Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juni 2005
Aktenzeichen: 29 W (pat) 111/03

(BPatG: Beschluss v. 29.06.2005, Az.: 29 W (pat) 111/03)

Tenor

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24.03.2003 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wort-/ Bildmarke 301 59 877 soll für Waren und Dienstleistungen der Klasse 6: Baumaterialien aus Metall; transportable Bauten aus Metall; Transportbehälter und Tanks aus Metall; Abwasserklärapparate und Regelarmaturen für Wasserleitungsgeräte und Wasserleitungen; Wasserrohre;

Klasse 9: Mess-, Kontroll- und Prüfapparate und -instrumente zum Einsatz in der Energie-, Wasser- und Abwasserwirtschaft sowie Umwelttechnik, soweit in Klasse 09 enthalten; auf Datenträger aufgezeichnete Programme für die Ermittlung, Verfolgung und Steuerung von Kosten und Terminen für Bauprojekte; magnetische, elektronische und optische Datenspeicher, insbesondere Magnetkarten; elektronische Systeme inklusive Ausweise zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen (insbesondere für die Zugangskontrolle und die Zeiterfassung) und den Bezug von Waren; Datenverarbeitungsgeräte und Teile davon;

Klasse 11: Abwasserkläranlagen; Brunnen, Wasserversorgungs- und -verteilungsanlagen; Wasserfilter für Abwasser und Trinkwasser;

Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Personal- und Stellenvermittlung; Personalanwerbung, Personalberatung, Vermittlung und Überlassung von Zeitarbeitskräften; Personalmanagement sowie Personalmanagementberatung; Hilfestellung bei der Berufsorientierung und -entwicklung sowie bei der Existenzgründung; Energiecontrolling; wirtschaftliche und organisatorische Beratung (Consulting) im Bereich Energie-, Wasser-, Abwasserwirtschaft und Umwelttechnik sowie bei der Optimierung von Heizkonzepten; Inbetriebnahme und Betrieb von Anlagen, insbesondere der Wasserwirtschaft; rechnergestützte Konzeption und Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erfolgs- und Vermögenspläne) für kommunale Einrichtungen; organisatorische Beratung bei Ausschreibungen, Investitionsplanungen; Abschluss von Handelsgeschäften mit Dritten; Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen mit Lieferanten von Primär- und Sekundärenergien; Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen auf den vorgenannten Gebieten zu gewerblichen und zu Werbezwecken; Erstellung von Verbrauchsabrechnungen; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung insbesondere bei der Planung von Projekten, der Entwicklung von Konzepten und der Beschaffung und Einrichtung der hierzu notwendigen Technik, alle vorgenannten Dienstleistungen auch über das Internet;

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen inklusive Ausgabe von Kreditkarten; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Inkassogeschäfte; Facility-Management, nämlich die Verwaltung von Gebäuden jeglicher Art;

Klasse 37: Bauwesen; Reparaturwesen, nämlich Reparatur-, Installations-, Nachrüstungs-, Modernisierungs-, Einbau-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten sowie Regenerations-, Sanierungs- und Wartungsarbeiten an Gebäuden, Brunnen, Wasser- und Klärwerken sowie Anlagen der Wasser-, Abwasserwirtschaft und Umwelttechnik und an Heizungsanlagen; Installation und Montage von Kläranlagen, Maschinenanlagen; Wartung und Instandhaltung von Wasserver- und entsorgungs- und -verteilungsanlagen (Rohr- und Kanalnetze); Bauüberwachung; Verlegen von Kabeln insbesondere für Telekommunikationszwecke in Abwasserkanälen aller Art; Wartung von Abwasserkanälen, insbesondere Inspektion, Reinigung der Kanäle, Dichtigkeitsprüfungen, Durchführung von Sanierungsprogrammen; Innen- und Außenreinigung von Gebäuden; Schacht- und Brunnenbohrungen, Sprengung von Gebäuden und Anlagen;

