Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 13. August 1991
Aktenzeichen: 22 U 65/91

(OLG Köln: Urteil v. 13.08.1991, Az.: 22 U 65/91)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28. Januar 1991 - 91 0 202/90 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist Aktionärin der Beklagten. Die 400 von ihr gehaltenen Aktien meldete, sie im Juli 1990 zur Eintragung im Aktienbuch an. Die Beklagte ist ein im Jahre 1913 gegründetes Wohnungsbauunternehmen, das seit seiner Gründung unter der Bezeichnung "G" firmiert. Bis zur Aufhebung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.1990 war die Beklagte ein nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anerkanntes Wohnungsbauunternehmen.

In der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.08.1990 waren von dem 9 Millionen DM betragenden Grundkapital der Beklagten insgesamt Aktien mit einem Betrag von 8.298.000,00 DM mit 82980 Stimmen vertreten. Ausweislich des Protokolls erklärte der Aktionär Notar a.D. Dr. H., daß er sein Stimmrecht lediglich nur für ein Aktienkapital von 2.297.700,00 DM ausüben werde, es seien also bei jeder Beschlußfassung DM 250.800,00 vom vertretenen Kapital abzusetzen. Unter Punkt 8 der Tagesordnung, der mit "Satzungsänderung" bezeichnet war, wurde gegen 1065 Stimmen ohne Stimmenthaltungen mit allen übrigen Stimmen die Änderung der Satzung der Beklagten vom August 1987 dergestalt beschlossen, daß die die Fassung erhielt, wie sie im Bundesanzeiger Nr. 133 vom 20. Juli 1990 im Anschluß an die Einladung zur Hauptversammlung veröffentlicht worden war. Wegen der Einzelheiten der geänderten Fassung der Satzung wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung (B1. 62 f. d.A.) Bezug genommen. Wegen der Fassung der Satzung der Beklagten vom August 1987 wird auf Anlage B 2 zur Klageerwiderung (B1. 63 f. d.A.) Bezug genommen. Gegen den Satzungsänderungsbeschluß erklärte der Geschäftsführer H. als Vertreter der Klägerin Widerspruch zu Protokoll.

Mit der am 26.09.1990 bei Gericht eingegangenem Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der §§ 1, 2 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 2 der geänderten Satzung.

Die Klägerin hat behauptet, bei den Aktien im Nominalbetrag von 2.297.700,00 DM, mit denen Notar a.D. Dr.H. an der Abstimmung zu Punkt 8 der Tagesordnung teilgenommen habe, handele es sich um eigene Aktien der Beklagten. Die Beklagte bezeichne sich im Geschäftsbericht 1989 selbst als "wirtschaftliche Eigentümerin" dieser Aktien. Der Beschluß sei daher unter Verstoß gegen § 71 b AktG zustande gekommen. Die Klägerin hat weiter die Auffassung vertreten, §§ 1 und 2 Abs. 1 der geänderten Satzung verstießen gegen § 3 UWG. Die Verwendung des Begriffs "Gemeinnützig" in diesen Satzungsbestimmungen stelle im Wettbewerb der Beklagten mit anderen Wohnungsgesellschaften eine Irreführung dar, da die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen aufgehoben sei. Die Beklagte habe sich darüberhinaus von der "Gemeinnützigkeit" entfernt, wie sich insbesondere aus dem nach § 2 Abs. 4 geänderten Geschäftszweck und aus der in § 9 Abs. 1 geregelten Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats er. gebe. § 21 der geänderten Fassung der Satzung der Beklagten verstoße gegen § 271 AktG. Im Hinblick auf die Situation nach Wegfall des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sei für die Entziehung des Anspruchs der Aktionäre auf anteilige Beteiligung am Liquidationserlös Einstimmigkeit der Beschlußfassung erforderlich gewesen. Im Hinblick auf den wirklichen Wert der Aktien würden die Aktionäre im Falle einer Liquidation der Gesellschaft derart durch § 21 der Satzung benachteiligt, daß eine Verletzung der, .Eigentumsgarantie nach Art. 14 I GG offensichtlich sei. Nach der Zeitschrift "Das Wertpapier", Nr. 19, Seite 905, 1990, habe der Aktienkurs der Aktien der Beklagten am 10. Juli 1990 bei 4.200,00 DM gelegen, der umgerechnete Marktwert der Aktien bei einem Wohhungspreis pro Wohnung von nur 100.000,00 DM liege nach Schätzung dieser Zeitschrift pro Aktie bei 25.000,00 DM. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Berechnungen der Klägerin wird auf Bl. 2 ff. des Schriftsatzes der Klägerin vom 17.10.1990 (B1. 39 ff. d. A.) sowie auf die von ihr zu den Akten gereichte Ablichtung des Artikels in der Zeitschrift "Das Wertpapier" (31. 31, 32 d. A.) Bezug genommen. Nach Auffassung der Klägerin müßten diese von der Beklagten während der Zeit der Geltung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes(WGG)angesammelten Vermögenswerte nunmehr nach Wegfall dieses Gesetzes für die Aktionäre realisierbar werden, nachdem diese jahrzehntelang auf die Ausschüttung einer an der Rendite ausgerichteten Dividende gewartet hätten.

Die Klägerin hat beantragt, die Paragraphen

1 mit folgendem Text: "Die Gesellschaft führt die Firma G.

2 Abs. 1 mit dem Text: "Gegenstand des Unternehmens ist die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit sicherem Wohnraum zu sozial angemessenen Bedingungen (gemeinnütziger Zweck)"

und 21 Abs. 1 und 2 mit dem Text: "Bei Auflösung der Gesellschaft erhalten die Aktionäre nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht mehr als ihre Einzahlungen auf die übernommenen Aktien ausbezahlt.

Ein etwa verbleibender Rest des Gesellschaftsvermögens ist ausschließlich für den in § 2 Abs. 1 dieser Satzung bezeichneten Zweck zu verwenden",

der in der Hauptversammlung vom 27. August 1990 beschlossenen Satzung für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, bei den von Herrn Notar a.D. Dr. H. gehaltenen Aktien handele es sich nicht um eigene Aktien der Gesellschaft, insbesondere halte Notar a.D. Dr. H. keine Aktien treuhänderisch für sie.

Hinsichtlich § 1 der Satzung in der geänderten Fassung hat die Beklagte vorgetragen, eine Satzungsänderung liege insoweit wegen der wortgleichen Übereinstimmung mit 1 der bisherigen Satzung nicht vor. Im übrigen genieße sie für den seit dem Jahre 1913 geführten Firmennamen Bestandsschutz. Ein Verstoß gegen § 3 UWG liege sowohl hinsichtlich § 1 als auch hinsichtlich § 2 Abs. 1 der geänderten Fassung der Satzung schon deshalb nicht vor, weil der Beschluß kein wettbewerbliches Verhalten darstelle. § 21 der geänderten Fassung der Satzung berühre die Aktionärsrechte nach § 271 AktG schon deshalb nicht, weil die Vermögensbindung im Falle der Auflösung der Gesellschaft bereits in der ursprünglichen Fassung der Satzung von 1913 verankert gewesen sei und es hierbei auch nach der Satzung in der Fassung von August 1987 geblieben sei.

Im übrigen hat die Beklagte behauptet, sie erfülle nach wie vor die Standards der Gemeinnützigkeit. Insbesondere würden tatsächlich nicht mehr als 4 der Einlagen jährlich als Gewinn an die Aktionäre ausgeschüttet, sie beachte das Gebot der Unabhängigkeit von Angehörigen des Baugewerbes und lasse sich weiter vom Prüfungsverband prüfen.

Die. Beklagte hat im übrigen die Auffassung vertreten, der von der Klägerin selbst dargelegte spekulative Charakter des Erwerbs der Aktien durch die Klägerin beleuchte deutlich den eigentlichen Hintergrund und das Ziel der von der Klägerin erhobenen Anfechtungsklage.

Das Landgericht Köln hat die Klage durch Urteil vom 28. Januar 1991 als unbegründet abgewiesen, da die behaupteten Gesetzverstöße nicht vorlägen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, bezüglich, § 1 der geänderten Satzung sei in der Hauptversammlung vom 27.08.1990 gar kein Beschluß gefaßte worden. § 1 der Satzung der Beklagten sei nicht geändert worden, sondern stimme vielmehr mit dem Wortlaut der Gründungssatzung der Beklagten und der Satzung in der Fassung von August 1987 überein. Auch im Hinblick auf einen etwaigen Bedeutungswandel des Wortes "Gemeinnützig" im Wohnungsbau und auf die Änderung der Satzung der Beklagten an anderen Stellen fehle es jedenfalls an einer handgreiflichen Willensentschließung der Aktionäre zu § 1 der Satzung. Im übrigen erscheine es auch als durchaus zweifelhaft, ob die unveränderte Fortführung des Firmennamens gegen § 3 UWG verstoße. Für die Fortführung der seit 1913 geführten Firma könne sich die Beklagte nicht nur auf einen firmenrechtlichen Bestandschutz berufen, sondern es sei auch fraglich, ob der relevante Verkehr die Benutzung des Begriffs "Gemeinnützig" nicht nur als Beachtung der vor und unabhängig von dem aufgehobenen Gesetz anerkannten Standards der Gemeinnützigkeit im Wohnungsbau verstehe.

