietminderung

Fall 132: Beratung wegen Mietminderung

Im Fall 115 ist es nicht bei einer Beratung geblieben; vielmehr hat die Antragstellerin auch eine Ortsbesichtigung im gewerblichen Mietobjekt durchgeführt. Typischerweise erfolgen solche Ortsbesichtigungen dann, wenn es auf spezifische Einzelheiten des Objekts ankommt, so dass eine Abgewichtung nicht gerechtfertigt ist. Hier hat es bei einer Gewichtung von 1,0 zu verbleiben.

Im Fall 125 ging es neben der Beratung über die Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses auch um die Möglichkeit einer Untervermietung sowie um die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Angesichts eines erweiterten Beratungsumfangs besteht keine Veranlassung für eine Mindergewichtung; vielmehr hat es bei einer Gewichtung von 1,0 zu verbleiben.

3.3.

Hinsichtlich des Einwandes der Antragstellerin, dass Höhergewichtungen zu Unrecht nicht vorgenommen worden seien, gilt folgendes:

Im Fall 1 besteht die Besonderheit, dass in dem seitens der Antragsgegnerin zugrundegelegten Referenzzeittraum allein die mündliche Verhandlung in der zweiten Instanz fällt. Hiervon ausgehend ist der Ansatz einer Gewichtung von 1,0 nicht zu beanstanden; für eine Höhergewichtung ist kein Raum. Dies gilt auch dann, wenn es sich, wie die Antragstellerin geltend macht, um ein "sehr kompliziertes und umfangreiches" Verfahren gehandelt hat.

Hinsichtlich des Falles 10 folgt aus der Zusammenfassung auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides, dass die Antragsgegnerin diesen Fall einmal mit 1,0 und einmal mit 0,5 bewertet hat; auf Seite 5 ihres Bescheides hat sie eine Höhergewichtung auf 1,5 vorgenommen. Hier hat es sich nach den Angaben der Antragstellerin um eine "offene Beratungsakte" gehandelt, wobei insgesamt eine Vertretung in drei Angelegenheiten erfolgt sei. Hier ließe sich zwar für den Standpunkt der Antragsgegnerin anführen, dass hier eine Bewertung mit jeweils 1,0 nicht gerechtfertigt sei, weil die Antragstellerin grundsätzlich mit der Materie vertraut gewesen war; ausreichend und angemessen erschiene deshalb ein Ansatz von jeweils 0,75, so dass der Fall 10 mit insgesamt 2,25 anzusetzen wäre. Allerdings hat der BGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2006 (AnwZ(B) 36/05; Leitsatz c und Tz 28) eine Mindergewichtung für nicht gerechtfertigt erklärt, wenn ein Rechtsanwalt jährlich Steuererklärungen für denselben Mandanten bearbeitet hat, so dass es konsequent erscheint - abgesehen von dem Bereich der echten Serienfälle, die sich inhaltlich überschneiden - , vorliegend dem Gesichtspunkt der "Vorbefassung" allein kein zur Abgewichtung führendes Gewicht beizumessen. Deshalb ist angesichts des Umstands, dass eine inhaltliche Überlappung hier nicht gegeben ist, von drei Fällen auszugehen, die jeweils mit 1,0 zu gewichten sind. Deshalb ist Fall 10 insgesamt mit 3,0 zu gewichten.

Hinsichtlich des seitens der Antragstellerin in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführten Fall 100 kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

3.4.

Der Einwand der Antragstellerin, der Fall 31 sei zu Unrecht nicht gewertet worden, ist berechtigt. Soweit die Antragsgegnerin hierzu auf Seite 5 ihres angefochtenen Bescheides ausführt, dieser Fall könne nicht gewertet werden, weil die zeitlichen Angaben - Beginn und Ende am selben Tag - nicht nachvollziehbar seien, bestehen diese Bedenken nicht. Denn bereits aus der Liste der Antragstellerin geht hervor, dass Bearbeitungsbeginn der 25.03.2004 war und dass die Bearbeitung am 21.10.2004 abgeschlossen wurde. Soweit die Antragsgegnerin auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides diesen Fall mit 0,5 als "Wohnraummietrecht außergerichtlich" bewertet, ist dies zwar nicht deswegen zu beanstanden, weil es zu einem Vergleich vor dem LG Köln gekommen ist. Denn die hier in Rede stehende Kündigung ist in Berufungsverfahren mitverglichen worden. Allerdings kann die Mindergewichtung von 0,5 nicht darauf gestützt werden, weil es zu diesem vorerwähnten Vergleich gekommen ist. Denn weder für Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einer Sache noch für die Intensität der Bearbeitung durch den Rechtsanwalt ist es von Bedeutung, wie der Konflikt der Parteien gelöst worden ist. Soweit nicht andere Gesichtspunkte eine Mindergewichtung rechtfertigen, hat es bei der Gewichtung von 1,0 zu verbleiben. Ein solcher Gesichtspunkt liegt hier auch nicht darin, dass die hier in Rede stehende Kündigung bereits den zweiten Kündigungsausspruch darstellte, die Antragstellerin bereits vorbefasst gewesen war und wohl auch von dem Vorliegen einer inhaltlichen Überlappung auszugehen ist. Denn es handelte sich nach der Beschreibung der Antragstellerin um eine "komplizierte, umfangreiche und sehr streitige" Sache, bei der es zweifelhaft war, ob die Kündigungsmöglichkeit durch einen vorangegangenen Vergleich ausgeschlossen war. Eine Mindergewichtung unter dem Gesichtspunkt einer bereits erfolgten Vorbefassung seitens der Antragstellerin mit inhaltlicher Überlappung erscheint deshalb hier nicht gerechtfertigt.

