Verwaltungsgericht Stuttgart:
Urteil vom 22. März 2007
Aktenzeichen: 1 K 4220/04

(VG Stuttgart: Urteil v. 22.03.2007, Az.: 1 K 4220/04)

1. Zur Frage einer das Fortsetzungsfeststellungsinteresse i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründenden Wiederholungsgefahr im Hinblick auf Auflagen und medienrechtliche Anordnungen, die mit einer inzwischen abgelaufenen befristeten medienrechtlichen Zulassung verbunden waren.

2. Wird eine aufgelöste, aber noch nicht beendete Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss wirksam geführt, kann ihr das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung einer medienrechtlichen Zulassung nicht abgesprochen werden.

3. Zur Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage nach Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts.

4. Zur Beurteilung der medienrechtlichen Zuverlässigkeit einer GmbH & Co. KG (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).

Tenor

Soweit die Klagen zurückgenommen wurden wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

Gegenstand der Klage sind die Zulassung der Klägerin zu 1 zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach § 12 Abs. 1 Landesmediengesetz (LMedienG) sowie die Aufhebung und die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit weiterer medienrechtlicher Auflagen und Anordnungen.

Die Klägerin zu 1 hat bis zum 31.12.2004 den Fernsehsender B. betrieben. Der Kläger zu 2 ist alleiniger Kommanditist der Klägerin zu 1 und alleiniger Gesellschafter ihrer Komplementärin. Auf ihren Antrag vom 10.01.2003 war die Klägerin zu 1 mit Bescheid vom 24.04.2003 gemäß § 12 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms unter Beifügung von Auflagen befristet bis zum 30.04.2004 zugelassen worden. Unter anderem wurde die Abgabe einer schriftlichen Erklärung ihres Alleingesellschafters - des Klägers zu 2 - verlangt, dass er seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrnehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Weiter wurde der Klägerin zu 1 die Bestellung eines Programmverantwortlichen und eines Jugendschutzbeauftragten, jeweils mit Fachkundenachweis, sowie die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung auferlegt. Ebenfalls im Wege der Auflage wurde die Klägerin zur Vorlage vierteljährlicher Berichte der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verpflichtet. Für den Fall der Einhaltung der Auflagen und der medienrechtlichen Vorschriften wurde eine Verlängerung der Zulassung in Aussicht gestellt. Hintergrund der Auflagen sowie der zeitlichen Befristung der Zulassung war der Umstand, dass nach Auffassung der Beklagten die medienrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG in der Person des damals zugleich als Geschäftsführer fungierenden Klägers zu 2 - u.a. wegen seiner Nähe zur W.-Gruppe, der vormaligen Produktion von €Erotikclips€ und der Bewerbung von 0190er-Nummern als Inhaber der Firma T., durch die die finanzielle Grundlage für die Übernahme des Senders geschaffen wurde - als fraglich einzustufen war. Die Bedenken wurden außerdem darauf gestützt, dass der Kläger zu 2 im Vorfeld der Zulassung teilweise falsche oder nur unvollständige Angaben gemacht habe, sein Führungsstil als bedenklich einzustufen sei, weil er über Druck gegenüber den Mitarbeitern seine weltanschaulichen Überzeugungen durchsetzen, auf das Programm Einfluss nehmen und die Berichterstattung für seine Zwecke einsetzen wolle, und er ferner nicht über die erforderlichen Erfahrungen im Rundfunkbereich verfüge.

Am 20.05.2003 gab der Kläger zu 2 die in dem Bescheid vom 24.04.2003 geforderte schriftliche Erklärung ab, die durch die Klägerin zu 1 der Beklagten übermittelt wurde. Am 30.07.2003 legte der Kläger zu 2 sein Amt als Geschäftsführer nieder.

Mit Schreiben vom 19.12.2003 (ergänzt mit Schreiben vom 19.01.2004) beantragte die Klägerin zu 1 die (auflagenfreie) Verlängerung ihrer Zulassung gemäß dem Bescheid vom 24.04.2003 für den Zeitraum ab dem 01.05.2004 bis zum Ablauf des Regelzeitraums des § 12 Abs. 2 LMedienG.

Die Beklagte forderte die Klägerin zu 1 mit Bescheid vom 17.02.2004 auf, ein den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 LMedienG entsprechendes Programmkonzept sowie einen Finanzplan für den beantragten Verlängerungszeitraum der Zulassung vorzulegen. Zur Ermöglichung einer sachgerechten Prüfung durch die Beklagte wurde zugleich die mit Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Zulassung für ein bundesweites Fernsehvollprogramm unter Beifügung weiterer Auflagen bis zum 31.12.2004 verlängert. Die Beklagte behielt sich den Widerruf der Zulassung für den Fall vor, dass in der Folge des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit den Spielsendungen oder infolge der Programmbeobachtung oder sonstiger Prüfungen ein i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG relevantes Verhalten festgestellt werde.

Mit Schreiben vom 05.06.2004 legte die Klägerin das aktuelle Programmschema nebst Finanzplan vor.

Mit Schreiben vom 28.06.2004 teilte die Beklagte der Klägerin zu 1 mit, ihr lägen mehrere Hinweise vor, dass ihr Alleingesellschafter, der Kläger zu 2, regelmäßig aktiv und direkt in das aktuelle Fernsehprogramm eingreife. Gemäß Nr. 1 des Bescheides der Beklagten vom 24.04.2003 liege jedoch eine Erklärung des Alleingesellschafters vor, dass er sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter enthalten werde. Die Klägerin zu 1 erhielt Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu 1, Herr M. H., äußerte sich mit Schreiben vom 01.07.2004 dahingehend, dass ihm Beschwerden über eine vermeintliche direkte Einflussnahme des Alleingesellschafters gegenüber einzelnen Mitarbeitern der Klägerin zu 1 nicht bekannt seien. Er wisse aber, dass die Belegschaft, gerade in der jetzigen Situation, massiv daran interessiert sei, auch im direkten Gespräch und unmittelbar vom Alleingesellschafter dessen unternehmerische und programmliche Ziele zu erfahren.

Am 07., 08. und 09.07.2004 strahlte B. die Sondersendung €...€ aus. Dabei trat auch der Kläger zu 2 persönlich auf.

Am 12. und 16.07.2004 fand in den Räumen der Beklagten eine Anhörung statt, zu der der Kläger zu 2, der damalige Geschäftsführer sowie eine Reihe von Mitarbeitern der Klägerin zu 1 geladen waren.

Mit Schreiben vom 06.08.2004 teilte die Klägerin zu 1 über ihren damaligen Prozessbevollmächtigten mit, dass eine Neuordnung der Beteiligungsverhältnisse beabsichtigt sei. Zudem wurde die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt.

Mit Bescheid vom 18.08.2004 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin zu 1 gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe (A.1.a des Bescheides) und sie insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle (A.1.b). Weiter ordnete die Beklagte an, dass dem Gesellschafter - dem Kläger zu 2 - aufgegeben werde, seine sich aus der Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrzunehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter, insbesondere zu programmlichen Fragen, zu enthalten (A.2.a). Es wurde die unverzügliche Bestellung und Präsenz eines Jugendschutzbeauftragten gemäß § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (A.2.b) sowie eines Programmverantwortlichen im Sender angeordnet (A.2.c), wobei die erforderliche Fachkunde und die Weisungsfreiheit nachzuweisen seien. Für den Fall der Bestellung eines weiteren oder neuen Geschäftsführers ordnete die Beklagte die Vorlage des Führungszeugnisses an (A.2.d). Darüber hinaus drohte sie den Widerruf der Zulassung nach Eintritt der Bestandskraft der genannten Anordnungen an (A.3). Die Anträge der Klägerin zu 1 auf Verlängerung der Zulassung (B) sowie auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (C) lehnte die Beklagte ab und setzte für den Bescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5.100,00 Euro fest (D). Zur Begründung führte sie an, dass die Klägerin zu 1 gegen die im Bescheid vom 24.03.2004 erteilte Auflage verstoßen habe, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfüge. Diese Auflage sei Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Entscheidend sei dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehabe, sondern wer sie tatsächlich ausübe. Zwar verfüge der bei der Klägerin zu 1 eingestellte Herr H. über die erforderliche Erfahrung und Sachkunde. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Funktion in dem erforderlichen Maße ausüben könne. Denn offensichtlich habe der Alleingesellschafter der Klägerin zu 1 - der Kläger zu 2 - alle wesentlichen Programmentscheidungen selbst getroffen oder zumindest mitbestimmt. Weiter habe die Klägerin zu 1 gegen die Auflage verstoßen, nach der der Gesellschafter seine sich aus der Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrzunehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter zu enthalten habe. Für die Zulassungsentscheidung sei es von wesentlicher Bedeutung gewesen, ob der Kläger zu 2 weiter die Geschäfte führe bzw. die von ihm nun eingezogene Kompetenzebene tatsächlich die übertragenen Funktionen wahrnehmen könne. Der Kläger zu 2 habe sich jedoch wiederholt nicht an die Bestimmungen der Auflage gehalten, sondern mit einer Reihe von Mitarbeitern regelmäßig eine Vielzahl von Telefonaten und Einzelgesprächen geführt. Sie seien mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge verbunden gewesen. So habe der Kläger zu 2 die Themen der Bürgerforum-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendungsleitung abgestimmt und sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen lassen. Darüber hinaus habe er personelle Entscheidungen getroffen, etwa die Weisung an Mitarbeiter, nach M. zu fliegen und dort ein €M.-Magazin€ zu produzieren. Weiter habe die Klägerin zu 1 gegen die Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage sei Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV). Nach dem Ausscheiden der vorherigen Jugendschutzbeauftragten zum ..., sei nicht nachgewiesen worden, dass die neue Jugendschutzbeauftragte, Frau A., über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfüge, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft habe. Auch bestünden Zweifel, ob sie aufgrund ihrer gleichzeitigen Funktion als Redaktionsleiterin die erforderliche Unabhängigkeit gewährleisten könne. Darüber hinaus sei die Auflage nicht eingehalten worden, vierteljährlich einen Bericht der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten vorzulegen. Die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Veranstaltung eines Fernsehprogrammes nach § 13 LMedienG lägen nicht mehr vor. Es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vorbereitet werde. Wie sich aus einem Umkehrschluss zu § 13 Abs. 2 Satz 2 LMedienG ergebe, müssten die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG bei dem Antragsteller insgesamt vorliegen. Damit seien alle Personen einzubeziehen, die Einfluss auf das Unternehmen ausübten. Hierzu zählten auch die Gesellschafter. Der Kläger zu 2, der sich de facto wie ein Geschäftsführer verhalten habe, erfülle jedoch nicht die Gewähr, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten werde. In der wiederholten und massiven Einflussnahme auf die Programmgestaltung liege auch ein Verstoß gegen das Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit der Berichterstattung und Informationssendungen.

Am 16.09.2004 legten die Kläger jeweils gegen den Bescheid vom 18.08.2004 Widerspruch ein. Der Kläger zu 2 erhob zugleich gegen die im Bescheid der Beklagten vom 17.02.2004 enthaltenen Auflagen i.V.m. den Auflagen des Bescheides vom 24.04.2003 hinsichtlich der Bestellung eines Programmverantwortlichen mit Fachkundenachweis sowie hinsichtlich der Selbstverpflichtungserklärung, hilfsweise vollumfänglich Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1 unter Hinweis auf die Begründung des Bescheides vom 18.08.2004 zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag wies sie auch den Widerspruch des Klägers zu 2 gegen die Bescheide vom 18.08.2004, 17.02.2004 und 24.04.2003 zurück; der Widerspruch sei unzulässig, weil der Kläger zu 2 durch diese Verfügungen allenfalls als Organ der Klägerin zu 1 und nicht als Dritter von den Verfügungen betroffen sei. Jedenfalls sei der Widerspruch aber unbegründet.

Die Klägerin zu 1 beantragte außerdem die vorläufige Zulassung zur Verbreitung eines Fernsehvollprogramms im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO. Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 20.12.2004 zurück (1 K 4276/04). Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).

Die Klägerin zu 1 und ihre Komplementär-GmbH wurden daraufhin aufgelöst und die Auflösung der Gesellschaften im Handelsregister eingetragen. Beide Gesellschaften wurden mit Gesellschafterbeschluss vom 15.03.2007 als werbende Gesellschaften fortgesetzt und der Liquidator abberufen. Für die Komplementär-GmbH wurden Herr K. E. und Frau J. S. als Geschäftsführer bestellt. Die genannten Änderungen wurden zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Mit Klageschrift vom 25.10.2004 haben die Kläger zunächst jeweils Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 18.08.2004 und gegen die Widerspruchsbescheide vom 12.10.2004 erhoben. Die Klägerin zu 1 begehrte darüber hinaus zunächst die Verpflichtung der Beklagten, ihr die beantragte Zulassung für ein Fernsehvollprogramm nach § 12 Abs. 1 LMedienG sowie die am 06.08.2004 beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 12 Abs. 5 LMedienG zu erteilen sowie die Feststellung der Nichtigkeit der Auflagen hinsichtlich der Bestellung eines Programmverantwortlichen mit Fachkundenachweis und der Selbstverpflichtungserklärung des Gesellschafters, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Auflagen. Im Hinblick auf den Ablauf der Zulassung der Klägerin zu 1 am 31.12.2004 hat der Kläger zu 2 mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26.10.2006 erklärt, dass er seine Anfechtungsklage nur noch hinsichtlich A.2a) des Bescheides vom 18.08.2004 aufrecht erhalte und die Klage im Übrigen zurücknehme. Die Klägerin zu 1 macht geltend, das keine Erledigung eingetreten sei, soweit in dem angefochtenen Bescheid vom 18.08.2004 unter A.1. festgestellt werde, dass sie gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG erfülle. Denn diese Feststellungen gingen über den konkreten Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 hinaus. Anders stelle sich die Rechtslage im Hinblick auf die Regelungen unter A.2, A.3, B und C des Bescheids vom 18.08.2004 dar. Diese Bestimmungen wiesen einen unmittelbaren Bezug zum Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 auf. Hinsichtlich dieser Bestimmungen sei Erledigung eingetreten. Diese - nach Klageerhebung eingetretene - Änderung der Sachlage erfordere nun die Umstellung des ursprünglichen Anfechtungsantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag. Das insofern erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung ergebe sich hier aus einer Wiederholungsgefahr. Denn die Klägerin zu 1 begehre bekanntlich weiterhin eine Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms. Die Klärung der Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnungen sei für die Beurteilung einer weiteren Zulassung von Bedeutung. Es bestehe damit die konkrete Möglichkeit, dass die Klägerin zu 1 in absehbarer Zeit mit gleichen Entscheidungen rechnen müsse. Im Hinblick auf B des Bescheids vom 18.08.2004 folge ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Klägerin aus der Vorgreiflichkeit für einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch. Der Klägerin sei durch die Ablehnung des Verlängerungsantrags ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden, den sie im Zivilrechtswege geltend zu machen beabsichtige. Hinsichtlich des auf Verpflichtung zur Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 LMedienG gerichteten Antrags werde auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich auch hier aus einer Wiederholungsgefahr. Entsprechendes gelte hinsichtlich der begehrten Feststellung der Nichtigkeit der Auflagen über die Bestellung eines Programmverantwortlichen mit Fachkundenachweis und der Anforderung einer Selbstverpflichtungserklärung des Gesellschafters. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1 den Klageantrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 LMedienG zurückgenommen. Der Kläger zu 2 hat seine auf Aufhebung der Anordnung unter A.2.a) des Bescheids vom 18.08.2004 gerichtete Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt.

