Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. Februar 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 23/99

(BPatG: Beschluss v. 22.02.2000, Az.: 24 W (pat) 23/99)

Tenor

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 18. Dezember 1998 ist wirkungslos.

Gründe

Mit Beschluß vom 18. Dezember 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 395 05 071 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 025 113 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele Hotz Dr. Hacker Bb






BPatG:
Beschluss v. 22.02.2000
Az: 24 W (pat) 23/99


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