Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Juni 2011
Aktenzeichen: 7 W (pat) 309/09

(BPatG: Beschluss v. 22.06.2011, Az.: 7 W (pat) 309/09)

Tenor

Das Patent 197 54 249 wird widerrufen.

Gründe

I.

Das Patent 197 54 249 mit der Bezeichnung Verfahren und Vorrichtung zur optischen Rangierhilfe für ein Kraftfahrzeugwurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patentund Markenamts vom 24. November 2004 erteilt. Anmeldetag der zugehörigen Patentanmeldung ist der 6. Dezember 1997. Mit Wirkung 29. Dezember 2004 hat die jetzige Patentinhaberin die Teilung der Anmeldung erklärt. Die abgetrennte Teilanmeldung trägt das Aktenzeichen 197 58 836.0.

Gegen die am 19. Mai 2005 veröffentlichte Erteilung hat die Einsprechende mit Schreiben vom 11./16. August 2005 fristgerecht Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da sein Gegenstand über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinausgehe und der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig sei.

Zur Begründung des vorgetragenen Widerrufsgrunds der unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) führt sie aus, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 mit dem im Prüfungsverfahren geänderten Wortlaut Ausführungsformen umfasse, welche in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbart seien.

Im Zusammenhang mit dem ebenfalls vorgetragenen Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) nennt die Einsprechende als Stand der Technik u. a. die Druckschrift D1 JP 09-180088 A mit beigefügter automatischer Übersetzung des japanischen Patentamts und führtu. a. aus, dass sowohl die Vorrichtung nach Anspruch 1 als auch das Verfahren nach Anspruch 6 durch eine Kombination verschiedener Ausführungsbeispiele dieser technische Lehre neuheitsschädlich vorweggenommen sei.

Den vorgetragenen Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung aufgreifend verteidigt die Patentinhaberin das Patent mit geänderten Patentansprüchen 1 bis 9, hilfsweise mit geänderten Ansprüchen 1 bis 7 (vgl. Schriftsatz vom 19. Dezember 2005). Sie weist darauf hin, dass es nicht zulässig sei, im Rahmen der Neuheitsbetrachtung Merkmale verschiedener Ausführungsbeispiele des Dokuments D1 beliebig zu kombinieren.

In Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung hat die Einsprechende mit Fax vom 21. Juni 2011 auf weitere, potenziell relevante Druckschriften hingewiesen, u. a. auf die Druckschriften D2 JP 55-039843 A, sowie D3 DE 44 25 419 C1 Die Druckschrift D2 hat dabei bereits Eingang in das Prüfungsverfahren gefunden und ist von der Einsprechenden ebenfalls in der Einspruchsbegründung genannt.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2011 waren beide Druckschriften D2 und D3 Gegenstand des Parteienvortrags; auf die Druckschrift D1 hat der Senat hingewiesen. Die Patentinhaberin hat weiter hilfsweise zwei zusätzliche Anspruchssätze überreicht und hierzu ausgeführt, dass sämtliche nunmehr vorgelegte Anspruchsfassungen zulässig und die jeweils beanspruchten Gegenstände patentfähig seien. Dem hat die Einsprechende vollumfänglich widersprochen.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent 197 54 249 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent 197 54 249 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

-Patentansprüche 1 bis 9 laut der als "Hauptantrag" bezeichneten Anlage zum Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 (eingegangen 23. Dezember 2005)

-Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) laut erteiltem Patent.

Hilfsweise stellt sie folgende Hilfsanträge:

1.

Hilfsantragdas Patent 197 54 249 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

2.

Hilfsantrag - Patentansprüche 1 bis 9 laut dem in der mündlichen Verhandlung überreichten 1. Hilfsantrag - Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) laut erteiltem Patent.

das Patent 197 54 249 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

-Patentansprüche 1 bis 7 laut der als "Hilfsantrag" bezeichneten Anlage zum Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 (eingegangen 23. Dezember 2005)

- Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) laut erteiltem Patent.