In der Sache führen die Kläger an, dass die Klägerin zu 1 einen Anspruch auf Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Vollprogramms nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 LMedienG habe. Nach der Soll-Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 LMedienG müsse die Zulassung - soweit es sich nicht um zeitlich eng begrenzten Veranstaltungsrundfunk handle - auf insgesamt acht Jahre erteilt werden. Vorliegend gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine kürzere Zulassung zu erteilen sei.

Bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG habe die Behörde aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen eine Prognoseentscheidung über die Zuverlässigkeit zu treffen. Eine Versagung der Erlaubnis sei dabei nur dann denkbar, wenn nach den für die Vergangenheit festgestellten Tatsachen künftig weitere Verstöße gegen Rechtsvorschriften mit hinreichender Sicherheit zu erwarten seien. Der angefochtene Bescheid enthalte insoweit keine ausreichenden Erwägungen. Dabei komme es nicht auf die Zuverlässigkeit eines €Alleingesellschafters€ einer GmbH & Co. KG an. Das Maß der Einflussnahme eines Gesellschafters sei schon deshalb kein geeignetes Kriterium, weil dieser unabhängig vom Umfang seines Einflusses die Gesellschaft nicht rechtswirksam vertreten könne. Zur Vertretung sei im Außenverhältnis allein der bestellte Geschäftsführer befugt. Die Einflussnahme eines unzuverlässigen Gesellschafters sei freilich nicht ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Gesellschaft insgesamt. Die gewerberechtliche Rechtsprechung stelle in diesem Zusammenhang deshalb darauf ab, ob die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer die Einflussnahme eines (unzuverlässigen) Gesellschafters zulasse oder unterbinde. Von diesem gewerberechtlichen Ansatz ausgehend bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin zu 1. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin zu 1 sei nicht der Kläger zu 2, so dass es für die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen auf seine Person nicht ankomme. Im Übrigen komme es darauf an, ob es die Klägerin zu 1 zulasse, dass der Kläger zu 2 den von der Beklagten nicht erwünschten Einfluss auf die Tätigkeit, insbesondere auf die Programmgestaltung nehme. Ein Verstoß des Klägers zu 2 gegen die €Selbstverpflichtungserklärung€ vom 20.05.2003 könne für sich genommen noch nicht zu einer negativen Prognose führen. Mit der Vorlage der geforderten Erklärung habe die Klägerin zu 1 die Auflage erfüllt. Aus der Tatsache, dass der Kläger zu 2 sich - wie die Beklagte behaupte - nicht an seine Selbstverpflichtungserklärung gehalten habe, folge die medienrechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 1 ebenfalls nicht. Vielmehr belege diese Tatsache allein die Ungeeignetheit der Auflage. Abgesehen davon, dass sich der Kläger zu 2 an die Selbstverpflichtungserklärung gehalten habe, habe die Verpflichtung zur Beibringung einer Selbstverpflichtungserklärung nicht zugleich auch die Anordnung enthalten, sich an die Selbstverpflichtung zu halten. Denn Adressat dieser Auflage sei die Klägerin zu 1 und nicht der Kläger zu 2 gewesen. Da die Klägerin zu 1 bei Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen einen Anspruch auf auflagenfreie Zulassung habe, müsse sie Auflagen nicht erweiternd interpretieren oder aus Sicht der Beklagten sinnvoll ergänzen.

Darüber hinaus liege auch kein Verstoß gegen das Redaktionsstatut vor. Gemäß § 4 Abs. 1 des Statuts bestehe die redaktionelle Unabhängigkeit nur im Rahmen der statuierten Ziele und gemäß den übertragenen und im Arbeitsvertrag festgelegten Zuständigkeitsbereichen, nicht darüber hinaus. Der Kläger zu 2 habe hiergegen zum einen nicht - wie von der Beklagten behauptet - verstoßen. Ferner sei das Statut auf den Kläger auch gar nicht anwendbar. Das Redaktionsstatut der Klägerin zu 1 regle die Beziehung zwischen der Redaktion, Chefredaktion und der Geschäftsführung, nicht jedoch zwischen dem Anteilseigner und der Geschäftsführung. Selbst wenn Gespräche zwischen dem Kläger zu 2 und Redaktionsmitgliedern stattgefunden hätten, so sei dies insbesondere mit Blick auf die Zielsetzung nach § 1 Abs. 3 und 4 des Statuts rechtlich unbedenklich. Danach sei es Sache der Redaktion, dafür zu sorgen, dass nicht nur ein auf Baden-Württemberg ausgerichtetes, sondern auch ein generell bundesweit verbreitetes Programm entstehe, in dem wesentliche Anteile an Informationen, Bildung, Beratung und Unterhaltung enthalten seien. Es sei das berechtigte Anliegen des Klägers zu 2 gewesen, über den Geschäftsführer, aber auch selbst dafür zu sorgen, dass die Werbeeinnahmen und sonstige Einnahmen auch generiert worden seien und dass nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Statuts seitens der Redaktion ein besonderes Augenmerk auf neue Interaktionsmöglichkeiten mit dem Zuschauer gelegt werde. Beim privaten Rundfunk müsse das Redaktionsstatut auch die unternehmerischen Ziele des Veranstalters und seiner Eigner in Betracht ziehen. Wenn der Alleingesellschafter zur Einhaltung dieser Ziele mit Redaktionsmitgliedern spreche, sei dies kein Verstoß gegen § 4 des Statuts. Dies gelte vor allem, wenn - wie hier - das Verhalten der Redaktion darauf hinweise, dass die Ziele nicht angemessen verfolgt würden. Die Sichtweise des VGH Baden-Württemberg im Eilverfahren, wonach dem Redaktionsstatut auch in seiner Erstreckung auf freie Mitarbeiter die Aufgabe zukomme, die sogenannte innere Rundfunkfreiheit zu bewahren, sei verfassungsrechtlich ohne Beleg. Das Bundesverfassungsgericht habe die innere Rundfunkfreiheit von Redaktionsmitarbeitern bei privaten Rundfunkveranstaltern bislang nicht anerkannt und an keiner Stelle einen Hinweis darauf gegeben, dass sich die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 GG seitens der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber richten könne. Die Literatur betone im Gegenteil, dass im privaten Rundfunk die Programmkompetenzen und das daraus folgende Direktionsrecht bei dem Rundfunkunternehmer liege, der als lizensierter Veranstalter auch die rundfunkrechtliche Verantwortung trage. Dies gelte umso mehr, wenn - wie in Baden-Württemberg - der Gesetzgeber sich für ein außenplurales Modell des privaten Rundfunks entschieden habe. Jeder Rundfunkmitarbeiter habe kraft Verfassung zwar eine Gewissens- und Überzeugungsfreiheit; dies führe aber nicht dazu, dass nicht Weisungsrechte z. B. des Intendanten oder des Rundfunkunternehmers einzuhalten seien. Das von der Beklagten verordnete Redaktionsstatut gehe weit über das hinaus, was im öffentlich-rechtlichen, geschweige denn im privaten Rundfunk von Verfassungswegen gefordert werde und verkehre den Grundsatz der Unabhängigkeit der Redaktion gegen staatliche Eingriffe in ein Rechtsinstrument gegen den Rundfunkunternehmer, um durch Aussagen von freien Mitarbeitern Material zur Begründung der Nichtverlängerung der Zulassung zu erhalten. Es sei praxisfremd, einem Alleingesellschafter zwar grundsätzlich eine Richtlinienkompetenz und eine Rundfunkzulassung zuzugestehen, ihm aber das Recht nehmen zu wollen, Einzelheiten des Programms zu bestimmen. Schließlich gehe es fehl, lediglich vereinzelte punktuelle Verstöße heranzuziehen.

Es liege auch kein Verstoß gegen die Auflage zur Bestellung eines Programmverantwortlichen mit Erfahrung und Sachkunde im Fernsehbereich vor. Dieser Aspekt dürfe jedenfalls nicht im Rahmen der Prognoseentscheidung und der Zulassungsentscheidung nach den §§ 12, 13 LMedienG herangezogen werden. Denn § 7 LMedienG (Programmverantwortung, Auskunftspflicht) befinde sich bei den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes, die man in Anlehnung an das GWB €Verhaltenskontrolle€ nennen könnte, während die §§ 12 ff. LMedienG im zweiten Abschnitt zum Thema Zulassung verankert seien, den man in GWB-Anlehnung als €Strukturkontrolle€ bezeichnen könne. Die Behörde habe getrennte Befugnisse, könne aber nicht ohne weiteres Befugnisse aus der Verhaltenskontrolle nach den §§ 1 bis 11 LMedienG heranziehen, um sich ihrer Zulassungspflicht in § 12 LMedienG zu entziehen. Vielmehr komme es darauf an, bei einem auch in Zukunft zugelassenen Programmveranstalter dafür Sorge zu tragen, dass ein für den Inhalt der Sendung verantwortlicher Redakteur bestellt sei. Es wäre folglich Aufgabe der Beklagten gewesen, nach Verlängerung der Zulassung der Klägerin zu 1 auch fortan dafür zu sorgen, dass § 7 LMedienG erfüllt sei. Das Instrument der Zulassung dürfe nicht zur Sanktion früheren angeblichen Fehlverhaltens führen, sondern es müsse beurteilt werden, ob in Zukunft bei angemessener Anwendung der §§ 1 bis 11 LMedienG ein solches ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier der Fall. § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG könne im Übrigen nur dann aufgrund früheren Verhaltens in Zweifel gezogen werden, wenn es sich um schwerwiegende Verstöße im Medienbereich handle und hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorlägen, die die Erwartung rechtfertigten, dass der Betreffende künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen werde. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, wenn man eine von der Rechtsprechung bislang nicht bestätigte Parallelisierung zum Presserecht wage (Stellungstheorie), eine für dieses Verfahren nicht verwertbare Anhörung heranziehe und die Äußerungen des Zeugen H. so interpretiere, dass allenfalls gewisse Zweifel an seiner Stellung als Programmverantwortlicher vertretbar seien. Von schwerwiegenden Verstößen könne nicht die Rede sein.

Dasselbe gelte hinsichtlich der angeblichen Mängel hinsichtlich des Jugendschutzbeauftragten. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen vor. Im Falle der Sondersendungen €...€ am 07., 08. und 09.07.2004 habe jeder Zuschauer erkennen können, dass es dabei um nichts anderes als um das diesem Verfahren zugrunde liegende Verwaltungsverfahren und den daraus resultierenden Streit zwischen den Verfahrensparteien gehe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie man noch deutlicher hätte machen können, dass es insofern um die Veranstalterin selbst gehe. Bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten sei es jahrzehntelange Übung, dass bei der Berichterstattung z. B. über Rundfunkgebührenerhöhungen nicht nur recht einseitig aus dem Blickwinkel der Anstalt berichtet werde, sondern der Intendant sodann auch einen Kommentar spreche. Das Rundfunkrecht kenne keine Selbstdistanzierung, weil der Rundfunk eine lebendige journalistische Leistung und durchaus auch klare Positionsziehung voraussetze und wolle. Dass ein Moderator nicht investigativ und kritisch nachfrage, führe nicht zur Verletzung des Sachlichkeitsgebots. Niemand vertrete die Auffassung, das Sachlichkeitsverbot werde verletzt, wenn ein deutscher Journalist bei ARD, ZDF, RTL oder SAT1 unkritische Fragen an ausländische Staatsgäste, Repräsentanten von Königshäusern etc. stelle. Hier komme zum Tragen, dass das baden-württembergische Landesmediengesetz Außenpluralismus vorsehe und es anderen Programmveranstaltern und Print-Medien überlasse, über die Geschehnisse bei der Klägerin zu 1 kritischer als bei ihr selbst zu berichten und möglicherweise auch den Kläger zu 2 dort zu interviewen. Der VGH Baden-Württemberg habe mit seiner Auffassung im Eilverfahren eine dem Anstaltsrecht entliehene Binnenpluralität auf der einen Seite und das Sachlichkeitsgebot auf der anderen Seite, das hier keineswegs verletzt sei, verwechselt.

Soweit auf die Zeugenaussagen H., A. etc. in Bezug auf ein angebliches Treffen im Hause des Klägers zu 2 abgestellt werde, bleibe unklar, welche Programmrelevanz der VGH Baden-Württemberg dem entnehmen wolle. Es werde von einer Zeremonie gesprochen, deren Schilderung in der Tat merkwürdig klinge, die aber ohne jede Entscheidungsrelevanz sei, weil sie keinerlei Ausfluss auf ein konkretes Programmbeispiel gehabt habe, das dazu dienen könne, einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot zu beweisen.

Es sei nicht erkennbar, wie bei einer mehrjährigen Rundfunkveranstaltung die Auffassung vertreten werden könne, es sei in massiver Art und Weise gegen Programmnormen verstoßen worden, wenn im Ergebnis nur drei Programmstunden moniert werden könnten, die auch noch in eigener Sache stattgefunden hätten. Auch insoweit sei die Schwelle der Verhältnismäßigkeit verletzt und es handle sich um keinen schwerwiegenden Verstoß nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG. Die im Rahmen des behördlichen Verfahrens durch die Beklagte erlangten Zeugenaussagen könnten nicht zur Grundlage der Entscheidung im Hauptsacheverfahren gemacht werden. Es bedürfe einer erneuten Vernehmung der in Betracht kommenden Zeugen. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96 VwGO. Eine Zeugenvernehmung sei geboten, weil sich die Vernehmung dem Gericht aufdrängen müsse. Die Stellung förmlicher Beweisanträge bleibe vorbehalten.

