Oberlandesgericht Stuttgart:
Beschluss vom 17. Mai 2005
Aktenzeichen: 8 W 183/05

(OLG Stuttgart: Beschluss v. 17.05.2005, Az.: 8 W 183/05)

1. Nachdem nunmehr die prozessuale Situation des § 307 Abs. 2 ZPO a. F. auf das gesamte zivilprozessuale Verfahren ausgedehnt wurde, ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. ALT. VV/RVG auf den Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung nicht nur im schriftlichen Vorverfahren, sondern auf solche Urteile im gesamten Zivilprozess anzuwenden.2. Ob die Regelung des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV/RVG angesichts des Zwecks dieser Norm und des Umfangs der Tätigkeit der jeweiligen Prozessbevollmächtigten beider Seiten im Einzelnen angemessen ist, ist außerdem des Verfassungsrechts der Beurteilung der Judikative entzogen und fällt allein in den Verwantwortungsbereich der Legislative.3. Die Gebühr in Höhe von 1,2 nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV/RVG ist bei Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung nicht durch eine erweiternde Auslegung des Nr. 3105 VV/RVG auf 0,5 zu reduzieren.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ellwangen vom 21.2.2005 in der Fassung des Beschlusses vom 14.4.2005 wirdz u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Beklagte trägt die mit der Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde angefallene Gerichtsgebühr. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 3.596,77 EUR

Gründe

I.

Nach Abschluss des schriftlichen Vorverfahrens erkannte der Beklagte schriftsätzlich die Klagforderung vor Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung an. Der anberaumte Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben und vom Landgericht Ellwangen ein Anerkenntnis- Vorbehalts-Urteil im Urkundenprozess erlassen und den Parteien zugestellt. Nach diesem Urteil hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Klägerin beantragte die Festsetzung ihrer Kosten gegen den Beklagten, darunter eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV/RVG in Höhe von 1.624,80 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.

Mit Beschluss vom 21.2.2005 setzte die Rechtspflegerin des Landgerichts Ellwangen die vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten mit 6.517,80 EUR nebst Zinsen fest. Gegen den am 23.2.2005 zugestellten Beschluss legte der Beklagte am 24.2.2005 die sofortige Beschwerde ein, der die Rechtspflegerin des Landgerichts Ellwangen mit Beschluss vom 14.4.2005 bezüglich dem gerügten Ansatz von drei Gerichtsgebühren abhalf. Bezüglich der Einwendung der Beklagten gegen die Festsetzung einer Terminsgebühr hat die Rechtspflegerin eine Abhilfe abgelehnt und die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beklagte ist der Ansicht, für den Ansatz einer Terminsgebühr enthalte Nr. 3104 VV/RVG keine Rechtsgrundlage, weil in dessen Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. lediglich auf § 307 Abs. 2 ZPO verwiesen werde, der jedoch durch die Neufassung des § 307 ZPO seit dem 1.9.2004 entfallen sei. Im Übrigen sei Nr. 3104 VV/RVG insoweit verfassungswidrig und müsse im Hinblick auf Nr. 3105 VV/RVG einschränkend dahin ausgelegt werden, dass allenfalls eine auf 0,5 ermäßigte Terminsgebühr entstanden sei.

Die Klägerin ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten.II.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, aber in der Sache unbegründet.1.

Der Ansatz einer 1,2-Terminsgebühr findet seine Grundlage in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV/RVG.

Während § 307 ZPO in der Fassung vor dem 1.9.2004 ein Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung grundsätzlich nur im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 Abs. 1 ZPO erlaubte (§ 307 Abs. 2 ZPO), wurde der Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung durch die Neufassung des § 307 ZPO ab dem 1.9.2004 für den gesamten Zivilprozess zugelassen. Nachdem nunmehr die prozessuale Situation des § 307 Abs. 2 ZPO a.F. auf das gesamte zivilprozessuale Verfahren ausgedehnt wurde, ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV/RVG auf den Erlass eines Anerkenntnisurteils ohne mündliche Verhandlung nicht nur im schriftlichen Vorverfahren, sondern auf solche Urteile im gesamten Zivilprozess anzuwenden. Der Text des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV/RVG wurde lediglich aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens nicht an die Neufassung des § 307 ZPO angepasst. Vom Sinn und Zweck des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV/RVG und der Entstehungsgeschichte des § 307 ZPO ist deshalb Nr. 3104 Abs. 1 Satz 1 VV/RVG dahin auszulegen, dass sämtliche Anerkenntnisurteile, die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen, gebührenrechtlich erfasst werden sollen (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO 25. Aufl., § 307 RN 12 a. E.).2.

Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV/RVG ist weder wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig noch durch eine analoge Anwendung des Nr. 3105 VV/RVG einzuschränken.

a) Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil hier nicht vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden (vgl. auch unten unter b)) und die Regelung des Nr. 3104 VV/RVG sachlich gerechtfertigt ist. Ob die Regelung des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV/RVG, insbesondere der Anfall einer Gebühr in Höhe von 1,2 und das Entstehen einer solchen Gebühr auch auf der Seite des Klägers unabhängig von seinem Hinwirken auf ein Anerkenntnis, angesichts des Zwecks dieser Norm und des Umfangs der Tätigkeit der jeweiligen Prozessbevollmächtigten beider Seiten im Einzelnen angemessen ist, ist außerhalb des Verfassungsrechts der Beurteilung der Judikative entzogen und fällt allein in den Verantwortungsbereich der Legislative.

Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV/RVG bevorzugt einen Prozessbevollmächtigten, weil er ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr verdient. Die Rechtfertigung für diese Regelung ist in der Beschleunigung von Gerichtsverfahren und der Entlastung der Justiz zu finden. Nr. 3104 VV/RVG soll auch dazu dienen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Den Parteien wird durch den erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drucksache 15/1971 Seite 209 und 212). Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV/RVG dient damit dem Zweck, trotz der Anerkenntnisbereitschaft des Beklagten allein aus einem Gebühreninteresse seines Bevollmächtigten vor dem Anerkenntnis eine streitige mündliche Verhandlung mit der Folge des Nr. 3104 VV/RVG zu vermeiden, durch die die Parteien und das Gericht unnötig belastet werden. Der Klägervertreter wird durch die Gebühr des Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV/RVG für das Stellen eines Sachantrags belohnt, der zu einem Anerkenntnis und damit ohne Verhandlung zu einem Anerkenntnisurteil geführt hat.

Soweit ersichtlich, wurden auch gegen die frühere Regelung des § 35 BRAGO durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben.

b) Die Gebühr in Höhe von 1,2 nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VV/RVG ist nicht durch eine erweiternde Auslegung des Nr. 3105 VV/RVG auf 0,5 zu reduzieren. Dies würde den geschilderten Sinn und Zweck des Nr. 3104 Abs. 1 VV/RVG, streitige mündliche Verhandlungen trotz einer Anerkenntnisbereitschaft aus Gebühreninteressen von Verfahrensbevollmächtigten zu vermeiden, widersprechen. Darüber hinaus ist die Lage bei der Abgabe eines Anerkenntnisses gegenüber einer Säumnissituation nicht vollständig vergleichbar. Bei einem Anerkenntnis wirkt ein Prozessbevollmächtigter bei der Schaffung eines Titels gegen die eigene Partei mit und kann deshalb in diesen Fällen ein erhöhtes Haftungsrisiko haben. Das Anerkenntnisurteil beruht allein auf dem Sachantrag der klagenden und dem Anerkenntnis der beklagten Partei (vgl. KG AGS 2004, 286), während das Versäumnisurteil eine Schlüssigkeitsprüfung durch das Gericht verlangt und dadurch einen Teil der Verantwortung von den Prozessbevollmächtigten nimmt.

Auch wenn durch die Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses die außergerichtlichen Kosten gegenüber einer Säumnis in einem Termin höher sein werden, wird dieser Nachteil durch die Reduzierung der Gerichtskosten zumindest teilweise ausgeglichen.3.

Die Entscheidung zu den Gerichtskosten ergibt sich aus Nr. 1811 KV/GKG. Nachdem die sofortige Beschwerde bezüglich der Gerichtskosten schon im Rahmen der Abhilfeentscheidung erfolgreich war, ist die Anordnung einer Kostenaufhebung angemessen, die auf den §§ 97, 91, 92 Abs. 1 ZPO beruht.

Die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Summe von 1.712,- EUR Gerichtskosten und einer 1,2 Terminsgebühr zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 1.884,77 EUR.






OLG Stuttgart:
Beschluss v. 17.05.2005
Az: 8 W 183/05


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