Klasse 38: Telekommunikation; Aufbau, Modernisierung, Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation, auch Betreiben und Zurverfügungstellung von Hochgeschwindigkeitsnetzen; Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen, Nachrichten und Daten auf dem Gebiet der Energie-, Wasser-, Abwasser- und Umwelttechnik sowie von Plattformen, Chatlines und Foren auf vorgenannten Gebieten; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Dienstleistungen eines Internet-Providers wie Bereitstellung des Zugangs zu Datennetzen oder dem Internet; Mehrwertdienste über Telefon und Internet, insbesondere solche, die über die normale Leistung der Sprachtelefonie hinausgehen wie Unified Messaging, Virtual Private Networks oder Voice over IP; Errichtung und Betrieb von Telekommunikationsnetzen und -diensten; Anmietung und Weitervermietung von Telekommunikationseinrichtungen und -gerätschaften wie Router und Server für Telekommunikations- und Datennetzbetrieb, insbesondere IP-Netzwerke; Errichtung und Betrieb von IP-Netzen, -systemen und -anwendungen, auch für Abrechnungsdienste; technische, betriebswirtschaftliche und organisatorische Beratung und Unterstützung bei der Planung und Realisierung von Telekommunikationsvorhaben; Entwicklung und Konzeption von e-Commerce-Lösungen im Businessto-Business-Bereich; Datenfernübertragung und elektronische Datendienste; Verschlüsselung und Zertifizierung von Daten im Internet;

Klasse 39: Transport, Lagerung, Förderung, Speicherung, Lieferung und Verteilung elektrischer Energie, Gas, Wasser und Trinkwasser; Erfassung, Sammlung, Entfernung, Lagerung und Abtransport von Abfall- und Recyclingstoffen sowie Sondermüll aller Art;

Klasse 40: Betrieb von Anlagen zur Versorgung mit Energie, Wasser und Wärme sowie Brunnen; Erzeugung von elektrischer Energie, Heizwärme und Gas; Erzeugung, Förderung und Behandlung von Trinkwasser; Abwasserreinigung, Abwasserbeseitigung und Abwasserentsorgung; Verarbeitung, Beseitigung, Verwertung, Verbrennung von Abfallstoffen, Sondermüll und Recyclingstoffen aller Art; Müll- und Abfallrecycling, Verwertung von Reststoffen; Bearbeitung von chemischen, elektronischen und technischen Produkten, Baumaterialbearbeitung;

Klasse 41: Kaufmännische und technische Aus- und Weiterbildung; Durchführung von Seminaren, Workshops und Weiterbildungskursen sowie berufliche Qualifikationen und Umschulungen, Ausbildungsberatung; Personalentwicklung, nämlich Organisation und/oder Durchführung von Fort- und Ausbildungsprogrammen; alle vorgenannten Dienstleistungen auch über das Internet;