3. Hilfsantragdas Patent 197 54 249 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

-Patentansprüche 1 bis 7 laut dem in der mündlichen Verhandlung überreichten 3. Hilfsantrag -Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 4) laut erteiltem Patent.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet hierbei (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

"1. M1 Vorrichtung zur optischen Rangierhilfe für ein Kraftfahrzeug, umfassend M2 mindestens jeweils eine zum vorderen und hinteren Verkehrsraum ausgerichtete optische Aufnahmeeinrichtung und M3 optische Anzeigeeinrichtungen, die als ein frei programmierbares Display ausgebildet sind, M3.1 mittels dessen in Abhängigkeit von einer gewählten Gangstufe die Bilder der jeweiligen optischen Aufnahmeeinrichtung in Fahrtrichtung darstellbar sind, wobei M3.2 mittels des frei programmierbaren Displays andere Fahrzeugzustandsdaten darstellbar sind und M3.3 die Darstellung der Bilder in Abhängigkeit der Fahrzeuggeschwindigkeit erfolgt, dadurch gekennzeichnet, M4 dass der Vorrichtung ein Grenzwert für die Fahrzeuggeschwindigkeit in Vorwärtsrichtung und ein Grenzwert für die Fahrzeuggeschwindigkeit in Rückwärtsrichtung zugeordnet ist, M5 die Fahrzeuggeschwindigkeit mit dem Grenzwert vergleichbar ist, wobei M6 nur bei Fahrzeuggeschwindigkeiten unterhalb des Grenzwertes eine Darstellung der Bilder der durch die Gangstufe ausgewählten Aufnahmeeinrichtung erfolgt und M7 bei Fahrzeuggeschwindigkeiten größer der Grenzgeschwindigkeit sonstige Fahrzeugzustandsdaten dargestellt sind."

Der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich vom Erteilten im Merkmal M4.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet bei hinzugefügter Merkmalsgliederung (Änderungen zum Anspruch 1 nach Hauptantrag unterstrichen):

"1. M1 Vorrichtung zur optischen Rangierhilfe für ein Kraftfahrzeug, umfassend M2 mindestens jeweils eine zum vorderen und hinteren Verkehrsraum ausgerichtete optische Aufnahmeeinrichtung und M3 optische Anzeigeeinrichtungen, die als ein frei programmierbares Display ausgebildet sind, M3.1 mittels dessen in Abhängigkeit von einer gewählten Gangstufe die Bilder der jeweiligen optischen Aufnahmeeinrichtung in Fahrtrichtung darstellbar sind, wobei M3.2 mittels des frei programmierbaren Displays andere Fahrzeugzustandsdaten darstellbar sind und M3.3 die Darstellung der Bilder in Abhängigkeit der Fahrzeuggeschwindigkeit erfolgt, M3.4 wobei wenn die Bilder der Aufnahmeeinrichtung in Fahrtrichtung dargestellt werden, die Bilder der anderen Aufnahmeeinrichtung nicht dargestellt werdendadurch gekennzeichnet, M4 dass der Vorrichtung ein Grenzwert für die Fahrzeuggeschwindigkeit in Vorwärtsrichtung und ein Grenzwert für die Fahrzeuggeschwindigkeit in Rückwärtsrichtung zugeordnet ist, M4.1 wobei der Grenzwert für die Vorwärtsrichtung ungleich Null und ungleich unendlich ist.

M5 die Fahrzeuggeschwindigkeit mit dem Grenzwert vergleichbar ist, wobei M6 nur bei Fahrzeuggeschwindigkeiten unterhalb des Grenzwertes eine Darstellung der Bilder der durch die Gangstufe ausgewählten Aufnahmeeinrichtung erfolgt und M7 bei Fahrzeuggeschwindigkeiten größer der Grenzgeschwindigkeit sonstige Fahrzeugzustandsdaten dargestellt sind."