Da bei der Verpflichtungssituation auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei, sei einzubeziehen, dass der Kläger zu 2 mit einer anderen Gesellschaft namens T. auch nach dem 01.01.2005 bis zum 01.02.2006 für das bundesweit im Kabel und über Satellit empfangbare Programm G., zwischenzeitlich unbenannt in €V.€, täglich mehrere Programmstunden produziert habe. Es handle sich auch hierbei um interaktive Beratungsprogramme unter dem Namen €F.€. Die Programme seien weder von Zuschauern und Wettbewerbern noch von Landesmedienanstalten oder anderen Behörden jemals angegriffen worden. Das erwähnte Unternehmen T. habe als Programmzulieferer in der rundfunkrechtlichen Verantwortung des Veranstalters auf der Grundlage einer nordrhein-westfälischen Zulassung gearbeitet. Zwar habe die Programmverantwortung bei G. gelegen; doch sei T. vertragsgemäß dafür verantwortlich gewesen, dass das gelieferte Programm gesetzeskonform sei. Dasselbe gelte hinsichtlich eines Mediendienstes namens €P.€, der seit dem 01.10.2005 auf Astra analog abends von 21:00 Uhr bis morgens 06:00 Uhr sende. Es handle sich hierbei um einen Mediendienst im Sinne des Mediendienstestaatsvertrags. Die ebenfalls vom Kläger zu 2 zu 100 % gehaltene B. GmbH & Co. KG sei mit Verwaltungsakt vom 13.09.2006 seitens der Unabhängigen Landesanstalt für Rundfunk und Neue Medien (ULR) in S.-H. für rechtlich unbedenklich erklärt worden. Tenor und Begründung dieser Entscheidung ließen unschwer erkennen, dass diese Gesellschaft als rundfunkrechtlich unbedenklich angesehen worden sei, nachdem leichte programmliche Modifikationen vorgenommen worden seien. Die Beklagte habe auch versucht, dem Kläger zu 2 und seinem Unternehmen in anderen Ländern Schaden zuzufügen. Art. 3 GG sei verletzt, weil der in Baden-Württemberg zugelassene Mediendienst €S.€ trotz gleicher Inhalte ohne Rundfunkzulassung weitersenden könne und von der Beklagten nicht zur Stellung eines rundfunkrechtlichen Zulassungsantrags oder Änderung des Programms angehalten worden sei. €S.€ sende ebenfalls als Mediendienst Beratungsprogramme unter Ausstrahlung der Telefongespräche, also genau jenem Merkmal, das auf Intervention der Beklagten den Mediendienst €P.€ zum Rundfunk mutieren lassen solle. Die Duldung von €S.€ im eigenen Zuständigkeitsbereich und die Monierung von P. in S.-H. indiziere die Ungleichbehandlung und Parteinahme der Beklagten. Ein Mediendienst stelle zwar ein Minus zur Darbietung im Sinne des Rundfunkbegriffs dar, ebenso wie ein Spartenprogramm gegenüber einem Vollprogramm. Doch auch hier könne die Klägerseite seit mehreren Monaten Verschiedenes vorweisen. Einer Tochtergesellschaft der B. GmbH & Co. KG, der P. Privatrundfunk GmbH in W., sei mit Bescheid der österreichischen Medienbehörde ComAustria. vom 29.06.2006 die Zulassung zur Veranstaltung eines Fernsehprogramms für die Dauer von zehn Jahren erteilt worden. Der Bescheid sei später modifiziert worden und beziehe sich nunmehr auf das Teleshopping-Programm €K. T.€. Das Programm, das auf dem Astra-Satellitensystem sowohl analog als auch digital europaweit übertragen werde, richte sich nicht nur an deutschsprachige Zuschauer, sondern auch an die Zuschauerschaft in Ost- und Mitteleuropa.

Die Klägerin zu 1 beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms zu erteilen,

den Bescheid der Beklagten vom 18.08.2004 hinsichtlich der Bestimmungen unter A.1, B und D in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2004 aufzuheben,

festzustellen, dass die Bestimmungen unter A.2 und A.3 im Bescheid der Beklagten vom 18.08.2004 rechtswidrig gewesen sind

sowie festzustellen, dass die im Bescheid der Beklagten vom 17.02.2004 bezuggenommenen Auflagen aus dem Bescheid vom 24.04.2003 hinsichtlich der Bestellung eines Programmverantwortlichen mit Fachkundenachweis und der Selbstverpflichtungserklärung des Gesellschafters nichtig sind, hilfsweise, dass sie rechtswidrig gewesen sind.

Der Kläger zu 2 beantragt,

festzustellen, dass die Anordnung unter A.2.a) des Bescheids der Beklagten vom 18.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.10.2004 rechtswidrig gewesen ist.

Die Kläger beantragen ferner,

die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die Klage lediglich hinsichtlich der auf Erteilung einer Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG gerichteten Verpflichtungsklage zulässig sei. Im Übrigen sei die Klage unzulässig. Die unter A.1.a) und A.1.b) getroffenen Feststellungen, dass die Klägerin zu 1 gegen Auflagen im Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 verstoßen habe und nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle, erfolgten - wie sich aus der Überschrift zu A ergebe - ausschließlich im Hinblick auf ihre Zulassung mit Bescheid vom 24.04.2003 und Verlängerungsbescheid vom 17.02.2004. Sie seien im Zusammenhang mit der Androhung des Widerrufs der Zulassung in A.3 des Bescheides vom 18.08.2004 zu sehen. Mit der Feststellung werde die nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage dokumentiert, die nach einer entsprechenden Androhung Grundlage für den Widerruf der Zulassung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG sei. Die Anordnungen unter A.2 des Bescheides vom 18.08.2004 seien auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 LMedienG getroffen und dienten dem ordnungsgemäßen Vollzug des Zulassungsbescheides vom 24.04.2003. Unter A.3 werde der Widerruf der Zulassung vom 24.04.2003 (verlängert durch Bescheid vom 17.02.2004) angedroht. Die Zulassung der Klägerin zu 1 zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms habe jedoch am 31.12.2004 geendet. Damit seien auch sämtliche Feststellungen, die die mit Bescheid vom 17.02.2004 verlängerte Zulassung vom 24.04.2003 beträfen sowie sämtliche Maßnahmen und Anordnungen im Zusammenhang mit dem Zulassungsbescheid durch Zeitablauf gegenstandslos. Die Androhung des Widerrufs der Zulassung gehe ins Leere, wenn die Zulassung durch Zeitablauf beendet sei.

Entsprechendes gelte, soweit sich die Klage gegen Teil C des Bescheides vom 18.08.2004 richte. Auch hinsichtlich des Klageantrags auf Feststellung, dass einzelne Auflagen zum Zulassungsbescheid vom 24.04.2003, die auch im Bescheid vom 17.02.2004 in Bezug genommen worden seien, nichtig seien, habe sich die Klage durch Zeitablauf erledigt. Insoweit fehle es an einer Beschwer. Soweit die Klägerin zu 1 bisher nur die Verlängerung der befristeten Zulassung vom 24.04.2003 beantragt habe, habe sich durch Zeitablauf der Zulassung am 31.12.2004 dieser Verlängerungsantrag zwar ebenfalls erledigt; es sei jedoch davon auszugehen, dass dieser Antrag als selbstständiger Zulassungsantrag zu verstehen sei.

Soweit die Klage insoweit zulässig sei, sei sie jedoch unbegründet. Der Klägerin zu 1 stehe kein Anspruch auf Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehvollprogramms nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LMedienG zu. Die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 LMedienG seien nicht erfüllt. Die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setze eine entsprechende Prognose der Beklagten voraus. Aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit und der während der befristeten Zulassung kontinuierlich aufgetretenen schwerwiegenden medienrechtsrelevanten Verstöße lägen hinreichend konkrete und gewichtige Umstände vor, dass die Klägerin zu 1 auch künftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen der beantragten Zulassung verstoßen werde. Hier sei gegen die Auflagen zur Bestellung eines Programmverantwortlichen, zur Vorlage einer Selbstverpflichtungserklärung über die Enthaltung einer direkten Einflussnahme, der Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten sowie der Vorlage eines Berichts der Geschäftsführung, der Redaktionsvertretung und des Jugendschutzbeauftragten verstoßen worden; weiter lägen Verstöße gegen § 4 Nr. 1 des Redaktionsstatuts vom 16.06.2003 und ein Verstoß gegen allgemeine Programmgrundsätze (§ 3 LMedienG, §§ 3 und 10 RStV) vor. Insofern werde auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.

Soweit die Klägerseite die Auffassung vertrete, dass es für die Beurteilung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen auf die Person des Klägers zu 2 nicht ankomme, werde nicht nur die in den gerichtlichen Beschlüssen im Eilverfahren aufgeführte Rechtslage verkannt; die Klägerin zu 1 setze sich auch zu dem von ihr selbst geschilderten Prüfungsmaßstab der Bedeutung der Einflussnahme eines unzuverlässigen Gesellschafters für die Zuverlässigkeit der Gesellschaft insgesamt in Widerspruch. Ziehe man diesen Prüfungsmaßstab heran, könne dahingestellt bleiben, ob das Vorliegen der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen unter Hinweis auf den dem Landesmediengesetz zugrundeliegenden weiten Veranstalterbegriff verneint werde oder ob aus der Einflussnahme eines unzuverlässigen Gesellschafters auf die Unzuverlässigkeit der Gesellschaft selbst geschlossen werde. Nach beiden Maßstäben seien die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Selbstverpflichtungserklärung greife der Einwand der Klägerseite nicht, dass diese Auflage rechtswidrig gewesen sei. Denn der Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 sei bestandskräftig geworden.

Der VGH Baden-Württemberg habe im Eilbeschluss vom 12.01.2005 auch zu Recht darauf hingewiesen, dass keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Auflagen vorlägen. Es sei auch zu recht davon ausgegangen worden, dass diese Auflage nicht bereits durch Vorlage der Erklärung des Klägers zu 2 erfüllt worden sei. Vielmehr habe die Klägerin zu 1 dafür Sorge zu tragen gehabt, dass diese Selbstverpflichtungserklärung auch beachtet werde. Der Verstoß hiergegen begründe zum einen auch einen Verstoß der Klägerin zu 1 gegen die Auflage, die ein Indiz dafür darstelle, dass sie keine Gewähr dafür biete, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung veranstalten und verbreiten werde. Zum anderen begründe der Verstoß Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers zu 2, die aufgrund dessen maßgeblicher Einflussnahme auf die Komplementär-GmbH wiederum die Prognose rechtfertige, dass die Klägerin zu 1 die Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfülle. Die im Rahmen des behördlichen Verfahrens von der Beklagten erlangten und protokollierten Zeugenaussagen könnten ohne Weiteres zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren gemacht werden. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach § 96 VwGO stehe dem nicht entgegen. Dies gelte auch dann, wenn die Kläger der Verwertung widersprechen würden. Im Übrigen sei ein förmlicher Beweisantrag weder gestellt noch für die mündliche Verhandlung angekündigt. Eine Vernehmung der Zeugen dränge sich auch nicht aus anderen Gründen dem Gericht auf. Dabei sei zunächst von erheblicher Bedeutung, dass der Inhalt der Zeugenvernehmung nicht nur zusammenfassend aufgenommen, sondern in Wortprotokollen und damit authentisch dokumentiert sei. Die Protokolle über die Anhörung der Zeugen im behördlichen Verfahren belegten zweifelsfrei, dass der Kläger zu 2 entgegen seiner Erklärung vom 20.05.2003 wiederholt unter Umgehung der Geschäftsführung direkten Einfluss auf einzelne Mitarbeiter genommen habe. Hinsichtlich der Verstöße gegen das Redaktionsstatut komme es auf die Frage der verfassungsrechtlichen Begründung der inneren Rundfunkfreiheit und der Rechtmäßigkeit der Auflage nicht an, weil die entsprechende Auflage im Bescheid vom 24.04.2003, nach der die Klägerin zu 1 ein Redaktionsstatut zu verabschieden und vorzulegen sowie eine Redaktionsvertretung zu bilden habe, bestandskräftig geworden sei. Die Anhörung der Mitarbeiter der Klägerin zu 1 habe ergeben, dass der Kläger zu 2 durch eine Vielzahl von Einzelweisungen gegenüber den Mitarbeitern unter Umgehung der Geschäftsführung Meldungen und Sendungen im Programm veranlasst habe. Durch das Redaktionsstatut sei für die redaktionelle Unabhängigkeit der Beschäftigten ein Rahmen vorgegeben, der Einzelweisungen nicht zulasse. Der Kläger zu 2, der sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.07.2003 niedergelegt habe, sei durch das bereits am 16.06.2003 verabschiedete Redaktionsstatut noch mitverpflichtet worden. Im Übrigen komme es auf eine persönliche Verpflichtung des Klägers zu 2 nicht an, weil es jedenfalls Sache der Geschäftsführung der Klägerin zu 1 gewesen sei, die Einhaltung des Redaktionsstatutes auch gegenüber dem Kläger zu 2 durchzusetzen. Darauf, ob das Redaktionsstatut verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG geboten sei, komme es nicht an. Vielmehr sei entscheidend, dass die Klägerin zu 1 bereits im Vorfeld der Zulassung den Erlass eines Redaktionsstatuts angeboten und die Beklagte um Abstimmung der Fassung gebeten habe. Im Übrigen habe die Klägerseite die Verstöße gegen das Redaktionsstatut weder im Schriftsatz vom 25.10.2004 noch im Schriftsatz vom 15.02.2006 substantiiert bestritten.

Weiter habe die Klägerin zumindest zeitweise gegen die Auflage der Bestellung eines Programmverantwortlichen und zugleich gegen die Veranstalterpflicht nach § 7 Abs. 1 LMedienG verstoßen. Im besonderen Maße gelte dies für den Zeitraum, in dem Herr A. H. für mehrere Wochen für eine Produktion nach M. entsandt worden sei. Von dort aus sei die Erfüllung der Funktion des verantwortlichen Redakteurs nicht möglich gewesen. Für diesen Zeitraum sei auch keine eindeutige Vertretungsregelung getroffen worden. Bei der Anhörung seien vom Kläger zu 2, vom Geschäftsführer der Klägerin zu 1 und von Herrn A. H. jeweils drei unterschiedliche Personen als Vertreter benannt worden. Allein aus der unterschiedlichen Stellung von § 7 Abs. 1 LMedienG und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG könne nicht geschlossen werden, dass Verstöße gegen Verpflichtungen, die sich aus den allgemeinen Vorschriften des Landesmediengesetzes ergäben, bei der Prüfung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des Veranstalters unberücksichtigt bleiben müssten. Das Gegenteil sei der Fall. In dem Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 LMedienG, einen verantwortlichen Redakteur zu bestellen, liege ein gewichtiger Verstoß gegen das Medienrecht. Dies ergebe sich bereits aus der Sanktionierung als Ordnungswidrigkeit in § 51 Abs. 2 Nr. 1 LMedienG. Zudem begründe er zugleich einen Verstoß gegen die Auflage zum Zulassungsbescheid vom 24.04.2003. Aus der Begründung des Zulassungsbescheides ergebe sich zudem, dass die Ordnungsmäßigkeit der Programmgestaltung nur erwartet werden könne, wenn sich der Kläger zu 2 aus der operativen Verantwortung zurückziehe.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Jugendschutzbeauftragten zu berufen, liege vor, weil im Zeitraum der Bestellung von Frau A. vom 01.06.2004 bis zum 11.08.2004 ein Fachkundenachweis für sie nicht erbracht worden sei. Erst mit der Benennung von Herrn T. B. am ... sei der Beanstandung durch die Beklagte Rechnung getragen worden. Die erste Schulung von Herrn B. habe allerdings erst am 22.09.2004 stattgefunden. Damit habe die Klägerin zu 1 über einen erheblichen Zeitraum gegen die genannte Auflage verstoßen.