§ 2 Abs. 1 der Neufassung der Satzung verstoße schon deshalb nicht gegen § 3 UWG, weil der Hauptversammlungsbeschluß als lediglich betriebsinterner Akt keine Angabe im. geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken sei. Einstimmigkeit für die Beschlußfassung insoweit sei im Hinblick auf § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erforderlich gewesen. Die gemischte Zwecksetzung sei vielmehr auch nach der geänderten Satzung erhalten geblieben. Die danach erforderliche Dreiviertelmehrheit sei auch dann gegeben gewesen, wenn für die von Notar a.D. Dr. H. abgegebenen Stimmen ein Stimmrecht im Hinblick auf § 71 b AktG nicht bestanden habe. Ein etwaiger Gesetzesverstoß sei daher für die Beschlußfassung weder kausal noch relevant geworden.

Für die Beschlußfassung über § 21 der Neufassung der Satzung sei die Zustimmung aller Aktionäre nicht erforderlich gewesen, da eine von § 271 AktG abweichende Verwendung eines Liquidationsgewinns Einstimmigkeit der Beschlußfassung nur für den Entzug bzw. die Beschränkung eines bestehenden Aktionärsrechts auf anteiligen Liquidationsgewinn erfordere. Bestimme hingegen bereits die Gründungssatzung eine anderweitige Verwendung des Liquidationsgewinns, habe ein Recht auf seine Auskehrung nie bestanden und werde folglich auch nicht entzogen.

Gegen dieses Urteil wendet die Klägerin sich mit der Berufung.

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, das sie ergänzt und vertieft. Ergänzend trägt die Klägerin insbesondere vor, der Verstoß gegen § 71 b AktG führe nicht nur zur Anfechtbarkeit, sondern zur Nichtigkeit des Beschlusses, für Überlegungen zur Kausalität des Verstoßes im Hinblick auf das Beschlußergebnis sei daher kein Raum. Im übrigen habe das erstinstanzliche Urteil die Wirkung und Einflußnallme, die durch die Abgabe von 22977 Stimmen auf die anderen Gesellschafter ausgeübt werde, verkannt. Der Anteil dieser Stimmen im Verhältnis zur Zahl aller abgegebenen Stimmen betrage nahezu 30 %. In Anbetracht dessen könne nicht mehr ausgeschlossen werden, daß die Entscheidung dieser Stimmen die Entscheidung der anderen Gesellschafter beeinflußt habe.

Hinsichtlich § 1 der geänderten Satzung fehle es auch nicht an einer Beschlußfassung der Hauptversammlung. Vielmehr habe die Hauptversammlung beschlossen, daß § 1 nicht geändert werde. Auch der Beschluß, eine Änderung nicht durchzuführen, sei ein Beschluß, der der Anfechtungsklage zugänglich sei mit der Folge, daß der Beschluß aufzuheben sei. Die Beibehaltung des Firmennamens verstoße zum einen gegen die übrigen Satzungsvorschriften, da die Gesellschaft sich mit den geänderten Paragraphen der Satzung soweit von der Zielsetzung der Gemeinnützigkeit entfernt habe, daß die Beibehaltung des § 1 mit den übrigen Satzungsbestimmungen nicht im Einklang. stehe. Außerdem verstoße der Beschluß gegen § 3 UWG. Auf den Firmenbestandschutz könne sich die Beklagte nicht berufen, da auch eine zunächst nicht irreführende Firmenbezeichnung im Laufe der Zeit irreführend werden könne. Die Abschaffung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zeige, daß es nach dem Willen des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Wohnungsbaues keine Gemeinnützigkeit mehr geben solle. Auch § 2 Abs. 1 der Satzung verstößt nach Ansicht der Klägerin gegen § 3 UWG. Mit der betriebsinternen Willensentscheidung über die geänderte Zielsetzung sei nämlich ein Auftrag an die exikutiven Organe der Gesellschaft erteilt worden, mit dem die Gesellschaft am geschäftlichen Leben teilnehme. Im übrigen sei die zur Änderung des § 2 Abs. 1 der Satzung erforderliche Mehrheit nicht gegeben gewesen. Aufgrund der Erweiterung des Geschäftszwecks in § 2 Abs. 4 der geänderten Fassung liege eine Erweiterung des Vereinszwecks vor, für die nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB Einstimmigkeit erforderlich sei.

Auch für die Beschlußfassung über § 21 der Satzung fehle es an der erforderlichen Mehrheit. Es habe der Zustimmung aller Aktionäre bedurft, da das Recht auf anteiligen Liquidationserlös als Gläubigerrecht nach .§ 271 AktG grundsätzlich unentziehbar sei. Das erstinstanzliche Urteil verkenne insoweit, daß die ursprüngliche Regelung zur erneuten Disposition bestanden habe. Dies folge schon daraus, daß sich das Verwendungsziel geändert habe. In diesem Falle lebe das Gläubigerrecht wieder auf.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 28.01.1991 nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, das sie wie folgt ergänzt und vertieft.

Bezüglich § 1 der Satzung fehle es bereits an einem anfechtbaren Satzungsbeschluß. Es handele sich insbesondere auch nicht um einen ablehnenden Beschluß, da der Tagesordnungs-Punkt 8 der Hauptversammlung vom 27.08.1990 die Änderung des § 1 nicht zum Gegenstand gehabt habe. Auch ein Verstoß gegen § 3 UWG liege mangels eines in dem Satzungsbeschluß liegenden Handelns.zu Wettbewerbszwecken nicht vor. Auch eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG liege nicht vor, da die Charakterisierung des Zweckes der Beklagten .als gemeinnützig auch nach Aufhebung des WGG den wahren Gegebenheiten entspreche. Hiergegen, spreche nicht § 2 Abs. 4 der geänderten Satzung, da es der Beklagten auch unter der Geltung des WGG gestattet gewesen sei, im gewerblichen Bereich tätig zu sein. Demgemäß bewirtschafte die Beklagte seit jeher Läden und andere gewerbliche Einrichtungen. Im übrigen könne auf § 3 UWG, der nur einen wettbewerbsrechtliChen Unterlassungsanspruch gewähre, keine aktienrechtliche Anfechtungsklage gestützt werden. Schließlich könne sich die Beklagte auch auf den aus § 17 HGB folgenden namensrechtlichen Bestandschutz berufen.

Auch § 2 der Satzung sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung beinhalte insbesondere keine Änderung des Gesellschaftszwecks, die in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB der Zustimmung aller Aktionäre bedurft hätte. Eine Änderung des Gesellschaftszwecks liege nicht vor, da der von der Beklagten verfolgte Zweck unverändert geblieben sei. Auch ein Verstoß gegen § 3 UWG liege schon deshalb nicht vor, weil ein Hauptversammlungsbeschluß keine Angabe im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs sei. Im übrigen sei Gegenstand der Gesellschaft tatsächlich die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit sicherem Wohnraum zu sozial angemessenen Bedingungen.

Die in § 21 der Satzung festgelegte Vermögensbindung verstoße nicht gegen § 271 AktG. Ein Entzug eines Rechts im Sinne des § 271 AktG liege nicht vor, wenn - wie vorliegend- schon in der ursprünglichen Satzung die Festlegung der Gemeinnützigkeit enthalten sei und dem Aktionär deshalb schon von vorneherein kein Anspruch auf den Abwicklungsüberschuß zugestanden habe.

Schließlich liege in der Ausübung des Stimmrechts für ein Aktienkapital in Höhe von DM 2.297.000,00 durch den Aktionär Dr. H. kein Verstoß gegen § 71 b AktG. Hinsichtlich der im Geschäftsbericht 1989 der Beklagten erwähnten Aktien habe Dr.