Die jeweiligen Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 ergeben sich aus den jeweiligen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag 1 durch das Anfügen der Merkmale der -lediglich auf den erteilten, unabhängigen Verfahrensanpruch 6 rückbezogenen -erteilten Ansprüche 7 und 8. Die entsprechenden Vorrichtungsmerkmale lauten M8 "wobei die Grenzgeschwindigkeit für Vorwärtsund Rückwärtsrichtung unterschiedlich gewählt sind und M8.1 die Grenzgeschwindigkeit für die Rückwärtsrichtung auf unendlich eingestellt ist."

Wegen den jeweiligen, nebengeordnet beanspruchten Verfahrensansprüchen 6 sowie den jeweiligen abhängigen Ansprüchen nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 sowie wegen dem weiteren Vorbringen und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. A. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der -mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten -Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 -Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II).

B. Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg. Das Patent 197 54 249 ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG zu widerrufen, weil die jeweiligen Gegenstände der nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 geltenden Ansprüche 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen. Dieser ist beim vorliegenden Streitpatent als ein auf dem Gebiet der Fahrzeugentwicklung tätiger, berufserfahrener Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik zu definieren. Die Frage der Zulässigkeit der nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 verteidigten Vorrichtungen bzw. Verfahren kann dabei dahinstehen (vgl. BGH, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 -"Elastische Bandage").

1.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in Frage gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag des Patentinhabers die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 160), da ein unzulässiger -einziger -Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt (vgl. hierzu Schulte, PatG, 8. Auflage, § 61, Rdn. 23; BGH GRUR 1987, 513, II.1. -"Streichgarn"). Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des Einspruchs insofern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist u. a. den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht hat und dazu die Tatsachen -beispielsweise durch Gegenüberstellen aller Merkmale des erteilten Anspruchs 1 mit den verschiedenen Ausführungsbeispielen der Druckschrift D1 -im Einzelnen angegeben hat, aus denen sich ergeben soll, dass das Patent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz, 251, liSp, Abs. 1-"Epoxidation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 106 bis 110). Eine, wie von der Patentinhaberin vorgetragene, möglicherweise unzulässige Vermengung von Merkmalen unterschiedlicher Ausführungsbeispiele ist dabei nicht Thema der Zulässigkeit sondern der Begründetheit des Einspruchs.

2.

Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur optischen Rangierhilfe für ein Kraftfahrzeug, bei denen mittels optischer Aufnahmeeinrichtungen für den Fahrzeugführer schlecht einsehbare Bereiche (tote Winkel) optisch dargestellt werden.

Dem Streitpatent liegt dabei das Problem zugrunde, dass aufgrund der zunehmenden Verkehrsdichte auch der vorhandene Parkraum immer intensiver genutzt wird, mit der Folge, dass der Manövrierraum zu benachbarten Fahrzeugen immer kleiner wird. Dieses Problem wird zusätzlich noch durch die Form moderner Kraftfahrzeuge mit optimierten cw-Werten verstärkt, da bei derart abgerundeten Formen es für den Fahrzeugführer schwerer ist, die Abmessungen seines Kraftfahrzeuges abzuschätzen. Ein weiteres Problem aufgrund der intensiven Parkraumbewirtschaftung ist, dass zunehmend immer dichter an Kreuzungen und Einfahrten geparkt wird, so dass deren Einsehbarkeit abnimmt. Aus dem Stand der Technik sind in diesem Zusammenhang eine Vielzahl von kameraunterstützten Aufnahmeeinrichtungen bekannt, welche den Fahrer bei entsprechenden Sichtproblemen unterstützen sollen, welche jedoch üblicherweise mit einem Verlust an weiteren wichtigen Fahrerinformationen verbunden sind.