Hinsichtlich der Veranstaltung der Sondersendung €...€ sei der Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit nicht darin gesehen worden, dass für die Zuschauer nicht erkennbar gewesen sei, dass sich die Sondersendung mit der Zulassung der Klägerin zu 1 für die Veranstaltung des Fernsehprogramms befasse. Der Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit liege vielmehr in der Art und Weise der Berichterstattung und Information. So sei etwa ein Mitarbeiter der Klägerin zu 1 als €unabhängiger Experte€ eingeführt und dem Kläger zu 2 Raum gegeben worden, seine persönliche Auffassung über die Dinge darzustellen, ohne dass dies - wie es § 3 Abs. 3 Satz 6 LMedienG vorschreibe - als Kommentar und damit als Meinungsäußerung gekennzeichnet worden sei. Hierin liege auch der entscheidende Unterschied zu den von der Klägerseite angeführten Beispielen der Kommentare der Intendanten zu Entscheidungen der Bundesländer zur Rundfunkgebührenerhöhungen. Kommentare, die als solche gekennzeichnet und von der Berichterstattung und der Informationssendung getrennt seien, unterlägen dem Gebot der Sachlichkeit nicht. Der Auftritt des Klägers zu 2 in der Sondersendung sei jedoch nicht als Kommentar gekennzeichnet worden, sondern vielmehr Teil der Information und Berichterstattung gewesen. Insgesamt ließen die Verstöße die fehlende Bereitschaft des Klägers zu 2 zur Rechtstreue klar erkennen.

Die Einsetzung eines neuen Geschäftsführers der Klägerin zu 1 am 03.08.2004 und weitere personelle Veränderungen rechtfertigten mit Blick auf die zuvor festgestellten erheblichen Verstöße keine positivere Prognose. Der Zeitraum unter der neuen Geschäftsführung von Anfang August bis Ende Dezember 2004 sei hierfür viel zu kurz. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderungen allein prozesstaktisch motiviert gewesen seien. Auch aus den von der Klägerseite angeführten angeblich neuen Gesichtspunkten ergebe sich nichts anderes. Soweit sie sich auf die Produktion mehrerer Programmstunden durch die Firma T. für das Programm G. (inzwischen €V.€) berufe, gelte dies schon deshalb, weil die Produktion von Programmstunden nicht der Veranstaltung von Fernsehprogrammen gleichgesetzt werden könne. Soweit die Firma T. als Programmzulieferer auftrete, liege die Verantwortung bei einem anderen Veranstalter und dem verantwortlichen Redakteur. Der Programmzulieferer trage insoweit - anders als der Rundfunkveranstalter - keine Programmverantwortung. Bei dem Programm €P.€ handele es sich nach der bisherigen Ausgestaltung um ein rein auf Astro- und Beratungsformate beschränktes Programm. B. sei dagegen ein Vollprogramm gewesen, das neben den genannten Formaten auch Magazin- und Nachrichtensendungen enthalten habe, in deren Zusammenhang ein wesentlicher Teil der vorgetragenen Verstöße stünden. Soweit die Klägerseite auf die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die ULR in S.-H. für das Angebot €P.€ verweise, sei zu berücksichtigen, dass das Angebot von Mediendiensten keiner rundfunkrechtlichen Zulassung bedürfe. Dies folge aus § 20 Abs. 2 RStV. Anbieter könnten nach § 20 Abs. 2 S. 3 RStV bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit stellen. Die Erteilung einer solchen Unbedenklichkeitsbestätigung stelle keine Grundlage für eine positive Zuverlässigkeitsprognose nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG dar, weil mit ihr nur bestätigt werde, dass es sich dabei um einen Mediendienst, nicht jedoch um ein Rundfunkprogramm handele. Eine Prüfung von sachlichen oder persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfolge dabei gerade nicht. Mediendienste unterschieden sich von der Veranstaltung von Rundfunk dadurch, dass sie keinen meinungsbildenden Charakter hätten. Sie wiesen gerade keine Angebote auf, die zur persönlichen Einflussnahme durch den Kläger zu 2 oder persönliche Zwecke missbraucht werden könnten. Unzutreffend sei auch die Behauptung, nur die Beklagte vertrete die Auffassung, es handele sich bei P. um Rundfunk und nicht um einen Mediendienst. Diese Auffassung sei vor der Änderung des Angebots durch die vom Kläger gehaltene Gesellschaft von der GSPWM aller Landesmedienanstalten vertreten worden, was der Klägerseite durchaus bekannt sei.

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ergänzend vorgetragen, dass hinsichtlich der Zulieferung von Programmbeiträgen zu berücksichtigen sei, dass es sich dabei um interaktives Fernsehen handle, bei dem die Programme live gesendet würden. Der Veranstalter greife dabei nicht ein. Der seit Juli 2006 in Österreich zugelassene Programmdienst sei zwar inhaltlich auf Teleshopping beschränkt, dürfe aber nach der österreichischen Zulassung Elemente mit meinungsbildendem Charakter aufweisen, die nach deutschem Recht dem Rundfunk zuzuordnen wären. Hinsichtlich der von der ULR erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung sei zu berücksichtigen, dass in diesem Zusammenhang dieselben Unterlagen vorzulegen gewesen seien wie bei einer medienrechtlichen Zulassung. Hinsichtlich der Sondersendung €...€ sei zu berücksichtigen, dass es keine Pflicht zur Kennzeichnung von Beiträgen als Kommentar gebe. Die Unabhängigkeit des in der Sendung aufgetretenen Praktikanten sei für die Frage eines medienrechtlichen Verstoßes nicht relevant. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Auflagen einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit des Klägers zu 2 darstellten. Die Übernahme des Fernsehsenders habe für ihn ein Millionenrisiko bedeutet. Gegen derartige Auflagen könne ein Unternehmer nur verstoßen. Auch seien in der Branche Programmverstöße gang und gäbe (wie z.B. der Verstoß gegen Werbevorschriften). Schließlich sei zur Sicherstellung der Auflagen und medienrechtlichen Vorschriften eine Verhaltenskontrolle ausreichend.

Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass eine reine Verhaltenskontrolle nicht dem Landesmediengesetz (insbesondere § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG) entspreche. Im Übrigen sehe § 3 Abs. 3 Satz 6 LMedienG durchaus eine Kennzeichnungspflicht für Kommentare vor. Hinsichtlich der Auflösung und der erst eine Woche vor der mündlichen Verhandlung beschlossenen Fortführung der Gesellschaft der Klägerin zu 1 hat die Beklagte eingeräumt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auch aus ihrer Sicht zwar nicht entfallen sei; es sei darin aber jedenfalls ein weiteres Indiz für die Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 1 zu sehen.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben in der mündlichen Verhandlung außerdem zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 nicht gegen Auflagen im Bescheid der Beklagten vom 24.04.2003 verstoßen haben, die Vernehmung der aus dem Protokoll ersichtlichen Personen als Zeugen beantragt. Der Beweisantrag wurde von der Kammer abgelehnt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vom Gericht beigezogenen Akten der Beklagten verwiesen, insbesondere auf die Protokolle über die Anhörung bei der Beklagten vom 12. und 16.07.2004. Außerdem wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Entscheidungen im Eilverfahren verwiesen (Kammerbeschluss v. 20.12.2004 - 1 K 4276/04 -; VGH-Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -).

Gründe

1. Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

Für den Kläger zu 2 wurde die Klage mit Schriftsatz vom 26.10.2006 nur noch hinsichtlich der Anordnung unter A.2.a) des Bescheids vom 18.08.2004 aufrechterhalten und im Übrigen zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 hat ihre Klage hinsichtlich der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 12 Abs. 5 Satz 2 LMedienG in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

2. Die Klage des Klägers zu 2 ist im Übrigen unzulässig.

Der Kläger zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung seine zunächst auf Aufhebung der Anordnung unter A.2.a) des Bescheids vom 18.08.2004 gerichtete Klage umgestellt; er begehrt nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung.

a) Die Anordnung unter A.2.a) des Bescheides vom 18.08.2004 hat sich mit Ablauf der Zulassung der Klägerin zu 1 zum 31.12.2004 erledigt; die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage ist damit mangels Beschwer unzulässig geworden.

Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage ist dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, wenn also die Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers zurzeit nutzlos darstellt (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 -; v. 11.03.1992, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 254 S. 37 f.; Urteil v. 17.12.1980, BVerwGE 61, 246, 247). Dies ist stets der Fall, wenn sich der mit der Anfechtungsklage angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat. Die Erledigung eines Verwaltungsakts bedeutet Wegfall seiner beschwerenden Regelung. Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts her zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 -; Urteil v. 15.11.1990, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224). Die Erledigung eines Verwaltungsakts kann durch Zeitablauf eintreten, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehört (BVerwG, Beschluss v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 -; Urteile v. 20.01.1989, BVerwGE 81, 226 und v. 13.11.1974, BVerwGE 47, 169). Dass sich ein Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigen kann, ergibt sich auch aus § 43 Abs. 2 VwVfG ("€ oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist").

So liegt es hier. Die Anordnung, mit der dem Kläger zu 2 als Gesellschafter der Klägerin zu 1 aufgegeben wurde, seine sich aus seiner Eigentümerstellung ergebenden Befugnisse ausschließlich gegenüber den bestellten Geschäftsführern wahrzunehmen und sich einer direkten Einflussnahme auf einzelne Mitarbeiter, insbesondere zu programmlichen Fragen, zu enthalten, ist mit Ablauf des 31.12.2004 gegenstandslos geworden. Denn sie erfolgte - wie sich auch aus der Überschrift der Anordnungen unter A ergibt - im Hinblick auf den Zulassungsbescheid vom 24.04.2003 und diente dem Vollzug der Auflage unter Nr. 1 3. Spiegelstrich dieses Bescheides. Die Zulassung vom 24.04.2003 wurde (einschließlich der genannten Auflage) mit Bescheid vom 17.02.2004 lediglich bis zum 31.12.2004 verlängert; eine weitere Verlängerung erfolgte nicht. Mit Ablauf des 31.12.2004 endete somit die Zulassung und damit auch die Wirksamkeit der damit verbundenen Auflagen, die als Nebenbestimmungen mit dem Hauptverwaltungsakt stehen und fallen (strenge Akzessorietät; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 36 Rn. 6; Hennecke in: Knack, VwVfG, 7. Aufl., § 36 Rn. 7).

Nach § 96 Abs. 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung, u.a. durch Vernehmung von Zeugen und Herbeiziehung von Urkunden. Den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ohne bei der ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Die in Betracht kommenden Beweismittel sind grundsätzlich einander gleichwertig, so dass - von Ausnahmen abgesehen - das Gericht die freie Wahl hat, welcher Beweismittel es sich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedienen will. Es darf seine Entscheidung daher grundsätzlich auf den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachter Akten stützen oder auch Vernehmungsprotokolle über Bekundungen von Zeugen in anderen Verfahren zum Zwecke des Beweises verwerten (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; v. 13.09.1988, NVwZ 1989, 67; v. 14.12.1987 - BVerwG 3 CB 7.85 - und v. 10.09.1979, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 182). Auf eine urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren darf sich das Tatsachengericht allerdings dann nicht beschränken, wenn ein Beteiligter die Vernehmung des Zeugen ausdrücklich beantragt hat oder sich dem Gericht die Vernehmung selbst hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; v. 09.12.1998, Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 21; v. 19.11.1996 - 2 B 47/96 -; v. 28.11.1991 - 3 C 37/89 -; v. 22.11.1991, NJW 1992, 1186; v. 13.09.1988, NVWZ 1989, 67). Unter solchen Umständen kann im Hinblick auf vorliegende Urkunden eine Zeugenvernehmung nur abgelehnt werden, wenn das Tatsachengericht die Zeugenvernehmung überhaupt hätte ablehnen können (BVerwG, Beschluss v. 28.11.1991 - 3 C 37/89 -). Insofern findet die Verwertung im Wege des Urkundenbeweises bei förmlich beantragter Zeugenvernehmung ihre Grenze (vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.10.1998, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Beschluss v. 13.09.1988, NVwZ 1989, 67; Beschluss v. 22.11.1991, NJW 1992, 1186). Von diesen Grundsätzen weicht auch der von der Klägerseite angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.1979 (Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 182) nicht ab, in dem unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung dargelegt wird, dass das Gericht einen möglichen Zeugenbeweis nicht durch einen Urkundenbeweis ersetzen darf; daraus schließt das Bundesverwaltungsgericht aber nur, dass ein Antrag auf Vernehmung deshalb nur aus den allgemeinen Gründen, welche die Beweiserhebung insgesamt erübrigen, abgelehnt werden darf. Ein nur allgemein gehaltener Widerspruch der Kläger hindert die Verwertung der Protokolle im Wege des Urkundenbeweises nicht.

Die Prozessbevollmächtigten der Kläger haben in der mündlichen Verhandlung zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 nicht gegen Auflagen im Bescheid der Beklagten vom 24.04.2003 verstoßen haben, die Vernehmung von insgesamt 18 im Protokoll im Einzelnen aufgeführten Personen (die von der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bereits zur Anhörung geladenen Mitarbeiter sowie der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu 1) als Zeugen beantragt. Dieser Beweisantrag war abzulehnen, weil das Beweisthema zu unbestimmt und zu unsubstantiiert ist; es enthält keine konkreten Tatsachenbehauptungen. Bei einem Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen ist gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO im Einzelnen darzulegen, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von dem Zeugen zu erwarten sind, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen (BVerwG, Urteil v. 26.04.1988, NJW 1988, 2814 m.w.N.; Beschluss v. 09.12.1998, Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 21). Denn ein Zeuge kann grundsätzlich nur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden (BGH, Urteil v. 06.07.1993, NJW 1993, 2881). Soll aus den Wahrnehmungen des Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung des Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises. Die Schlüsse aus den Wahrnehmungen des Zeugen hat das Gericht zu ziehen (BGH, Urteil v. 06.07.1993, NJW 1993, 2881 m.w.N.). Dort, wo es möglich ist, wird der Richter die gewollte Beweisbehauptung durch Auslegung zu ermitteln haben. Bei einfachen Sachverhalten, etwa wenn ein Zeuge Wahrnehmungen über ein unmittelbar tatbestandserhebliches Geschehen machen soll, kann es genügen, wenn als Beweisthema das Geschehen selbst genannt wird (z.B. die Behauptung, dass anlässlich eines bestimmten Telefonats eine konkrete Aussage nicht gemacht wurde, vgl. ThürOLG, Beschluss v. 06.09.2004, StV 2005, 11 f.). Geht es indes um Sachverhalte, die eine Folgerung voraussetzen, die nicht auf der Hand liegt, so kann nicht das Ergebnis der Folgerung Gegenstand der Beweisbehauptung sein, sondern nur die der Folgerung zugrunde liegende Wahrnehmung. Deshalb ist für einen Beweisantrag die Angabe dessen unverzichtbar, was der Zeuge im Kern bekunden soll (BGH, Urteil v. 06.07.1993, NJW 1993, 2881).

Nach diesen Grundsätzen war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Er lässt die Angabe vermissen, was Gegenstand der Wahrnehmung und der Bekundung der insgesamt 18 benannten Zeugen (die von der Beklagten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bereits zur Anhörung geladenen Mitarbeiter sowie der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu 1) sein soll. Mit der Behauptung, es sei €nicht gegen Auflagen im Bescheid der Beklagten vom 24.04.2003€ verstoßen worden, ist vielmehr nur das Beweisziel benannt worden, dessen Erreichung die Klägerin zu 1 erhofft. Es hätte insofern der Behauptung von Tatsachen bedurft, die die Zeugen unmittelbar wahrgenommen haben und aus denen das Gericht hätte schließen können, dass kein Auflagenverstoß stattgefunden hat. Konkrete Vorfälle mit Namen, Ort und Zeit wurden von der Klägerin zu 1 aber nicht angeführt. Für das Gericht war damit nicht erkennbar, welche konkrete Wahrnehmungen von den Zeugen zu erwarten gewesen sein sollten.