H. sein Stimmrecht gerade nicht ausgeübt. Selbst wenn man unterstelle, Dr. H. habe tatsächlich mit eigenen Aktien der Gesellschaft abgestimmt, führe dies nicht zu einer Nichtigkeit der Satzung nach § 241 Abs. 3 AktG wegen Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze des Aktienrechts. Folge eines derartigen Verstoßes sei nur, daß die insoweit abgegebenen Stimmen ungültig und bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitzuzählen seien. Auch bei Nichtberücksichtigung

der 22977 Stimmen des von Dr. H. gehaltenen

Aktienkapitals und der danach verbleibenden Ja-Stimmen in Höhe von 56430 bei 1065 Nein-Stimmen verbleibe die nach § 179 AktG erforderliche Dreiviertelmehrheit. Die von der Klägerin behauptete Einflußnahme der Stimmabgabe von Notar Dr. H. auf die übrigen Aktionäre sei rein spekulativ und liege schon im Hinblick auf den Abstimmungsmodus, nach dem nur die Gegenstimmen und die Stimmenenthaltungen aufgerufen bzw. gezählt und sodann "mit allen übrigen Stimmen" der Beschluß gefaßt worden sei, ersichtlich nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gemäß §§ 246, 243 AktG ist unzulässig, soweit mit ihr die Nichtigerklärung hinsichtlich § 1 der durch Beschluß der Hauptversammlung geänderten Satzung begehrt wird.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es hinsichtlich des § 1 der Satzung in der geänderten Fassung bereits an einer handgreiflichen Willensentschließung der Aktionäre und damit an einem anfechtbaren Beschluß der Hauptversammlung.

Durch den unter Punkt 8 der Tagesordnung der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.08.1990, der mit "Satzungsänderung" bezeichnet ist, gefaßten zusammengesetzten Beschluß, in dem eine einheitliche Entscheidung über den komplexen Beschlußantrag "Satzungsänderung" herbeigeführt wurde, ist ein Teilbeschluß zu § 1 der geänderten Fassung der Satzung nicht gefaßt worden, da insoweit eine Satzungsänderung weder beantragt noch beschlossen worden ist. Der Beschlußgegenstand wird für die Hauptversammlung durch die Tagesordnung gekennzeichnet und bestimmt (Zöllner in Kölner Kommentar zu § 124 Rndz. 6). Beschlußgegenstand konnten daher nur die durch den Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Änderungen der Satzung sein. Hinsichtlich des § 1 der Satzung in der am 27.08.1990 beschlossenen Fassung lag weder ein Änderungsantrag vor noch ist die Satzung insoweit geändert worden, vielmehr stimmt § 1 der geänderten Satzung wortgleich mit § 1 der Fassung der Satzung der Beklagten vom August 1987 überein. Eine Satzungsänderung liegt nur dann vor, wenn der Text der ursprünglichen oder später geänderten Fassung erweitert, gekürzt oder abgeändert wird, ohne Rücksicht darauf, ob diese Änderung auch den Inhalt oder nur den Wortlaut der bestehenden Regelung betrifft (Zöllner in Kölner Kommentar zu § 179 Rndz. 8, Hefermehl-Bungeroth in Geßler u.a. § 179 Rndz. 19). Aus diesem Grunde kommtes auch nicht darauf an, ob die in § 1 der geänderten Fassung der Satzung geregelte. Firmenbezeichnung der Beklagten hinsichtlich des Begriffs "Gemeinnützig" durch die im übrigen beschlossene Satzungsänderung und/oder durch den Wegfall des WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz) einen anderen Inhalt erhalten hat. Eine handgreifliche Willensentschließung der Aktionäre im Hinblick auf die beantragte Änderung der Satzung ist nämlich nur insoweit feststellbar, als der Wortlaut der Satzung entweder antragsgemäß geändert oder der Änderungsantrag abgelehnt worden ist. Beides ist hinsichtlich § 1. der geänderten Fassung der Satzung nicht der Fall.

Zwar kann. auch ein die Änderung einer Satzungsbestimmung ablehnender Beschluß als sogenannter negativer Beschluß anfechtbar nach § 243 AktG sein. Eine derartige Willensentschließung der Hauptversammlung setzt aber einen entsprechenden Änderungsantrag voraus, der hinsichtlich § 1 der Satzung in der geänderten Fassung gerade nicht vorlag. Selbst wenn man aber der Auffassung der Klägerin folgen wütde, die Hauptversammlung habe einen Beschluß des Inhalts gefaßt, daß § 1 der ursprünglichen Satzung nicht geändert werde, da die Satzung insgesamt, und damit auch § 1 zur Abstimmung gestellt worden sei, fehlte es jedenfalls an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Nichtigerklärung des insoweit gefaßten Beschlusses. Ebenso wie sich im Fall der Ablehnung eines Antrags die Wirkung des Beschlusses im Verbrauch des gestellten Antrags' erschöpft (vgl. Hüffer in Geßler u.a. § 241 Rdnr. 8), hat auch der eine Bestimmung der Satzung bestätigende oder aufrechterhaltende Beschluß keine weitergehende Wirkung als die, daß es bei der ursprünglich bestehenden Lage verbleibt. Die Nichtigerklärung eines derartigen Beschlusses hätte dementsprechend nur die Wirkung, daß es bei der ursprünglichen Satzungsbestimmung verbliebe. Ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einem derartigen Ausspruch ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, im Hinblick auf die durch den Wegfall des WGG geänderte Rechtslage und die in den beschlossenen Satzungsänderungen ihrer Auffassung nach zum Ausdruck, kommende Entfernung der Beklagten von der Zielsetzung der Gemeinnützigkeit sei die Beklagte zur Änderung ihres Firmennamens verpflichtet, kann sie, worauf das erstinstanzliche Urteil zu Recht hinweist, dieses Ziel jedenfalls nicht mit der aktienrechtlichen Anfechtungsklage erreichen. (Vgl. hierzu auch Zöllner in Kölner Kommentar § 179 Rdnr. 70, 71).

II. 1. Auf die Frage, ob der in § 1 der Satzung der Beklagten festgelegte Firmenname gegen das Gesetz, insbesondere, wie die Klägerin meint, gegen § 3 UWG verstößt, kommt es daher nicht an. Der Senat ist allerdings auch insoweit mit dem erstinstanzlichen Urteil der Auffassung, daß die Fortführung des Firmennamens "G. keinen Verstoß gegen § 3 UWG. beinhaltet.

a) Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob die Klägerin als Aktionärin die Wettbewerbswidrigkeit eines auf dem Beschluß der Hauptversammlung beruhenden Verhaltens im Wege der aktienrechtlichen Anfechtungsklage geltend machen kann.

Die Vorschriften des UWG sind zwar Gesetz im Sinne des § 243 AktG. Hierunter ist nämlich jede Rechtsnorm zu verstehen und damit auch die Normen des Wettbewerbsrechts, die, wenn sie auch keine Popularklage ermöglichen, so doch im öffentlichen Interesse erlassen sind (vgl. Zöllner in Kölner Kommentar § 243 Rdnr. 71 und § 241 Rdnr. 106; Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsrecht 16. Aufl. Einl. UWG Rdnr. 219).

Ein Verstoß gegen § 3 UWG setzt jedoch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs voraus. Zum geschäftlichen Verkehr gehören nicht betriebsinterne Vorgänge innerhalb eines Unternehmens, also nicht der Beschluß der Hauptversammlung über die Änderung der Satzung als internes Mittel der Körperschaft zur Willensbildung in Bezug auf die Ausgestaltung der Grundverfassung der Gesellschaft (vgl. BaumbachHefermehl a.a.O. Einl. UWG Rdnr. 208). Eine Wettbewerbshandlung liegt vielmehr erst in der Umsetzung des betriebsinternen Vorgangs im geschäftlichen Verkehr, wobei bei entsprechender Begehungsgefahr, also zu erwartendem Handeln im geschäftlichen Verkehr eine vorbeugende Unterlassungsklage eines Mitbewerbers oder eines sonst nach dem UWG Klagebefugten möglich sein kann. Wettbewerbswidrig kann daher nicht der Beschluß der Hauptversammlung für sich gesehen, sondern erst die Führung des Firmennamens im geschäftlichen Verkehr sein. Bei der Frage, ob der Beschluß der Hauptversammlung in seinem Ergebnis, nämlich mit seinem Beschlußinhalt nach § 243 AktG gegen das Gesetz verstößt, ist zwar, anders als bei der Nichtigkeit nach § 241 Nr. 3 AktG, nicht nur eng auf den formulierten Inhalt des Beschlusses abzustellen, sondern es ist die Willensentscheidung nach ihrem Gesamtcharakter unter Einbeziehung von Motiv und Auswirkungen auf ihre Gesetzeswidrigkeit zu überprüfen (vgl. Zöllner in Kölner Kommentar § 243 Rdnr. 171 und Rdnr. 83).