Vor diesem technischen Hintergrund liegt dem vorliegenden Streitpatent die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur optischen Rangierhilfe für ein Kraftfahrzeug zu schaffen, mittels derer ohne wesentlichen Informationsverlust die Bilder der optischen Aufnahmeeinrichtungen kompakt darstellbar sind (vgl. Streitpatent, Abs. [0009]).

Diese Aufgabe wird durch die Vorrichtung der nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 verteidigten Ansprüche 1 bzw. das Verfahren der Ansprüche 6 gelöst. Vorteilhafte Ausgestaltungen ergeben sich in den jeweiligen Unteransprüchen.

Für die technische Lösung ist gemäß der Beschreibung des Patents entscheidend, dass die Einblendung der Bilder der optischen Aufnahmeeinrichtungen jeweils fahrtrichtungsabhängig erfolgt, so dass lediglich das entsprechende Bild der jeweils gewählten Fahrtrichtung angezeigt wird. Ferner soll ab einer bestimmten Grenzgeschwindigkeit anstelle des Bildes wieder die ursprüngliche - sonstige Fahrzeugzustandsdaten charakterisierende - Anzeige auf dem Display dargestellt werden. Die Bilder der jeweils fahrtrichtungsabhängigen optischen Aufnahmeeinrichtungen werden dabei auf optischen Anzeigeeinrichtungen dargestellt. Diese sind als ein frei programmierbares Display ausgebildet, so dass die Vorrichtung lediglich ein (Anzeige-)Display aufweist, auf welchem die entsprechenden optischen Anzeigeeinrichtungen in Form der entsprechenden Bilder dargestellt sind.

3.

Zum Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 Die Lösungen der Hilfsantrage 1 bis 3 konkretisieren u. a. die Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag dergestalt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag den Gegenstand des enger gefassten Hilfsantrags 1 bzw. den Gegenstand des enger gefassten Hilfsantrags 2 umfasst. Diese beiden Gegenstände umfassen wiederum den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3, so dass dieser erkennbar am weitesten eingeschränkt ist. Nachdem der Gegenstand gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 - wie nachfolgend aufgezeigt wird -nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 nicht patentfähig.

4.

Zum Hilfsantrag 3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht unter Berücksichtigung der Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.

