Landesarbeitsgericht Köln:
Beschluss vom 20. Januar 2014
Aktenzeichen: 6 Ta 329/13

(LAG Köln: Beschluss v. 20.01.2014, Az.: 6 Ta 329/13)

Die Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe setzt nach § 48 Abs. 2 BRAO voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere etwa die weitere Zusammenarbeit wegen des Abbruchs jeden Kontakts nicht mehr gewährleistet ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevoll-mächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2013 - 14 Ca 11401/09 - abgeändert:

Die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin O gemäß dem Beiordnungsbeschluss vom 21.01.2010 wird aufgehoben.

Gründe

I. Mit Beschluss vom 21.01.2010 wurde die Klägervertreterin dem Kläger im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe beigeordnet. Unter dem 09.04.2013 bat sie um Entpflichtung, weil kein Kontakt mehr zum Kläger bestehe. Mit Schreiben vom 18.06.2013 teilte sie ergänzend mit, dass das Vertrauensverhältnis zum Kläger auf nicht zu behebende Art und Weise gestört sei, was mit Schreiben vom 07.08.2013 anwaltlich versichert wurde. Der Kläger persönlich hat dazu weder gegenüber dem Arbeitsgericht noch gegenüber dem Landesarbeitsgericht Stellung genommen.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14.10.2013 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Entpflichtung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einem wichtigen Grund, den die Klägervertreterin nicht hinreichend dargelegt habe. Es genüge nicht, dass eine Kontaktaufnahme zum Mandanten nicht möglich sei.

Gegen den ihr am 22.10.2013 zugestellten Beschluss hat die Klägervertreterin am 24.10.2013 Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, sie sei an der Darlegung weiterer Gründe wegen der ihr obliegenden Verschwiegenheitspflicht aus dem Mandatsverhältnis gehindert.

II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BRAO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Dazu gehört auch eine unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses, die dann vorliegt, wenn die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 48 Rz. 19 m. w. N.). Davon muss hier ausgegangen werden, weil der Kläger jeden Kontakt mit seiner Prozessbevollmächtigten und im Übrigen auch mit dem Gericht abgebrochen hat. Auf entsprechende Anschreiben des Arbeitsgerichts und des Beschwerdegerichts hat er nicht reagiert. Angesichts dieses Verhaltens des Klägers ist eine sachgerechte Interessenwahrnehmung durch die beigeordnete Anwältin nicht - mehr - möglich. Da eine Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet ist, liegt ein wichtiger Grund i. S. des § 48 Abs. 2 BRAO vor.

Die Klägervertreterin hat auch zu Recht auf den Unterschied zur Fallgestaltung des OLG Hamm (Beschluss vom 14.11.2011 - II - 8 WF 256/11 -, juris) hingewiesen, bei der es im Zusammenhang mit der Entpflichtung um die Beiordnung eines zweiten Anwalts ging. Eine solche doppelte Belastung der Landeskasse steht hier nicht zu befürchten. Falls es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits zu einem neuen Beiordnungsantrag des Klägers kommen sollte, könnte dem der Aspekt des Rechtsmissbrauchs entgegen stehen (vgl. BGH vom 31.10.1991 - XII ZR 212/90 -, juris; Feuerich/Weyland, BRAO, § 48 Rz. 19 m. w. N.).

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.






LAG Köln:
Beschluss v. 20.01.2014
Az: 6 Ta 329/13


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