Ob zu diesen im Wege der Anfechtungsklage überprüfbaren Auswirkungen auch die auf dem Satzungsbeschluß beruhende Weiterführung des Firmennahmens und eine hierdurch im geschäftlichen Verkehr möglicherweise bewirkte Irreführungsgefahr gehört, ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt zweifelhaft, daß das UWG zwar den Schutz des geordneten Wettbewerbs auch im Interesse der Allgemeinheit anordnet, die Gewährleistung dieses Schutzes aber nicht der Allgemeinheit, etwa im Wege einer Popularklage, sondern dem konkreten Wettbewerb, nämlich der Klage der Mitbewerber und sonst nach § 13 UWG Klagebefugten überläßt. Damit ist der Schutz des Wettbewerbs abhängig, von der Entscheidung der Betroffenen, ob sie sich im geschäftlichen Verkehr durch ein wettbewerbswidriges Verhalten, insbesondere durch eine irreführende Angabe tatsächlich betroffen bzw. getäuscht fühlen.

Dementsprechend könnte es dem unternehmerischen Ermessen Und damit der Mehrheit der in der Hauptversammlung Beschließenden zu überlassen sein, wie sie sich im Wettbewerb nach außen verhalten und ob sie das Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage auf sich nehmen will. Dies könnte jedenfalls in den Fällen gelten, in denen die Verletzung des UWG, hier des § 3 UWG jedenfalls nicht evident ist und zudem der Aktionär weder die Interessen der Allgemeinheit noch der Gesellschaft im Auge hat, sondern in der Anfechtungsklage lediglich die Chance zur Aufwertung seiner Aktien sieht.

b) Ob unter diesem Gesichtspunkt der Beschluß der Hauptversammlung der Anfechtung durch die Klägerin als Aktionärin überhaupt unterliegt, kann letztlich dahinstehen. Eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise ist nämlich durch den in der Firmenbezeichnung der Beklagten enthaltenen Begriff »Gemeinnützig" weder aufgrund des Wegfalls des WGG und damit der Anerkennung der Beklagten als gemeinnütziges Unternehmen im steuerrechtlichen Sinne noch durch die geänderten Satzungsbestimmungen und das hiermit verbundene tatsächliche oder zu erwartende Verhalten der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu befürchten.

Ausgangspunkt für die Feststellung einer Irreführung ist der Sinngehalt der werblichen Angabe, für die maßgebend allein die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise ist, wobei bereits die Vorstellung, die ein nicht völlig unbeachtlicher Teil des Verkehrs mit einer Werbeangabe verbindet, im Rahmen des § 3 UWG schutzfähig ist (vgl. Baumbach-Hefermehl § 3 UWG Rdnr. 57, 97).

aa) Durch die Firmenbezeichnung der Klägerin angesprochene Verkehrskreise sind jedenfalls in erster Linie die Wohnungssuchenden als potentielle Mieter der von der Klägerin auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen. Deren Vorstellungen gehen nach der Auffassung des Senats, dessen Mitglieder im weiteren Sinne zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und daher zur Beurteilung insoweit in der Lage sind, dahin, daß ein sich als gemeinnützig bezeichnendes Wohnungsbauunternehmen die Bedingungen erfüllt, die für eine Anerkennung als gemeinnützig erforderlich sind, und aufgrund der Einhaltung dieser Vorschriften in der Lage ist, gegenüber Mitbewerbern besonders preisgünstig anzubieten. Maßgeblich für die Anerkennung als gemeinnützig waren bis zur Aufhebung des WGG durch das Steuerreformgesetz 1990 die Bestimmungen des WGG, die insbesondere vorsahen, daß das Wohnungsunternehmen Wohnungen nur zu angemessenen Preisen überlassen durfte (§ 7 WGG), daß die Mitglieder oder Gesellschafter des Wohnungsunternehmens satzungsgemäß und tatsächlich bei der Verteilung. des Reingewinns höchstens jährlich 4 % ihrer eingezahlten Kapitaleinlagen erhalten und bei Auflösung des Wohnungsunternehmens und beim Ausscheiden nicht mehr als die eingezahlten Einlagen zurückerhalten durften (§ 9 WGG). Ob darüberhinaus, - abweichend von den Vorschriften des früheren WGG, das jedenfalls eine begrenzte Gewinnerzielung und Verteilung des Reingewinns zuließ -, die Vorstellungen der Verbraucher dahin gehen, daß ein gemeinnütziges Unternehmen den Eindruck erweckt, daß keinerlei eigene Gewinnabsicht bestehe und deshalb wegen der Steuervorteile besonders günstig angeboten werde (so Baumbach-Hefermehl § 3 UWG Rdnr. 402 m.w.N.), kann dahinstehen. Diese möglicherweise weitergehenden Vorstellungen des Verbrauchers sind nämlich nicht für sich gesehen relevant für seinen Entschluß, mit dem Unternehmen in geschäftlichen Kontakt zu treten und den Abschluß eines Vertrages ins Auge zu fassen, sondern führen zu der für diesen Entschluß letztlich relevanten Vorstellung, das Angebot eines sich als gemeinnützig bezeichnenden Unternehmens sei im Vergleich zu dem eines nicht gemeinnützigen Mitbewerbers günstig. Die Vorstellungen der Verbraucher im einzelnen darüber, welche Anforderungen ein gemeinnütziges Unternehmen erfüllen muß und welche Vorteile es hierdurch genießt, haben ihren Kern darin, daß das Unternehmen aufgrund der gemeinnützigen Zielsetzung preisgünstiger anbieten kann als Mitbewerber, die ihr Unternehmen an rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausrich ten. Nur diese Vorstellung hat für die Aufnahme geschäftlichen Kontakts wettbewerbliche Relevanz, nur die Enttäuschung dieser Vorstellung kann daher zu einer wettbewerblich relevanten Irreführung führen.

Im übrigen hat die Klägerin weder für das Bestehen derart weitgehender Verbrauchervorstellungen noch für die Relevanz dieser Vorstellungen in geeigneter Weise Beweis angetreten, obwohl sie hierzu nicht nur aufgrund der Ausführungen der Beklagten und des erstinstanzlichen Urteils, sondern auch aufgrund der im Termin vom 02.07.1991 geäußerten Auffassung des Senats Anlaß gehabt hätte.

Die danach nach Auffassung des Senats bei den angesprochenen Verkehrskreisen durch die Benutzung des Begriffs "Gemeinnützig" im Firmennamen der Beklagten verbundenen Vorstellungen des Verkehrs erfüllt die Beklagte auch nach dem Wegfall des WGG_und nach Änderung ihrer Satzung.

Die mit dem Wegfall des WGG verbundene Folge des Wegfalls der Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Wohnungsbau und der damit verbundenen steuerlichen Begünstigung der betroffenen Unternehmen führt für sich gesehen nicht zu einer Irreführung durch die Weiterführung des die Gemeinnützigkeit herausstellenden Firmennamens.

Zum einen ist hier nicht ersichtlich, daß die Vorstellungen des Verkehrs dahin gehen, das. Unternehmen sei tatsächlich als gemeinnützig anerkannt und steuerlich begünstigt, sei es nun nach dem WGG oder nach § 52 AO (vgl. insoweit OLG Stuttgart BB 1974, S. 9, 10, das diesbezüglich differenziert). Jedenfalls aber wird eine derartige Vorstellung nur insoweit für die Aufnahme geschäftlichen Kontakts relevant, als der Verbraucher sich hiervon ein besonders günstiges Angebot im Vergleich zu Mitbewerbern verspricht. Diese Vorstellung wird, was den Wohnungsbau betrifft, auf den allein sich die Behauptung der Gemeinnützigkeit bezieht, nicht enttäuscht'.

Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß die Beklagte nach dem Wegfall des WGG und der Anerkennung als gemeinnützig sowie der hiermit verbundenen steuerlichen Begünstigung ihr tatsächliches Verhalten im geschäftlichen Verkehr geändert hätte, insbesondere Wohnraum nicht mehr wie bisher zu günstigeren Bedingungen zur Verfügung stellt als Mitbewerber, die sich nicht als gemeinnützig bezeichnen. Die konkrete Gefahr eines derartigen künftigen geschäftlichen Verhaltens der Beklagten, die zu einer Enttäuschung der mit dem Begriff der Gemeinnützigkeit verbundenen Erwartung der Wohnungssuchenden und damit zu einer Irreführung führen könnte, ergibt sich auch nicht aus den geänderten Satzungsbestimmungen.