3.5.

Der Einwand der Antragstellerin, dass der Fall 10 mit 3,0 zu gewichten sei, ist - wie oben bereits ausgeführt - berechtigt; es erscheint eine Gewichtung dieser drei Angelegenheiten mit insgesamt 3,0 angemessen.

3.6.

Hinsichtlich des Falles 40 ist der Standpunkt der Antragstellerin, dass dieser zu Unrecht nur mit 0,5 gewichtet worden ist, zutreffend. Denn zutreffend macht die Antragstellerin geltend, dass für eine Abgewichtung des Falles 40 keine Veranlassung bestanden hat. Für die Annahme der Antragsgegnerin, dass es sich hier um eine weitere Kündigung im selben Mandatsverhältnis wie im Fall 5 handeln könnte, spricht nichts; der angefochtene Bescheid führt auf seiner Seite 5 hierzu auch keine Gesichtspunkte an. Überdies zeigt der angefochtene Bescheid auf seiner Seite 6, dass die Antragsgegnerin den Fall 40 als "ein Fall Wohnraummietrecht außergerichtlich" gewertet hat.

3.7.

Auch der Einwand der Antragstellerin, dass der Fall 98 zu Unrecht mit 0,5 gewichtet worden sei, ist berechtigt. Wie die Beschreibung ihrer Tätigkeit durch die Antragstellerin zeigt, hat es sich hier nicht etwa um ein lediglich auf eine Beratung beschränktes Mandat gehandelt; vielmehr ist es auch zu außergerichtlichem Schriftverkehr gekommen, in dem die Antragstellerin die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ausgesprochen hat. Da anderweitige Gesichtspunkte für eine abweichende Gewichtung nicht ersichtlich sind, hat es bei dem Ansatz einer Gewichtung von 1,0 zu verbleiben.

3.8.

Ebenfalls mit Erfolg macht die Antragstellerin geltend, dass der Fall 61 mit 2,0 Fällen gerichtlicher Tätigkeit zu bewerten sei. Denn die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass es sich nicht um zwei gerichtliche Verfahren in derselben Sache gehandelt habe, wie es die Antragsgegnerin im angefochtenen Beschluss angenommen hat. Denn nach der Beschreibung der Antragstellerin hat es sich zum einen um ein Beweissicherungsverfahren wegen eines Schimmelschadens im Rahmen einer Mietzinsminderung gehandelt und zum anderen um eine Kautionsrückforderung nach Beendigung des Mietverhältnisses. Da es sich somit um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte handelt und zum anderen unterschiedliche Verfahrensgestaltung vorliegen, besteht trotz einer gewissen Vorbefassung für eine Mindergewichtung kein durchgreifender Anlass, so dass hier eine Bewertung mit insgesamt 2,0 vorzunehmen ist. Der angefochtene Bescheid ist zu Fall 61 insgesamt widersprüchlich: Auf Seite 6 wird er mit 0,5 bewertet, während er auf Seite 5 mit 1,5 beurteilt wird, weil es sich um ein und dieselbe Sache handele.

3.9.

Hinsichtlich des Einwandes der Antragstellerin, dass weitere 17 Fälle zu berücksichtigen sei, in denen vor Erhebung der Räumungsklagen Kündigungen auszusprechen gewesen seien, gilt folgendes:

Wie oben bereits ausgeführt zählt eine Sache, die ein Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet hat, nur als ein Fall (Vossebürger in Feuerich/Weyland § 5 FAO Rz 4; AGH Celle BRAK-Mitt. 2002, 142, 144; BGH NVwZ 1999, 1256, 1257). Zu den Fällen 2 a, 5, 12, 14, 15, 18, 38, 48, 52, 54, 55, 62, 63, 69, 92, 97, 119 macht die Antragstellerin geltend, dass sie vor Erhebung der Räumungsklagen zunächst außergerichtlich Kündigungen der jeweiligen Mietverhältnisse ausgesprochen hat. Die Auswertung der genannten Fälle zeigt das Erfordernis einer genauen Differenzierung:

