VGH Baden-Württemberg:
Beschluss vom 14. Januar 2002
Aktenzeichen: 1 S 2244/01

Liegen bei einem Begehren auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung genügende Anhaltspunkte für eine Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers vor, bestimmt sich hiernach die für die Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs 1 Satz 1 GKG maßgebliche Bedeutung der Sache (hier: Antrag nach § 123 VwGO, mit dem die Überlassung eines gemeindlichen Festplatzes zur Durchführung von Zirkusveranstaltungen begehrt wird).

Gründe

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, mit der sie die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG mit 4.000 DM (halber Auffangstreitwert, nunmehr 2.000 EUR; zum Fehlen einer Übergangsregelung für die Umstellung des Kostenrechts von DM auf Euro und zur Geltung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. des KostREuroUG vom 27.04.2001, BGBl. I S. 751, auch für vor dem 1.1.2002 anhängig gemachte Verfahren vgl. den Beschluss des 13. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 07.01.2002 - 13 S 2155/01 -) festgesetzten Streitwerts auf einen solchen von 40.000 DM (= 20.451,68 EUR) begehren, ist zulässig (§ 25 Abs. 3 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO) und begründet.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits war das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller den Festplatz H.-straße in der Zeit vom 21.05. bis 28.05.2001 zur Durchführung seiner Zirkusvorstellungen zu überlassen. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller bemisst sich hier nach dem an der Benutzung des Festplatzes bestehenden wirtschaftlichen Interesse (vgl. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit II. Nr. 19.3, abgedr. bei Eyermann, VwGO, 11. Aufl., Anhang 1). Mit der Beschwerde haben die Vertreter der Antragsgegnerin auf die Angaben des Antragstellers in seiner "eidesstattlichen Versicherung" vom 15.05.2001 verwiesen, wonach er bezogen auf die von ihm in Öhringen geplanten Zirkusveranstaltungen die Kosten der Vorbereitung und den zu erwartenden "Rohgewinn" auf jeweils ca. 20.000 DM schätzt. Dem sind die Vertreter des Antragstellers nicht nur nicht entgegengetreten, sie halten vielmehr die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich für zutreffend (S. 21 der VGH-Akte). Damit liegen aus der Sicht des Senats genügende Anhaltspunkte für eine Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers in der mit der Beschwerde geltend gemachten Höhe vor.

Obwohl der Streitwertbemessung ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugrunde liegt, sieht der Senat von der insoweit grundsätzlich gebotenen Halbierung des Streitwerts ab mit Blick darauf, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen hätte (vgl. den Streitwertkatalog I. Nr. 7).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 4 GKG) .

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 14.01.2002
Az: 1 S 2244/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d8ac3f82b4ce/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_14-Januar-2002_Az_1-S-2244-01


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft

Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland


Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73

service@admody.com
www.admody.com

Kontaktformular
Rückrufbitte



Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



Justitia

 


Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Markenrecht
  • Wettbewerbsrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht


Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Google+ Social Share Facebook Social Share








Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft



Jetzt Kontakt aufnehmen:

Per Telefon: +49 (0) 511 60 49 81 27.

Per E-Mail: service@admody.com.

Zum Kontaktformular.





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.
Lizenzhinweis: Enthält Daten von O‌p‌e‌n‌j‌u‌r, die unter der Open Database License (ODbL) veröffentlicht wurden.
Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

20.03.2023 - 17:51 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
LG Dortmund, Urteil vom 15. Januar 2016, Az.: 3 O 610/15 - BPatG, Beschluss vom 5. März 2009, Az.: 30 W (pat) 81/06 - OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2011, Az.: I-8 AktG 1/11 - BPatG, Beschluss vom 10. August 2010, Az.: 33 W (pat) 38/09 - BPatG, Beschluss vom 7. Juni 2004, Az.: 25 W (pat) 13/03 - BPatG, Beschluss vom 24. Januar 2001, Az.: 9 W (pat) 46/99 - Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26. Februar 2016, Az.: 7 W 129/15 - BPatG, Beschluss vom 12. August 2003, Az.: 24 W (pat) 226/02 - OLG Hamm, Urteil vom 25. April 2014, Az.: 11 U 70/04 - BGH, Urteil vom 21. Juni 2001, Az.: III ZR 185/00