Nach § 2 Abs. 1 der geänderten Satzung ist "Gegenstand des Unternehmens"..."die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit sicherem Wohnraum zu sozial angemessenen Bedingungen (gemeinnütziger Zweck)". Daß danach der Bau von Kleinwohnungen, wie in § 6 WGG vorgesehen war, satzungsmäßig nicht im Vordergrund der Tätigkeit der Beklagten steht und ihr nach der Satzung, insbesondere der Absätze 2 bis 6 des § 2 auch eine gewerbliche Tätigkeit möglich ist, die im übrigen auch bereits das WGG in gewissem Umfang erlaubte, ist schon deshalb im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, weil sämtliche Tätigkeiten der Beklagten nach der in § 2 Abs. 1 der Satzung formulierten gesellschaftlichen Leitlinie im Hinblick auf dort genannten Zweck erfolgen.

Jedenfalls nach der Satzung dienen gewerbliche Betätigungen, die die Klägerin auf anderen Gebieten mit dem Zweck der Gemeinerzielung vornimmt, den in § 2 I formulierten gemeinnützigen Zweck im Wohnungsbau.

Daß die Gefahr besteht, daß die Beklagte sich hiervon in ihrem tatsächlichen Geschäftsgebahren entfernen könnte, ist weder aus der Satzung noch aus sonstigen von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen ersichtlich. Auch die übrigen Satzungsbestimmungen entsprechen im wesentlichen den nach dem WGG vorgegebenen Standards. So bestimmt insbesondere § 21 der Satzung, daß bei Auflösung der Gesellschaft die Aktionäre nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht mehr als ihre Einzahlungen auf die übernommenen Aktien ausbezahlt erhalten und ein etwa verbleibender Rest des Gesellschaftsvermögens ausschließlich für den in § 2 Abs. 1 der Satzung bezeichneten Zweck zu verwerten ist. Soweit § 3 der geänderten Satzung eine Verteilung des Reingewinns auch in Höhe von jährlich mehr als 4 % der eingezahlten Kapitaleinlagen zuläßt, ist schon nicht ersichtlich, daß und in welcher Höhe die Hauptversammlung tatsächlich die Dividende festlegen wird. Auch insoweit ist im übrigen die gesellschaftliche Leitlinie nach § 2 I der Satzung bei der Verteilung des Gewinns zu berücksichtigen.

Entscheidend ist jedoch, daß weder aufgrund des Wegfalls der steuerlichen Begünstigung der Beklagten noch aufgrund der geänderten Satzungsbestimmungen noch aufgrund des tatsächlichen Verhaltens der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu befürchten ist, daß die Beklagte ihrer Zielsetzung, Wohnraum zu sozial angemessenen Bedingungen anzubieten, nicht gerecht werden wird und daher die hier maßgeblichen Erwartungen der angesprochenen Verkehrskreise, von der Beklagten Wohnraum zu sozial angemessenen und günstigeren Bedingungen anmieten zu können als von Mitbewerbern, die ihr Unternehmen nur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betreiben, enttäuscht werden könnten. Daß die mit der Satzung ermöglichten Veränderungen des tatsächlichen Geschäftsgebahrens von der Beklagten entsprechend wahrgenommen werden, ist nicht ersichtlich, darüberhinaus ist aber auch nicht ersichtlich, daß hierdurch, so etwa durch eine umfangreichere Betätigung der Beklagten auf gewerblichem Gebiet oder durch höhere Dividendenausschüttungen, das Wohnungsangebot zu ungünstigeren Bedingungen erfolgen könnte als bisher. Daß dies etwa zwangsläufige Folge des Wegfalls der steuerlichen Begünstigung der Beklagten wäre, hat die Klägerin weder hinreichend dargelegt noch ist dies ohne weiteres ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, führt eine e:..waige Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über die mit der Gemeinnützigkeit verbundene steuerliche Begünstigung für sich allein gesehen nicht zu einer für deren geschäftliche Entscheidung maßgeblichen Irreführungsgefahr, sondern nur verbunden mit der hierauf sich gründenden Vorstellung von einem besonders günstigen Angebot. Gerade die mit der Änderung der Satzung verbundene größere geschäftliche Flexibilität der Beklagten, insbesondere was ihr Tätigwerden auf gewerblichem Gebiet anbelangt, legt eher die Annahme nahe, daß es der Beklagten durchaus gelingen kann, die mit dem Wegfall der steuerlichen Begünstigungverbundenen Nachteile entsprechend auszugleichen und hierdurch ihr bisheriges preisgünstiges Verhalten beim Angebot von Wohnraum beizubehalten. Ob dies der Fall sein wird, läßt sich jedenfalls abschließend erst beurteilen, wenn feststeht, wie die Beklagte sich tatsächlich im geschäftlichen Verkehr verhalten wird und ob es ihr trotz Wegfalls der steuerlichen Begünstigung gelingen wird, ihrer bisherigen und in der Satzung im wesentlichen beibehaltenen Zielsetzung gerecht zu werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte in weiten Bereichen ihrer Tätigkeit, nämlich bei den Sozialmietwohungen jedenfalls an die preislich zulässige Kostenmiete gebunden bleibt, und schon aus diesem Grunde sozial angemessene Mieten, wie in § 2 I der Satzung vorgesehen, fordern wird.

bb) Soweit angesprochene Verkehrskreise Unternehmen sind, die mit der Beklagten zusammenarbeiten bzw. von dieser beauftragt werden, kommt eine relevante Irreführung gleichfalls nicht in Betracht. Für derartige Unternehmen spielt die Frage der Gemeinnützigkeit der Beklagten keine ' Rolle, da nicht ersichtlich ist, daß sie sich hiervon etwa besonders günstige Vertragsbedingungen versprechen könnten.

cc) Auch eine Irreführung durch die Firmenbezeichnung im Verhältnis zu Aktionären oder künftigen Aktionären der Beklagten beim Kauf und Verkauf von Aktien der Gesellschaft liegt, entgegen der von der Klägerin in erster Instanz geäußerten Auffassung: nicht vor. Ein für die Kauf- und Verkaufentscheidung hinsichtlich von Aktien der Beklagten relevanter Irrtum aufgrund der Benutzung des Begriffs Gemeinnützigkeit in der Firma der Beklagten ist ausgeschlossen. Vielmehr wird die Vorstellung von einem nicht, jedenfalls nicht in erster Linie, an der Gewinnerzielung ausgerichteten Unternehmen einen potentiellen Aktionär gerade nicht zum. Erwerb der Aktien der Beklagten bewegen können.

c) Selbst bei Annahme einer trotz Beibehaltung der ursprünglichen Zielsetzung der Beklagten und trotz Einhaltung der bisherigen Standards des WGG in ihrem wesentlichen Gehalt verbleibenden geringfügigen Irreführungsgefahr im Verhältnis zu etwaigen Mietinteressenten müßte diese nach Auffassung des Senats von den beteiligten Verkehrskreisen hingenommen werden. Die Beklagte hat nämlich unzweifelhaft aufgrund der jahrzehntelangen und bereits vor Einführung des WGG erfolgten. Benutzung der Firmenbezeichnung einen wertvollen Besitzstand hieran erworben, der bei einer Abwägung der beteiligten Interessen ein Zurücktreten des Interesses der Allgemeinheit und der Mitbewerber an der Beseitigung der Irreführungsgefahr rechtfertigt..

Zwar kann grundsätzlich ein Gewerbebetrieb kein schutzwürdiges Interesse an der Weiterverwendung einer das Publikum irreführenden Werbeangabe haben.

In Ausnahmefällen kann jedoch auch für § 3 UWG der Umstand erheblich werden, daß eine an sich unrichtige Bezeichnung seit Jahren unangefochten benutzt worden ist und der Benutzer an ihr einen wertvollen Besitzstand erworben hat. Das ist der Fall, wenn das Allgemeininteresse an ihrer Beseitigung nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt wird, weil die Irreführungsgefahr nur ge

-ring ist oder weil auf Seiten der Mitbewerber bloße Individualinteressen gegenüberstehen, während auf der anderen Seite die Vernichtung eines wertvollen Besitzstandes an einer Individualbezeichnung in Frage steht (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 16. Aufl., § 3 UWG, Rdnr: 97 m. w. N:; von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl.; § 6 Rdnr: 6 ff.; BGH GRUR 1977, S. 159 - "Ostfriesische Teegesellschaft").

