Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 29. März 2012
Aktenzeichen: 6 W 48/12

(OLG Köln: Beschluss v. 29.03.2012, Az.: 6 W 48/12)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.1.2012 - 218 O 252/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 2.000 €.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf den Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 7.3.2012 Bezug, der in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats steht. Hierzu hat sich die Antragstellerin nicht mehr geäußert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil diese Rechtsprechung des Senats von der Entscheidung des OLG München (GRUR-RR 2012, 68) abweicht.






OLG Köln:
Beschluss v. 29.03.2012
Az: 6 W 48/12


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