Grundsätzlich ist in der seitens der Antragstellerin zugrunde gelegten Konstellation nur jeweils ein gerichtlicher Fall anzunehmen. Da die Kündigung des Mietvertrages der Durchsetzung des Räumungsverlangens dient und das Räumungsverlangen ohne den Ausspruch einer Kündigung unbegründet ist, ist davon auszugehen, dass außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit jeweils den gleichen Gegenstand hatten. Deshalb kann in derartigen Fällen entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht noch zusätzlich jeweils ein außergerichtlicher Fall angesetzt werden.

Folgende Fälle sind jedoch gesondert gelagert:

Bei Fall 18 hat die Antragsgegnerin sowohl einen gerichtlichen wie auch einen außergerichtlichen Fall anerkannt, obwohl die Antragstellerin außergerichtlich gekündigt und gerichtlich die Räumung verlangt hat. Es ist widersprüchlich, in Fall 18 insgesamt 2 Fälle anzuerkennen, es aber in den Fällen 2 a, 12, 38, 52, 55, 62, 63, 69, 92, 97 und 119 nicht zu tun, obwohl diese gleichgelagert sind. Deshalb kann auch in Fall 18 nur ein gerichtlicher Fall anerkannt werden.

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang Fall 5 anführt, lag dieser von vornherein anders, weil die außergerichtliche Tätigkeit bereits im Jahr 2003 erfolgt ist.

Die Fälle 14 und 15 hat die Antragsgegnerin jeweils als gerichtliche Fälle mit einem Fallgewicht von je 1,0 gewertet. Nach der Beschreibung in der Liste der Antragstellerin ist es jedoch nicht nur zu einem gerichtlichen Zahlungsverlangen gekommen. Vielmehr ist zudem außergerichtlich jeweils eine Kündigung ausgesprochen worden. Deshalb ist in den Fällen 14 und 15 jeweils ein weiterer außergerichtlicher Fall mit 1,0 anzuerkennen.

3.10.

Der angefochtene Beschluss der Antragsgegnerin ist darüber hinaus in folgenden Fällen zu korrigieren:

Der Fall 61 ist auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides doppelt gezählt worden; einmal mit gerichtlich 1,0 und einmal mit gerichtlich 0,5: Zutreffend ist die Bewertung als gerichtlicher Fall mit einem Fallgewicht von 1,5.

Der Fall 23 ist auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides seitens der Antragsgegnerin als außergerichtlicher Fall bewertet worden. Die Beschreibung der Antragstellerin zeigt jedoch, dass es um eine Tätigkeit innerhalb eines Berufungsverfahrens vor dem LG Köln ging. Deshalb handelt es sich um einen gerichtlichen Fall. Der angefochtene Bescheid ist widersprüchlich, weil zum einen auf Seite 4 dargelegt wird, dass kein Fall vorliegt, und zum anderen auf Seite 6 eine Gewichtung mit 1,0 vorgenommen wird.

Widersprüchlich ist der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich Fall 6: Auf Seite 3 f wird zunächst eine wesentliche Tätigkeit innerhalb des Dreijahreszeitraums verneint, so dass der Fall nicht gewertet werden könne. Auf Seite 7 wird der Fall 6 sodann als gerichtlicher Fall mit 0,5 bewertet. Jedoch ist es unerheblich (vgl. BGH Beschluss vom 06.03.2006 AnwZ(B) 36/05 Leitsatz a Satz 2), ob ein Schwerpunkt der Bearbeitung im Dreijahreszeitraum liegt; deshalb ist dieser Fall zu berücksichtigen. Eine Mindergewichtung darf nicht damit gerechtfertigt werden (vgl. BGH Beschluss vom 06.03.2006 AnwZ(B) 36/05 Leitsatz a Satz 3), dass der Fall bereits vor dem Beginn des Dreijahreszeitraums bearbeitet wurde. Wie die Beschreibung der Antragstellerin in der Liste zeigt, war das hier der Fall. Deshalb scheidet eine Mindergewichtung aus; der Fall ist folglich mit 1,0 zu bewerten.