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine Irreführung durch die Weiterführung des Firmennamens der Beklagten kann, jedenfalls soweit nach der Satzung und dem tatsächlichen Vorhalten der Beklagten im geschäftlichen Verkehr ersichtlich, allenfalls darin liegen, daß der Verkehr annimmt, die Beklagte sei als gemeinnützig anerkannt und genieße daher tatsächlich steuerliche Vorteile. Eine hierin liegende Irreführung wiegt aber jedenfalls nur gering, da die Beklagte nach Satzung und Verhalten im geschäftlichen Verkehr die Erwartungen des Verkehrs hinsichtlich ihrer Preisgestaltung auf dem Wohnungsmarkt und hinsichtlich ihrer Seriosität als gemeinnütziges Unternehmen erfüllt. Demgegenüber droht der Beklagten, kann sie ihren Firmennamen nicht fortführen, der Verlust eines wertvollen Besitzstandes. Daß die Beklagte innerhalb der beteiligten Verkehrskreise seit ihrer Gründung im Jahre 1913 an ihrer Firmenbezeichnung einen wertvollen Besitzstand erworben hat, unterliegt keinem Zweifel, hat im übrigen auch die Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin hat ihren Firmennahmen bereits vor Einführung des WGG geführt, hat sich während der Geltung des WGG entsprechend den maßgeblichen Vorschriften verhalten und tut dies nach Satzung und tatsächlichem Vorhalten auch jetzt. Dabei fällt bei der Abwägung der beteiligten Interessen ins Gewicht, daß diese Firmenbezeichnung erst durch die Abschaffung des WGG irreführend geworden sein kann, die nach den Intentionen des Gesetzgebers gerade nicht beabsichtigte, die Fortführung des Firmennamens bisher gemeinnütziger Wohnungsbauunternehmen zu beeinträchtigen (vgl. die entsprechende Stellunganhme der Bundesregierung zum Gesetz zur überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt, BR-Drucksache 100/88, S. 449, 453).

Eine Abwägung der beteiligten Interessen läßt daher ein Zurücktreten des Interesses der Öffentlichkeit und der Mitbewerber an der Unterbindung der verbleibenden geringfügigen Irreführung hinter dem Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung ihres wertvollen Besitzstandes als gerechtfertigt erscheinen.

Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit nach § 18 II HGB liegt nicht vor. Wie bereits ausgeführt, ist der Firmenzusatz "gemeinnützig" nicht zur Täuschung des Verkehrs geeignet. Jedenfalls führt aber die auch im Rahmen des § 18 II HGB vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. Baumbach-Duden-Hopt HGB 28. Aufl. § 17 Anm. 3 G) dazu, daß die - etwa bestehende -wirtschaftlich unbedeutende Täuschung angesichts des wertvollen Besitzstandes der Beklagten vom Verkehr hinzunehmen ist.

Auch ein Verstoß gegen die übrigen Satzungsbestimmungen liegt nicht vor. Dies ergibt sich bereits daraus, daß diese Satzungsbestimmungen der im Firmennamen herausgestellten Gemeinnützigkeit nicht widersprechen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

II. Auch hinsichtlich der Beschlußfassung zu § 2

Abs. 1 der geänderten Satzung der Beklagten ist

ein Verstoß gegen das Gesetz oder die Satzung

nicht feststellbar.

1. Der insoweit gefaßte Beschluß ist nicht unter

Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zustande gekommen.

a) Einstimmigkeit nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB war für die Beschlußfassung nicht erforderlich.

§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Hauptversammlungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft entsprechend anzuwenden, wenn sie zur Änderung des Gesellschaftszwecks führen (Hefermehl-Bungeroth in Geßler u.a. § 179 Rdz. 114). Eine Änderung des Gesellschaftszwecks beinhaltet. die Satzungsbestimmung des § 2 Abs. 1 hingegen nicht..

Der Gesellschaftszweck ist vom Unternehmensgegenstand scharf zu trennen. Der Unternehmensgegenstand umschreibt die Art und Weise der Tätigkeit der Gesellschaft, der Gesellschaftszweck das Ziel der Tätigkeit, so etwa die Gewinnerzielung oder die Verfolgung ideeller und gemeinnütziger Zwecke (vgl. Wiedemann in Großkommentar zum Aktiengesetz § 179 Anm. 7, Zöller in Kölner Kommentar § 179 Rdnr. 16, Hefer mehl-Bungeroth in Geßler u.a. § 179 Rdnr. 100).

Nicht jede Änderung des Unternehmensgegenstandes beinhaltet daher eine Änderung des Gesellschaftszwecks.

Aus der Bestimmung des Gegenstandes des Unternehmens der Beklagten in § 2 der Fassung der Satzung vom August 1987. und der daraus ersichtlichen Zweckbestimmung ergibt sich, daß Gesellschaftszweck der Beklagten bereits nach dieser Satzung ein gemischter Zweck war, der seinen Schwerpunkt im gemeinnützigen Bereich hatte. Daran hat sich durch die Neufassung des § 2 Abs. 1 der Satzung nichts geändert. Insbesondere reicht es für die Änderung des Gesellschaftszwecks nicht aus, daß eine Beschränkung des Unternehmensgegenstandes auf die nach dem inzwischen weggefallenen Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zulässigen Tätigkeiten entfallen ist, da der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten und des hierdurch verfolgten Gesellschaftszwecks auch nach § 2 Abs. 1 der geänderten Satzung als gemeinnütziger Zweck festgelegt ist, der durch diese Bestimmung definiert wird als die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit sicherem Wohnraum zu sozial angemessenen Bedingungen. Eine Änderung des Gesellschaftszwecks wäre hiermit nur verbunden,

wenn sich aus § 2 Abs. 1 der neuen Satzung ergäbe, daß der Gesellschaftszweck nunmehr im Hinblick auf die Absicht der Gewinnerzielung ein anderer als nach der bis dahin geltenden Satzung wäre. Dies ist hingegen nicht der Fall. Insbesondere ging auch das WGG, auf dessen Bestimmungen § 2 Abs. 1 der ursprünglichen Satzung der Beklagten Bezug nahm, von einem gemischten Zweck der Wohnungsbauunternehmen aus, wie sich insbesondere aus § 9 des WGG ergibt, nach dem bei der Verteilung des Reingewinns höchstens jährlich 4 vom Hundert der eingezahlten Kapitalanlagen ausgeschüttet werden durften. Auch aus den übrigen geänderten Satzungsbestimmungen ergibt sich keine Änderung des Gesellschaftszwecks. Eine etwaige in § 2 Abs. 2 -6 , insb. Abs. 4 der Satzung liegende Erweiterung der Möglichkeiten der Beklagten zur Betätigung auf anderen gewerblichen Gebieten betrifft allenfalls eine anderweitige Akzentuierung hinsichtlich des Unternehmensgegenstands als weiterhin unter dem Leitgedanken des § 2 I der Satzung stehenden Mittels zur Erreichung des Gesellschaftszwecks. Im übrigen konnte die Beklagte auch unter der Geltung des WGG in gewissen Umfang andere Geschäfte betreiben. Auch soweit § 3 der geänderten Satzung die Möglichkeit einer höheren Dividende als 4 % aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung zuläßt, wird der von der Beklagten verfolgte gemischte Gesellschaftszweck jedenfalls nicht so maßgeblich in seiner Gewichtung zwischen gemeinnützigem und wirtschaftlichem Zweck verändert, daß sich hierdurch der Charakter der Gesellschaft bzw. die der Gesellschaft zugrunde liegenden Leitidee verändert hätte. Aus dem gleichen Grunde hat auch die in der geänderten Fassung der Satzung vorgesehene Vergütung der Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder keine den Gesellschaftszweck als mehrheitsfeste Geschäftsgrundlage berührende Bedeutung. Abgesehen davoh, daß die Zahlung von Aufwandsentschädigungen auch unter der Geltung des WGG Möglich war und auch erfolgt ist, ergibt sich hieraus im Hinblick auf die Gewichtung zwischen gemeinnütziger und auf Gewinnerzielung ausgerichteter Zweckbestimmung der Beklagten auch in Verbindung mit den übrigen Satzungsbestimmungen keine feststellbare Änderung. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß auch nach Ansicht der Klägerin eine mit diesen Satzungsbestimmungen verbundene Änderung des Gesellschaftszwecks jedenfalls, nicht auf der Änderung des von der Klägerin angefochtenen § 2 Abs. 1 der geänderten Satzung beruhte, sondern allenfalls auf den genannten anderen Satzungsbestimmungen, die die Klägerin nicht angegriffen hat. Dementsprechend war jedenfalls für die Änderung des § 2 Abs. 1 der Satzung Einstimmigkeit des Beschlusses nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erforderlich.

b) Die danach für die Änderung der Satzung nach § 179 AktG erforderliche Dreiviertelmehrheit war gegeben.

c) Der satzungsändernde Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten beruht nicht auf einem Verstoß gegen § 71 b AktG.