Klasse 42: Sicherheits- und Umweltschutzberatung, technische Beratung, Projektplanungen, technische Entwicklung, Konzeption und Planung gewerblicher Objekte; Sprengtechnologie; Planung und Bau von technischen Anlagen und Brunnen; Forschung; Gutachtenerstellung; Entwicklung von technischen Geräten auf dem Gebiet der Energie-, Wasserver- und Abwasserentsorgung und solcher für die Brunneninstandhaltung; Forschung an Explosivstoffen; Erstellung von Programmen und Datenbanken auf dem Gebiet der Energie-, Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie im Bereich Abfall- und Recyclingwirtschaft; Erstellung von Analysen auf den vorgenannten Gebieten; Labordienstleistungen; Ingenieurdienstleistungen, Dienstleistungen eines Architekten; Übernahme von Bereitschaftsdiensten zur Beseitigung von Störungen der Energie-, Wasserver- und Abwasserentsorgung, Entgegennahme von Störungsmeldungen; Marktbeobachtung und -analyse im Personalbereich; Personalauswahl (mit Hilfe psychologischer Eignungstests); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Beschaffung und Bereitstellung von Daten, Soft- und Hardware für den Betrieb von Datenverarbeitungs-, Informations- und Kommunikationsgeräten und -systemen durch Vermittlung von Kauf- und Nutzungsverträgen; Aktualisieren von Computersoftware; Vergabe von Lizenzen; Vermietung von Software, Datenverarbeitungs-, -informations- und -kommunikationsgeräten und -systemen; Entwicklung von elektronischen Systemen inklusive Ausweise zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen (insbesondere für die Zugangskontrolle und die Zeiterfassung) und den Bezug von Waren, Datenverarbeitungsgeräten und Teilen davon, in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluß vom 24. März 2003 wegen Bestehens absoluter Eintragungshindernisse im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen enthalte eine Sachangabe für Wasser aus/für Berlin, und deshalb nur einen Hinweis auf bestimmte Eigenschaften der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen. Im Gegensatz zu anderen eingetragenen Marken, die allerdings ohnehin keinen Anspruch auf Eintragung begründen würden, handle es sich bei der Zusammensetzung von "Berlin" und "Wasser" um eine bloße geografische Herkunftsangabe für den Wortbestandteil "Wasser", die nicht monopolisiert werden dürfe. Die grafische Darstellung halte sich im Rahmen üblicher werblicher Ausgestaltung und könne die Schutzfähigkeit nicht begründen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 09.04.2003 (Bl. 7 ff. d. A.) trägt die Anmelderin vor, das angemeldete Zeichen "berlinwasser" stelle eine ungewöhnliche Verbindung dar, die vom Verkehr nicht im Sinne einer beschreibenden Angabe verstanden werde. Es bestehe auch kein aktuelles oder künftiges Freihaltebedürfnis, da gemäß dem Berliner Betriebegesetz die Wasserver- und -entsorgung ausschließlich der Anmelderin vorbehalten sei. Außerdem gewährleiste § 23 Abs. 2 MarkenG die freie Verwendbarkeit des Wortes "berlinwasser" in Zusammenhang mit den nachgesuchten Waren und Dienstleistungen. Weiterhin beruft sich die Anmelderin auf eine einheitliche Eintragungspraxis, und weist auf andere eingetragene Marken mit ähnlicher Wortbildung hin. Im Bereich der Wasserver-/-entsorgung sei es zudem übliche Praxis, Unternehmenskennzeichnungen aus dem Namen eines Flusses/einer Region und einem weiteren, den Unternehmensgegenstand beschreibenden, Begriff zu bilden. Daraus lasse sich ein Verständnis des nachgesuchten Begriffs als Marke und nicht als beschreibende Sachangabe ableiten.

Die Anmelderin beantragt daher (Bl. 8 d. A.), den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der Wort-/ Bildmarke "berlinwasser" in vollem Umfang zu beschließen.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1 i. V. m. § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet. Das angemeldete Zeichen ist nicht freihaltebedürftig und verfügt über die erforderliche Unterscheidungskraft.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr unter anderem zur Bezeichnung der Beschaffenheit, des Wertes oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistungen dienen können. Der rechtlichen Beurteilung ist dabei die Marke in ihrer Gesamtheit zu Grunde zu legen (EuGH MarkenR 2004, 111 ff. - Rn. 37 - BIOMILD; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ein Schutzhindernis liegt dann vor, wenn das Gesamtzeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als konkrete und eindeutige Sachaussage dienen kann (BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Beschreibt das Zeichen lediglich Umstände, die nicht hinreichend eng mit der Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen, darf die Anmeldung dagegen nicht wegen eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen werden. da ihr insoweit der Charakter einer Sach- oder Eigenschaftsangabe fehlt. Dem angemeldeten Zeichen kann keine konkret sachbeschreibende Aussage zugeordnet werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der beschreibenden Verwendung des Zeichens für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen haben könnten.

1. 1. Das angemeldete Zeichen "berlinwasser" setzt sich zusammen aus den Einzelbestandteilen "Berlin" und "Wasser". Berlin ist die Hauptstadt und die flächengrößte und bevölkerungsreichste Stadt Deutschlands, während Wasser eine chemische Verbindung aus Wasserstoff und Sauerstoff(Formel H2O) ist (www.wikipedia.de). Beide Begriffe sind den deutschen Verkehrskreisen in dieser Bedeutung geläufig. Der Bestandteil "Berlin" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland unmittelbar und eindeutig als geographische Angabe verstanden. Dem Begriff "Wasser" wird umgangssprachlich die Bedeutung "Trinkwasser", "Brauchwasser", "Abwasser" oder "Gewässer" zugeordnet. Eine weitere mögliche Interpretation des Bestandteils "Wasser" als "alkoholhaltiges Getränk" (wie in "Zwetschgenwasser", "Alsterwasser" ...) kommt im Hinblick auf das angegebene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht in Betracht.