Die Fälle 19 und 20 sind (Seite 4 des angefochtenen Beschlusses) zunächst nicht als Fall gewertet worden, weil nicht klar sei, ob wesentliche Tätigkeiten in den Dreijahreszeitraum gefallen seien; im weiteren Verlauf des angefochtenen Beschlusses dann ist das Vorliegen eines Falles unterstellt worden (ebenfalls Seite 4), weil der Vorprüfungsausschuss die Vorlage von Arbeitsproben nicht verlangt habe. Da es (vgl. BGH Beschluss vom 06.03.2006 AnwZ(B) 36/05 Leitsatz a Satz 2) nicht darauf ankommt, ob ein Schwerpunkt der Bearbeitung innerhalb des Dreijahreszeitraums liegt, kann die Abwertung auf Null nicht gerechtfertigt werden. Diese Fälle sind im Ausgangspunkt als außergerichtliche Fälle mit jeweils 1,0 zu gewichten. Allerdings kommt bei Fall 19 die Besonderheit hinzu, dass - wie die Antragstellerin in der Senatsverhandlung dargelegt und belegt hat - es hier bei einer außergerichtlichen Tätigkeit nicht geblieben ist, sondern sich vielmehr ein Mahnverfahren angeschlossen hat. Entsprechend zu den obigen Darlegungen zu Fall 91 ist deshalb bei Fall 19 die Berücksichtigung dergestalt vorzunehmen, dass er sowohl als gerichtlicher als auch als außergerichtlicher Fall mit je 0,5 anzusetzen ist.

Der Fall 32 ist gänzlich unberücksichtigt geblieben. Nach der Beschreibung der Antragstellerin in ihrer Liste handelt es sich um eine außergerichtliche Vertretung, die mit 1,0 zu gewichten ist.

Ebenfalls unberücksichtigt geblieben ist der Fall 131. Nach der Beschreibung der Antragstellerin in der Liste handelt es sich um eine außergerichtliche Vertretung, die mit 1,0 zu gewichten ist.

Der Fall 12 ist auf Seite 3 des angefochtenen Bescheids zu Unrecht als "klar außerhalb der Frist" liegend bewertet worden. Die Beschreibung der Antragstellerin zeigt, dass am 08.04.2004, also innerhalb des seitens der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Dreijahreszeitraums, eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht stattgefunden hat. Es handelt sich somit um einen gerichtlichen Fall, der mit 1,0 zu bewerten ist.

Bei dem Fall 44 handelt es sich um eine außergerichtliche Vertretung, die entsprechend den Darlegungen zu Fall 31 mit einem Fallgewicht von 1,0 zu bewerten ist.

Wie die Beschreibung der Antragstellerin zu Fall 117 zeigt, geht es hier um die Durchsetzung von Maklerlohn im Mahnverfahren; damit liegt entgegen der Seite 6 des angefochtenen Beschlusses kein außer-, sondern ein gerichtlicher Fall vor.

Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin den Fall 4 nicht gezählt, weil in den Dreijahreszeitraum allein die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz falle, zu der der Gegner als Berufungsführer nicht erschienen sei, so dass ein Versäumnisurteil gegen ihn ergangen sei; deshalb fehle es an der entscheidenden mietrechtlichen Bearbeitung im Dreijahreszeitraum. Diese Begründung der Antragsgegnerin trägt nicht, weil es nicht auf das Datum der entscheidenden mietrechtlichen Bearbeitung ankommt (BGH Beschluss vom 06.03.2006 AnwZ(B) 36/05 Leitsatz a Satz 2). Entscheidend ist vielmehr, ob der Fall im Dreijahreszeitraum "auf dem rechtlichen Spezialgebiet bearbeitet" worden ist (a.a.O. Leitsatz a Satz 1). Nach den mündlichen Erläuterungen, die die Antragstellerin vor dem Senat im Einklang mit ihren Angaben in der Liste gemacht hat, wusste die Antragstellerin zum Zeitpunkt ihrer Vorbereitung auf den Berufungstermin nicht, dass der Gegner zu dieser nicht erscheinen und ein Versäumnisurteil gegen diesen ergehen würde. Da der Termin der Berufungsverhandlung in den Dreijahreszeitraum fällt, ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die Vorbereitung der Antragstellerin auf diesen Termin ebenfalls in den Referenzzeitraum gefallen ist. Deshalb ist Fall 4 mit einem Fallgewicht von 1,0 als gerichtlicher Fall einzubeziehen.

Bei dem ebenfalls im Senatstermin erörterten Fall 21 hat die mündliche Verhandlung am 12.03.2004 und damit außerhalb des seitens der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Dreijahreszeitraums stattgefunden. Zwar war dem Gegner ein Schriftsatznachlass bis zum 09.04.2004 eingeräumt worden; ein Verkündungstermin war für den Fall des Widerrufs eines Vergleiches auf den 16.04.2004 angesetzt worden. Zwar ragen diese Daten in den Dreijahreszeitraum hinein. Nach der Beschreibung der Antragstellerin, die die Antragstellerin in der Senatsverhandlung nicht ergänzen konnte, ist jedoch nicht erkennbar, dass sie nach dem 15.03.2004 noch eine mietrechtliche Tätigkeit entfaltet hätte.