Eine erneute Vernehmung hat sich dem Gericht auch sonst nicht aufgedrängt. Die ausführlich protokollierten Aussagen ergeben vielmehr ein schlüssiges und detailreiches Bild; Widersprüche, die nur durch eine erneute persönliche Vernehmung auszuräumen wären, sind nicht ersichtlich. Aufgrund des lediglich pauschal gehaltenen Widerspruchs der Kläger sieht das Gericht keinen Anlass, von einer Verwertung der Protokolle abzusehen. Es fehlt insbesondere an substantiierten Anhaltspunkten, die Bedenken gegen eine solche Verwertung begründen könnten. Die Klägerseite beruft sich zwar darauf, dass zwischen dem Kläger zu 2 und den Mitarbeitern der Klägerin zu 1 ein gespanntes Verhältnis bestehe. Es ist jedoch nicht dargelegt, in welcher Hinsicht die Aussagen der Mitarbeiter deshalb zweifelhaft sein sollten. Hinzu kommt, dass die im Verwaltungsverfahren angehörten Mitarbeiter durch ihre Aussagen erhebliche persönliche Nachteile in Kauf genommen haben, vor allem den drohenden Verlust ihres Arbeitsplatzes. Weshalb vor diesem Hintergrund grundsätzliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen sollten, ist nicht ansatzweise dargelegt. Der von den Klägern angeführte Umstand, dass nicht alle Fragestellungen in den Protokollen aufgeführt sind, steht der Verwertbarkeit ebenfalls nicht entgegen. Denn diese erschließen sich aus den Antworten (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Die Aussagen sind auch keineswegs fragmentarisch, sondern im Wesentlichen vollständig erfasst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -) und im Wortlaut wiedergegeben. Soweit die Klägerin zu 1 geltend macht, dass auch dem Fragerecht der Beteiligten Rechnung zu tragen sei, ist es ihr im Übrigen unbenommen geblieben, in der mündlichen Verhandlung einen konkreten Vernehmungsantrag zu einer konkreten Beweistatsache zu stellen. Angesichts der detaillierten Schilderungen der Mitarbeiter bei ihrer Anhörung, bei denen auch konkrete Vorfälle benannt wurden, ist auch nicht ersichtlich, dass dies nicht möglich wäre.

Nach den dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Protokollen über die Aussagen des früheren Geschäftsführers und der Mitarbeiter im Verwaltungsverfahren vor der Beklagten, die nach den oben dargestellten Grundsätzen im Wege des Urkundenbeweises verwertbar sind, geht das Gericht von Folgendem aus:

Der damalige Redaktions-Obmann H. L. berichtet von der Anweisung, einen Bericht über einen Heilungsabend positiv zu gestalten und nicht - wie von der Redaktion beabsichtigt - auch einen Schulmediziner zu Wort kommen zu lassen (vgl. AS 1341 f. der Verwaltungsakten). Ein Bericht über einen €Spionageladen€ in S. sei vom Kläger zu 2 abgelehnt worden, weil er negativ - nach dessen Wortwahl €dunkel€ - gewesen sei (AS 1341). Um bestimmte Berichte €durchzudrücken€, habe der Kläger zu 2 entweder die Redaktionsleiterin Frau A. per Telefon instruiert oder sich per Videokonferenz aus P. zu den Redaktionssitzungen zuschalten lassen. So sei Frau A. etwa eine Woche vor der Anhörung nach der Besprechung der abendlichen Nachrichten vom Kläger zu 2 telefonisch angewiesen worden, dass es an diesem Abend keine Nachrichten geben solle, sondern ein anderes Thema im €B.-Forum€; wer nicht mitziehe, habe kurzfristig €Urlaub€ (AS 1340). Der Kläger zu 2 habe ausdrücklich versucht, die Mitarbeiter €in die Spur zu kriegen€ (AS 1332 f.).

Die frühere Redaktionsleiterin, später redaktionelle Mitarbeiterin und Jugendschutzbeauftragte A. hat geschildert, dass der Kläger zu 2 bereits während der Spiele-Sendungen bei den Producern angerufen und Anweisung gegeben habe, wie sie jetzt reagieren müssten, damit die €Calls€ steigen. In der letzten Zeit vor der Anhörung hätten sie auch Kirchenformate ins Programm nehmen müssen. Er habe veranlasst, dass Berichte vom €G.-Forum€ in die €News€ eingestellt werden sollten. Außerdem habe er eine Sendung des €B.-Forum€ selbst moderieren wollen, um den Mitarbeitern zu beweisen, dass es viel besser gehe. Die Themen für das abendliche €B.-Forum€ seien zum Teil mit ihm abzustimmen gewesen (AS 1306). Bei den Nachrichten habe er sich im Großen und Ganzen herausgehalten, zuletzt jedoch angewiesen, dass verstärkt €Kirchengeschichten€, also Berichte über Heilungs- und Wunderfälle, aufgenommen werden sollten. Der Kläger zu 2 habe sich stets in die Programmgestaltung eingemischt, zuletzt allerdings forciert. Er habe verlangt, dass die Führungskräfte 24 Stunden am Tag für ihn erreichbar seien. Im ersten Jahr habe er mit ihr jede Woche mindestens ein Telefonat von eineinhalb Stunden Länge geführt, später eigentlich täglich bis zu drei Telefonate von einer Dauer von über einer Stunde, teilweise auch nachts (AS 1305). Sie habe seine programmlichen Forderungen erfüllt, zumal sie als alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern große Existenzängste habe und ihr zuletzt verstärkt mit fristloser Kündigung gedroht worden sei. Eine sehr große Rolle hätten die Einzelgespräche gespielt, die der Kläger zu 2 - auf seine Initiative hin - mit Mitarbeitern in seiner Privatwohnung in P. geführt habe (AS 1304). Dabei sei es häufig gar nicht um sachliche Dinge gegangen, sondern um die €eigenen Mängel€, die man auszumerzen habe. Ziel dieser Gespräche sei insofern €Therapie€ gewesen. Die Einflussnahme sei so weit gegangen, dass ihre Kompetenz nicht anerkannt worden sei (AS 1302, 1303). Der Kläger zu 2 habe sich auch an Herrn H. vorbei eingemischt; dieser habe immer nur reagieren und nicht agieren können. Er habe sie auch angewiesen, ein gemeinsames Singen durchzuführen, damit ein Gemeinschaftssinn entstehe. Am Anfang seien dabei Listen darüber geführt worden, welche Mitarbeiter mitgesungen hätten und welche nicht. Der Kläger zu 2 habe sich diese Listen geben lassen und habe sich beim ersten Mal auch per Telefon dazugeschaltet (AS 1301). Er habe von heute auf morgen die Leute, die er nicht mehr haben wollte, nach M. geschickt, mit der Vorgabe, ein M.-Magazin zu produzieren. Das M.-Magazin sei vorher überhaupt nicht geplant gewesen. Er habe damit erreichen wollen, dass die Leute selbst kündigten (AS 1300). Sie sei vom Kläger zu 2 auch angewiesen worden, die Sondersendung €...€ zu senden. Er habe sich mit dieser Sondersendung über alle Einwände der Redakteure hinweggesetzt (AS 1298). Am Dienstag, den 06.07.2004 habe er ihr morgens mitgeteilt, dass er ein Zeichen setzen und beweisen wolle, dass die Beklagte lüge und instrumentalisiert sei von den eigentlichen Machtmenschen; dazu habe er ein Schwarzbild senden wollen. Jeden Redakteur, der sich dem widersetzt habe, habe sie in den Urlaub schicken müssen (AS 1297). Er benutze alle Menschen €wie Marionetten€, um seine persönlichen Ziele zu verfolgen (AS 1296).

Der stellvertretende Redaktionsleiter L. B. hat erläutert, er habe über die Sendung €B.-Forum€ täglich Bericht erstatten müssen und der Kläger zu 2 habe über die Themen entschieden (AS 1280). Während er von diesem nach M. geschickt worden sei, seien in den Nachrichten Meldungen in eigener Sache verlesen und ein Beitrag vom G.-forum, der zuvor wegen Einseitigkeit abgelehnt worden sei, gesendet worden. Als Begründung für seine Entsendung nach M. habe der Kläger zu 2 ihm gegenüber angegeben, dass er - Herr B. - Raucher sei und als solcher einen negativen Einfluss auf die Belegschaft habe und er - der Kläger zu 2 - deswegen nicht in der Lage sei, das umzusetzen, was er gerne umsetzen wolle (AS 1283 f.). Er sehe als Grund für seine Entsendung den Umstand, dass er sich teilweise geweigert habe, Sachen in die Nachrichten aufzunehmen, die der Kläger zu 2 gerne senden wollte. So habe er sich etwa geweigert, einen Bericht über einen Heilungsgottesdienst vom G.-Forum in S. zu senden, ohne auch den Verbraucherschutz, die Kirche und Mediziner zu Wort kommen zu lassen; ein Bericht über die nächste Veranstaltung dort sei dann allerdings gesendet worden. Da es das Ziel des Klägers zu 2 gewesen sei, einen Lichtsender zu schaffen, sollten in den Nachrichten nur positive Dinge berichtet werden. So sollte etwa der Polizeireport abgesetzt werden, weil der Kläger zu 2 Berichte über Unfälle als €negative Energie€ eingestuft habe. Aus demselben Grund habe der Kläger zu 2 einen süffisant gestalteten Beitrag über einen Laden abgesetzt, der Überwachungsgeräte aller Art herstelle (AS 1282). Diese Einflussnahmen seien am Geschäftsführer vorbei direkt an ihn gerichtet gewesen, zumeist telefonisch (AS 1281). Im Übrigen habe Frau A. €ungefiltert€ die Wünsche des Klägers zu 2 umgesetzt. Der Kläger zu 2 habe immer wieder den direkten Kontakt zu den Mitarbeitern gesucht und diese zu Besprechungen nach P. eingeladen (AS 1277).

Der damalige Produktionsleiter und Programmchef A. H. hat geschildert, dass der Kläger zu 2 anwesend gewesen sei, wenn ein sog. €Pilot€ für eine neue Sendung gemacht worden sei, und gesagt habe, wie die Sendung auszusehen habe (AS 1294). Er sei von ihm auch völlig überraschend nach M. zur Produktion eines €M.-Magazins€ entsandt worden, ohne dass dieses vorher entwickelt und geplant worden sei. Vielmehr sei mittwochs der Anruf vom Kläger zu 2 gekommen, dass sie gehen sollten, und zwar besser morgen als übermorgen; letztlich seien sie dann samstags geflogen und hätten sich während des Flugs überlegt, wie sie das Ganze machen könnten (AS 1293). Vor seiner Versendung habe ihn der Kläger zu 2 häufig angerufen, zum Teil auch nachts um 1.00 oder 2.00 Uhr, zeitweise mehrmals in der Woche. Dabei sei es darum gegangen, dass sie jetzt zum €Lichtsender€ würden, dass er das €Sprachrohr Gottes€ sei und sie jetzt nur noch Heilungs-TV machen sollten und alles andere eigentlich gar nicht bräuchten, L. werde zur Pilgerstätte. Es sollten jeden Tag 1.500 Leute ins Studio kommen, um dort geheilt zu werden; er habe die besten Heiler an der Hand (AS 1290). Auf Wunsch des Klägers zu 2 habe das Team auch drei Tage lang (von Donnerstag bis Samstag) Heilungsgottesdienste vom €G.-Forum€ in Stuttgart mit einem Wunderheiler aus W. aufgezeichnet (AS 1289).

M. H., früher freier Mitarbeiter bei der Klägerin zu 1, hat anschaulich dargelegt, dass die Mitarbeiter in Führungsposition montags im Rahmen eines Leiter-Meetings vom Kläger zu 2 per Telefonkonferenz zwei Stunden ins Gespräch gezogen worden seien (AS 1271 f.). Er - Herr H. - habe aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung im Fernsehbereich unzählige Defizite festgestellt, doch die Mitarbeiter seien gar nicht dazu gekommen, das aufzuarbeiten, weil sie der Kläger zu 2 so sehr ins Gebet nehme (AS 1270). Die Leute könnten gar nicht richtig arbeiten aufgrund der Einflussnahme durch ständiges Anrufen, Telefonate, bei denen Leute teilweise in Einzelgesprächen total fertig gemacht und erniedrigt würden. Er unterbinde, dass über Vorfälle in Baden-Württemberg in der Form redaktionell berichtet werde, weil man das Schlechte auf der Welt nicht zeigen, sondern die Wahrheit und die Klarheit ans Licht bringen müsse (AS 1268).

B. P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, hat ebenfalls dargelegt, dass auf direkte Weisung des Klägers zu 2 Beiträge gesendet worden seien, die sie bzw. ein Großteil der Redaktion abgelehnt hätten, so insbesondere unkritische Beiträge über das €R. Festival€ in Baden-Baden, das für sie keinerlei nachrichtlichen Wert gehabt habe, oder auch über das €G.-Forum€ in S.. Meist habe Frau A. diese Weisung auf direkte Intervention des Klägers zu 2 weitergegeben. Dabei habe es sich auch um eine rein positive Berichterstattung ohne kritische Beleuchtung gehandelt, von Neutralität könne dabei keine Rede sein (AS 1262). Einen amüsant gestalteten Bericht über einen €Spion-Laden€ habe der Kläger zu 2 verhindert, weil sie ein Lichtsender seien und so etwas Negatives nicht gesendet werden dürfe. Die 23.00 Uhr-Nachrichten seien oft auf Weisung des Klägers zu 2 ausgefallen; statt dessen seien Sondersendungen etwa über das G.-Forum, ein Klavierkonzert oder auch Heilungsabende gelaufen (AS 1262).

Der Redakteur und Chef vom Dienst K. hat erläutert, dass Frau A. vor kurzem in einer Sendung wohl auf Weisung des Klägers zu 2 ohne jede Vorankündigung in der vorangegangenen Redaktionssitzung, bei der alle Themen besprochen worden seien, eine Meldung in eigener Sache verlesen habe. Über Frau A. seien auch verschiedene Beiträge von Seiten des G.-Forums, einer Freikirche, gegen den Widerstand der Redaktion gesendet worden, die keinen Nachrichtenwert gehabt hätten (AS 1256). Im Unterschied zu anderen Mitarbeitern sei er selbst nie nach P. zitiert worden und habe, was vielleicht untypisch sei, lediglich zwei, drei oberflächliche Gespräche mit dem Kläger zu 2 gehabt (AS 1254).

Der Redakteur S. berichtet, wie er von Frau A. und dem Kläger zu 2 dazu gebracht worden sei, in einer Nachrichtensendung eine Stellungnahme in eigener Sache zu verlesen, die zum Inhalt gehabt habe, dass gewisse Kreise in Politik und Wirtschaft Baden-Württembergs versuchten, die Entscheidung über die Lizenz zu boykottieren (AS 1252). Der Kläger zu 2 habe dabei den Begriff der €Gehirnwäsche€ positiv zu deuten versucht (AS 1252 f.).

