Landgericht München I:
Beschluss vom 4. Februar 2010
Aktenzeichen: 33 O 1794/10

(LG München I: Beschluss v. 04.02.2010, Az.: 33 O 1794/10)

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

III. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,-- festgesetzt.

Gründe

Die Kammer hat im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin nicht abgemahnt hatte, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine kurzfristige schriftliche Stellungnahme der Antragsgegnerin erholt (Köhler/Bornkamm, Rn 3.23 zu § 12 UWG). Auf die daraufhin eingegangene Antragserwiderung vom 1.2.2010 nebst Anlagen wird Bezug genommen. Die Kammer hat außerdem die in der Antragserwiderung in Bezug genommenen Akten ... beigezogen.

1. Danach fehlt es für den Antrag bereits am Verfügungsgrund.

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG gilt im Markenrecht nicht analog. Die Antragstellerin hat die Dringlichkeit nicht nur nicht glaubhaft gemacht, sondern durch ihr Gesamtverhalten gezeigt, dass es ihr mit einem Vorgehen gegen Verletzungen ihrer Marke nicht eilig ist.

Die Antragsgegnerin bezieht € wie der Antragstellerin ausweislich ihres Verfügungsantrages bekannt ist € die verfahrensgegenständlichen Holzbearbeitungsmaschinen von der Herstellerin ... deren Geschäftsführer jeweils Herr ... ist.

Wie sich nunmehr aus der Antragserwiderung ergibt, ist der Antragstellerin bzw. ihrem Gesellschafter/Geschäftsführer seit Jahren bekannt, dass die beiden Firmen Holzbearbeitungsmaschinen unter der Bezeichnung ... herstellen und vertreiben und sich dazu auf ihre auch gegenüber der klägerischen Gemeinschaftsmarke ... (Priorität: 26.4.06) prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen ..., auf ihre IR-Wort-/Bildmarke ... mit Priorität von 1988 und auf ihre € allerdings prioritätsjüngere € auf die EU erstreckte Wort-/Bildmarke ... berufen und dass sie deshalb auch am 19.9.2007 Löschungsantrag gegen die klägerische Gemeinschaftsmarke gestellt und am 27.6.2008 Widerspruch gegen die weitere Gemeinschaftsmarkenanmeldung ... der Antragstellerin eingelegt haben.

Der Gesellschafter/Geschäftsführer mahnte wegen eines vergleichbaren Sachverhalts bereits im Jahr 2007 einen großen Kunden von ... und ... ab, woraufhin ... und ... am 21.1.08 beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkten, wonach dem Gesellschafter/Geschäftsführer der Antragstellerin verboten wurde, Kunden von ... und ... unter Berufung auf die Gemeinschaftsmarke ... unter Übersendung eines Klageentwurfs oder in sonstiger Weise wegen Benutzung der auf die EU erstreckten deutschen Wort-/Bildmarke von ... und ... oder des Wortzeichens ... für nicht handbetätigte landwirtschaftliche Geräte und handbetätigte Werkzeuge und Geräte im Geschäftsverkehr abzumahnen und/oder wegen einer solchen Benutzung die Geltendmachung von Auskunfts- und/oder Schadensersatzansprüchen anzudrohen (Anlage LSG 1).

Am 5.2.08 verklagte der Gesellschafter/Geschäftsführer der Antragstellerin eine Abnehmerin von ... und ..., nämlich die Firma ..., vor dem Landgericht Magdeburg. ... und ... traten dem Verfahren als Nebenintervenienten bei. Mit Urteil vom 21.5.2008 wies das Landgericht Magdeburg die Klage im Hinblick auf prioritätsältere Kennzeichenrechte der Nebenintervenienten ab (Anlage LSG 2).

Obwohl demnach die Auseinandersetzungen mit ... und ... bereits seit 2007 andauern, sind die Antragstellerin oder deren Geschäftsführer zu keinem Zeitpunkt bis heute gegen ... und ... als Hersteller und Inverkehrbringer der € angeblich € markenverletzenden Maschinen gerichtlich vorgegangen. Hingegen hat die Antragstellerin nunmehr bei der erkennenden Kammer gleichzeitig 5 einstweilige Verfügungen gegen Abnehmer von ... und ... (Baumärkte, Versandhandelsgeschäfte) beantragt. Dieses Verhalten zeigt, dass es der Antragstellerin bzw. ihrem Gesellschafter/Geschäftsführer in Wahrheit mit der Unterbindung von Verletzungshandlungen gegen ihre Gemeinschaftsmarke nicht eilig ist. Wäre der Gesellschafter/Geschäftsführer bereits im Jahr 2007 oder 2008 gerichtlich gegen die Hersteller und Inverkehrbringer vorgegangen, so hätte er € wenn seine Ansprüche für begründet erachtet worden wären € längst ein vorläufig vollstreckbares Urteil erwirken und auf diese Weise dafür sorgen können, dass die seiner Meinung nach markenverletzende Ware überhaupt nicht mehr auf den Markt gelangt. Da die Antragstellerin, bzw. ihr Gesellschafter/Geschäftsführer nunmehr aber seit Jahren weiß und zulässt, dass die angeblich verletzenden Waren weiter an Abnehmer ausgeliefert werden, ist ein nunmehriges Vorgehen gegen diese Abnehmer nicht mehr dringlich.

2. Der Verfügungsantrag ist außerdem wegen rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung von Markenrechten unzulässig.

Wie sich aus dem als Anlage LSG 3 vorgelegten Verfügungsantrag von ... und ... gegen die Antragstellerin und ihren Gesellschafter/Geschäftsführer vom 21.1.10 im Verfahren ... und aus den beigezogenen Akten ergibt, wurde dort glaubhaft gemacht, dass auf die von der Antragstellerin im Verfügungsantrag erwähnte E-Mail vom 19.1.10 an Herrn ... den Geschäftsführer von ... und ... € dieser durch eine Mitarbeiterin am 20.1.10 den Gesellschafter/Geschäftsführer der Antragstellerin zurückrufen ließ, wobei Letzterer erklärte, er habe eine einstweilige Verfügung gegen den ... vorbereitet. Wenn ihn Herr ... nicht umgehend persönlich zurückrufe, werde er diesen Verfügungsantrag einreichen und einen fünf- bis siebenstelligen Schaden verursachen. Er müsse mit Herrn ... von Unternehmer zu Unternehmer sprechen; auf keinen Fall dürfe ihn eine Anwältin in dieser Sache anrufen. Dies zeigt, dass es der Antragstellerin bzw. ihrem Gesellschafter/Geschäftsführer nicht um eine Unterbindung von € behaupteten € Markenverletzungen durch hier in Anspruch genommenen Abnehmer geht, sondern ausschließlich um sachfremde Ziele, nämlich die Erpressung von Zahlungen bei ... und ... In dem Verfügungsantrag wird nämlich durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht € wie aus den Akten ... ersichtlich €, dass der Gesellschafter/Geschäftsführer der Antragstellerin bereits am 22. und 29.11.2007 versucht hat € seinerzeit noch als patentanwaltlicher Vertreter des damaligen Markeninhabers € Herrn ... die Gemeinschaftsmarke ... für 500.000,-- EUR zum Kauf anzubieten, um ein Vorgehen gegen beispielsweise ... Österreich zu vermeiden.

3. Der Antrag war daher für die Antragstellerin kostenpflichtig € analog § 91 ZPO € zurückzuweisen. Der Streitwert war entsprechend der Streitwertangabe auf EUR 50.000,-- festzusetzen.






LG München I:
Beschluss v. 04.02.2010
Az: 33 O 1794/10


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