Zwar hat die Antragsgegnerin den Fall 78 auf Seite 4 angefochtenen Bescheides zunächst nicht mitgezählt, jedoch sodann einen außergerichtlichen Fall unterstellt. Letzteres ist zutreffend, weil der Fall 78 eine andere interne Registraturbezeichnung trägt als der Fall 10, der als identischer Fall in Betracht kommt. Deshalb ist Fall 78 als ein außergerichtlicher Fall mit einem Fallgewicht von 1,0 zu berücksichtigen.

3.11.

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ergibt sich ausgehend von dem seitens der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Dreijahreszeitraums folgendes Gesamtbild über die von der Antragstellerin nachgewiesenen Fälle:

Fall-Nr. gerichtlich außerger. 1 1 2 1 2b 1 3 1 4 1 4a 4b 1 5 1 6 1 7 1 8 1 9 1 10 3 11 1 12 1 .12 a 13 1 13 a 13 b 14 1 1 14 a 14 b 14 c 15 1 1 15 a 16 1 16 a 17 1 18 1 18 a 18 b 19 0,5 0,5 20 1 21 22 1 23 1 24 1 25 0,5 26 27 1 28 1 29 1 30 1 31 1 32 1 33 0,5 34 1 35 1 36 0,5 37 1 38 1 39 1 40 1 41 0,5 42 1,5 43 1 44 1 45 1 46 1 47 0,5 48 1 49 1 50 1 51 1 52 1 53 1 54 1 55 1 56 1 57 1 58 1 59 1 60 1 61 1,5 62 1 63 1 64 1 65 1 66 1 67 1 68 0,5 69 1 70 1 71 1 72 1 73 1 74 0,5 75 0,5 76 0,5 77 1 78 1 79 1 80 1 81 0,5 82 1 83 0,5 84 1 85 1 86 1 87 0,5 88 1 89 1 90 0,5 91 0,5 0,5 92 1 93 1 94 1 95 1 96 1 97 1 98 1 99 0,5 100 1 101 0,5 102 1 103 0,5 1 104 1 105 1 106 0,5 107 0,5 108 0,5 109 0,5 110 0,5 111 0,5 112 0,5 113 0,5 114 0,5 115 1 116 0,5 117 0,5 118 1 119 1 120 1 121 1 122 0,5 123 1 124 0,5 125 1 126 127 1 128 129 130 131 1 132 0,5 133 1 134 1 Summen 58 63 insgesamt 121

Danach ergibt sich, dass die Antragstellerin bei Zugrundelegung des seitens der Antragsgegnerin angenommenen Referenzzeitraums vom 15.03.2004 bis zum 15.03.2007 zwar die erforderliche Gesamtfallzahl (121 bei erforderlichen 120) und die erforderliche Zahl außergerichtlicher Fälle (63 bei erforderlichen 60) erreicht hat; allerdings für diesen Zeitraum nicht in ausreichender Zahl gerichtliche Fälle nachgewiesen hat (58 statt 60).

3.

Vom Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin hätte diese Veranlassung gehabt, die Durchführung eines Fachgesprächs in ihre Erwägungen einzubeziehen.

Allerdings hatte nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.04.2007 (BRAK-Mitt. 2007, 166) hierzu keine Veranlassung bestanden. Denn in diesem Beschluss hatte der BGH entschieden, dass durch ein Fachgespräch nur noch Unklarheiten und Zweifel an den vorgelegten Unterlagen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden dürfen.

Diese Einschränkungen hat der Bundesgerichtshof jedoch nunmehr in seinem Beschluss vom 25.02.2008 (BRAK-Mitt. 2008, 133) aufgegeben. Der dortige Antragsteller hatte die erforderlichen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen, weil seine Fallliste nicht ausreichend Fälle aufwies, um die Quoren zu erfüllen. Gleichwohl hatte die Kammer den Antragsteller zum Fachgespräch geladen, was die Anwaltskammer nach Auffassung des BGH auch "gedurft" habe. Die Anwaltskammer sei berechtigt gewesen, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Fachgespräch nachzuweisen. Der Senat geht mit Scharmer in dessen Anmerkung in BRAK-Mitt. 2008, 135 davon aus, dass der BGH an der durch Beschluss vom 16.04.2007 vollzogenen Restriktionen nicht mehr festhält und dass auf der Grundlage des Beschlusses vom 25.02.2008 die Möglichkeit besteht, ein Fachgespräch bei Nachweislücken in den schriftlichen Unterlagen zu füllen, wobei der Bundesgerichtshof zugleich eine ganz erhebliche Ausweitung des Themenkreises des Fachgesprächs vorgenommen hat, in dem er das Abfragen von praktischem Grundlagenwissen zugelassen hat, ohne dass das Fachgespräch einen Bezug zu den Fällen oder zu den schriftlichen Unterlagen haben muss.