Die Assistentin der Produktionsleitung S. M. hat ausgesagt, dass sie im Juni 2004 zu einem drei bis dreieinhalbstündigen Gespräch nach P. einbestellt worden sei. Dabei habe der Kläger zu 2 ihr die Produktionsleitung angeboten, was aber nur einen sehr kleinen Teil des Gesprächs ausgemacht habe. Im Übrigen habe er über ideologische Themen gesprochen und ihr u.a. erklärt, dass sie auf geistiger Ebene verbunden seien, und wenn dies so bliebe, würde ihr nichts passieren und er sie immer halten (AS 1245). Der Kläger zu 2 sei immer wieder in Sendungen gekommen, gerade bei den Esoterik-Sendungen, bei den Call-in-Formaten und habe teilweise auch Anweisungen an die Producer gegeben, z.B. dass Warteschleifen geschlossen werden sollten. Der Kläger zu 2 habe teilweise selbst in der Regie gesessen oder aber von P. aus telefonischen Kontakt gehabt (AS 1241). Auf seine direkte Weisung und ohne Einschaltung des Geschäftsführers hätten die Producer auch von heute auf morgen die Esoterik-Formate umstellen müssen auf zwei Modi, nämlich €Kurze Frage, kurze Antwort€ und €Intensivberatungen€. Nach der Versendung von Herrn H. nach M. habe es eigentlich keine Regelungen darüber gegeben, wer eigentlich nun die Aufgabe ihres Vorgesetzten wahrnehme.

Die Moderatorin I. D. berichtet ebenfalls davon, von Anfang an mindestens drei bis vier Mal in der Woche telefonischen Kontakt mit dem Kläger zu 2 gehabt zu haben (AS 1318). Er habe ihr u.a. erklärt, dass er das €Sprachrohr Gottes€ sei (AS 1322) und bei einem weiteren Gespräch, bei dem sie ihm vorgehalten habe, er benehme sich €wie Adolf Hitler€, geantwortete habe, dass dies stimme, er sei ja auch ihr Führer, sie müssten ihm ja auch folgen (AS 1324).

Selbst der damalige Geschäftsführer, Herr H., räumte bei seiner Anhörung ein, dass es öfters Entscheidungen personeller, wirtschaftlicher, technischer und inhaltlicher Art an ihm vorbei gegeben habe, über die er erst nachträglich informiert worden sei. Es habe auch Einladungen des Klägers zu 2 an einzelne Belegschaftsmitglieder gegeben; dabei sei es um die Frage der Ausrichtung des Senders, der personellen Strukturen im Sender und die Zuständigkeiten und Kompetenzen gegangen. An diesen Gesprächen habe er nicht teilgenommen, obwohl er die Personalverantwortung gehabt habe (AS 1375 f.). Der Kläger zu 2 habe als Hauptziel des Senders die Wahrhaftigkeit angestrebt und diesen hohen Anspruch auch von seinen Mitarbeitern im persönlichen Bereich gefordert (AS 1373). Auch auf die Entwicklung neuer Formate habe der Kläger zu 2 Einfluss genommen (AS 1365) und eine bestimmte Form von Nachrichten gewünscht, die wahrhaftig seien (AS 1357). Er habe den Eindruck, dass die Belegschaft zum Kläger zu 2 stehe, wenn er sie nur machen lassen würde (AS 1366).

Das Gericht ist angesichts dieser Bekundungen - in Übereinstimmung mit seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) - davon überzeugt, dass der Kläger zu 2 mit mehreren Mitarbeitern regelmäßig längere Telefonate und Einzelgespräche geführt hat, die auf seine Initiative hin erfolgten und mit Einzelweisungen zum Programm, zur internen Organisation und zu Stellenbesetzungen bzw. Beurlaubungen sowie zur Gestaltung von Sendungen und der Ausstrahlung bestimmter Beiträge und Sendungen verbunden waren. Er hat dabei gegenüber Mitarbeitern auch Einzelweisungen hinsichtlich der Ausstrahlung bzw. Nichtausstrahlung einzelner Sendungen oder Beiträge erteilt und auch die Themen der €Bürgerforum€-Sendungen direkt mit der zuständigen Sendeleitung abgestimmt. Auch ließ er sich alle programmlichen Entscheidungen über neue Formate vom Programmverantwortlichen vorlegen. Der Kläger zu 2 hat damit zum einen nicht nur die Richtlinien vorgegeben, sondern sich in zahlreichen Fällen in Einzelfragen eingemischt; zum anderen erfolgte die Einflussnahme zu einem großen Teil auch unmittelbar auf die einzelnen Mitarbeiter unter Umgehung des Geschäftsführers. Auch der Programmchef und Produktionsleiter hat ausführlich dargelegt, dass er seinen Verantwortungsbereich nicht unabhängig und selbständig wahrnehmen konnte. Die Klägerin zu 1 hat dadurch gegen die Auflage im Bescheid vom 24.04.2003 verstoßen, dass sie dies nicht verhindert hat.

(2) Das Gericht geht weiter von einem nachhaltigen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 des Redaktionsstatuts vom 16.06.2003 aus.

In Nr. 1 des Bescheids vom 24.04.2003 ist als Auflage die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts und die Bildung einer Redaktionsvertretung vorgesehen. Damit sollte nach der Begründung des Bescheids sichergestellt werden, dass die journalistische Unabhängigkeit gewahrt bleibt und mögliche Versuche von unzulässigen Einflussnahmen im Sinne der weltanschaulichen Beeinflussung oder hinsichtlich der redaktionellen Berichterstattung unterbleiben. Vor diesem Hintergrund wurde das Redaktionsstatut vom 16.07.2003 verabschiedet und der Beklagten vorgelegt. Auch hier ergibt die an dem Zweck der Regelung orientierte Auslegung der Auflage, dass die Klägerin zu 1 auch für die Einhaltung des Redaktionsstatuts Sorge zu tragen hatte.

§ 4 Abs. 1 des Redaktionsstatuts enthält folgende Regelung:

€Im Rahmen der statuierten Ziele und gemäß den übertragenen und im Arbeitsvertrag festgelegten Zuständigkeitsbereichen gestaltet die Redaktion das Programm selbständig und eigenverantwortlich. Themen und Inhalte der einzelnen Sendungen werden auf der Redaktionskonferenz unter Leitung der Chefredaktion diskutiert und festgelegt. Die Chefredaktion entscheidet über das tagesaktuelle Programm und vertritt die redaktionellen Entscheidungen auch innerhalb der Geschäftsführung.€

Durch die oben im Einzelnen dargelegten zahlreichen Einflussnahmen des Klägers zu 2 kann nicht mehr von einer selbständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung des Programms durch die Redaktion ausgegangen werden. Wie oben gezeigt ging diese Einflussnahme auch deutlich über die Vorgabe von Richtlinien durch den Gesellschafter hinaus; er hat vielmehr - entweder über die Redaktionsleiterin Frau A. oder direkt - unter Umgehung der Geschäftsführung in zahlreichen Einzelfällen auf die Programmgestaltung eingewirkt. Wie der VGH Baden-Württemberg bereits im Beschluss vom 12.01.2005 (1 S 2987/04) festgestellt hat, kann zum einen keine Rede davon sein, dass der Kläger zu 2, der sein Amt als Geschäftsführer erst am 30.07.2003 niedergelegt hat, durch das zwischen der Geschäftsleitung, der Chefredaktion und der Redaktion geschlossene Statut (vgl. § 3 Abs. 1) nicht mit verpflichtet wäre. Doch selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Geschäftsführung die Einhaltung des Statuts in der Weise sicherstellen müssen, dass nichts an der Geschäftsführung vorbeiläuft; denn entsprechend der von ihm abgegebenen Selbstverpflichtungserklärung hatte der Alleingesellschafter seine Befugnisse ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung wahrzunehmen. Der Verstoß liegt darin, dass sie dies unterlassen hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Auch insofern hat die Klägerin zu 1 die im Einzelnen geschilderten Vorfälle nicht substantiiert bestritten. Soweit sie im Übrigen geltend macht, es handle sich lediglich um punktuelle Verstöße, kann dem angesichts der zahlreichen Einzelweisungen in programmlicher Hinsicht nicht gefolgt werden.

Soweit die Klägerseite geltend macht, dass § 4 Abs. 1 des Redaktionsstatuts nur im Rahmen der €statuierten Ziele€ und gemäß den übertragenen und im Arbeitsvertrag festgelegten Zuständigkeitsbereichen gelte, führt dies nicht dazu, dass dem Kläger zu 2 Einzelweisungen in dem von ihm vorgenommenen Umfang gestattet wären. Dabei wird ihm sein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung seiner unternehmerischen Ziele als Alleingesellschafter der Klägerin zu 1 und damit verbunden eine grundsätzliche €Richtlinienkompetenz€ gerade nicht abgesprochen. Entsprechende Vorgaben waren dem Kläger zu 2 nicht verwehrt.

Ob dem Vorbringen der Klägerseite, das Redaktionsstatut gehe weit über das hinaus, was im öffentlich-rechtlichen, geschweige denn im privaten Rundfunk von Verfassungswegen gefordert werde, gefolgt werden kann, kann vorliegend offen bleiben. Zwar wird die €innere Rundfunkfreiheit€, also der Grundrechtsschutz der Redakteure im Verhältnis zum (hier: privaten) Veranstalter als Arbeitgeber, teilweise insbesondere dann als problematisch angesehen, wenn sich der Gesetzgeber für das Modell des Außenpluralismus entschieden hat (vgl. ausführlich Ricker in: Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, Kap. B Rn. 157 ff.), bei dem die notwendige Vielfalt und die das Mindestmaß von Ausgewogenheit durch die Vielzahl der Veranstalter und ihre unterschiedlich pointierten Programme hergestellt wird (vgl. Ricker in: Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, Kap. C Rn. 20). Denn die Klägerin zu 1 hat die Verabschiedung eines Redaktionsstatuts nicht nur im Vorfeld der Zulassung angeboten, nachdem von Seiten der Beklagten erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers zu 2 bestanden. Sie hat auch die entsprechende Auflage im Bescheid vom 24.04.2003 nicht angefochten; diese ist vielmehr bestandskräftig und damit zu befolgen. Dass die Auflage, mit der der Klägerin zu 1 die Verabschiedung und Vorlage eines Redaktionsstatuts aufgegeben wurde, und das daraufhin von der Klägerin zu 1 vorgelegte Regelungswerk nichtig wären, ist nicht ersichtlich. Ein gemäß § 44 Abs. 1 LVwVfG zur Nichtigkeit führender besonderes schwerwiegender Fehler, der deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein kann, weil er tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspricht (BVerwG, Urteil v. 22.02.1985, NJW 1985, 2658 m.w.N.), ist jedenfalls nicht erkennbar.

(3) Die Klägerin zu 1 hat außerdem - ohne dass es hierauf angesichts der oben dargestellten Verstöße im Einzelnen noch ankäme - gegen weitere im Bescheid vom 24.4.2003 erteilte Auflagen verstoßen.

So ist sie zeitweise der Auflage, einen Programmverantwortlichen zu bestellen, der über die erforderliche Erfahrung und Fachkunde im Fernsehbereich verfügt, nicht nachgekommen. Diese Auflage war Ausfluss der Bestimmung in § 7 Abs. 1 LMedienG. Der programmverantwortliche Redakteur ist u.a. - neben dem Veranstalter und etwaiger anderer bei der Herstellung eines Beitrags verantwortlich beteiligter weiterer Personen - für den Inhalt der jeweiligen Sendung und insbesondere die Einhaltung der Programmgrundsätze des § 3 LMedienG verantwortlich. Entscheidend ist dabei nicht, wer nominell diese Funktion innehat, sondern wer die Funktion auch tatsächlich ausübt. Hinzu kommt, dass der Programmverantwortliche von seiner Stellung her berechtigt sein muss, die Ausstrahlung einer Sendung oder eines Beitrags zu verhindern (Vetorecht), wenn er einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften für gegeben hält (vgl. hierzu Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 7 RdNr. 4). Für die Frage, ob ein verantwortlicher Redakteur mit diesen Befugnissen überhaupt bestellt wurde und wer dies ist, ist entscheidend, wer eine solche Stellung mit Willen des Veranstalters tatsächlich bekleidet und über die Verbreitung einer Sendung entscheiden kann; nicht maßgeblich und ausreichend ist demgegenüber, wenn zwar nach außen eine Person benannt wird, ihr aber keine entsprechenden Befugnisse zukommen (VGH Baden-Württemberg. Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Nach dem oben dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Herr A. H., der mit Schreiben vom 16.01.2004 als Programmverantwortlicher im Sinne von § 7 LMedienG benannt wurde, diese Funktion nicht in dem dargestellten Sinne ausüben konnte, nachdem die wesentlichen Programmentscheidungen vom Kläger zu 2 getroffen wurden.

Die Klägerin zu 1 hat ferner zeitweilig gegen die im Bescheid vom 24.04.2003 erteilte Auflage verstoßen, einen Jugendschutzbeauftragten mit Fachkundenachweis zu bestellen. Diese Auflage ist Ausfluss der gesetzlichen Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 LMedienG i.V.m. § 7 Jugendmedienschutzstaatsvertrag. Bis 31.05.2004 war Frau P. Jugendschutzbeauftragte. Mit Schreiben vom 22.08.2003 wurde der erste Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.05. bis 20.08.2003 vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.06.2004, mit dem zugleich der Jugendschutzbericht für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 22.06.2004 vorgelegt wurde, teilte die Klägerin zu 1 mit, dass die bisherige Jugendschutzbeauftragte zum 31.05.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden und durch Frau A. ersetzt worden sei. Der erforderliche Fachkundenachweis wurde hinsichtlich der neuen Jugendschutzbeauftragten nicht erbracht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Frau A. über praktische Erfahrungen in der Programmbewertung verfügt, sich nachhaltig mit jugendschutzrelevanten Themen auseinandergesetzt und sich Kenntnis über die Spruchpraxis der einschlägigen Jugendschutzeinrichtungen verschafft hat. Erst mit Benennung von T. B. als Jugendschutzbeauftragtem am 11.08.2004 wurde der Beanstandung der Beklagten Rechnung getragen. Eine erste Schulung Herrn B.€s fand zudem erst am 22.09.2004 statt.

bb) Die Klägerin zu 1 hat auch gegen medienrechtliche Vorschriften verstoßen.

(1) Zum einen liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit der Berichterstattung von Informationssendungen vor (§ 3 Abs. 3 S. 2 LMedienG, § 10 Abs. 1 S. 2 RStV).

