Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 14. Januar 2002
Aktenzeichen: 1 S 2244/01

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 14.01.2002, Az.: 1 S 2244/01)

Liegen bei einem Begehren auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung genügende Anhaltspunkte für eine Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers vor, bestimmt sich hiernach die für die Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs 1 Satz 1 GKG maßgebliche Bedeutung der Sache (hier: Antrag nach § 123 VwGO, mit dem die Überlassung eines gemeindlichen Festplatzes zur Durchführung von Zirkusveranstaltungen begehrt wird).

Gründe

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, mit der sie die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4.000 DM (halber Auffangstreitwert, nunmehr 2.000 EUR; zum Fehlen einer Übergangsregelung für die Umstellung des Kostenrechts von DM auf Euro und zur Geltung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. des KostREuroUG vom 27.04.2001, BGBl. I S. 751, auch für vor dem 1.1.2002 anhängig gemachte Verfahren vgl. den Beschluss des 13. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 07.01.2002 - 13 S 2155/01 -) festgesetzten Streitwerts auf einen solchen von 40.000 DM (= 20.451,68 EUR) begehren, ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO) und begründet.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits war das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller den Festplatz H.-straße in der Zeit vom 21.05. bis 28.05.2001 zur Durchführung seiner Zirkusvorstellungen zu überlassen. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller bemisst sich hier nach dem an der Benutzung des Festplatzes bestehenden wirtschaftlichen Interesse (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit II. Nr. 19.3, abgedr. bei Eyermann, VwGO, 11. Aufl., Anhang 1). Mit der Beschwerde haben die Vertreter der Antragsgegnerin auf die Angaben des Antragstellers in seiner "eidesstattlichen Versicherung" vom 15.05.2001 verwiesen, wonach er bezogen auf die von ihm in Öhringen geplanten Zirkusveranstaltungen die Kosten der Vorbereitung und den zu erwartenden "Rohgewinn" auf jeweils ca. 20.000 DM schätzt. Dem sind die Vertreter des Antragstellers nicht nur nicht entgegengetreten, sie halten vielmehr die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich für zutreffend (S. 21 der VGH-Akte). Damit liegen aus der Sicht des Senats genügende Anhaltspunkte für eine Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers in der mit der Beschwerde geltend gemachten Höhe vor.

Obwohl der Streitwertbemessung ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugrunde liegt, sieht der Senat von der insoweit grundsätzlich gebotenen Halbierung des Streitwerts ab mit Blick darauf, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen hätte (vgl. den Streitwertkatalog I. Nr. 7).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 4 GKG) .

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 14.01.2002
Az: 1 S 2244/01


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