Gleichwohl besteht keine Veranlassung, allein die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsaufassung des Senats nach Durchführung eines Fachgesprächs neu zu bescheiden.

Vielmehr ist die Sache zur Entscheidung reif, weil es bei der Zugrundelegung eines sich vom 15.03.2004 bis zum 15.03.2007 erstreckenden Dreijahreszeitraums nicht sein Bewenden haben kann.

4.

Denn der an sich nach § 5 Satz 1 FAO maßgebende Dreijahreszeitraum vom 15.03.2004 bis zum 15.03.2007 ist vorliegend um 14 Wochen zu erweitern, also bis zum 08.12.2003, weil sich dieser Dreijahreszeittraum im Hinblick auf die Geburt des zweiten Kindes der Antragstellerin am 23.11.2005 um die Zeitspannen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt entsprechend den Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3, 9 MuSchG erweitert hat.

Deshalb sind die von der Antragstellerin in dem Zeitraum vom 08.12.2003 bis zum 15.03.2007 bearbeiteten Fälle ebenfalls mit einzubeziehen. Es kommen deshalb weitere 13,5 Fälle, davon 2 gerichtliche und 11,5 außergerichtliche Fälle, hinzu. Insgesamt hat die Antragstellerin anzuerkennende 134,5 Fälle auf dem Fachgebiet, davon 60 gerichtliche und 74,5 außergerichtliche Fälle, nachgewiesen; die erforderlichen Quoren sind nach altem und neuem Recht erfüllt.

4.1.

Zwar muss der Rechtsanwalt nach § 5 Satz 1 FAO die nachzuweisenden Fälle "innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung" bearbeitet haben. Danach könnten die vorgenannten weiteren Fälle (insgesamt 13,5, davon 2 gerichtliche und 11,5 außergerichtliche Fälle) keine Berücksichtigung finden, weil in ihnen nach dem 15.03.2004 keine Bearbeitung im Fachgebiet stattgefunden hat.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 18.04.2005 Anw(Z) B 31/04 = NJW 2005, 1943) ist das Erfordernis, dass die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gesammelt sein müssen, mit höherrangigem Recht vereinbar. Nach den Gründen dieser Entscheidung, der zugrunde lag, dass ein Rechtsanwalt Fälle berücksichtigt wissen wollte, die er außerhalb des Dreijahreszeitraums als Rechtssekretär einer Gewerkschaft bearbeitet hatte, bestehen gegen die ausschließliche Beachtlichkeit der Fallbearbeitung innerhalb des Dreijahreszeitraums keine Bedenken, insbesondere keine verfassungsrechtlicher Art. Denn die Festlegung eines bestimmten Zeitraums ermögliche eine eindeutige Überprüfung der Voraussetzungen; mit drei Jahren sei die Beurteilungszeit relativ lang bemessen. Eine andere Sichtweise würde dem Bedürfnis nicht gerecht, über den Antrag auf Grund zeitnaher Erkenntnisse zu entscheiden. Im Interesse des rechtsuchenden Publikums dürfe davon nicht abgewichen werden. Denn praktische Erfahrungen könnten nicht nur mit der Intensität und Dauer der Berufsausübung wachsen; sie können, falls sie zu lange zurückliegen, auch "altern". Das rechtsuchende Publikum dürfe jedoch mit Recht erwarten, dass ein Rechtsanwalt, dem die Befugnis verliehen wird, sich als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich auch mit seinen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befinde. Wenn die Dreijahresfrist nicht strikt beachtet werden würde, könnte die Beurteilungsgrundlage nicht mehr verlässlich eingegrenzt werden. Müssten auch praktische Erfahrungen aus dem vierten Jahr vor Antragstellung berücksichtigt werden, ließe sich nicht überzeugend begründen, warum dies nicht auch für solche aus dem fünften usw. gelte.

Allerdings ist nach Auffassung des Senates, der ausdrücklich der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verfassungsgemässheit der Anordnung des Dreijahreszeitraums folgt, § 5 Satz 1 FAO zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Normen des Grundgesetzes dahin auszulegen, dass sich der Dreijahreszeitraum um den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes der §§ 3, 6 MuSchG - das ebenso wenig wie das ebenfalls seitens der Antragstellerin in Bezug genommene AGG vorliegend Anwendung findet, denn weder hat es sich bei der Antragstellerin um eine angestellte Rechtsanwältin gehandelt noch hätte das Arbeitsverhältnis in Beziehung zur Antragsgegnerin bestanden - verlängert. Angesichts einer Geburt am 23.11.2005 begann vorliegend die Sechswochenfrist am 12.10.2005; die Achtwochenfrist endete am 18.01.2006. Die Übersicht der Antragstellerin zeigt, dass sie in dieser Zeitspanne keine Fälle bearbeitet hat.

