Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Februar 2010
Aktenzeichen: 30 W (pat) 108/05

(BPatG: Beschluss v. 25.02.2010, Az.: 30 W (pat) 108/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss vom 25. Februar 2010 (Aktenzeichen 30 W (pat) 108/05) den Gegenstandswert auf 20.000 € festgesetzt. Nachdem das Beschwerdeverfahren durch einen Beschluss vom 18. Juni 2009 abgeschlossen wurde, hat der Anwalt der Inhaberin der angegriffenen Marke die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 20.000 € beantragt. Die Gegenseite hat sich dazu nicht geäußert.

Die Zulässigkeit des Antrags ergibt sich aus § 33 RVG und der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. Es ist zu beachten, dass in Widerspruchsbeschwerdeverfahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Erhaltung der angegriffenen Marke als maßgeblich betrachtet wird. Seit der Einführung des Euros hat der Bundesgerichtshof den Regelgegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € erhöht. Seit dem Jahr 2006 hat das Bundespatentgericht den Regelgegenstandswert für das Widerspruchs-Beschwerdeverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Es wurde kein über den Regelfall hinausgehender Wert geltend gemacht. Dem Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke wird daher entsprochen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 25.02.2010, Az: 30 W (pat) 108/05


Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe

Nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch Beschluss vom 18. Juni 2009 hat der anwaltliche Vertreter der Inhaberin der angegriffenen Marke die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 20.000,00 € beantragt.

Die Widersprechende hat sich hierzu nicht geäußert.

Die Zulässigkeit des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 33 RVG. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG).

Bei der Festsetzung ist zu berücksichtigen, dass in Widerspruchsbeschwerdeverfahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke als maßgeblich erachtet wird. Nachdem der Bundesgerichtshof mit der Einführung des Euro den Regelgegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 Euro angehoben hat, sind die Senate des Bundespatentgerichts ab dem Jahr 2006 dazu übergegangen, den Regelgegenstandswert für das Widerspruchs-Beschwerdeverfahren mit 20.000 Euro festzusetzen (vgl. Ströbele

/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. 2009, § 71 Rdn. 23 m. w. N.). Ein über den Regelfall hinausgehender Wert ist nicht geltend gemacht. Dem Antrag der Inhaberin der angegriffenen Marke ist damit zu entsprechen.

Winter Hartlieb Martens Cl






BPatG:
Beschluss v. 25.02.2010
Az: 30 W (pat) 108/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/847552435b8c/BPatG_Beschluss_vom_25-Februar-2010_Az_30-W-pat-108-05




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