Die grafische Ausgestaltung des Logos "berlinwasser" ist werbeüblich und basiert nur auf einer ungewöhnlichen Schriftart (Bas Relief- True Type) in blau/weißer Ausführung, was symbolhaft eine Assoziation zur Farbe von Wasser erweckt. Insgesamt ist die grafische Darstellung für sich allein genommen nicht schutzrechtsbegründend, was jedoch dahingestellt bleiben kann, da die Schutzfähigkeit in Verbindung mit dem Wortbestandteil "berlinwasser" gegeben ist.

1. 2. Trotz der beschreibenden Bedeutung der beiden Wortbestandteile enthält das Zeichen in seiner Gesamtheit keinen eindeutigen Aussagegehalt, der zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann. Die Zusammenstellung der Einzelbegriffe "Berlin" und "Wasser" im Kombinationszeichen "berlinwasser" ist grammatikalisch ungewöhnlich, so dass sie von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht unmittelbar als Herkunftsangabe oder als Bestimmungsangabe verstanden wird. Im deutschen Sprachgebrauch wird eine Herkunftsangabe entweder unter Zuhilfenahme einer Präposition ("Wasser aus Berlin"), eines Genitivs ("Berlins Wasser") oder durch eine adjektivische Verwendung der geografischen Angabe ("Berliner Wasser") gebildet. Gleiches gilt für eine geografische Bestimmungsangabe ("Wasser für Berlin" bzw. "Berliner Wasser"). Die Wortschöpfung "berlinwasser" ist in dieser Form in der deutschen Grammatik nicht vorgesehen.

1. 3. Eine Internet-Recherche des Begriffs "berlinwasser" ergab nur Treffer, die sich auf die Beschwerdeführerin bzw. mit ihr verbundene Unternehmen beziehen. Das Zeichen "berlinwasser" in seiner Gesamtheit wird derzeit ausschließlich von der Anmelderin verwendet (Google-Suche, Stichwort: berlinwasser; www.berlinwasser.de; www.bwb.de). Die Suche nach den Begriffen "Berlin Wasser" liefert darüber hinaus weitere Treffer, die sich auf Wasserver-/-entsorgung, Wassersport, Wasser(er)forschung aus/in/für Berlin und auf Gewässer in Berlin beziehen (www.oekoprofitberlin.de/modul_1.html; www.technologiestiftungberlin.de/index.php/news/407.html; www.wasserforschungberlin.de/v_artx.htm). Die Recherche zeigt allerdings, dass bei einer Suche der Begriffe in direkter Aneinanderreihung, nämlich "Berlin Wasser" diese in der Regel durch ein Satzzeichen, z.B. einen Doppelpunkt ("Berlin: Wasser") oder einen Gedankenstrich ("Berlin - Wasser") getrennt werden. Damit wird auf Fundstellen hingewiesen, in denen die beiden Begriffe in einem inhaltlichen Zusammenhang zueinander stehen, nicht jedoch einen "Gesamtbegriff" bilden.

1. 4. Der Begriff "berlinwasser" stellt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine eindeutig beschreibende Sachangabe dar. Es handelt sich weder um eine Angabe über die Eignung noch über die Zweckbestimmung, da nicht ersichtlich ist, inwieweit hier Besonderheiten des Berliner Wassers eine Rolle spielen könnten.