Nach § 3 Abs. 2 MuSchG dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach § 6 Abs. 1 MuSchG dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.

Diesem Schutzanliegen sowie dem verfassungsrechtlichen Schutzgedanken aus Art. 6 Abs. 4 GG ("Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft") ist durch verfassungskonforme Auslegung von § 5 Satz 1 FAO Rechnung zu tragen.

Art 6 Abs. 4 GG enthält ein echtes Grundrecht im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Schutz und Fürsorge; die Vorschrift soll die besonderen Belastungen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der biologischen Mutterschaft ausgleichen: Diese Norm rechtfertigt die Ungleichbehandlung von Mann und Frau; sie wirkt als spezielles Diskriminierungsverbot und verbietet die Benachteiligung von Müttern gegenüber Nichtmüttern (vgl. Jarass/Pieroth, 9. Aufl., Art. 6 GG Rz 44 m.w.N.). Als geschützte Situation ist auch erfasst, wenn die Mutter wirtschaftliche oder berufliche Nachteile erleidet, die auf die biologische Mutterschaft, insbesondere die Inanspruchnahme von Mutterschutzzeiten zurückzuführen sind (a.a.O. Rz 45). Der Anspruch auf Schutz und Fürsorge steht auch nicht etwa nur Arbeitnehmerinnen zu, sondern auch selbständig erwerbstätigen Müttern (Mangoldt/Klein/Robbers, 5. Aufl., Art. 6 GG Rz 291).

Eine in den Dreijahreszeitraum fallende Geburt hat zur Folge, dass der betroffenen Rechtsanwältin nicht der volle Dreijahreszeitraum für anwaltliche Tätigkeit zur Erlangung der erforderlichen Fallzahlen zur Verfügung steht, sondern ein um die durch Schwangerschaft und Geburt einhergehenden Einschränkungen verminderter Zeitraum. Dieser Zeitraum kann in Orientierung an die §§ 3, 6 MuschG generalisierend mit den dort genannten Zeiträumen bemessen werden. Denn diesen Zeiträumen liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass Schwangere bzw. Mütter typischerweise in den dort genannten Zeiträumen der Schonung bedürfen; die hohe Bedeutung der dabei betroffenen Rechtsgüter wird dadurch belegt, dass Verstöße gegen die Beschäftigungsverbote nach § 21 MuSchG Straftaten und Ordnungswidrigkeiten darstellen können.

Rechtsanwältinnen in der Situation der Antragstellerin erleiden durch die Geburt ihres Kindes in der anwaltlichen Tätigkeit besondere Nachteile, mit denen männliche Rechtsanwälte ebenso wie Rechtsanwältinnen, die nicht innerhalb des Dreijahreszeittraums des § 5 Satz 1 FAO Mütter werden, nicht belastet sind. Diese besondere Belastung gegenüber männlichen Fachanwaltsbewerbern und solchen Bewerberinnen, die nicht innerhalb des Dreijahreszeitraums Mutter werden, bedarf des angemessenen Ausgleichs, um die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen wieder herzustellen.

Zeitliche und inhaltliche Abgrenzungsschwierigkeiten, auf die der Bundesgerichtshof in seinem vorgenannten Beschluss für den dortigen Entscheidungsfall hingewiesen hat, stellen sich bei einer Heranziehung der Fristen der §§ 3, 6 MuSchG nicht. Denn die Fristen betragen stets jeweils sechs bzw. acht Wochen und sind durch den Geburtstermin zeitlich fixiert. Die Verhinderung der Rechtsanwältin ist in diesem Zeitraum vollständig und erfasst die volle Tätigkeit. Die Kürze der Summe der Zeiträume von 14 Wochen berührt den maßgeblichen Gesichtspunkt der Sicherung der Aktualität der Erfahrungen des Rechtsanwalts nicht substantiell.

Die Gefahr einer weiteren Aufweichung der Dreijahresfrist ist mit der Berücksichtigung der Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG nicht verbunden. Denn diese Zeiten sind etwa mit Zeiten einer Krankheit, die im Hinblick auf die Bestimmung ihrer Tragweite und ihrer zeitlichen Dauer zu nicht handhabbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führt und die ohnehin Männer und Frauen in gleicher Weise treffen kann, nicht vergleichbar. Ebenso wenig sind die Zeiten des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG mit der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) zu vergleichen, die für 36 Monate in Anspruch genommen werden kann und die deshalb dazu führen kann, dass sich der jeweilige Antragsteller mit seinen praktischen Erfahrungen nicht mehr auf der Höhe der Zeit befindet und die ohnehin Vätern und Müttern gleichermaßen zur Verfügung steht.