Denn aus der Lehre des 2. Ausführungsbeispiels der Druckschrift D1 (vgl. dortige Absätze [0016] bis [0021]) kennt der Fachmann eine Vorrichtung zur optischen Rangierhilfe für ein Kraftfahrzeug (surrounding monitoring device for vehicle i. V m. Hinweis auf Parkvorgang in Abs. [0020] / M1), welche im Gegensatz zur in Rede stehenden, verteidigten Vorrichtung nach Hilfsantrag 3 lediglich eine zum hinteren Verkehrsraum ausgerichtete optische Aufnahmeeinrichtung aufweist (back monitoring device 8, M2teilweise). Die Bilder dieser Aufnahmeeinrichtung werden auf einer optischen Anzeigeeinrichtung dargestellt, welche als ein offensichtlich frei programmierbares Display ausgebildet ist (monitor 7 i. V. m. picture signal generator 2, M3teilweise). Die Darstellung der Bilder der lediglich einen optischen Aufnahmeeinrichtung erfolgt dabei in Abhängigkeit von einer gewählten Gangstufe, bei der D1 beim Einlegen des Rückwärtsgangs als eine wählbare Gangstufe (Richtungssensor 9, Abs. [0017], "...f.e. a car detects whether it retreats or not by detecting a gear location using a position sensor.", M3.1 teilweise). Mittels des frei programmierbaren Displays sind darüber hinaus andere Daten darstellbar. Hierzu nennt die D1 in Abs. [0017] beispielsweise ein Navigationssystem (navigation equipment). Dabei kann dahinstehen, ob durch das in Druckschrift D1 als "original equipment" offenbarte Navigationssystem (vgl. Abs, [0021]) bereits Fahrzeugzustandsdaten im Sinne des Streitpatents dargestellt sind, denn es liegt im Rahmen einfachen fachmännischen Handelns, diese technische Lehre gegebenenfalls um weitere benötigte fahrzeugspezifische Daten zu erweitern. Eine entsprechende Darstellung von allgemeinen Fahrzeugzustandsdaten in Verbindung mit der Anzeige eines Umgebungsbilds für frei programmierbare Displays ist beispielsweise bereits aus der Druckschrift D2 bekannt (vgl. obere Figur i. V. m. Abs. Constitution, 1. Satz, Bezugszeichen7 im Vergleich zur unteren Figur i. V. m. Abs. Constitution, 2. Satz). Damit ist das Merkmal M3.2 ausgehend von der Druckschrift D1 in Kenntnis des Stands der Technik nach Druckschrift D2 für den Fachmann zumindest nahegelegt. Die Darstellung der Bilder der zum hinteren Verkehrsraum ausgerichteten optischen Aufnahmeeinrichtung erfolgt dabei in Abhängigkeit von der Fahrzeuggeschwindigkeit (vgl. Abs. [0019], M3.3), wobei der Vorrichtung ein Grenzwert für die Fahrzeuggeschwindigkeit in Vorwärtsrichtung zugeordnet ist (Abs. [0019], le Satz). Zudem weist die Vorrichtung der D1 im Sinne des Streitpatents einen unendlich großen Grenzwert für die Fahrzeuggeschwindigkeit in Rückwärtsrichtung auf, da gemäß technischer Lehre der D1 bei Rückwärtsfahrt generell das rückwärtige Bild angezeigt wird (Abs. [0019] "When travelling direction changes from advance to retreat, the image of back monitoring device is outputted to a display" / Merkmale M4 und M8.1). Ferner ist die bei der D1 am Geschwindigkeitssensor 3 erfasste Fahrzeuggeschwindigkeit über den, einen Mikroprozessor beinhaltenden, Auswahlschaltkreis 10 mit einem Grenzwert vergleichbar (Merkmal M5), wobei nur bei Fahrzeuggeschwindigkeiten unterhalb dieses Grenzwertes eine Darstellung der Bilder der ausgewählten Aufnahmeeinrichtung -im Fall der D1 sind dies Bilder der beim Einlegen des Rückwärtsgangs ausgewählten rückwärtigen Kamera bei Rückwärtsfahrt bzw. beim Unterschreiten des gewählten Grenzwerts in Vorwärtsrichtung -erfolgt (Merkmal M6) und bei Fahrzeuggeschwindigkeiten größer der Grenzgeschwindigkeit sonstige Daten - bei der D1 die beispielsweise genannten Daten des Navigationssystems -dargestellt sind ("When the vehicle speed is beyond a predeterminned value, a display is returned to the image of equipment just before a traveling direction changes from advance to retreat from a back monitoring device, Merkmal M7).

Darüber hinaus offenbart die Druckschrift D1 mit der Angabe einer vorbestimmten Geschwindigkeit bei Vorwärtsfahrt (vgl. Abs. [0019], "In being below the predetermined value that has the vehicle speed measured with the speed sensor when a traveling direction changes into advance [...]. When the vehicle speed is beyond a predetermined value...") und keiner diesbezüglichen Geschwindigkeitsbegrenzung bei Rückwärtsfahrt (vgl.. Abs. [0019], "When travelling direction changes from advance to retreat, the image of the back monitor device is outputted to a display.") das Merkmal M8, wonach die Grenzgeschwindigkeit für Vorwärtsund Rückwärtsrichtung unterschiedlich gewählt sind. Hierbei ist gemäß oben zitierter Textstelle bei Vorwärtsfahrt der Grenzwert (predetermined speed value) ungleich Null und ungleich unendlich

(Merkmal M4.1).