Das Wort "Berlin" ist im Zusammenhang mit "Wasser" auch kein geografischer Hinweis, der von den beteiligten Verkehrskreisen als Herkunftsangabe verstanden würde. In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 39 ("Transport, Lagerung, Förderung, Speicherung, Lieferung und Verteilung von Wasser und Trinkwasser") und Klasse 40 ("Betrieb von Anlagen zur Versorgung mit Wasser sowie Brunnen; Erzeugung, Förderung und Behandlung von Trinkwasser; Abwasserreinigung, Abwasserbeseitigung und Abwasserentsorgung") lässt der geografische Hinweis auf "Berlin" die spezifische Herkunft und Eigenschaft dieser Dienstleistungen nicht erkennen. Beispielsweise ist es unklar, ob es sich bei "berlinwasser" um Dienstleistungen handelt, bei denen Wasser in Berlin aus der Spree, der Havel oder aus einem (in Berlin befindlichen) gebohrten Brunnen zur Verfügung gestellt wird. Alternativ könnte es sich um anderswo gewonnenes Wasser handeln, das nach Berlin transportiert und dort gelagert oder verteilt wird. Es könnte sich auch um den Transport von Wasser/Trinkwasser aus Berlin in umliegende Gegenden handeln.

Die auf Wasserver- und -entsorgung bezogenen Dienstleistungen der Klasse 35 ("wirtschaftliche und organisatorische Beratung (Consulting) im Bereich Wasser- und Abwasserwirtschaft; Inbetriebnahme und Betrieb von Anlagen, insbesondere der Wasserwirtschaft; Erstellung von Verbrauchsabrechnungen") sowie die in Klasse 42 enthaltenen Dienstleistungen ("Sicherheits- und Umweltschutzberatung, technische Beratung, Projektplanungen, technische Entwicklung, Konzeption und Planung gewerblicher Objekte; Planung und Bau von technischen Anlagen; Forschung, Gutachtenerstellung, Labordienstleistungen, Ingenieurdienstleistungen") stehen nur in einem mittelbaren Zusammenhang zur Wasserversorgung, so dass nicht ersichtlich ist, welche konkreten Eigenschaften mit dem Begriff "berlinwasser" angesprochen sein könnten.

Noch viel weniger besteht ein direkter Sachzusammenhang zwischen dem Begriff "berlinwasser" und den restlichen beanspruchten Waren- und Dienstleistungsklassen: So enthalten die Klassen 6 und 11 Waren, die als Zubehör bei der Gewinnung, Lagerung, Verteilung und dem Transport von Wasser zum Einsatz kommen, sich jedoch nicht unmittelbar auf das Element Wasser beziehen und vor allem einen Bezug zur Stadt Berlin nicht herstellen lassen, da sie weltweit zum Einsatz kommen können. Die in Klasse 9 beanspruchten Waren betreffen Mess- und Prüfmittel, Datenträger sowie elektronische Systeme, die bei der Wasserver-/-entsorgung eingesetzt werden können, jedoch ebenfalls keinen direkten Bezug zum Wasser selbst haben. Diese Waren sind zwar prinzipiell für unterschiedliche Dienstleistungen mit Bezug auf Wasser in/für Berlin einsetzbar, ihr Einsatzgebiet wird aber durch die geografische Bezeichnung "Berlin" weder bestimmt, noch konkretisiert.

Weiterhin kann für die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen, soweit sie sich auf Unternehmensmanagement, Personalmanagement, Handelsgeschäfte und den Vertrieb von Energien beziehen, dem Begriff "berlinwasser" keine unmittelbar beschreibende Bedeutung zugeordnet werden, weil es hier bereits am unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Wasserver- und -entsorgung fehlt. Dies gilt auch für die in Klasse 41 enthaltenen Personalentwicklungs- und Weiterbildungsdienstleistungen und die in Klasse 35 beanspruchten Beratungsdienstleistungen mit Bezug auf Energie- und Umwelttechnik. Auch für die in Klasse 36 beanspruchten Dienstleistungen, die Versicherungs- und Finanzwesen betreffen, besteht kein Sachzusammenhang zu dem angemeldeten Begriff. Allenfalls könnte man im Bezug auf die in Klasse 36 enthaltenen Dienstleistungen "Immobilienwesen; Verwaltung von Gebäuden jeglicher Art" erwägen, ob der Begriff "berlinwasser" beschreibend für "in Berlin am Wasser gelegene" Immobilien verstanden wird. Hierzu hat die Recherche im Internet jedoch gezeigt, dass wassernahe Immobilien immer als "Berlin ... Wassergrundstück" oder als "Berlin ... am Wasser" bezeichnet werden.

