Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juli 2002 und vom 5. Februar 2003 werden aufgehoben.
I.
Die Markenanmeldung ist durch zwei Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 26. Juli 2002 und vom 5. Februar 2003, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Anmelder habe keinen Nachweis für seine Rechtsfähigkeit erbracht.
Im Anmeldeverfahren und auch bei der Beschwerdeeinlegung ist der Anmelder unter der Bezeichnung "Gemeindejugendwerk Elstal" aufgetreten. Mit Zwischenbescheid vom 16. Oktober 2003 ist dem Anmelder eine Umdeutung dahingehend vorgeschlagen worden, dass der "B... in DE" als Markenanmelder auftritt und das G... lediglich innerhalb des genannten Bundes für die Anmeldung zuständig ist. Mit dieser Verfahrensweise hat sich der Anmelder einverstanden erklärt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.
Bei dem B... in DE. handelt es sich - im Unterschied zu dessen G..., das lediglich eine Untergliederung innerhalb des genannten Bundes darstellt - um eine juristische Person, die gemäß § 7 Nr. 2 MarkenG Markeninhaber und dementsprechend auch Markenanmelder sein kann. Dem Anmelder geht es darum, die Eintragung des angemeldeten Zeichens für Zwecke des G... zu erreichen. Ob als Markeninhaber die juristische Person oder das G... eingetragen wird, hat für ihn - wie sich auch aus seiner Antwort auf den Zwischenbescheid ergibt - bereits im Zeitpunkt der Anmeldung keine entscheidende Rolle gespielt. Daher kann die Markenanmeldung entsprechend § 140 BGB dahingehend umgedeutet werden, dass nicht das G... als solches, sondern die rechtsfähige Körperschaft Anmelder sein soll. Mit dieser Anmelderbezeichnung kann das Eintragungsverfahren fortgesetzt werden.
Winkler Rauch Sekretaruk Hu
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