aa) Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, ob die Klägerin hinreichend dargelegt hat, daß Notar a. D. Dr. H. sich entgegen der Bestimmung des § 71 b AktG mit eigenen Aktien der Beklagten an der Abstimmung in der Hauptversammlung beteiligt hat und diese Stimmen bei der Feststellung des Beschlußergebnisses mitgerechnet wurden. Die Klägerin nimmt insoweit Bezug auf den Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 1989, in dem auf Seite 13 ausgeführt ist, daß es sich bei dem Ausweis "Anspruch an einen Treuhänder aus ehemals für Mieter treuhänderisch gehaltenen Aktien der Gesellschaft in Höhe von 172.695,00 DM" (Seite 8 des Geschäftsberichts) um den Nominalwert von Aktien der Gesellschaft handele, die beim Ausscheiden ehemaliger Mieter in 1989 aufgrund mietrechtlicher Vorschriften nicht mehr auf neue Mieter als Treugeber hätten übertragen werden können. Die Ausführungen beziehen sich daher nicht auf die gesamten aus Mietkautionen der Mieter von Altbauwohnungen zu finanzierenden Treuhandaktien über DM 2.548.500,00 , sondern nur auf Aktien im Wert von DM 172.695,00. Daß der Notar a. D. Dr. H. in bezug auf diese zuletzt genannten Aktien mitgestimmt hätte, hat die Klägerin schon nicht dargelegt. Daß demgegenüber sämtliche treuhänderisch für Mieter gehaltene Aktien wirtschaftlich der Klägerin zuzurechnen gewesen wären, ist aus dem Geschäftsbericht nicht zu entnehmen.

bb) Letztlich kann dies dahinstehen. Selbst wenn die Stimmmabgabe des Notars Dr. H. sämtlich in bezug auf eigene Aktien der Beklagten erfolgt wäre, beruhte der Beschluß jedenfalls nicht auf dem insoweit möglicherweise erfolgten Gesetzesverstoß. Auch ohne Einbeziehung der insoweit nicht stimmberechtigten Aktien bei der Ergebnisfeststellung wäre nämlich die erforderliche Dreiviertelmehrheit erreicht.

§ 243 AktG ist einschränkend dahin auszulegen, daß der Beschluß der Hauptversammlung auf dem Gesetzesverstoß beruhen muß (BGHZ 14, 264, 267; BGHZ 36, 121; Zöllner in Kölner Kommentar § 243 Rdz. 78 ff., Schilling in Großkommentar zum AktG § 243 Anm. 10). Ohne ein solches Korrektiv wären Beschlüsse anfechtbar, bei denen feststeht, daß der Gesetzesverstoß ohne jeden Einfluß auf die Beschlußfassung war. Dies entspräche aber nicht dem Sinn und Zweck des §.243 AktG (vgl. Hüffer in Geßler u. a. § 243 Rdz. 23). Bei der Frage, inwieweit eine einschränkende Auslegung vorzunehmen ist, wird teilweise Kausalität des Gesetzesverstoßes für den Beschluß verlangt, und zwar im Sinne einer potentiellen Kausalität (vgl. Schilling in Großkommentar § 243 Anm. 10), nach anderer Ansicht genügt die Relevanz des Gesetzesverstoßes (vgl. Zöllner in Kölner Kommentar § 243 Rdz. 95, Hüffer in Geßler u.a. § 243 Rdz. 25). Einigkeit besteht jedoch darüber, daß bei der Fallgruppe der fehlerhaften Feststellung des Abstimmungsergebnisses, zu der das Mitzählen nach § 71 b AktG ungültiger Stimmen zählt, die Kausalität Maßstab des Gesetzesverstoßes ist (vgl. Hüffer in Geßler u.a. § 243 Rdnr. 29, Zöllner in Kölner Kommentar § 243 Rdz. 100, 102). Bloße Feststellungsfehler berühren daher die Mitgliedschaft des Aktionärs nicht, solange nur die für den Beschluß erforderliche Mehrheit erhalten bleibt. Soweit danach die Möglichkeit, daß nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden kann, Aktionäre könnten anders abgestimmt haben, wenn etwa einem Großaktionär das Mitstimmen verweigert worden wäre, keine Berücksichtigung findet, beruht dies auf der typischerweise gegebenen Anonymität des Geschehens in der Aktiengesellschaft (vgl. Zöllner in Kölner Kommentar § 243 Rdz. 102). Abgesehen davon hat die Klägerin auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß das Mitstimmen von Notar a. D. Dr. H. in irgendeiner Weise für das Abstimmungsverhalten der übrigen Aktionäre relevant werden konnte. Daß nach der Art des konkreten Abstimmungsverfahrens in der Hauptversammlung die Willensbildung der übrigen Aktionäre in relevanter Weise beeinflußt werden konnte, ist -weder ersichtlich, noch sind Anhaltspunkte hierfür von der Klägerin vorgetragen worden.

Da auch ohne Berücksichtigung der von Notar Dr. H abgegebenen Stimmen die Dreiviertelmehrheit, wie das erstinstanzliche Urteil zutreffend festgestellt hat, erhalten bleibt, ist eine etwaige Verletzung des § 71 b AktG jedenfalls nicht kausal für die Beschlußfassung gewesen. Zutreffend geht das erstinstanzliche Urteil davon aus, daß bei der Beschlußfassung vertreten im Sinne des § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG das Grundkapital nur insoweit ist, soweit aus den darauf entfallenden Aktien wirksam das Stimmrecht ausgeübt wird (vgl. Hefermehl-Bungeroth § 179 Rdnr. 74). Nach Abzug eines danach möglicherweise nicht wirksam vertretenden Grundkapitals von DM 2.297.700,00 verbleiben 5.749.500,00 DM bei der Abstimmung vertretenes Grundkapital. Die für die Änderung der Satzung danach wirksam abgegebenen 56430 Ja-Stimmen stellen soweit eine hinreichende Mehrheit dar.

cc) Der Beschluß ist auch nicht - ohne Rücksicht auf eine Kausalität des Verstoßes gegen § 71 b AktG für die Beschlußfassung - nach § 241 Nr. 3, 1 Alt. AktG nichtig. Das Mitstimmen nach § 71 b AktG nicht stimmenberechtigter Aktien und eine darauf beruhende fehlerhafte Ergebnisfeststellung ist nicht als mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar anzusehen.

Nach herrschender und zutreffender Auffassung kommen insoweit nur Beschlüsse in Betracht, die durch ihren Inhalt mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar sind (vgl. Schilling in Goßkomm. § 241 Anm. 18 m. w. N.; Zöllner in Kölner Komm. § 241 Rdnr. 96 ff). Es gibt keine Formvorschrift, die gerade zum Wesen der Aktiengesellschaft gehört, ohne deren Einhaltung eine Aktiengesellschaft überhaupt nicht denkbar wäre. Die Nichtigkeit wegen Verletzung von Formvorschriften ist vielmehr abschließend in den in § 241 AktG Nr. 1 und 2 genannten Fällen geregelt. Aufgrund des Mitstimmens nach § 71 b AktG nicht stimmberechtigter Aktien und der hierauf beruhenden fehlerhaften Ergebnisfeststellung ist das Wesen der Aktiengesellschaft durch den Beschlußinhalt nicht tangiert.

2. Die Beschlußfassung zu § 2 Abs. 1 der geänder

ten Satzung der Beklagten verstößt auch nicht nach § 243 AktG in ihrem Ergebnis, nämlich mit ihrem Beschlußinhalt, gegen das Gesetz. Insbesondere verstößt der Inhalt des Beschlusses nicht gegen § 3. UWG.

Wie bereits ausgeführt, kommt eine Anfechtbarkeit des Satzungsbeschlusses als internes Mittel der Gesellschaft zur Willensbildung und damit als betriebsinterner Vorgang allenfalls insoweit in Betracht, als der Beschluß unter Berücksichtigung seiner, Auswirkungen im geschäftlichen Verkehr irreführend sein kann. Inwieweit und in welcher Weise die Beklagte die Festlegung des Unternehmensgegenstandes in § 2 Abs. 1 UWG in werblichen Angaben wiedergeben wird und ob mit der konkreten Art einer solchen werblichen Nutzung eine Irreführung verbunden sein kann, läßt sich derzeit nicht feststellen. Feststellbar ist allenfalls die Angabe des Begriffs der Gemeinnützigkeit im Firmennamen. Diese beruht jedoch nicht auf § 2 Abs. 1 der geänderten Satzung, sondern auf § 1, der der Anfechtung mangels eines die Satzung insoweit ändernden Beschlusses nicht zugänglich ist. Darüber hinaus fehlt es insoweit auch an einer Irreführung des Verkehrs, wie bereits ausgeführt. Allein die theoretische Möglichkeit, daß die Beklagte den in § 2 Abs. 1 der Satzung festgelegten Unternehmensgegenstand und den darin niedergelegten Begriff "gemeinnütziger Zweck" in der Werbung nutzen könnte, genügt für die Anfechtbarkeit des Beschlusses insoweit ebenso wenig wie für eine - vorbeugende - Unterlassungsklage eines Mitbewerbers oder sonst nach § 13 UWG Klagebefugten. In beiden Fällen ist vielmehr die konkret bestehende Erwartung der Umsetzung des innerbetrieblichen Vorgangs in eine Angabe im geschäftlichen Verkehr zu verlangen.