Die in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen beziehen sich auf Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die Hilfsdienstleistungen der Wasserver- und -entsorgung darstellen. Diese Dienstleistungen müssen weder für bestimmte Orte spezielle Merkmale aufweisen, um sie von Dienstleistungen, die für andere Orte erbracht werden, zu unterscheiden, noch können sie nur an bestimmten Orten erbracht werden. Gleiches gilt für die in Klasse 38 beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen, denn hinsichtlich dieser Dienstleistungen weist schon der Begriff "Wasser" keinen beschreibenden Begriffsinhalt auf.

Weiterhin kommt der angemeldeten Wortfolge auch bei den in Klasse 39 und 40 beanspruchten Dienstleistungen kein beschreibender Sinngehalt zu, soweit sie sich auf "Versorgung, Transport, Lagerung, Förderung, Speicherung, Lieferung und Verteilung elektrischer Energie, Heizwärme und Gas" bzw. die "Erfassung, Sammlung, Entfernung, Lagerung und Abtransport von Abfall- und Recyclingstoffen wie Sondermüll aller Art" und die "Verarbeitung ... von Abfallstoffen, Sondermüll und Recyclingstoffen, Müll- und Abfallrecycling und Verwertung von Reststoffen" beziehen. Zwar ist es für Wasserver-/-entsorgungsbetriebe charakteristisch, dass Anbieter auf diesem Markt - aufgrund der mit der Versorgung vieler Einzelhaushalte einhergehenden Infrastruktur - in der Regel auch eine Reihe anderer Versorgungsdienstleistungen anbieten. Weiterhin könnte der Verbraucher mit einem Versorgungsbetrieb die Erwartung verbinden, dass Energie, Wasser, Abfallentsorgung ein- und dieselbe betriebliche Herkunft haben. Allerdings ist der Begriff "Wasser" nicht beschreibend für die vorgenannten Dienstleistungen.

2. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist das Zeichen "berlinwasser" auch die gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Kann einem Zeichen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BlfPMZ 2001, 398 - LOOK; GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPRATION; WRP 2002, 1073, 1074,1075 - BONUS II; WRP 2003, 1429, 1430 - Cityservice). Bei einer Marke, die sich als sprachliche Neuschöpfung aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt, genügt es allerdings nicht, dass nur für jeden dieser Bestandteile ein möglicher beschreibender Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss vielmehr auch für die Neuschöpfung selbst festgestellt werden (EuGH MarkenR 2004, 111 ff., Rn. 37 - BIOMILD). Bei der angemeldeten Kennzeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ist aus den oben genannten Gründen nicht festzustellen, dass es sich um eine hinreichend konkrete Sachangabe handelt.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich in verschiedenen Industriezweigen und Branchen die Übung herausgebildet hat, Unternehmenskennzeichen zu bilden, die sich aus einem geografischen Begriff, z. B. dem Namen eines Flusses, einer Region oder Stadt, und einem weiteren Begriff zusammensetzen, womit allerdings keine Festlegung auf den Sitz des entsprechenden Versorgungsunternehmens getroffen werden kann. So gibt es neben der Gelsenwasser AG und der Rheinwasser AG die "Ruhr Wasser International Water Management" (BPatG 29 W (pat) 51/02), "hessenwasser" oder "Dortmunder Energie und Wasser" oder als Energieversorger die "SaarEnergie" (BPatG 29 W (pat) 357/00), "Lippe Energie" (BPatG 29 W (pat) 7/04; "RuhrEnergie", "Ruhrgas", "Bayernstrom" oder "Badengas". Vor dem Hintergrund einer solchen branchenspezifischen Benutzungspraxis kann dem angemeldeten Begriff nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.

Grabrucker Fink Dr. Mittenberger-Huber Cl






BPatG:
Beschluss v. 29.06.2005
Az: 29 W (pat) 111/03


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