Deshalb ist § 5 FAO verfassungskonform dahin auszulegen, dass sich der dort genannte Dreijahreszeitraum um eine solche Dauer verlängert, die der Dauer der in Anspruch genommenen Zeiten des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG entspricht. § 5 FAO ist einer solchen verfassungskonformen Auslegung zugänglich und muss nicht etwa als verfassungswidrig betrachtet werden.

Denn diese Auslegung steht nicht zu einem erkennbar zum Ausdruck gebrachten Willen des Normgebers in Widerspruch. Anders als im Zusammenhang mit dem in § 3 FAO angesprochenen Dreijahreszeitraum - Erfordernis einer dreijährigen Zulassung bei Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre - , bei dessen Festlegung auch Gesichtspunkte einer Tätigkeitsunterbrechung wegen einer "Babypause" von Bedeutung gewesen sind (vgl. Vossebürger in Feuerich/Weyland, 7. Aufl., § 3 FAO Rz 3) - fehlt auch nach dem Ergebnis der Erörterung in der Senatsverhandlung jeder Anhaltspunkt dafür, dass sich der Satzungsgeber mit der hier in Rede stehenden Fragestellung im Sinne einer eindeutig entgegenstehenden Willensbildung befasst hätte.

Zwar besteht keine Verpflichtung, dem Förderungsgebot des Art 6 Abs. 4 GG ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange nachzukommen, insbesondere jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen; widerstreitende grundrechtliche Schutzgüter sind deshalb abwägend zu berücksichtigen. Vorliegend ist das berechtigte Interesse des rechtsuchenden Publikums, davon ausgehen zu können, dass ein Rechtsanwalt, dem die Befugnis verliehen wird, sich als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich auch mit seinen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet, durch die Verlängerung des Dreijahreszeitraums von 14 Wochen wegen der Kürze dieses Zeitraums nicht derart berührt, dass eine Nichtbeachtung des Schutz- und Fürsorgeanspruchs der Mutter damit zu rechtfertigen wäre.

4.2.

Die in dem Erweiterungszeitraum vom 08.12.2003 bis zum 14.03.2004 bearbeiteten Fälle sind wie folgt zu berücksichtigen:

Fall 4 a

gerichtlicher Fall mit 1,0

Fall 12 a

Außergerichtlicher Fall mit 1,0

Fall 13 b (wohl gemeint Fall 13 a)

Außergerichtlicher Fall mit 1,0

Fall 14 a

Außergerichtlicher Fall mit 0,5

Fall 14 b

Außergerichtlicher Fall mit 1,0

Fall 14 c

Außergerichtlicher Fall mit 0,5

Fall 15 a

Außergerichtlicher Fall mit 1,0

Fall 16 a

Außergerichtlicher Fall mit 1,0

Fall 18 a

Außergerichtlicher Fall mit 1,0

Fall 18 b

Außergerichtlicher Fall mit 1,0

Fall 21

Gerichtlicher Fall mit 1,0

Fall 26

Außergerichtlicher Fall mit 0,5

Fall 126

Außergerichtlicher Fall mit 1,0

Fall 128

Außergerichtlicher Fall mit 1,0

Fall 130

Außergerichtlicher Fall mit 1,0

Hinzukommen sind somit im Erweiterungszeitraum 13,5 Fälle, davon 2 gerichtliche und 11,5 außergerichtliche Fälle.

Insgesamt liegen deshalb 134,5 Fälle vor, davon 60 gerichtliche und 74,5 außergerichtliche Fälle. Damit hat die Antragstellerin die nach § 5 lit j FAO an den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen zu stellenden Anforderungen in vollem Umfang erfüllt. Da auch im Übrigen sämtliche Erfordernisse erfüllt sind, ist die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin die Führung der Bezeichnung als "Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht" zu gestatten.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 223 Abs. 4, 201 Abs. 2 BRAO. Die Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen fußt auf den §§ 223 Abs. 4, 40 Abs. 4 BRAO, 13 a FGG.

Die sofortige Beschwerde war nach § 223 Abs. 3 BRAO zuzulassen, weil der Senat über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den § 223 Abs. 4, 202 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO und berücksichtigt das Interesse der Beteiligten und die Bedeutung der Sache.

1 AGH 39/08

In dem Verfahren

hat der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen im schriftlichen Verfahren am 12. Dezember 2008 durch

b e s c h l o s s e n :

Der Tenor der Senatsentscheidung vom 22. August 2008 wird in seinem zweiten Absatz dahin berichtigt, dass es dort nunmehr wie folgt heißt:

Die notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Antragsgegnerin.






AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 22.08.2008
Az: 1 AGH 39/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d4f3d023e605/AGH-des-Landes-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_22-August-2008_Az_1-AGH-39-08




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