Aus dem Gebot der Sachlichkeit ergibt sich, dass die Berichterstattung sowie Informationssendungen der freien, aber korrekten Meinungsbildung dienen soll. Sie muss auf eine Art und Weise erfolgen, die sicherstellt, dass dem einzelnen Rundfunkteilnehmer ein eigener Wertungsspielraum eingeräumt wird. Diese Möglichkeit zur Bildung eines eigenen Urteils soll gerade nicht durch die Art der Berichterstattung in eine vorbestimmte Bahn gelenkt werden, sondern vielmehr durch eine Neutralität gegenüber dem Empfänger gekennzeichnet sein. Berichterstattung und Informationssendungen, die von unsachlichen Gesichtspunkten wie beispielsweise persönlicher Abneigung, Konkurrenzneid oder Sensationsgier geprägt sind oder die andere tendenziöse Momente enthalten, verstoßen damit gegen das Sachlichkeitsgebot (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 3 Rn. 11). Mit diesem im Landesmediengesetz und im Rundfunkstaatsvertrag verankerten Gebot hat der Gesetzgeber in Ausfüllung eines Gestaltungsauftrags des Bundesverfassungsgerichts Leitgrundsätze verbindlich gemacht, die auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten sollen (vgl. BVerfG, Urteil v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118, 153). Es ist allgemein anerkannt, dass auch im privaten Rundfunk die Berichterstattung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt (vgl. BVerfG, Urteil v. 16.06.1981, BVerfGE 57, 295, 319, st.Rspr.). Im Hinblick auf fließende Übergänge bei verschiedenen Sendeformen (€Infotainment€) und die Meinungsfreiheit, die (sachliche) Kritik umschließt, dürfen aus dieser Vorschrift allerdings keine zu strengen Anforderungen abgeleitet werden (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 3 Rn. 11).

Gegen dieses Gebot hat die Klägerin zu 1 verstoßen, indem sie zugelassen hat, dass der Kläger zu 2 unsachliche Informationssendungen (mit) gestaltet hat. Insbesondere wurde durch die Sondersendung €...€ am 7., 8. und 9.7.2004, die in diesem Zeitraum innerhalb der Nachrichten verlesenen Meldungen in eigener Sache sowie die Ausstrahlung von einseitigen Beiträgen über ein G.-forum das genannte Gebot außer Acht gelassen. Das Gericht hält insofern an seiner Einschätzung im Eilverfahren (1 K 4276/04) und der Bewertung im Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (1 S 2987/04) fest. In der Sendung vom 7.7.2004 sollte es nach der Einführung des Moderators um die Themen Wahrheit und Manipulationen in den Medien gehen. Selbst wenn man - wie die Klägerseite vorbringt - davon ausgeht, dass der Zuschauer im Folgenden erkennen konnte, dass die Sendung auf das Verwaltungsverfahren vor der Beklagten und dem daraus resultierenden Streit zwischen den Beteiligten abzielte, so wurde dem Zuschauer jedenfalls suggeriert, dass er in der Sendung wahrheitsgemäß und objektiv über Manipulationen im Fernsehen und in der Presse aufgeklärt werden soll. Sodann wurde, um die Objektivität der Berichterstattung zu unterstreichen, ein seit Juli 2004 beim Sender tätiger Praktikant (später Redaktionsleiter) als €unabhängiger Experte€ eingeführt, ohne seine Beschäftigung beim Sender offen zu legen. In grob manipulatorischer Weise nutzte in der Folge der Moderator den Deckmantel des scheinbar objektiven Experten, um herauszuarbeiten, dass Presse und Fernsehen in vielen Fällen die Zuschauer manipulierten und dies auch für die Behandlung von B. in den Medien gelte. Als Beispiel diente dabei auch ein Bild des Klägers zu 2 aus der Bildzeitung, das neben ein anderes Foto gestellt wurde, um zu zeigen, wie bestimmte Bilder herausgegriffen werden, um beim Leser eine bestimmte Reaktion hervorzurufen. Sodann wurde dem Kläger zu 2 umfassend Raum gegeben, um ohne jede kritische Nachfrage seitens des Moderators seine Sicht der Dinge im allgemeinen, insbesondere aber zur Behandlung von B. in der Presse und durch die Beklagte zu äußern. So stellte er u.a. dar, dass die Mitarbeiter von anderen Intelligenzen instrumentalisiert würden und äußerte sich über die aus seiner Sicht wahren wettbewerblichen Hintergründe der Bildberichterstattung und der Machtstrukturen, die dazu führten, dass der auf Wahrheit ausgerichtete Sender B. nicht lizenziert werde. Der €Experte€ sekundierte dabei, indem er die Behauptungen und Werturteile des Klägers zu 2 immer wieder als richtig einordnete. Alle drei Personen versuchten damit in manipulativer Weise den Schein der Objektivität zu vermitteln.

Auch soweit vorgebracht wird, dass es bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten jahrzehntelange Übung sei, dass bei der Berichterstattung z.B. über Rundfunkgebührenerhöhung nicht nur recht einseitig aus dem Blickwinkel der Anstalt berichtet werde, sondern der Intendant im Folgenden auch einen Kommentar spreche, ändert dies nichts an der Beurteilung im vorliegenden Fall. Denn Kommentare, für die das Gebot der Sachlichkeit nicht gilt, sind - entgegen der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung - gemäß § 3 Abs. 3 Satz 6 LMedienG von der Berichterstattung deutlich zu trennen und als solche zu kennzeichnen. Daran fehlt es hier aber gerade. Die Möglichkeit, dass andere Programmveranstalter den Kläger zu 2 ebenfalls interviewen, stellt die Klägerin zu 1 nicht vom Gebot der Sachlichkeit frei, weil dieses - wie gezeigt - auch im außenpluralistisch strukturierten privaten Rundfunk gilt.

Offen bleiben kann, ob der hier festgestellte Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit für sich allein genommen bereits eine Versagung der medienrechtlichen Zulassung rechtfertigen würde. Denn aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass daneben erhebliche Auflagenverstöße vorliegen, zu denen der Verstoß gegen medienrechtliche Bestimmungen hinzukommt und somit keinesfalls eine lediglich einmalige Verfehlung anzunehmen ist. Auch ist der von der Klägerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung behauptete Umstand, dass Programmverstöße - wie etwa Verstöße gegen Werbevorschriften - in der Branche gang und gäbe seien, insoweit nicht relevant, weil es sich hier um kontinuierliche und schwer wiegende Verstöße handelt, die darüber hinaus in der Zeit einer befristeten Zulassung €auf Probe€ erfolgt sind.

(2) Darin, dass die Klägerin zu 1 zugelassen hat, dass der Kläger zu 2 die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke missbraucht hat, liegt zudem ein Verstoß gegen verfassungsrechtlich verankerte Programmgrundsätze.

Im Unterschied zu anderen Freiheitsrechten des Grundgesetzes handelt es sich bei der Rundfunkfreiheit nicht um ein Grundrecht, das seinem Träger zum Zweck der Persönlichkeitsentfaltung oder Interessenverfolgung eingeräumt ist. Die Rundfunkfreiheit ist - wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 (1 K 4276/04) deutlich gemacht hat - vielmehr eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (BVerfG, Beschluss v. 06.10.1992, Beschluss v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181, 197 m.w.N.). Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozess, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines €Mediums€ und €Faktors€ zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozess der Meinungsbildung beteiligt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 06.10.1992, BVerfGE 87, 181 ff.; Urteil v. 04.11.1986, BVerfGE 73, 118 ff.; Urteil v. 16.06.1981, BVerfGE 57, 295). Jedes Rundfunkprogramm wird zwar durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, insbesondere soweit es um die Entscheidung darüber geht, was nicht gesendet werden soll (vgl. BVerfG, Urteil v. 28.02.1961, BVerfGE 12, 205 ff.). Jedoch geht es bei der Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht darum, die eigenen Wertvorstellungen zu verwirklichen. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rundfunkprogramme frei von privater Indienstnahme zu veranstalten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.02.1997, BVerfGE 95, 220, 234; vgl. hierzu auch Flechsig in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, § 10 Rn. 54). Die sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Grenzen haben der Kläger zu 2 und damit auch die Klägerin zu 1 überschritten.

So haben die Moderatorin und Producerin I. D. (AS 1322) und der damalige Produktionsleiter und Programmchef A. H. (AS 1290) berichtet, dass sich der Kläger zu 2 als €Sprachrohr Gottes€ bezeichnet hat. Frau D. gab an, er habe ihr erklärt, dass sie €auf der dunklen Seite€ stehe (AS 1321). Herr H. hat erläutert, dass der Kläger zu 2 den Sender zum €Lichtsender€ machen wolle und sie jetzt nur noch Heilungs-TV machen bräuchten, L. werde zur Pilgerstätte (AS 1290). Auch B. P., Redakteurin und zeitweise Chef vom Dienst, hat dargelegt, dass der Kläger zu 2 mit der Begründung, dass sie ein €Lichtsender€ seien, einen amüsant gestalteten Bericht über einen €Spion-Laden€ abgelehnt habe, weil dort so etwas Negatives nicht gesendet werden dürfe (AS 1262). Dies hat auch der damalige Redaktions-Obmann H. L. bestätigt (AS 1341). Der stellvertretende Redaktionsleiter L. B. (AS 1283 f.) und M. H. (AS 1268), früher freier Mitarbeiter bei der Klägerin zu 1, haben geschildert, dass mit dieser Begründung über bestimmte Vorfälle - wie etwa Unfälle aufgrund ihrer €negativen Energie€ - nicht berichtet werden durfte. Frau A. (AS 1298 f.) und Herr H. (AS 1272 f.) haben von einem Gebetskreis €mit Segnerei und Handauflegen€ im Privathaus des Klägers zu 2 berichtet, bei dem nach Aussage von Herr H. Frau A. geläutert und zum €Lichtkrieger€ erklärt wurde. Frau A. hat angegeben, dass ihr nicht mehr wohl in ihrer Haut gewesen sei. Der Kläger zu 2 habe erklärt, dass er die Macht wolle, um die Menschheit von den Mächten der Finsternis zu befreien und sie ans Licht zu führen (AS 1298). Herr H. hat geschildert, dass der Kläger zu 2 geäußert habe, dass er in zwei Jahren die gesamte Fernsehwelt beherrschen und seine Botschaft als Gottesgesandter in die ganze Welt hinaustragen werde. Bei dieser Veranstaltung habe der Kläger zu 2 weiter geäußert, dass es schade sei, dass er wegen der Beklagten keine Personen beschäftigen dürfe, die der W.-Gruppe angehören, aber er werde mit W. in zwei Jahren Europa beherrschen und über das Medium Fernsehen der ganzen Welt Wahrheit und Klarheit verkünden (AS 1272).

Weiter hat der damalige Redaktions-Obmann H. L. (AS 1332 f.) berichtet, dass der Kläger zu 2 ausdrücklich versucht habe, die Mitarbeiter €in die Spur€ zu kriegen. Nach Angaben von Frau A. (AS 1302 f.) ist es auch bei den Einzelgesprächen in der Privatwohnung der Klägers zu 2 häufig gar nicht um sachliche Dinge gegangen, sondern um die €eigenen Mängel€, die man auszumerzen habe; Ziel dieser Gespräche sei insofern €Therapie€ gewesen. Dies wird auch aus dem Bericht der Assistentin der Produktionsleitung S. M. deutlich, wonach bei ihrem Einzelgespräch beim Kläger zu 2 in P. das Angebot der Produktionsleitung nur einen sehr kleinen Teil des Gesprächs ausgemacht habe und er im Übrigen über ideologische Themen gesprochen habe; er habe ihr u.a. erklärt, dass sie auf geistiger Ebene verbunden seien und dass ihr, wenn dies so bliebe, nichts passieren und er sie immer halten würde (AS 1245). Auch der Redakteur S. hat berichtet, dass der Kläger zu 2 den Begriff der €Gehirnwäsche€ positiv zu deuten versucht habe, als er ihn - Herrn S. - davon überzeugen wollte, eine Stellungnahme in eigener Sache in einer Nachrichtensendung zu verlesen (AS 1252 f.). Frau D., damals Moderatorin und Producerin, hat berichtet, der Kläger zu 2 habe sich ungebeten in ihr Privatleben eingemischt (AS 1322). Frau A. hat dargelegt, dass er verlangt habe, dass die Führungskräfte 24 Stunden am Tag für ihn erreichbar seien; häufig habe sie auch nachts Anrufe von ihm erhalten (AS 1305). Entsprechendes hat auch Herr H. geäußert (AS 1290). Frau A. hat geschildert, dass sie die programmlichen Forderungen des Klägers zu 2 erfüllt habe, weil sie als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern große Existenzängste habe und ihr zuletzt verstärkt mit Kündigung gedroht worden sei (AS 1304). Der Kläger zu 2 benutze Menschen €wie Marionetten€, um seine persönlichen Ziele zu erreichen (AS 1296). Auch der frühere Geschäftsführer M. H. hat bei seiner Anhörung eingeräumt, dass der Kläger zu 2, der mit dem Sender die €Wahrhaftigkeit€ anstrebe, diesen hohen Anspruch auch von seinen Mitarbeitern im persönlichen Bereich gefordert habe (AS 1373). Herr S., der als Astrologe beim Sender beschäftigt war, gab an, der Kläger zu 2 habe seine Vorstellung von der totalen Kontrolle des Senders durch Sachgeschenke, Einbeziehung ins persönliche Umfeld und Verbreiten von Angst zu erreichen versucht (AS 1314 ff).

Diese Schilderungen werden von der Klägerseite auch im Hauptsacheverfahren nicht substantiiert bestritten. Nach den oben dargelegten Grundsätzen hat sich eine erneute Vernehmung der Mitarbeiter und des damaligen Geschäftsführers für das Gericht auch nicht aufgedrängt; die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Anhörungsprotokolle können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Sie ergeben für das Gericht ein schlüssiges Bild. Wie bereits im Eilverfahren angenommen kommt in ihnen zum Ausdruck, dass der Kläger zu 2 zu Allmachtsphantasien neigt und allein die eigene Weltsicht gelten lässt. Er postuliert (pseudo-)religiöse Absolutheitsansprüche, verbunden mit der Unfähigkeit bzw. dem Unwillen, Andersdenkenden wahrheitsrelevante Erkenntnisse zuzubilligen. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger zu 2 durch eine Vielzahl direkter Weisungen, durch telefonische Anweisungen und persönliche Einzelgespräche massiv auf einzelne Mitarbeiter mit dem Ziel Einfluss genommen, diese auf seine inhaltliche, insbesondere weltanschauliche Linie einzuschwören. Hierbei wurden auch Druckmittel wie Kündigungsdrohungen oder das Versprechen von Vergünstigungen eingesetzt. Ohne dass es darauf ankäme, ob und über welche Art von Kontakten der Alleingesellschafter zur sog. W.-Gruppe verfügt und wie diese Gruppe zu bewerten ist, kann sein Verhalten nach dem oben Gesagten als sektiererisch bezeichnet werden. Die Kläger haben im Klageverfahren vorgebracht, dass die von Frau A. und Herrn H. geschilderte Zeremonie zwar in der Tat merkwürdig klinge, aber ohne jede Entscheidungsrelevanz sei, weil sie keinerlei Auswirkung auf ein konkretes Programmbeispiel gehabt habe. Sie macht jedoch im Zusammenhang mit den übrigen Schilderungen der Mitarbeiter deutlich, wie der Kläger zu 2 seine weltanschauliche Überzeugung durchzusetzen versucht. Die medienrechtliche Relevanz folgt dabei aus dem Umstand, dass er nicht in der Lage ist, seine privaten Überzeugungen von seinem Beruf und seiner Verantwortung als Rundfunkveranstalter zu trennen, er vielmehr seine Weltanschauung absolut setzt und auch in seinem Unternehmen zur Geltung bringen will. Damit missbraucht er, was mit der Rundfunkordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar ist, die medialen Möglichkeiten des Fernsehens für persönliche Zwecke.

b) Die Klägerin zu 1 erfüllt im Übrigen auch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zulassung nach § 12 Abs. 1 LMedienG nicht.

Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung regelt § 13 LMedienG. Danach erfordert die Zulassung u.a., dass der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG).

Die nach dieser Vorschrift erforderliche Gewähr für eine ordnungsgemäße Veranstaltung setzt eine entsprechende, von der Landesanstalt zu treffende Prognose voraus. Die Prognoseentscheidung ist dabei gerichtlich voll überprüfbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -). Die Gerichte haben die Rechtsanwendung der Verwaltungsbehörde grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (BVerfG, Beschluss v. 17.04.1991, BVerfGE 84, 34, 49 ff.). Von diesem Grundsatz ist auch hier auszugehen. Gründe, die ausnahmsweise die Zuerkennung eines Beurteilungsspielraums zugunsten der Beklagten rechtfertigen könnten, sind hier nicht erkennbar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 - 1 S 2987/04 -; vgl. allgemein hierzu auch Urteil v. 26.01.1993 - 10 S 675/92 -). Hinsichtlich der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen besteht nur dann ein Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalt, wenn diese in Bezug stehen zur Frage der Sicherung der Meinungsvielfalt (vgl. Bumke in: Hahn/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 1. Auflage 2003, § 20 Rn. 48 ff., 51). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Prognoseentscheidung ist ähnlich der im Rahmen des § 35 GewO bezüglich der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu treffen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob sie aufgrund in der Vergangenheit eingetretener Tatsachen auf eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers in der Zukunft schließen muss. Zu diesen gehören insbesondere mehrfach aufgetretene schwerwiegende Verstöße im Medienbereich (vgl. Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz für Baden-Württemberg, § 13 Rn. 4). Damit die Rundfunkfreiheit, auf die sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen können (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.02.1998, BVerfGE 97, 298), nicht von vornherein unverhältnismäßig beeinträchtigt wird, müssen bei einer Versagung der Zulassung nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Erwartung rechtfertigen, dass der Betreffende (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen seiner beantragten Zulassung verstoßen wird (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, § 13 Rn. 4).

aa) Hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit ist dabei nicht allein auf die Person des jeweiligen Geschäftsführers als dem gesetzlichen Vertreter der Klägerin zu 1 abzustellen. Das Gericht hat vielmehr bereits in seinem Beschluss im Eilverfahren (1 K 4276/04) - bestätigt durch den VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.01.2005 (1 S 2987/04) - dargelegt, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes die Personen medienrechtlich zuverlässig sein müssen, die maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin zu 1 ausüben. Daran hält das Gericht nach erneuter Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren fest.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis beim Geschäftsführer liegt. Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 12.01.2005 (1 S 2987/04) bereits in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Kammer im Eilverfahren (1 K 4276/04) ausführlich dargelegt, dass die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt beim Veranstalter vorliegen müssen. Dieser kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 LMedienG auch eine juristische Person sein. Veranstalter ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 LMedienG, wer ein Rundfunkprogramm oder eine Sendung unter eigener inhaltlicher Verantwortung verbreitet. Das Landesmediengesetz übernimmt damit den weiten Veranstalterbegriff des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist Veranstalter, wer bezogen auf das gesamte Programm dessen Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter einer einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet (BVerfG, Beschluss v. 20.02.1998, BVerfGE 97, 298, 310). Entscheidendes Merkmal für die Veranstaltereigenschaft ist die eigene (Letzt-)Verantwortung für das verbreitete Programm (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, § 2 Rn. 21). Dies beurteilt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Der danach über den Inhalt des Programms entscheidende Veranstalter bedarf einer (nicht übertragbaren, § 12 Abs. 4) Zulassung, für die er alle medienrechtlich relevanten Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen hat (vgl. § 21 RStV). So dienen insbesondere die Angaben zu persönlichen Verflechtungen bzw. bestehenden Vertretungs- oder Mitgliedschaftsverhältnissen zwischen einzelnen am Veranstalter Beteiligten und die Offenlegung des Gesellschaftsvertrages des Antragstellers (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 RStV) der Transparenz im Hinblick auf die wirklichen Einflussmöglichkeiten, die sich auf die Programmgestaltung ergeben könnten (Beucher/Leyendecker/von Rosenberg, a.a.O. § 21, Rn. 14). Hieraus folgt, dass derjenige, der die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten hat, auch die erforderliche Gewähr bieten muss, dass er das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird. Diese Letztverantwortung trägt in einer Ein-Mann-GmbH der Alleingesellschafter, der kraft Gesetzes eine besonders starke Stellung hat. Vorliegend nimmt der Kläger zu 2 als Alleingesellschafter die ihm nach dem Gesetz zustehende Letztentscheidungsbefugnis auch ausdrücklich für sich in Anspruch. Unbeachtlich ist danach, inwieweit einzelne Geschäftsführungstätigkeiten tatsächlich von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen wurden. Dieses Ergebnis wird auch durch eine systematische Auslegung des Gesetzes bestätigt. Im Umkehrschluss aus § 13 Abs. 2 S. 2 LMedienG ergibt sich, dass nicht ausschließlich auf die Person des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters abzustellen ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen nach S. 1 Nr. 1 bis 3 bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Der möglichen starken Stellung von Gesellschaftern juristischer Personen trägt das Landesmediengesetz in § 12 Abs. 4 ausdrücklich Rechnung. Diese Vorschrift, die die Zulässigkeit von Gesellschafterwechseln behandelt, erkennt an, dass der oder die Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf das Programm haben können. Deshalb ist ein Wechsel nur dann zulässig, wenn nicht zugleich eine programmliche Neuausrichtung damit verbunden ist. Insofern wird ergänzend auf die Entscheidungen der Kammer (1 K 4276/04) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (1 S 2987/04) im Eilverfahren verwiesen.

Der Hinweis der Kläger auf die gewerberechtliche Rechtsprechung, die darauf abstelle, ob die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer die Einflussnahme eines (unzuverlässigen) Gesellschafters zulasse oder unterbinde, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Denn auch nach den oben dargestellten Grundsätzen kommt es auf die maßgeblichen Einflussmöglichkeiten an.

Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger zu 2 in erheblichem Umfang Einfluss auf die Klägerin zu 1 und ihre Beschäftigten ausgeübt. Insofern wird auf die Ausführungen unter 4.a)aa) verwiesen. Damit kann bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG die Person des Klägers zu 2 nicht außer Betracht bleiben.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist von der medienrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 1 im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG auszugehen. Diese ergibt sich daraus, dass hinreichend konkrete, gewichtige Umstände vorliegen, die die Prognose rechtfertigen, dass sie (auch) zukünftig gegen die gesetzlichen Rahmenbedingungen ihrer beantragten Zulassung verstoßen wird.

(1) Die Klägerin zu 1 hat während des Zeitraums der befristeten Zulassung mehrfach gegen medienrechtliche Normen und Auflagen verstoßen. Insofern wird auf die Ausführungen unter 4.a)aa) verwiesen. Diese Verstöße wiegen so schwer, dass sie die Prognose rechtfertigen, dass die Klägerin zu 1 auch in Zukunft nicht die Gewähr bieten wird, dass das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstaltet und verbreitet wird. Von besonderem Gewicht ist die kontinuierliche direkte Einflussnahme des Klägers zu 2 auf einzelne Mitarbeiter unter Verstoß gegen die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung, worin zugleich ein Verstoß gegen das in Erfüllung einer Auflage verabschiedete Redaktionsstatut zu sehen ist, der Missbrauch des Senders durch den Alleingesellschafter für persönliche Zwecke sowie der Verstoß gegen das in § 3 Abs. 3 LMedienG verankerte Gebot der Unabhängigkeit und Sachlichkeit von Informationssendungen. Da diese Verstöße im Wesentlichen mit der kontinuierlichen Einflussnahme des Klägers zu 2 zusammenhängen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der kurzfristig vorgenommene Wechsel der Geschäftsführung insofern zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Auch der Hinweis der Klägerseite auf eine €Verhaltenskontrolle€ durch die Beklagte geht fehl; einem unzuverlässigen Veranstalter steht vielmehr nach den ausdrücklichen Regelungen in § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG von vorneherein kein Zulassungsanspruch zu.

(2) Auch die von der Klägerseite angeführte Entwicklung in jüngerer Zeit rechtfertigt noch keine günstigere Prognose.

Eine positive Prognose kann zum einen nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger zu 2 mit der Firma T. in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 01.02.2006 für das Programm G. (inzwischen €V.€) täglich mehrere Programmstunden geliefert hat. Denn die Produktion einzelner Programmstunden kann nicht der Veranstaltung von Fernsehvollprogrammen gleichgesetzt werden kann. Bei der Lieferung einzelner Programmbeiträge ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Verantwortung hierfür nicht allein beim Kläger zu 2 bzw. der von ihm gehaltenen Gesellschaften liegt, sondern dass die Entscheidung über die Sendung eines Beitrags oder seine Verhinderung beim Veranstalter bzw. bei dem verantwortlichen Redakteur gemäß § 7 LMedienG liegt. Dieser verfügt insoweit über ein Veto-Recht (Birkert/Reiter/Scherer, Landesmediengesetz Baden-Württemberg, § 7 Rn. 4). Das in der mündlichen Verhandlung von der Klägerseite angeführte Argument, dass die Sendungen live geschaltet würden und der Veranstalter nicht eingreife, ändert nichts an dem Umstand, dass dieser jederzeit die Möglichkeit hat, nach einem etwaigen Verstoß keine weiteren Beiträge mehr zu senden. Die Situation ist damit keinesfalls mit der Ausstrahlung von Programmen bei einem Veranstalter vergleichbar, auf den der Kläger zu 2 maßgeblichen Einfluss hat. Hinzu kommt, dass die gelieferten Beiträge ausschließlich Beratungsprogramme unter dem Namen €F.€ waren. Wie der Internetseite der €F. Beratungsservices€ zu entnehmen ist, beziehen sich diese Dienste auf die Kategorien Kartenlegen, Astrologie und Lebensberatung. Auch soweit das Engagement des Klägers zu 2 in dieser Hinsicht keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben haben sollte, kann daraus allein noch nicht auf seine Zuverlässigkeit hinsichtlich der Veranstaltung eines Fernsehvollprogramms geschlossen werden, das gemäß § 2 Nr. 5 LMedienG ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten darstellt, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.

Auch bei dem von der Klägerseite angeführten Sender €P.€ (seinem Internetauftritt zufolge eine €Marke der T. GmbH & Co. KG€, deren persönlich haftende Gesellschafterin die vom Kläger zu 2 gehaltene b.-VerwaltungsGmbH ist) handelt sich um einen €Teleshopping-Sender für Beratungsdienste€, der €Lebensberatung durch diplomierte Psychologen oder durch geprüfte Kartenleger und Astrologen€ anbietet. Ein solches auf Astro- und Beratungsformate beschränktes Programm ist nicht mit einem Vollprogramm vergleichbar, das daneben € wie dies bei B. der Fall war € auch Magazin- und Nachrichtensendungen enthält.

Weiter führt auch die von der Klägerseite angeführte Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 20 Abs. 2 RStV für das Angebot €P.€ zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Unterschied zu Rundfunkprogrammen bedürfen Mediendienste gerade keiner rundfunkrechtlichen Zulassung. Anbieter von Mediendiensten können vielmehr nach § 20 Abs. 2 Satz 3 RStV bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit stellen. Mit der Unbedenklichkeitserklärung stellt die Landesmedienanstalt klar, dass sie den Dienst nicht als Rundfunk einstuft. Eine Prüfung von sachlichen oder persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfolgt dabei gerade nicht. Dem entsprechend wird in dem von der Klägerseite vorgelegten Bescheid der ULR vom 13.09.2006 (AS 505 ff. der Gerichtsakten) lediglich festgestellt, dass das Angebot €P.€ rundfunkrechtlich unbedenklich ist. In der Begründung wird weiter ausgeführt, dass es sich dabei nicht um Rundfunk im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV handle, sondern um einen Mediendienst, weil es an dem für die Einordnung als zulassungspflichtiges Rundfunkangebot erforderlichen Merkmal der Darbietung fehle. Dies bemesse sich nach der Meinungsbildungsrelevanz. Bei dem Programm €P.€ habe das Programm in der zwischenzeitlich aktualisierten Fassung lediglich die Funktion, dem Zuschauer ein Beratungsangebot nahezubringen, Experten vorzustellen und ihn zu animieren, selbst ein individuelles Beratungsgespräch zu beginnen. Das Angebot sei vornehmlich auf den Waren- und Dienstleistungsmarkt, nicht aber auf den Meinungsmarkt ausgerichtet. Daraus wird deutlich, dass sich die Beurteilung im Bescheid der ULR vom 13.09.2006 auf die Abgrenzung zwischen Rundfunk und Mediendiensten beschränkt; über die medienrechtliche Zuverlässigkeit einer vom Kläger zu 2 gehaltenen Gesellschaft ist damit keine Aussage getroffen. Daran ändert auch der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung angeführte Umstand nichts, dass im Zusammenhang mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung Unterlagen vorzulegen gewesen seien, die den Anforderungen für die Beantragung einer medienrechtlichen Zulassung entsprechen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Prüfungsmaßstab in dem oben dargelegten Sinne maßgeblich unterscheidet.

Schließlich führt auch die Erteilung einer Sendelizenz der P. Privatrundfunk GmbH in Österreich für die Dauer von zehn Jahren zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen handelt es sich dabei inhaltlich bislang um ein reines Teleshopping-Programm, auch wenn es nach dem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Unterschied zu einem Mediendienst im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrags auf der Grundlage der Zulassung grundsätzlich auch meinungsbildende Elemente aufweisen darf. Zudem ist eine Einschätzung der für die Erteilung einer Zulassung in Österreich zuständigen Stellen nach den dort geltenden Maßstäben für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LMedienG jedenfalls nicht bindend. Dass für die Beklagte insoweit die in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgten erheblichen Verstöße gegen Auflagen der Zulassung und medienrechtlichen Vorschriften schwerer wiegen, ist nicht zu beanstanden.

c) Die Klage der Klägerin zu 1 ist darüber hinaus auch hinsichtlich der begehrten Aufhebung der Feststellung unter A.1 des Bescheides vom 18.08.2004 unbegründet, nach der sie gegen Auflagen aus dem Zulassungsbescheid verstoßen habe und insgesamt nicht mehr die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 LMedienG erfülle. Denn diese Feststellung ist nach den Ausführungen unter 4.a rechtlich nicht zu beanstanden.

d) Rechtliche Bedenken gegen die im Bescheid vom 18.08.2004 erhobene Verwaltungsgebühr (D) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Für die beantragte Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Raum, weil die Kläger mit ihrer Klage erfolglos geblieben sind und Kostenerstattung nicht verlangen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ferner sieht es von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO ab.

Beschluss vom 27. April 2007

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 37.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) auf

350.000,00 Euro

festgesetzt.






VG Stuttgart:
Urteil v. 22.03.2007
Az: 1 K 4220/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/d815e2730c51/VG-Stuttgart_Urteil_vom_22-Maerz-2007_Az_1-K-4220-04


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