Die mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 verteidigte Vorrichtung unterscheidet sich hiervon dadurch, dass zusätzlich zur, auf den hinteren Verkehrsraum gerichteten, optischen Aufnahmeeinrichtung mindestens eine weitere, auf den vorderen Verkehrsraum ausgerichtete optische Aufnahmeeinrichtung mit zugehörigerer weiterer Anzeigeeinrichtung vorgesehen ist. Dies bedingt eine Mehrzahl zu verarbeitender Bilder mit zugeordneten optischen Aufnahmeeinrichtungen (Merkmale M2Rest, M3Rest), wobei, wenn die Bilder der Aufnahmeeinrichtung in Fahrtrichtung dargestellt werden, die Bilder der anderen Aufnahmeeinrichtung nicht dargestellt werden und umgekehrt, mithin immer die Bilder der jeweiligen optischen Aufnahmeeinrichtung in Fahrtrichtung dargestellt sind (Merkmale M3.1 Rest, M3.4).

Diese Unterschiede vermögen jedoch nicht die erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu begründen. Denn bei einer entsprechenden Formgebung des Fahrzeugs liegt für den Fahrer auch im vorderen Verkehrsraum ein nicht einsehbarer toter Winkel - entsprechend der bereits in der D1 im zweiten Ausführungsbeispiel als nachteilig erkannten Situation im hinteren Verkehrsraum. Aufgrund derselben Aufgabenstellung ist der mit der Vorrichtungsentwicklung befasste Fachmann daher veranlasst, die aus der Druckschrift D1 bekannte Lösung einer optischen Aufnahmeeinrichtung mit zugehöriger Anzeigeeinrichtung für den hinteren Fahrzeugbereich auch auf den vorderen Fahrzeugbereich zu übertragen und für diesen Bereich mindestens eine weitere optische Aufnahmeeinrichtung mit zugeordneter optischer Anzeigeeinrichtung vorzusehen (Merkmale M2Rest, M3Rest). Hierbei liegt es dem Fachmann auf der Hand, aus Gründen einer übersichtlichen Datendarstellung für den Fahrer lediglich diejenigen Informationen anzeigen, welche in der aktuellen Fahrsituation benötigt werden. Übertragen auf die Lehre des zweiten Ausführungsbeispiels der Druckschrift D1 mit zusätzlich angefügter frontseitiger Kamera führt dies den Fachmann ohne weiteres zur technischen Lehre der Merkmale M3.1Rest und M3.4, wonach lediglich die Bilder der Aufnahmeeinrichtung in Fahrtrichtung, die Bilder der anderen Aufnahmeeinrichtung jedoch nicht dargestellt werden. Somit wird der Fachmann, beim Vorliegen eines toten Winkels im vorderen Bereich des Fahrzeugs, die Lehre des zweiten Ausführungsbeispiels der D1 in naheliegender Weise an die Gegebenheit anpassen, indem er Vorkehrungen trifft, so dass er bei Vorwärtsfahrt ausschließlich die Bilder des vorderen Verkehrsraums einblendet und wegen einer besseren Übersichtlichkeit in dieser Fahrsituation auf die Darstellung der Bilder des hinteren Verkehrsraums verzichtet und umgekehrt.

Somit kommt der Fachmann, ausgehend von der technischen Lehre des zweiten Ausführungsbeispiels der D1, lediglich im Rahmen fachmännischen Handelns zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3. Die entsprechende Vorrichtung ist daher nicht patentfähig.

5.

Mit den jeweils nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 fallen auch die jeweiligen, nebengeordnet beanspruchten Verfahrensansprüche 6 sowie die auf die jeweiligen Ansprüche 1 bzw. 6 rückbezogenen abhängigen Ansprüche, da weder auf die jeweiligennebengeordneten Verfahrensansprüche 6 noch auf die abhängigen Ansprüche ein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war.

6.

Bei vorliegender Sachlage war das Patent daher zu widerrufen.

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BPatG:
Beschluss v. 22.06.2011
Az: 7 W (pat) 309/09


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