Im übrigen wäre eine wörtliche Wiedergabe des Inhalts des § 2 Abs. 1 der geänderten Satzung nicht irreführend, da die Beklagte den genannten gemeinnützigen Zweck in der Bestimmung selbst festlegt als die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit sicherem Wohnraum zu sozial angemessenen Bedingungen und nicht ersichtlich ist, daß sie dem in ihrem tatsächlichen Geschäftsgebahren nicht gerecht werden wird. Im-übrigen gelten, insoweit dieselben Er-. wägungen wie bei der Frage der Irreführung durch den Gebrauch des Begriffs der Gemeinnützigkeit in der Firmenbezeichnung der Beklagten. Auf die entsprechenden Ausführungen nimmt der Senat Bezug.

3. Auch verstößt § 2 I der geänderten Fassung der Satzung nicht gegen sonstige Satzungsbestimmungen. Insbesondere liegt in der nach § 2 II - VI möglichen gewerblichen Betätigung der Beklagten keine dem in § 2 I formulierten gemeinnützigen Zweck widersprechende Regelung. Vielmehr steht auch diese Betätigung unter dem Leitsatz des § 2 I der Satzung und dient dem hiernach verfolgten Zweck.

Diesem Zweck widerspricht auch weder die Möglichkeit der Ausschüttung einer Dividende von mehr als 4 % noch die vorgesehene Vergütung der Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder. Nach der Satzung der Beklagten ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß diese Regelungen der Zielsetzung der gemeinnüzigen Betätigung auf dem Gebiet der Wohnungshaus zuwider laufen oder diese gar unmöglich machen könnten.

III. Auch § 21 Abs. 1 und 2 der geänderten Satzung verstößt nicht gegen das Gesetz, insbesondere war im Hinblick auf § 271 AktG. Einstimmigkeit der Beschlußfassung insoweit nicht erforderlich,

Eine Änderung. der ursprünglichen Satzungsbestimmung liegt nur insoweit vor, als Abs. 2 des § 21 der Satzung in der geänderten Fassung hinsichtlich der Verwendung eines bei Auflösung der Gesellschaft nach Befriedigung der Gläubiger und Auszahlung der auf die übernommenen Aktien geleisteten Einzahlungen an die Aktionäre etwa verbleibenden Restes des Gesellschaftsvermögens auf den in § 2 Abs. 1 der Satzung bezeichneten Zweck Bezug nimmt und § 2 Abs. 1 der Satzung eine Änderung erfahren hat.

Unverändert geblieben ist demgegenüber der Ausschluß des Anspruchs des Aktionärs auf den anteiligen Liquidationsgewinn. Schon aus diesem Grunde ist der Beschluß insoweit nicht anfechtbar. Das Erfordernis der Zustimmung aller Aktionäre zu einer von der in § 271 AktG vorgesehenen Verteilung an die Aktionäre abweichenden Verwendung eines Liquidationsgewinns gilt im übrigen nur für den Entzug bzw. die Beschränkung eines bestehenden Aktionärsrechts auf anteiligen Liquidationsgewinn. Hat bereits die ursprüngliche Satzung bzw. die geänderte Satzung, wie im vorliegenden Fall, die anderweitige Verwendung des Liquidationserlöses vorgesehen, ist die Aktie von vornherein ohne das entsprechende Vermögensrecht entstanden (vgl. Kraft in Kölner Kommentar § 271 Rdz. 3). In diesem Fall ist die Zustimmung aller Aktionäre und damit die Einstimmigkeit des Beschlusses für eine anderweitige Verwendung des Abwicklungsüberschusses nicht erforderlich. Da bereits die geänderte Satzung aus dem Jahre 1987 die anderweitige Verwendung des Liquidationsüberschusses vorsah, hat die Klägerin von vornherein Aktien ohne das entsprechende Vermögensrecht erworben. Allein die aufgrund des Wegfalls des WGG entstandene hypothetische Möglichkeit der Verwendung des Liquidationserlöses für die Aktionäre begründet kein Vermögensrecht des jeweiligen Aktionärs, das die Einstimmigkeit eines Beschlusses über die bloße Bestätigung des Entzugs des Liquidationserlöses erforderte. Ein Wiederaufleben des Anspruchs auf den Liquidationserlös nach § 271 AktG ist schon logisch undenkbar, wenn dieses Recht dem Aktionär niemals zugestanden hat.

Für einen Beschluß über die anderweitige Verwendung des dem Aktionär von vornherein entzogenen Liquidationserlöses ist Einstimmigkeit nach § 271 AktG jedenfalls nicht erforderlich. Ist bereits in der ursprünglichen Satzung die Aktie von vornherein ohne das Vermögensrecht begründet worden, kann eine Änderung des Verwendungszwecks das nicht bestehende Vermögensrecht auch nicht beeinträchtigen. Soweit die Klägerin sich zur Stützung ihrer Ansicht auf das Schrifttum bezieht (so auf Godin-Wilhelmi § 271 Anm. 2, Wiedemann in GroßKomm § 271 Anm. 1 und Kraft in Kölner Kommentar § 271 Rdnr. 3) kann dies den genannten Kommentierungen gerade nicht entnommen werden. Vielmehr gehen diese, soweit sie Einstimmigkeit für erforderlich halten, gerade davon aus, daß der Anspruch auf anteiligen Liquidationserlös nicht von vornherein ausgeschlossen worden ist. Soweit in diesen Kommentierungen ausgeführt ist, daß nur mit Zustimmung aller Betroffenen eine andere Art der Verwendung des Abwicklungsüberschusses zulässig ist, ist hiermit ersichtlich eine andere Art der Verwendung des verbleibenden. Vermögens der Gesellschaft als in § 271 Abs. 1 AktG vorgesehen, gemeint. Nicht gemeint ist hiermit hingegen eine andere Verwendung im Sinne einer bloßen Änderung des Bezugsberechtigten bei bereits erfolgter Entziehung des Anspruchs aus § 271 AktG.

Unabhängig davon, ob sich durch die Satzungsbestimmung des § 21 der Neufassung der Satzung in Verbindung mit dem geänderten § 2 Abs. 1 überhaupt eine Änderung des Bezugsberechtigten ergibt, genügt jedenfalls für einen derartigen Beschluß die bei der Beschlußfassung vorhandene Dreiviertelmehrheit.

Auch inhaltlich verstößt der Beschluß nicht gegen Gesetz oder Satzung etwa deshalb, weil hinsichtlich der Bezugsberechtigten nur allgemein auf den von der Gesellschaft verfolgten gemeinnützigen Zweck Bezug genommen wird. Abgesehen davon, daß auch die geänderte Satzung aus dem Jahre 1987 insoweit keine konkrete Bestimmung traf, ist die Verwendung für den gemeinnützigen Zweck hinreichend konkret, um im Fall der Liquidation eine entsprechende Verwendung zu beschließen.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich der Wert der Beschwer für die Klägerin wird auf DM 300.000,00 festgesetzt.

Die Angriffe der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz auf 300.000,-- DM sind nicht begründet. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin verfolge insbesondere mit der gegen § 21 der geänderten Satzung gerichteten Klage eine unbeschränkte Teilhabe am Liquidationserlös, mag dies zwar das hinter der Klage stehende Motiv sein. Die insoweit begehrte Nichtigerklärung der geänderten Satzungsbestimmung hätte aber schon nicht unmittelbar zur Folge, daß der in der früheren Satzung aus dem Jahre 1987 enthaltene Entzug des Anspruchs auf den Liquidationserlös hinfällig würde. Unter Berücksichtigung der weiteren Tatsache, daß eine Liquidation der Beklagten jedenfalls nicht konkret bevorsteht, ist das Interesse der Parteien gemäß § 24.7 AktG mit 300.000,00 DM ausreichend und angemessen bewertet.






OLG Köln:
Urteil v. 13.08.1991
Az: 22 U 65/91


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/41ad1801fcaa/OLG-Koeln_Urteil_vom_13-August-1991_Az_22-U-65-91


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